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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Hochwassermeldeordnung

Vollzitat: Hochwassermeldeordnung vom 17. August 2004 (SächsABl. SDr. S. S 554), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 4. Dezember 2013 (SächsABl. 2014 S. 17) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 923)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zum Hochwassernachrichten- und Alarmdienst im Freistaat Sachsen
(Hochwassermeldeordnung – VwV HWMO)

Vom 17. August 2004

[Geändert durch VwV vom 8. Juli 2008 (SächsABl. SDr. S. S 450), durch VwV vom 2. Juli 2012 (SächsABl. S. 858) und durch VwV vom 4. Dezember 2013 (SächsABl. 2014 S. 17)
mit Wirkung vom 3. Januar 2014]

Aufgrund von § 10 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über den Hochwassernachrichten- und Alarmdienst im Freistaat Sachsen ( HWNAV) vom 17. August 2004 (SächsGVBl. S. 472) werden die Einzelheiten des Vollzugs wie folgt geregelt:

I.
Aufgaben und Zweck des Hochwassernachrichten- und Alarmdienstes (§§ 1, 3 HWNAV)

Der Hochwassernachrichten- und Alarmdienst umfasst

  • die Erstellung und Weitergabe von Hochwassernachrichten,
  • das Ausrufen von Alarmstufen,
  • den grenzüberschreitenden (Nachbarländer und Nachbarstaaten) Austausch von hochwasserrelevanten Daten
und basiert auf der kontinuierlichen Sammlung, Analyse und Bewertung von
  • hydrometeorologischen Daten und Informationen, insbesondere des Deutschen Wetterdienstes und des landeseigenen automatischen Niederschlagsmessnetzes,
  • Wasserständen,
  • Meldungen über Inhalt, Zufluss und Abgabe an den in Anlage 6 aufgeführten Talsperren, Wasserspeichern und Hochwasserrückhaltebecken (Stauanlagen),
  • Informationen über Eisbildung und Eisaufbruch auf Fließgewässern,
  • Informationen über Grundwasserstände des Sondermessnetzes Hochwasser im Grundwasser.
Er erfolgt unter Nutzung aller vorhandenen Technologien zur Informationsgewinnung und -verarbeitung, insbesondere der des Landeshochwasserzentrums (LHWZ). Diese sind fortzuentwickeln und dem Stand der Technik anzupassen. Sofern zeitweilig die Technologien zur Informationsgewinnung und -übermittlung in ihrer Funktion beeinträchtigt sind oder ausfallen (zum Beispiel durch notwendige Reparaturen) und dadurch die Zwecke des Satzes 1 gefährdet sind, unterrichtet das LHWZ die in dieser Weise betroffenen Teilnehmer über den Umfang der Einschränkungen und gewährleistet im möglichen Umfang die Erstellung und Weitergabe der Hochwassernachrichten.
II.
Begriffsbestimmungen
1.
Hochwassernachrichten (§ 2 Abs. 2 HWNAV)
 
a)
Hochwassereilbenachrichtigung
 
 
Hochwassereilbenachrichtigung ist zum einen die Mitteilung über den Beginn des Hochwassernachrichten- und Alarmdienstes in einem Flussgebiet im Sinne von § 1 Abs. 2 HWNAV. Sie dient dazu, den Teilnehmer oder einen Dritten nach § 2 Abs. 4 HWNAV möglichst schnell über die Versendung einer ersten Hochwasserstandsmeldung oder einer Hochwasserwarnung zu informieren und ihn zur aktiven Teilnahme am Hochwassernachrichten- und Alarmdienst und zur selbständigen Information über den weiteren Fortgang aufzufordern. Durch die Verknüpfung mit einer Empfangsbestätigung und einem Rückkopplungsmechanismus vom LHWZ zu den zuständigen Wasserbehörden oder Gemeinden wird sichergestellt, dass Teilnehmer nach § 2 Abs. 3 HWNAV oder Dritte nach § 2 Abs. 4 HWNAV bei Bedarf gesondert angesprochen werden können.
Zum anderen wird bei Erreichen der Alarmstufe 3 eine erneute Hochwassereilbenachrichtigung abgegeben. Sie dient dazu, den Teilnehmer oder einen Dritten nach § 2 Abs. 4 HWNAV auf die Zuspitzung der Hochwassergefahr hinzuweisen.
Die Hochwassereilbenachrichtigung beinhaltet
  • Bezeichnung des betroffenen Flussgebiets,
  • Mitteilung, dass der Hochwassernachrichten- und Alarmdienst für dieses Flussgebiet begonnen hat oder dass die Alarmstufe 3 im Flussgebiet erreicht wurde.
 
