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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Gewährung von Innovationsprämien für kleine und mittlere Unternehmen im Freistaat Sachsen

Vollzitat: Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Gewährung von Innovationsprämien für kleine und mittlere Unternehmen im Freistaat Sachsen vom 20. Dezember 2012 (SächsABl. 2013 S. 91), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 905)

Förderrichtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst
über die Gewährung von Innovationsprämien für kleine und mittlere Unternehmen im Freistaat Sachsen
(InnoPrämie)

Vom 20. Dezember 2012

1.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Innovationsprämien sollen kleine und mittlere Unternehmen an eine Zusammenarbeit mit Forschungseinrichtungen heranführen. Die Förderung soll zusätzliche Potenziale für Forschung und Entwicklung (FuE) sowie Technologietransfer identifizieren und ausbauen. Sie soll die Innovationskraft kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) steigern und so ihre Wettbewerbsfähigkeit verbessern. Insgesamt soll sich die Zahl innovierender KMU im Freistaat Sachsen erhöhen.
1.2
Der Freistaat Sachsen gewährt Zuwendungen nach Maßgabe
 
a)
dieser Richtlinie,
 
b)
der §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725), in der jeweils geltenden Fassung, und den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften, insbesondere den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung ( VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 30. Juli 2012 (SächsABl. S. 1003), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 19. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1702) – insbesondere der Verwaltungsvorschrift zu § 44 SäHO ,
 
c)
des Operationellen Programms des Freistaates Sachsen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) im Ziel „Konvergenz“ in der Förderperiode 2007 bis 2013,
 
d)
der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3),
 
e)
der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 437/2010 (ABl. L 132 vom 29.5.2010, S. 1),
 
f)
der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 423/2012 (ABl. L 133 vom 23.5.2012, S. 1), sowie
 
g)
der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und der Verordnung (EG) 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 371 vom 27.12.2006, S. 1), zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1236/2011 (ABl. L 317 vom 30.11.2011, S. 24)
 
in den jeweils geltenden Fassungen.
1.3
Von der Förderung ausgeschlossen sind Beihilfen gemäß den in Artikel 1 Abs. 2 und 3 der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung genannten Bereichen.
1.4
Auf die Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.
2.
Gegenstand der Förderung

Innovationsprämien fördern die Inanspruchnahme externer FuE-Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Entwicklung neuer oder der Verbesserung bestehender Produkte, Verfahren und Dienstleistungen sowie die technische Unterstützung in der Umsetzungsphase.

3.
Zuwendungsempfänger
3.1
Zuwendungsempfänger sind KMU der gewerblichen Wirtschaft, Handwerksbetriebe und Ingenieurdienstleister mit Sitz im Freistaat Sachsen sowie Existenzgründer, deren Unternehmensgründung spätestens zum Zeitpunkt der Abrechnung der Zuwendung im Freistaat Sachsen formal erfolgt sein muss.
Als Existenzgründer gilt auch die natürliche Person des Existenzgründers, sofern die Unternehmensgründung noch nicht erfolgt ist. Die Rechte und Pflichten aus dem Bewilligungsverfahren gehen nach wirksamer Unternehmensgründung auf das Unternehmen über. Ein Unternehmen gilt als KMU, wenn es zum Zeitpunkt der Antragstellung den Voraussetzungen der Empfehlung der Kommission betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen in der jeweils geltenden Fassung entspricht 1.
3.2
Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Artikels 1 Abs. 6 Buchst. c und Abs. 7 der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung.
Ausgeschlossen ist die Gewährung von Beihilfen ferner an ein Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Entscheidung der Europäischen Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet hat.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Förderfähig sind FuE-Dienstleistungen von Hochschulen, außeruniversitären Forschungseinrichtungen und privatwirtschaftlichen Anbietern. Der Antragsteller kann nationale oder internationale Anbieter in Anspruch nehmen.
Nicht förderfähig sind FuE-Dienstleistungen von Anbietern mit eindeutigem Tätigkeitsschwerpunkt im Bereich der Unternehmensberatung (über 50 Prozent des Geschäftsumsatzes). Von der Förderung sind weiterhin ausgeschlossen FuE-Dienstleistungen durch Betriebsangehörige oder durch ein unmittelbar oder mittelbar verbundenes Unternehmen des Antragstellers sowie Dienstleistungen, die Familienmitglieder des Antragstellers durchführen.
4.2
Im Antrag sind die für eine Beauftragung vorgesehenen Dienstleister anzugeben.
4.3
Das Vorhaben muss in sich abgeschlossen sein.
4.4
Nicht zuwendungsfähig sind:
 
a)
bereits vor Antragstellung begonnene Vorhaben,
 
b)
klassische Unternehmensberatungen (zum Beispiel Strategie-, Organisations-, betriebswirtschaftliche Beratung) und Unternehmenscoaching,
 
