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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Ganztagsangebotsverordnung

Vollzitat: Sächsische Ganztagsangebotsverordnung vom 9. April 2013 (SächsGVBl. S. 216)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über Zuweisungen an allgemeinbildende Schulen mit Ganztagsangeboten
(Sächsische Ganztagsangebotsverordnung – SächsGTAVO)

Vom 9. April 2013

Es wird verordnet aufgrund von

1.
§ 2 des Sächsischen Gesetzes zur Stärkung der Eigenverantwortung an Schulen im Bereich der Ganztagsangebote (Sächsisches Ganztagsangebotsgesetz – SächsGTAG) vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725, 733) im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen,
2.
§ 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz – SächsVwOrgG) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 131) geändert worden ist:

§ 1
Zweckbestimmung

Für allgemeinbildende Schulen mit Ganztagangeboten können nach Maßgabe dieser Verordnung auf Antrag pauschalierte zweckgebundene Zuweisungen zur Förderung dieser Angebote gewährt werden.

§ 2
Mindestanforderungen

Ganztagsangebote sind unterrichtsergänzende Maßnahmen, insbesondere Arbeitsgemeinschaften und zusätzliche Förderangebote. Eine Schule mit Ganztagsangeboten ist eine Schule, an der

1.
an mindestens drei Tagen in der Woche ein Angebot bereitgestellt wird, das täglich mindestens sieben Zeitstunden umfasst,
2.
ein Mittagessen bereitgestellt wird und
3.
die Ganztagsangebote unter der Aufsicht und Verantwortung der Schulleitung organisiert und durchgeführt werden und in einem engen konzeptionellen Zusammenhang mit dem Unterricht stehen.

Das Staatsministerium für Kultus gibt zur Qualitätssicherung und -entwicklung Fachempfehlungen heraus.

§ 3
Berechnung der Zuweisung

(1) Die Zuweisung setzt sich aus folgenden Teilbeträgen zusammen:

1.
dem Sockelbetrag,
2.
der Schülerpauschale und
3.
für Mittelschulen und allgemeinbildende Förderschulen der Zusatzpauschale.

(2) Der Sockelbetrag wird für jede allgemeinbildende Schule mit Ganztagsangeboten gewährt. Er beträgt 2 000 EUR je Schuljahr.

(3) Die Schülerpauschale wird für jeden Schüler einer allgemeinbildenden Schule mit Ganztagsangeboten gewährt und wie folgt berechnet:

Verteilungsmasse x 0,8
Gesamtschülerzahl.

(4) Die Zusatzpauschale wird neben der Schülerpauschale für jeden Schüler einer Mittelschule oder allgemeinbildenden Förderschule mit Ganztagsangeboten gewährt und wie folgt berechnet:

             Verteilungsmasse x 0,2             
Gesamtschülerzahl an Mittelschulen und
allgemeinbildenden Förderschulen.

(5) Verteilungsmasse sind die für die Förderung von Ganztagsangeboten verfügbaren Haushaltsmittel abzüglich der für den Sockelbetrag und für Verwaltungskosten des Freistaates verwendeten Mittel. Verwaltungskosten sind Entgelte für Beschäftigungsverhältnisse aus Projektmitteln, Reisekostenvergütungen und sächliche Verwaltungsausgaben. Gesamtschülerzahl ist die Zahl der Schüler allgemeinbildender Schulen, die die Mindestanforderungen nach § 2 erfüllen, einen Antrag nach § 4 Abs. 2 Satz 2 stellen und die Versicherung nach § 4 Abs. 3 abgeben. Für die Berechnung nach den Absätzen 3 und 4 wird die amtliche Schulstatistik des dem Zuweisungszeitraum jeweils vorangegangenen Schuljahres zugrunde gelegt.

§ 4
Zuweisungsverfahren

(1) Zuweisungen werden für die Dauer eines Schuljahres bewilligt.

(2) Antragsberechtigt sind Schulträger und Schulfördervereine. Der Antrag ist schriftlich bis zum 28. Februar eines jeden Jahres für das folgende Schuljahr bei der Sächsischen Bildungsagentur zu stellen.

(3) Der Antragsteller hat schriftlich zu versichern, dass der Durchführung des Ganztagsangebots ein pädagogisches Konzept zugrunde liegt, dem die Schulkonferenz zugestimmt hat. Bei Grundschulen hat er ferner zu versichern, dass eine Kooperationsvereinbarung zwischen Schule und Hort vorliegt, die konkrete Aussagen zur Zusammenarbeit im Zuweisungszeitraum trifft und langfristige Ziele der Zusammenarbeit benennt.

(4) Die Sächsische Bildungsagentur setzt die Zuweisung für jede Schule durch Bescheid fest.