b)
Hochwasserwarnung
 
 
Hochwasserwarnung ist die bewertete Information über eine Hochwassergefahr in einem Flussgebiet im Sinne von § 1 Abs. 2 HWNAV. Sie informiert über den Stand und die voraussichtliche Entwicklung der meteorologisch-hydrologischen Lage, die Wasserstände, den zeitlichen Verlauf des Hochwassers, über die Steuerung der Stauanlagen und anderer wasserwirtschaftlicher Anlagen sowie über relevante Eis-, Schnee- und Grundwasserstandssituationen. Sie soll eine allgemeine Tendenz und, soweit möglich, eine Vorhersage über die weitere Entwicklung der Hochwassergefahr sowie eine Aussage zum Zeitpunkt der nächsten Hochwasserwarnung enthalten.
Hochwasserwarnungen werden als Hochwasserwarnung und Hochwasserentwarnung herausgegeben. Die Hochwasserentwarnung enthält die Information über das Ende der Hochwassergefahr und die Einstellung des Hochwassernachrichten- und Alarmdienstes für das Flussgebiet im Sinne von § 1 Abs. 2 HWNAV.
Die Hochwasserwarnung ist in einer Weise abzufassen, die es dem Empfänger ermöglicht, aus ihr konkrete Hochwasserabwehrhandlungen abzuleiten.
Die Hochwasserwarnung beinhaltet
  • Kennung als Hochwasserwarnung oder -entwarnung,
  • Bezeichnung des betroffenen Flussgebietes,
  • Zeitpunkt der Herausgabe der Warnung,
  • Angaben zu Stand und voraussichtlicher Entwicklung der meteorologischen Lage,
  • Angaben zu Stand und voraussichtlicher Entwicklung der hydrologischen Lage,
  • aktuelle Messwerte der Hochwassermeldepegel mit Angabe des erreichten Alarmstufenrichtwertes; falls möglich mit Vorhersage der Wasserstandsentwicklung, andernfalls mit Angabe zur weiteren Tendenz,
  • Angaben zu Zufluss, Hochwasserrückhalteräumen und Abgaben der Stauanlagen; Warnungen vor erhöhten Abgaben infolge der Hochwasserentlastung,
  • Angaben zu den Auswirkungen der Stauanlagensteuerung und der Abgaben von Wasser aus den Stauanlagen auf das Flussgebiet,
  • erforderlichenfalls Besonderheiten wie Unsicherheiten, Eisverhältnisse, Beeinflussungen, Informationsausfälle,
  • Hinweise zu weiteren Informationsmöglichkeiten über die Hochwassergefahr,
  • Angabe zum Termin der nächsten Hochwasserwarnung oder der Einstellung des Hochwassernachrichten- und Alarmdienstes bei Hochwasserentwarnung.
 
c)
Hochwasserstandsmeldung
 
 
Hochwasserstandsmeldung ist die bei Erreichen der in Anlage 2 bestimmten Wasserstände und Termine automatisch abgegebene Information über den Wasserstand an einem Hochwassermeldepegel.
Hochwassermeldepegel sind die für Zwecke der Hochwasserbeobachtung an den Gewässern angebrachten und betriebenen Messstellen zur Ermittlung des Wasserstandes, für die in Anlage 2 Alarm- und Meldestufen sowie Meldetermine festgelegt sind. Das LHWZ prüft die ausgewählten Standorte der Hochwassermeldepegel und die Alarm- und Meldestufen in Abstimmung mit den Landesdirektionen, unteren Wasserbehörden und den Betreibern der Hochwassermeldepegel fortlaufend auf notwendige Aktualisierungen.
Die Hochwasserstandsmeldung beinhaltet:
  • Name des Hochwassermeldepegels,
  • Name des Gewässers,
  • Datum und Uhrzeit der Messung,
  • Wasserstand in cm,
  • Aussage zur bisherigen Tendenz der Wasserstandsentwicklung in den letzten zwei Stunden vor Messtermin (zum Beispiel gleich bleibend, steigend, fallend, nicht ermittelbar),
  • Bemerkung zur Meldungskennung (zum Beispiel Meldebeginn, Schlussmeldung),
  • Angabe der Alarmstufe, deren Richtwert durch den Wasserstand am Hochwassermeldepegel erreicht ist.
2.
„Dritte“ im Sinne der HWNAV (§ 2 Abs. 4, § 8 Abs. 3 HWNAV)

