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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Betreuungsangeboteverordnung

Vollzitat: Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Betreuungsangeboteverordnung vom 8. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 265)

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Änderung der Betreuungsangeboteverordnung

Vom 8. Juli 2004

Aufgrund von § 45c Abs. 6 Satz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3058) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Anerkennung der niedrigschwelligen Betreuungsangebote nach § 45b Abs. 3 SGB XI (Betreuungsangeboteverordnung) vom 10. Juli 2003 (SächsGVBl. S. 197) wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über die Anerkennung und Förderung der niedrigschwelligen Betreuungsangebote nach § 45b Abs. 3 und § 45c Abs. 6 SGB XI
(Betreuungsangeboteverordnung)“.

2.
Die Eingangsformel wird wie folgt gefasst:
„Aufgrund von § 45b Abs. 3 Satz 2 und § 45c Abs. 6 Satz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3058) geändert worden ist, wird verordnet:“.
3.
Nach der Eingangsformel wird folgende Überschrift eingefügt:

„Teil 1
Anerkennung niedrigschwelliger Betreuungsangebote“.

4.
In § 2 Abs. 1 wird das Wort „Menschen“ durch das Wort „Pflegebedürftige“ ersetzt.
5.
Nach § 4 wird folgender Teil 2 eingefügt:

„Teil 2
Förderung von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten und Modellvorhaben

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 5
Grundlagen der Förderung

(1) Der Freistaat Sachsen gewährt neben den Landkreisen und Kreisfreien Städten im Rahmen der im Staatshaushaltsplan bereitgestellten Mittel Zuwendungen für den Auf- und Ausbau von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten sowie von Modellvorhaben. Die Förderung wird ergänzt durch einen Zuschuss aus Mitteln der sozialen und privaten Pflegeversicherung nach § 45c Abs. 2 SGB XI.

(2) Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuwendungen besteht nicht.

§ 6
Durchführung des Förderverfahrens

(1) Förderanträge sind an das Landesamt für Familie und Soziales als Bewilligungsbehörde zu richten. Dieses entscheidet, ob und in welcher Höhe ein Angebot, Vorhaben oder Projekt förderfähig ist und ob Mittel und Möglichkeiten der Arbeitsförderung genutzt werden können. Über die Förderentscheidung hat die Bewilligungsbehörde das Einvernehmen mit den Landesverbänden der sächsischen Pflegekassen und bei Förderung von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten zusätzlich mit dem für das Angebot zuständigen Landkreis oder der Kreisfreien Stadt herzustellen. In den an den Antragsteller zu richtenden Bescheid ist aufzunehmen, dass die Entscheidung im Einvernehmen mit den Landesverbänden der sächsischen Pflegekassen erfolgt.

(2) Die Bewilligungsbehörde informiert das Bundesversicherungsamt über die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 2 und die Höhe der verbindlich zugesagten Fördermittel des Freistaates Sachsen sowie gegebenenfalls des Landkreises oder der Kreisfreien Stadt.

(3) Die Förderung ist jährlich schriftlich zu beantragen. Anträge auf eine ganzjährige Projektförderung für das kommende Jahr müssen bis zum 30. November des Vorjahres vorliegen. Bei verspätet eingehenden Anträgen entscheidet die Bewilligungsbehörde im Rahmen noch verfügbarer Haushaltsmittel über eine Aufnahme in die Förderung des jeweiligen Jahres. Eine rückwirkende Bewilligung ist ausgeschlossen.

(4) Dem Antrag sind die notwendigen Nachweise entsprechend den Fördervoraussetzungen beizufügen.

(5) Für die Auszahlung der Fördermittel nach Absatz 2 ist die Bewilligungsbehörde zuständig.

(6) Die Verwendungsnachweise für die Zuwendung des Freistaates Sachsen sind sechs Monate nach Ablauf des jeweiligen Bewilligungszeitraumes, spätestens bis zum 30. Juni des folgenden Jahres bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Für die Förderung nach Absatz 1 wird ein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen, in dem die erbrachten Leistungen unter Vorlage entsprechender Nachweise in einem Sachbericht ausführlich dargestellt sind.

Abschnitt 2
Förderung niedrigschwelliger Betreuungsangebote

§ 7
Zuwendungsempfänger

Gefördert werden können freie, kommunale und private Anbieter, deren Angebote nach Teil 1 anerkannt worden sind. 

§ 8
Art und Umfang der Förderung 

(1) Zuschüsse der öffentlichen Hand werden zu 50 Prozent vom Freistaat Sachsen und zu 50 Prozent vom jeweils zuständigen Landkreis oder der Kreisfreien Stadt getragen.

(2) Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung in Form von Zuschüssen gewährt. Gefördert werden können grundsätzlich bis zu vier Anbieter von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten je Landkreis und Kreisfreier Stadt. Bei der Entscheidung sind Einwohnerzahl, Infrastruktur und demographische Entwicklung sowie die Trägervielfalt angemessen zu berücksichtigen.

(3) Der Zuschuss beträgt für eine vollzeitbeschäftigte Fachkraft bis zu 50 Prozent der anfallenden Personalausgaben, höchstens jedoch 12 000 EUR. Bei teilzeitbeschäftigten Fachkräften reduziert sich dieser entsprechend des Teilzeitanteils.

Abschnitt 3
Förderung von Modellvorhaben

§ 9
Art und Umfang der Förderung

(1) Zuschüsse der öffentlichen Hand werden vom Freistaat Sachsen getragen. Bestehende oder neue Betreuungsangebote haben Vorrang vor Modellvorhaben.

(2) Modellvorhaben können mit einem Personal- und Sachkostenzuschuss gefördert werden. Der Antragsteller hat einen Eigenanteil von mindestens 10 Prozent einzubringen.

(3) Der Antragsteller prüft, ob Zuschüsse der Landkreise, der Kreisfreien Städte oder Mittel der Arbeitsförderung zur Verfügung stehen. Soweit diese eingesetzt werden, sind sie einem vom Freistaat Sachsen geleisteten Zuschuss gleichgestellt.“

6.
Nach dem neuen § 9 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Teil 3
Schlussvorschriften“

7.
Der bisherige § 5 wird § 10 und wie folgt gefasst:

„§ 10
Ausnahmeregelung

Das Staatsministerium für Soziales kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von §§ 3, 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 sowie § 8 Abs. 3 und § 9 Abs. 2 Satz 2 zulassen. Voraussetzung ist der Nachweis, dass ansonsten das Vorhaben nicht durchgeführt werden kann.“

8.
Nach dem neuen § 10 wird folgender § 11 eingefügt:

„§ 11
Übergangsregelung

Bis zum 31. Dezember 2004 übernimmt der Freistaat Sachsen abweichend von § 8 Abs. 1 die gesamte Förderung.“

9.
Der bisherige § 6 wird § 12.

Artikel 2

Das Staatsministerium für Soziales kann den Wortlaut der Betreuungsangeboteverordnung in der vom In-Kraft-Treten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2008 außer Kraft.

Dresden, den 8. Juli 2004

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt

Die Staatsministerin für Soziales
Helma Orosz

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2004 Nr. 9, S. 265

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 24. Juli 2004

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2010