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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik

Vollzitat: Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik vom 23. März 2005 (SächsGVBl. S. 71)

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik

Vom 23. März 2005

Es wird verordnet aufgrund von

  1. § 5 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsgesetz – BetrPrämDurchfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2004 (BGBl. I S. 1868),
  2. § 5 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen durch Landwirte im Rahmen gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über Direktzahlungen (Direktzahlungen-Verpflichtungengesetz – DirektZahlVerpflG) vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763, 1767) in Verbindung mit § 5 Abs. 3 DirektZahlVerpflG sowie in Verbindung mit § 5 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 1 Satz 1 DirektZahlVerpflG und
  3. § 3 der Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS-Verordnung – InVeKoSV) vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3194):

§ 1

Der Wert für das Dauergrünland nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Anlage 2 BetrPrämDurchfG wird um 0,15 erhöht.

§ 2

Das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen stützt sich auf die in § 3 Nr. 1 InVeKoSV genannte Referenzparzelle „Feldblock“.

§ 3

Auf das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft werden die Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen

  1. nach § 5 Abs. 3 DirektZahlVerpflG und
  2. aufgrund von Verordnungen der Bundesregierung nach § 5 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 DirektZahlVerpflG, soweit die Bundesregierung die Landesregierungen zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt,

übertragen.

§ 4

§ 1 dieser Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 23. März 2005

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt

Der Staatsminister
für Umwelt und Landwirtschaft
Stanislaw Tillich

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2005 Nr. 3, S. 71
    Fsn-Nr.: 632-10

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2005

    Fassung gültig bis: 6. Juni 2016