Die Einbindung der in § 2 Abs. 4 Nr. 1 und 2 HWNAV genannten Dritten in den Hochwassernachrichten- und Alarmdienst dient der zusätzlichen Informationsgewinnung über hochwasserrelevante Abläufe an den Gewässern, welche die durch behördlichen Augenschein, automatische Pegelinformationen und Pegelbeobachter gewonnenen Erkenntnisse ergänzen sollen.
Dritte nach § 2 Abs. 4 Nr. 3 HWNAV sind im Interesse einer Verringerung erheblicher Schadensrisiken in die Alarmierungsunterlagen der Gemeinden aufzunehmen. Sie müssen dabei selbst nicht über weitergehende Informationen über die Hochwassergefahr verfügen, sondern den Gemeinden soll die Schwerpunktsetzung bei der Hochwasserbekämpfung dadurch erleichtert werden, dass bereits zuvor die Brennpunkte im Überschwemmungsbereich in den Alarmierungsunterlagen festgehalten sind. Allerdings können Dritte nach § 2 Abs. 4 Nr. 1 und 2 HWNAV zugleich Dritte nach § 2 Abs. 4 Nr. 3 HWNAV sein, wenn die dort genannten Voraussetzungen vorliegen.
Zur Aufnahme Dritter im Sinne des § 2 Abs. 4 Nr. 3 HWNAV in den Verteiler der Hochwassereilbenachrichtigung siehe unten unter Ziffer V.1.
Von der Gefährdung herausragender Sachwerte kann bereits nach § 2 Abs. 4 Nr. 3 HWNAV ausgegangen werden, wenn gewerbliche Unternehmen im Bereich eines nach § 100 Abs. 1, 1a, 3 oder 5 Sächsisches Wassergesetz ( SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 393), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. September 2003 (SächsGVBl. S. 418, 423) geändert worden ist, ausgewiesenen Überschwemmungsgebietes liegen und mehr als 50 Mitarbeiter beschäftigen. Auch ohne Erreichen dieser Mitarbeiterzahl sollen gewerbliche Unternehmen in Überschwemmungsgebieten in die Alarmierungsunterlagen aufgenommen werden, sofern offenkundig das große Anlagevermögen selbst die Betriebsform entscheidend prägt und daher der Rückschluss auf den überragenden Sachwert über die Mitarbeiterzahl nicht notwendig ist.
Auch hinsichtlich der Versorgungsträger bedarf es konkreter Hinweise auf Gefahren für die Versorgung der Bevölkerung, die über lokale Beschädigungen und geringfügige Beeinträchtigungen hinausgehen. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn die Funktionsfähigkeit von Verteilerstationen bedroht ist oder großflächige Versorgungsausfälle zu erwarten sind.
Neben gewerblichen Unternehmen und Versorgungsträgern können auch herausragende Sachwerte im Übrigen (zum Beispiel Kunstschätze, Krankenhäuser, landwirtschaftliche Betriebe) sowie Objekte, an oder in denen bei Hochwasser Leib- und Lebensgefahren zu erwarten sind, in die Alarmierungsunterlagen einbezogen werden.
Soweit die Vermutung des § 2 Abs. 4 Nr. 3 Satz 2 HWNAV nicht greift, erfolgt die Einbeziehung Dritter im Sinne von § 2 Abs. 4 Nr. 3 HWNAV in die Alarmierungsunterlagen der Gemeinde im Wege der Einzelfallprüfung.
Die Verantwortung der Gemeinden für die unverzügliche Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 5 Abs. 8 Nr. 2 HWNAV bleibt durch die Einbeziehung Dritter in den Verteiler für die Hochwassereilbenachrichtigung (vergleiche § 8 Abs. 2 HWNAV unberührt.
Bei Dritten nach § 8 Abs. 3 HWNAV (Betreiber von Gewässern als Teil der Bergbaufolgelandschaft oder andere Betreiber von Stauanlagen als die Landestalsperrenverwaltung [LTV]) wird durch die Verordnung und die Aufnahme in Anlage 6 unterstellt, dass ihre Bedeutung für den Hochwassernachrichten- und Alarmdienst regelmäßig gegeben ist und es deshalb einer Inpflichtnahme durch die unteren Wasserbehörden nicht bedarf, um in den Verteiler der Hochwassereilbenachrichtigung aufgenommen zu werden.

3.
Alarmierungsunterlagen (§ 5 Abs. 8 Nr. 1 HWNAV)

Alarmierungsunterlagen verknüpfen eingehende Hochwassernachrichten mit konkreten Handlungsanweisungen für das Gemeindegebiet, insbesondere mit den Maßnahmen der Wasserwehr. Sie müssen nicht gesondert erstellt werden, sondern sollen als Bestandteil der ohnehin für die Arbeit der Wasserwehr notwendigen taktisch-operativen Unterlagen bereit gehalten werden (vergleiche Mustersatzung Wasserwehr, § 2 Abs. 1 Mustersatzung „Die Gemeinde trifft die … erforderlichen … organisatorischen Maßnahmen …“). Sie müssen die Verknüpfung von Alarmstufen mit Zustellungs-, Benachrichtigungs- und Bereitschaftsplänen in den Gemeinden enthalten und herausgehobene Gefahrenpunkte und Maßnahmen für die Gemeinde beschreiben (zum Beispiel gesonderte Überwachung von durch Eisversatz gefährdeten Stellen im Gemeindegebiet bei Warnung vor Eisgang und Eisversatz).
Aufgrund der Einbindung der unteren Wasserbehörden in die Erarbeitung der Alarmierungsunterlagen durch die Gemeinden wird davon ausgegangen, dass den unteren Wasserbehörden die Alarmierungsunterlagen sämtlicher Gemeinden ihres Gebietes in der aktuellen Fassung bekannt sind und als Grundlage kreisgebietsbezogener Anordnungen vorliegen.

