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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Änderung der Richtlinie zur Förderung von aus dem Europäischen Sozialfonds mitfinanzierten Vorhaben in den Bereichen Hochschule und Forschung im Freistaat Sachsen

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Änderung der Richtlinie zur Förderung von aus dem Europäischen Sozialfonds mitfinanzierten Vorhaben in den Bereichen Hochschule und Forschung im Freistaat Sachsen vom 17. Juni 2013 (SächsABl. S. 654)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst
zur Änderung der Richtlinie zur Förderung von aus dem Europäischen Sozialfonds mitfinanzierten Vorhaben in den Bereichen Hochschule und Forschung im Freistaat Sachsen

Vom 17. Juni 2013

Artikel 1

Großbuchstabe B der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Förderung von aus dem Europäischen Sozialfonds mitfinanzierten Vorhaben in den Bereichen Hochschule und Forschung im Freistaat Sachsen (RL ESF Hochschule und Forschung) vom 2. November 2010 (SächsABl. S. 1722), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1790), wird wie folgt geändert:

Der Ziffer VII Nr. 6 und der Ziffer IX Nr. 6 werden jeweils folgende Sätze angefügt:
„In begründeten Ausnahmefällen kann eine zweimalige Verlängerung um jeweils bis zu einem weiteren Jahr gewährt werden. Die Verlängerung der Förderung erfolgt degressiv. Im vierten Jahr können bis zu 75 von Hundert und im fünften Jahr bis zu 50 von Hundert der als förderfähig anerkannten Ausgaben gefördert werden.“

Artikel 2

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 30. Mai 2013 in Kraft.

Dresden, den 17. Juni 2013

Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst
Prof. Dr. Dr. Sabine Freifrau von Schorlemer

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2013 Nr. 27, S. 654
    Fsn-Nr.: 559

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 30. Mai 2013

    Fassung gültig bis: 31. März 2014