§ 5
Auszahlung und Verwendung

(1) Die Zuweisung wird in zwei Raten ausgezahlt, wobei am 1. September eines jeden Jahres der auf die Monate August bis Dezember entfallende Teilbetrag und am 1. Februar eines jeden Jahres der auf die Monate Januar bis Juli entfallende Teilbetrag zu zahlen ist.

(2) Der Zuweisungsempfänger hat für jede Schule mit Ganztagsangeboten, für die er Zuweisungen nach dieser Verordnung erhält, mindestens ein gesondertes Sachkonto einzurichten.

(3) Die Sächsische Bildungsagentur soll die Auszahlung zurückbehalten, solange der Zuweisungsempfänger einen Verwendungsnachweis für vorangegangene Auszahlungen nicht ordnungsgemäß erbracht hat.

(4) Die für die einzelne Schule festgesetzte Zuweisung ist an dieser Schule zweckentsprechend zu verwenden. Eine Mittelübertragung zwischen mehreren Schulen ist unzulässig.

§ 6
Verwendungsnachweis

Der Zuweisungsbescheid wird mit der Nebenbestimmung erlassen, dass der Zuweisungsempfänger

1.
bis zum 30. September des auf die Bekanntgabe des Zuweisungsbescheides folgenden Jahres gegenüber der Sächsischen Bildungsagentur die zweckentsprechende Verwendung der Zuweisung einschließlich der Nutzungen für jede Schule gesondert nachweist, indem er dies schriftlich unter Beifügung eines Auszugs jedes Sachkontos versichert, und
2.
bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Bestandskraft des Zuweisungsbescheides sämtliche die Verwendung der Zuweisung einschließlich der Nutzungen betreffenden Unterlagen und Dateien aufbewahrt.

Die Frist nach Satz 1 Nr. 1 kann auf Antrag aus wichtigem Grund um bis zu drei Monate verlängert werden.

§ 7
Formulare

Sofern die Sächsische Bildungsagentur Formulare für den Antrag oder den Verwendungsnachweis vorgibt, sind diese zu verwenden.

§ 8
Übergangsvorschriften

(1) Für das Schuljahr 2013/2014 ist die Zuweisung abweichend von § 4 Abs. 2 Satz 2 bis zum 10. Mai 2013 zu beantragen. Anträge auf Zuwendungen, die bis zum 30. April 2013 nach der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und Sport zur Förderung des Ausbaus von Ganztagsangeboten ( FRL GTA) vom 2. Februar 2011 (SächsABl. S. 296), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 16. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1776), gestellt werden, gelten als Anträge auf höchstmögliche Zuweisungen für das Schuljahr 2013/2014 nach Maßgabe dieser Verordnung.

(2) Wurde Antragstellern für das Schuljahr 2012/2013 eine Zuwendung nach der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und Sport zur Förderung des Ausbaus von Ganztagsangeboten bewilligt, erhöht sich ihre Zuweisung für das Schuljahr 2013/2014 um eine Ausgleichspauschale nach Satz 2, wenn die nach § 3 für das Schuljahr 2013/2014 berechnete pauschale Zuweisung geringer ist als die dem Antragsteller für das Schuljahr 2012/2013 bewilligte Zuwendung. Die Ausgleichspauschale beträgt vorbehaltlich des Satzes 6

1.
bis zu 1 000 EUR für Schulen mit einer Differenz von 1 000 EUR bis 3 000 EUR,
2.
bis zu 3 000 EUR für Schulen mit einer Differenz von mehr als 3 000 EUR bis 5 000 EUR,
3.
bis zu 5 000 EUR für Schulen mit einer Differenz von mehr als 5 000 EUR bis 7 000 EUR,
4.
bis zu 7 000 EUR für Schulen mit einer Differenz von mehr als 7 000 EUR bis 9 000 EUR,
5.
bis zu 9 000 EUR für Schulen mit einer Differenz von mehr als 9 000 EUR bis 11 000 EUR und
6.
bis zu 10 000 EUR für Schulen mit einer Differenz von mehr als 11 000 EUR.

Die Ausgleichspauschale wird am 1. September 2013 ausgezahlt. Sie darf auch für Ganztagsangebote im Schuljahr 2014/2015 verwendet werden; soweit dies geschieht, sind die Fristen gemäß § 6 Satz 1 um ein Jahr zu verlängern. Die Ausgleichspauschalen gelten als Teil der Verwaltungskosten gemäß § 3 Abs. 5 Satz 1 und 2. Die Summe aller Ausgleichspauschalen darf 2 600 000 EUR nicht übersteigen.

§ 9
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Juli 2015 außer Kraft.

Dresden, den 9. April 2013

Die Staatsministerin für Kultus
Brunhild Kurth

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2013 Nr. 3, S. 216
    Fsn-Nr.: 520-12.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 28. April 2013

    Fassung gültig bis: 15. Juni 2015