III.
Beginn und Ende des Hochwassernachrichten- und Alarmdienstes (§ 10 Nr. 1 HWNAV)
1.
Beginn

Die Tätigkeit des Hochwassernachrichten- und Alarmdienstes beginnt, sobald an einem Hochwassermeldepegel der für Alarmstufe 1 maßgebende Wasserstand erreicht wird und ein weiterer Wasseranstieg zu erwarten ist oder aufgrund der Wetterlage eine Hochwasserwarnung herausgegeben wird.

2.
Ende

Der Hochwassernachrichten- und Alarmdienst wird eingestellt, sobald zu erkennen ist, dass die für Alarmstufe 2 maßgebenden Wasserstände in dem Flussgebiet nicht erreicht werden oder wieder unterschritten sind und ein erneutes Ansteigen nicht zu erwarten ist.

IV.
Ausrufen und Aufheben von Alarmstufen; Bedeutung der Alarmstufen (§§ 4, 5 Abs. 6 Nr. 1 HWNAV)
1.
Ausrufen von Alarmstufen

Die Alarmstufen werden durch die zuständige untere Wasserbehörde für den jeweils betroffenen Flussabschnitt auf ihrem Gebiet ausgerufen.
Die Alarmstufen können nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 HWNAV unabhängig vom Erreichen der Richtwasserstände ausgerufen werden, wenn ein sprunghafter Anstieg des Wasserstandes in einen höheren Alarmstufenbereich erwartet wird. Beispiele dafür können sein:

  • In Gebieten, in denen die Zeitspanne, die zwischen dem Auftreten von Niederschlägen und dem Eintritt einer Hochwassergefahr sowie zwischen dem Erreichen der Richtwasserstände der einzelnen Alarmstufen vergeht, erfahrungsgemäß sehr kurz ist, wird eine entsprechend schnelle Entwicklung der Hochwassergefahr erwartet (Sturzflutgebiet).
  • Alarmstufe 4 kann ausgerufen werden bei Gefahr für Leben, Gesundheit und Eigentum der Bürger, zum Schutz lebensnotwendiger Einrichtungen und kultureller Werte sowie bei Gefährdung von Hochwasserschutzanlagen.
  • Aufgrund einer Hochwasserwarnung des LHWZ wird das Zusammentreffen mehrerer die Hochwassergefahr erhöhender Faktoren wie Sättigung des Bodens, Schneeschmelze, Vorhersage ungünstiger Wetterbedingungen und anderes erwartet.
2.
Aufheben von Alarmstufen

Das Aufheben der Alarmstufen erfolgt ebenfalls flussabschnittsweise.

3.
Bedeutung der Alarmstufen

Nach dem Ausrufen der Alarmstufen sind insbesondere durch die Wasserwehr in der Regel folgende Maßnahmen und Handlungen vorzunehmen

  • Alarmstufe 1 Meldedienst: ständige Analyse der meteorologischen und hydrologischen Lage und Beurteilung der Entwicklungstendenzen, Überprüfung der Informations- und Meldewege und der technischen Einsatzbereitschaft,
  • Alarmstufe 2 Kontrolldienst: (zusätzlich zu Alarmstufe 1) Weiterleitung von Informationen über Gefährdungen aufgrund der täglichen periodischen Kontrolle der Gewässer, Hochwasserschutzanlagen, gefährdeten Bauwerke und Ausuferungsgebiete, Herstellung der Arbeitsbereitschaft und Überprüfung der Einsatzbereitschaft bei den Teilnehmern am Hochwassernachrichten- und Alarmdienst, Alarmierung der zuständigen Einsatzkräfte und erste Hochwasserabwehrmaßnahmen, Beseitigung von Abflusshindernissen entsprechend der Zuständigkeiten,
  • Alarmstufe 3 Wachdienst: (zusätzlich zu Alarmstufen 1 und 2) Vorbereitung der aktiven Hochwasserbekämpfung durch zuständigen Wachdienst auf den Deichen, vorbeugende Sicherungsmaßnahmen an Gefahrenstellen und Beseitigung örtlicher Gefährdungen und Schäden, Einrichtung von Einsatzstäben an Schwerpunkten der Hochwasserabwehr und Schaffung spezieller Nachrichtenverbindungen, Auslagerung von Hochwasserschutzmaterialien an bekannte Gefahrenstellen, Anforderung, Vorbereitung und Bereitstellung weiterer Kräfte und Mitarbeiter zur aktiven Hochwasserabwehr,
  • Alarmstufe 4 Hochwasserabwehr: (zusätzlich zu Alarmstufen 1 bis 3) aktive Bekämpfung bestehender Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Versorgung mit lebensnotwendigen Gütern und Leistungen und für bedeutende Sachwerte, Beseitigung von Schäden.
V.
Durchführung des Hochwassernachrichten- und Alarmdienstes (§§ 6, 10 Nr. 2 und 3 HWNAV)
1.
Zustellungspläne für Hochwassernachrichten

