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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung zur Änderung der VwV Prüfhandbuch HKR.Doppik

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung zur Änderung der VwV Prüfhandbuch HKR.Doppik vom 26. Juni 2013 (SächsABl. S. 704)

Verwaltungsvorschrift
der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung
zur Änderung der VwV Prüfhandbuch HKR.Doppik

Vom 26. Juni 2013

A.

Die Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung Prüfhandbuch über die erforderlichen technischen Standards für Programmzulassungen im Bereich des kommunalen Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens nach den Regeln der Doppik (VwV Prüfhandbuch HKR.Doppik – VwV PHB-HKR.Doppik) vom 29. August 2012 (SächsABl. S. 1222) wird wie folgt geändert:

I.
Die Programmanforderungen zur Hinterlegung von Haushaltsvermerken der „unechten Deckungsfähigkeit“ zwischen Produktsachkonten eines Budgets im ersten Abschnitt des dritten Teils werden wie folgt geändert:
 
1.
Ziffer IV Nr. 2 Buchst. c wird wie folgt geändert:
„entfallen
Kriteriennummer: KRPP12a“
II.
Die Programmanforderungen zur Sicherung der Rechtskraft der Nachtragssatzung im zweiten Abschnitt des dritten Teils werden wie folgt geändert:
 
1.
Ziffer I Nr. 3 wird wie folgt geändert:
„Das Programm sichert mit dem Programmstatus ‚Rechtskraft der Nachtragssatzung’ die Unveränderbarkeit der Planfestsetzungen. Kriteriennummer: KRPP52“
III.
Die Programmanforderungen zur Erhebung von Säumniszuschlägen und Verzugskosten außerhalb des Mahnwesens im vierten Abschnitt des fünften Teils werden wie folgt geändert:
 
1.
Ziffer II Nr. 1 wird wie folgt geändert:
„Das Programm ermöglicht die Berechnung von Verzugszinsen für privatrechtliche Forderungen, die nach Fälligkeit beglichen wurden, unter Berücksichtigung
 
 
1.
des Wertstellungsdatums der Zahlung zum Forderungsausgleich,
 
 
2.
der Anzahl von Tagen des Verzugs,
 
 
3.
des jährlichen Verzugszinssatzes von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz bei Verbrauchergeschäften,
 
 
4.
des jährlichen Verzugszinssatzes von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz bei Handelsgeschäften,
 
 
5.
des nach § 33 SächsKomHVO-Doppik festlegbaren Mindestbetrags für die nach Nummern 1 bis 4 ermittelten Verzugszinsen.
Kriteriennummer: KRKP39“.

B.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Bischofswerda, den 26. Juni 2013

Sächsische Anstalt für kommunale Datenverarbeitung
Weber
Direktor

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2013 Nr. 29, S. 704
    Fsn-Nr.: 521

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 19. Juli 2013

    Fassung gültig bis: 27. November 2014