c)
Outsourcing von FuE-Tätigkeiten, die bisher betriebsintern erfolgten,
 
d)
Kauf von Maschinen, Geräten, Hard- und Software,
 
e)
studentische und wissenschaftliche Arbeiten, die Gegenstand von Prüfungsleistungen sind, sowie studentische Projekte im Rahmen von Aus- und Weiterbildungseinheiten (Seminare, Kurse et cetera),
 
f)
betriebsinterner Aufwand (zum Beispiel Personal-, Sach- und Reisekosten, Aufwendungen für Vertrieb und Werbung) sowie
 
g)
Gebühren und Beratungshonorare zur Sicherung von Schutzrechten.
4.5
Der Antragsteller hat entsprechend seiner Vermögens-, Liquiditäts- und Ertragslage in angemessenem Umfang Eigen- oder Fremdmittel zur Sicherstellung der Gesamtfinanzierung einzusetzen, die nicht durch andere öffentliche Finanzierungshilfen ersetzt oder verbilligt werden.
4.6
Zuwendungen Dritter sind mit ihrem Verwendungszweck auszuweisen.
4.7
Eine Förderung entfällt, soweit der Antragsteller für das Vorhaben öffentliche Mittel aus gleichgerichteten Programmen in Anspruch nimmt. Das gilt nicht für Kreditprogramme, sofern der nach dieser Richtlinie zulässige Gesamtsubventionswert nicht überschritten wird.
5.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1
Die Zuwendung erfolgt im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung und ist nicht rückzahlbar.
5.2
Zuwendungsfähig können Ausgaben sein für
 
a)
externe wissenschaftliche Arbeiten im Vorfeld einer Produkt-, Verfahrens- oder Dienstleistungsinnovation, zum Beispiel
 
 
Marktforschung (Technologie- und Marktrecherchen),
 
 
Machbarkeitsstudien,
 
 
Werkstoffstudien,
 
 
Studien zur Fertigungstechnik,
 
b)
externe umsetzungsorientierte FuE-Tätigkeiten im Sinne technischer Unterstützung und Technologietransferdiensten, die überwiegend beratenden Charakter haben und darauf ausgerichtet sind, innovative Produkte, Verfahren und Dienstleistungen bis zur Markt- oder Fertigungsreife auszugestalten, zum Beispiel
 
 
Konstruktionsleistungen,
 
 
Designleistungen,
 
 
Produkttests zur Qualitätssicherung und Umweltverträglichkeit,
 
 
Laborleistungen,
 
 
Vorbereitende Maßnahmen zur Zertifizierung.
5.3
Der Antragsteller kann pro Kalenderjahr bis zu zwei Innovationsprämien beantragen. Die Zuwendung beträgt bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, insgesamt maximal 20 000 EUR pro Kalenderjahr.
5.4
Die Förderung von Innovationsberatungsdiensten und innovationsunterstützenden Dienstleistungen nach diesem Programm 2 darf sich zusammen mit einer gleichgerichteten Förderung aus anderen Programmen in einem Zeitraum von drei Jahren auf nicht mehr als 200 000 EUR pro Zuwendungsempfänger belaufen.
6.
Verfahren
6.1
Antrags- und Bewilligungsstelle ist die
 
 
Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB)
Abteilung Wirtschaft
Pirnaische Straße 9
01069 Dresden
(siehe auch www.sab.sachsen.de/innopraemie)
6.2
Die Bewilligung erfolgt durch einen als Innovationsprämie bezeichneten Zuwendungsbescheid. Der Zuwendungsempfänger darf den Vertrag mit der FuE-Einrichtung erst nach Zugang des Zuwendungsbescheids abschließen. Möchte der Zuwendungsempfänger den Vertrag bereits eher schließen, so muss er vorher die Genehmigung der Antrags- und Bewilligungsstelle zum vorzeitigen Beginn einholen.
6.3
Das Vorhaben soll innerhalb von sechs Monaten nach Bewilligung abgeschlossen sein.
6.4
Nach Abschluss des Vorhabens ist der SAB ein Verwendungsnachweis vorzulegen.
6.5
Die Auszahlung der Mittel erfolgt nach Prüfung des Verwendungsnachweises.
6.6
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 SäHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen sind.
6.7
Die aufgrund dieser Richtlinie gewährten Einzelbeihilfen müssen den Vorgaben des Artikels 3 Abs. 2 der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung genügen sowie einen ausdrücklichen Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung unter Angabe der einschlägigen Bestimmungen, des Titels dieser Verordnung sowie der Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union enthalten.
7.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2013 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

Dresden, den 20. Dezember 2012

Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst
Prof. Dr. Dr. Sabine Freifrau von Schorlemer

1
gemäß Anhang 1 der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung
2
umfasst die Zuwendungen für alle in dieser Richtlinie genannten zuwendungsfähigen Ausgaben mit Ausnahme der Machbarkeitsstudien, Werkstoffstudien und Studien zur Fertigungstechnik

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2013 Nr. 4, S. 91
    Fsn-Nr.: 552-V13.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2013

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2015