Die Weitergabe der Hochwassernachrichten erfolgt nach Maßgabe der Anlage 1 (Zustellungsplan) an die dort aufgeführten Teilnehmer und Dritten nach § 8 Abs. 3 Satz 1 HWNAV.
Das LHWZ führt darüber hinaus einen Verteiler für die Versendung von Hochwassereilbenachrichtigungen an Dritte im Sinne von § 2 Abs. 4 HWNAV sowie jeweils Adressatenverzeichnisse mit den entsprechenden Anschriften, Telefon- und Faxnummern, E-Mail-Adressen et cetera und aktualisiert diese fortlaufend. Der Zustellungsplan kann auf der Informationsplattform des LHWZ eingesehen werden.
Die Gemeinden unterrichten die Dritten im Sinne des § 2 Abs. 4 Nr. 3 HWNAV über die Aufnahme in die Alarmierungsunterlagen und weisen dabei auf die Möglichkeit hin, dass diese sich in den Verteiler für die Hochwassereilbenachrichtigung aufnehmen lassen können, sofern durch sie die Erreichbarkeit und Abgabe einer Empfangsbestätigung sichergestellt wird und die Bereitschaft besteht, an Meldeübungen teilzunehmen (vergleiche § 8 Abs. 2 HWNAV. Die Gemeinde übermittelt die Dritten mit den dazu erforderlichen Daten an das LHWZ, das auf dieser Grundlage einen regelmäßig fortzuschreibenden und zu aktualisierenden Verteiler hält. In den Verteiler nimmt das LHWZ weiter die von den unteren Wasserbehörden gemeldeten Dritten nach § 2 Abs. 4 Nr. 1 und 2 HWNAV auf.

2.
Melderhythmus, Zustellung und Formate der Hochwassernachrichten
 
a)
Hochwassereilbenachrichtigung
 
 
Die Hochwassereilbenachrichtigung wird gleichzeitig mit der Versendung der ersten Hochwasserwarnung oder Hochwasserstandsmeldung für ein Flussgebiet im Sinne von § 1 Abs. 2 HWNAV versandt. Bei Erreichen der Alarmstufe 3 erfolgt eine weitere Hochwassereilbenachrichtigung.
Die Versendung der Hochwassereilbenachrichtigung erfolgt in der Regel per SMS auf das Mobiltelefon des Teilnehmers/Dritten. Die Empfangsbestätigung wird regelmäßig durch Telefonanruf bei einer im LHWZ bereit gestellten Telefonnummer abgegeben. Die technischen Details dazu teilt das LHWZ den Empfängern mit. Andere Wege der Versendung an die Teilnehmer und der Rückmeldung klärt das LHWZ direkt mit dem Empfänger. Versendung, Rückmeldung sowie Information der Aufsichtsbehörde beziehungsweise Gemeinde sind im LHWZ zu dokumentieren. Sollten sich in Zukunft aufgrund des technischen Fortschritts neue zuverlässige Übertragungs- und Rückmeldewege eröffnen, kann das LHWZ nach vorheriger Abstimmung mit den Empfängern einen anderen Weg als Regelübertragungsweg nutzen.
Anlage 3 zeigt das grundsätzliche Format einer Hochwassereilbenachrichtigung.
 
b)
Hochwasserwarnung
 
 
Die Hochwasserwarnung ist unverzüglich abzusetzen als:
 
 
Hochwasserwarnung,
 
 
 
sobald eine Hochwassergefahr besteht,
 
 
 
nach der ersten Hochwasserwarnung mindestens täglich einmal oder bei plötzlicher Änderung des Wetters, der Wasserführung, der Stauanlagensteuerung, der Eis- oder Schneeschmelzsituation; von einer täglichen Hochwasserwarnung kann abgesehen werden, wenn die Hochwassersituation hinreichend sicher vorhersagbar ist und der Zeitpunkt der nächsten Hochwasserwarnung mitgeteilt wird.
 
 
Hochwasserentwarnung, wenn sich nach Herausgabe einer Hochwasserwarnung keine Hochwassergefahr eingestellt hat oder diese entfallen ist.
 
 
Die Hochwasserwarnung des LHWZ bildet die Grundlage für die bewerteten Informationen sowie die erforderlichen Anordnungen der unteren Wasserbehörden nach § 102 Abs. 2 SächsWG und § 5 Abs. 6 Nr. 3 bis 5 HWNAV an die Gemeinden. Um die Gemeinden jedoch frühzeitig auf die von ihnen konkret wahrzunehmenden Aufgaben der Wasserwehr hinzuweisen, soll möglichst bereits in der Hochwasserwarnung des LHWZ in abstrakter Form auf gebotene Hochwasserabwehrmaßnahmen hingewiesen werden. So ist zum Beispiel die Warnung vor erhöhten Grundwasserständen oder vor der Gefahr von Eisgang und Eisversatz mit dem Hinweis zu verbinden, dass die bedrohten Örtlichkeiten unverzüglich einer besonderen Überwachung unterliegen sollten. Konkrete Anordnungen erfolgen ggf. dann durch die unteren Wasserbehörden.
Die Hochwasserwarnung wird in der Regel per Fax versandt. Andere Wege der Versendung klärt das LHWZ direkt mit dem Empfänger. Dabei muss die Weitergabe der Hochwasserwarnung auch beim Ausfall einzelner Übertragungswege gewährleistet sein. Die Versendung ist im LHWZ zu dokumentieren. Sollten sich in Zukunft aufgrund des technischen Fortschritts neue zuverlässige Übertragungswege eröffnen, kann das LHWZ nach vorheriger Abstimmung mit den Empfängern einen anderen Weg als Regelübertragungsweg nutzen.
Anlage 4 zeigt das grundsätzliche Format einer Hochwasserwarnung.
 
c)
Hochwasserstandsmeldung
 
 
Die Hochwasserstandsmeldung wird abgesetzt, wenn der Wasserstand am Hochwassermeldepegel den Richtwasserstand einer der vier festgelegten Alarmstufen erreicht hat und noch keine Schlussmeldung ergangen ist. Für jeden Hochwassermeldepegel sind in Anlage 2 die entsprechenden Richtwasserstände für die Alarmstufen festgeschrieben. Bei Wasserständen über dem Richtwasserstand der Alarmstufe 1 werden darüber hinaus für die Hochwassermeldepegel bei Erreichen der in Anlage 2 zusätzlich festgelegten Meldestufen und Termine erneut Meldungen abgesetzt. Der Hochwassermeldepegel stellt mit der Abgabe der Schlussmeldung seine Tätigkeit im Hochwassernachrichten- und Alarmdienst ein. Die Meldungsübermittlung wird eingestellt, wenn bei fallender Tendenz der Wasserstand den für die Schlussmeldung festgelegten Wert erreicht hat. Die erste und letzte Meldung während einer Hochwassergefahr werden durch die Kennung „Meldebeginn“ beziehungsweise „Schlussmeldung“ gekennzeichnet.
Die Hochwasserstandsmeldung wird in der Regel per Fax versandt. Andere Wege der Versendung klärt das LHWZ direkt mit dem Empfänger. Dabei muss die Weitergabe der Hochwasserstandsmeldung auch beim Ausfall einzelner Übertragungswege gewährleistet sein. Die Versendung ist im LHWZ zu dokumentieren. Sollten sich in Zukunft aufgrund des technischen Fortschritts neue zuverlässige Übertragungswege eröffnen, kann das LHWZ nach vorheriger Abstimmung mit den Empfängern einen anderen Weg als Regelübertragungsweg nutzen.
Anlage 5 zeigt das grundsätzliche Format einer Hochwasserstandsmeldung.
VI.
Melderhythmus und Formate der Meldungen der für den Hochwassernachrichten- und Alarmdienst relevanten Stauanlagen und Unternehmen (§ 10 Nr. 7 HWNAV); § 5 Abs. 4 Nr. 1 und § 8 Abs. 3 Satz 1 HWNAV
1.
Stauanlagen- und Unternehmensverzeichnis und Format der Meldungen an das LHWZ

In Anlage 6 sind die für den Hochwassernachrichten- und Alarmdienst relevanten Stauanlagen und Unternehmen aufgelistet, für die nach § 5 Abs. 4 Nr. 1 und nach § 8 Abs. 3 Satz 2 HWNAV Meldungen zu übermitteln sind.
Die Stauanlagenmeldungen beinhalten wenigstens

  • Zeitpunkt der Herausgabe der Meldung,
  • Name der Stauanlage und des Berichtenden,
  • Zufluss und Abgabe der Stauanlage,
  • Angaben zum gesamten für den Hochwasserrückhalt zur Verfügung stehenden Speicherraum,
  • Angaben zu der voraussichtlichen Entwicklung des zur Verfügung stehenden Hochwasserrückhalteraums der Anlage,
  • Angaben zu geplanten Steuerungsmaßnahmen,
  • Hinweise auf mögliche Überläufe (Anspringen der Hochwasserentlastungsanlage oder im Extremfall Überströmen der Stauanlage) und Auswirkungen auf den Unterlauf.
Zwischen LHWZ und LTV wird ein geeignetes Format der Stauanlagenmeldung abgestimmt und fortlaufend aktualisiert. Bei den in Anlage 6 als Stauanlage mit vereinfachtem Melderegime gekennzeichneten Anlagen können zwischen dem LHWZ und der LTV Abstriche von diesen Mindestinhalten vereinbart werden. Auf dieser Grundlage erfolgt grundsätzlich auch die Meldung für Stauanlagen, die nicht von der LTV betrieben werden (vergleiche § 8 Abs. 3 HWNAV), sofern die technischen Einrichtungen der Anlagen dies zulassen. Andernfalls bestimmt das LHWZ im Benehmen mit dem Betreiber ein geeignetes Format.
Format und Inhalt der Meldungen der Unternehmen des Bergbaus stimmt das LHWZ direkt mit den Betreibern ab.
2.
Melderhythmus und Empfänger

Stauanlagenmeldungen erhält das LHWZ von den Betreibern.
Der Melderhythmus an das LHWZ für die von der LTV betriebenen Stauanlagen bestimmt sich nach der Meldeordnung der LTV für ihre Stauanlagen, die insoweit mit dem LHWZ einvernehmlich aufzustellen ist.
Der Melderhythmus zu den Stauanlagen, die nicht von der LTV betrieben werden beziehungsweise der Unternehmen des Bergbaus, wird vom LHWZ im Benehmen mit dem Betreiber der Anlage beziehungsweise dem Vertreter des Unternehmens festgelegt.
Die Unterlieger von Stauanlagen und von Gewässern der Unternehmen des Bergbaus werden dezentral durch den Betreiber über die sie betreffenden Maßnahmen der Stauanlagen- beziehungsweise Gewässersteuerung informiert. Das LHWZ bewertet die Daten aus den Stauanlagen- und Unternehmensmeldungen überregional im Hinblick auf ihre Bedeutung für die Hochwassergefahr in dem betroffenen Flussgebiet.
Zur rechtzeitigen Information der Unterlieger hat die LTV nach § 5 Abs. 4 Nr. 4 HWNAV entsprechende Unterlagen bereitzuhalten. In diesen Unterlagen ist ausdrücklich festzuschreiben, welche Unterlieger unverzüglich unmittelbar durch die LTV zu unterrichten sind, wenn

  • Steuerungsmaßnahmen an Stauanlagen mit erheblichen Auswirkungen für die Unterlieger erforderlich werden,
  • ein Überlaufen von Stauanlagen (Anspringen der Hochwasserentlastungsanlage oder im Extremfall Überströmen der Stauanlage) droht oder
  • nicht mehr steuerbare Abläufe drohen.
Die Festlegungen der LTV erfolgen insoweit einvernehmlich mit dem LHWZ und der unteren Wasserbehörde und sind fortlaufend zu aktualisieren.
Sofern von Stauanlagen, die nicht von der LTV betrieben werden, beziehungsweise von Gewässern der Unternehmen des Bergbaus Gefahren für Unterlieger ausgehen können, wird durch den Betreiber im Einvernehmen mit dem LHWZ der Kreis der vom Betreiber zu unterrichtenden Unterlieger bestimmt, sofern dies durch Genehmigungsentscheidungen der zuständigen Behörden zur Anlage noch nicht erfolgt ist. Dies ist in den Betriebsvorschriften festzuhalten.
Die in § 85 Abs. 2 Satz 1 SächsWG in Verbindung mit Abschnitt E Ziffer I Nr. 2 VwV Stauanlagen und DIN 19700 („Stauanlagen“) geregelten generellen Pflichten der Betreiber jedweder Stauanlagen zur Aufstellung und Laufendhaltung von stauanlagenbezogenen, Hochwassermelde- und Alarmpläne einschließenden, Betriebsvorschriften bleiben von den Regelungen in § 5 Abs. 4 Nr. 3 und 4 und § 8 Abs. 3 Satz 2 HWNAV und von den vorstehenden Regelungen in Ziffer VI.2. HWMO unberührt.
VII.
Alarmierungsunterlagen der Gemeinden (§ 5 Abs. 8 Nr. 1 HWNAV)

Die Alarmierungsunterlagen der Gemeinden haben mindestens zu enthalten

  • Verzeichnis der Eigentümer, Besitzer und Betreiber der vom Hochwasser bedrohten Gebäude und Anlagen, soweit die Kenntnis dieser Personen für die Umsetzung notwendiger Maßnahmen der Wasserwehr erforderlich ist,
  • Verzeichnis der zu informierenden Unternehmen der Energie- und Wasserversorgung, der Abwasser- und Abfallentsorgung sowie der Verkehrsinfrastruktur,
  • Verzeichnis der Dritten im Sinne von § 2 Abs. 4 HWNAV,
  • Verzeichnis der zuständigen Behörden sowie der örtlichen und überörtlichen Hilfsdienste,
  • Unterlagen zu Melde-, Informations- und Berichtspflichten und zur Entgegennahme von Hochwassernachrichten,
  • Organisationsplan für die Hochwasserabwehr,
  • im Einflussbereich von Stauanlagen: Maßnahmeplan zur Reaktion auf Unterliegerinformationen der LTV oder der Anlagenbetreiber nach § 8 Abs. 3 Satz 2 HWNAV (siehe Ziffer VI.2.)
  • Hinweis auf den Aufbewahrungsort der für die Hochwasserabwehr erforderlichen Unterlagen,
  • eine Zusammenstellung der
    • für die Gemeinde maßgeblichen Hochwassermeldepegel sowie Angaben zu den hydrologischen Hauptwerten (zum Beispiel Mittelwasserstand (MW), Mittlerer Hochwasserstand (MHW) und höchster bisher beobachteter Hochwasserstand (HHW)),
    • Lage und Höhe örtlicher Hochwassermarken,
    • bekannten Hochwasserstände früherer Hochwasser in der Ortslage und die dazugehörigen Pegelstände,
    • bekannten Gefahrenstellen einschließlich der bekannten Eisversatzstellen (Brücken, Wehre) und gefährdeter Versorgungsleitungen,
  • die Gefahrenkarten nach § 99b Abs. 3 Nr. 7 SächsWG soweit sie vom Träger der Gewässerunterhaltungslast erstellt worden sind,
  • Lagepläne der
    • bekannten Überschwemmungsbereiche größerer Hochwasser (zum Beispiel Gefahrenkarten) beziehungsweise festgesetzten Überschwemmungsgebiete,
    • Rückstaubereiche im Untergrund (soweit vorhanden),
    • hochwasserbedrohten Objekte,
    • Hochwassermarken.
Die Lagepläne sind im topographischen Format TK 10 zu erstellen, um den Abgleich mit Aussagen insbesondere der Gefahrenkarten aus den flussgebietsbezogenen Hochwasserschutzkonzepten zu ermöglichen. Die Unterlagen sind fortlaufend zu aktualisieren und dem LHWZ auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.
VIII.
Informationsmöglichkeiten über Hochwassergefahr (§ 10 Nr. 8 HWNAV)

Das LHWZ stellt für Behörden, Medien und Öffentlichkeit aktuelle Wasserstände an den Hochwassermeldepegeln, Hochwasserwarnungen für die betroffenen Flussgebiete und weitere relevante Informationen zum Abruf mittels unterschiedlicher Kommunikationstechnik bereit (Informationsplattform). Ein wichtiger Teil der Informationsplattform ist die Internetseite des LHWZ. In Anlage 7 „Informationsmöglichkeiten über Hochwassergefahr“ sind darüber hinaus alle nutzbaren Informationsquellen aufgeführt.

IX.
Übergangsbestimmungen, In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten (§§ 12 und 13 HWNAV)

Die VwV HWMO tritt am 29. September 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung zur Hochwassermeldeordnung (HWMO) vom 20. November 1993 (SächsABl. S. 1373), die durch Bekanntmachung vom 8. Dezember 1997 (SächsABl. SDr. 1998 S. S1) geändert und zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 26. November 2002 (SächsABl. S. 1260) verlängert worden ist, außer Kraft.


Dresden, den 17. August 2004

Der Staatsminister
für Umwelt und Landwirtschaft
Steffen Flath

X.    Anlagenverzeichnis

Anlagenverzeichnis
Anlage Titel
Anlage 1: Zustellungsplan für Hochwassernachrichten an die Teilnehmer nach § 2 Abs. 3 HWNAV und Dritten nach § 8 Abs. 3 Satz 1 HWNAV
Anlage 2: Alarm- und Meldestufen der Hochwassermeldepegel
Anlage 3: Format einer Hochwassereilbenachrichtigung
Anlage 4: Format einer Hochwasserwarnung
Anlage 5: Format einer Hochwasserstandsmeldung
Anlage 6: Verzeichnis der für den Hochwassernachrichten- und Alarmdienst relevanten Talsperren, Speicher und Hochwasserrückhaltebecken sowie der Unternehmen nach § 8 Abs. 3 Satz 1 HWNAV
Anlage 7: Informationsmöglichkeiten über Hochwassergefahr

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

Anlage 4

Anlage 5

Anlage 6

Anlage 7

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. SDr. 2004 Nr. 8, S. 554
    Fsn-Nr.: 612-V04.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 3. Januar 2014

    Fassung gültig bis: 15. November 2015