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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift der Sächsische Staatskanzlei zur Änderung der VwV Beflaggung

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift der Sächsische Staatskanzlei zur Änderung der VwV Beflaggung vom 3. September 2004 (SächsABl. S. 967)

Verwaltungsvorschrift
der Sächsischen Staatskanzlei
zur Änderung der VwV Beflaggung

Vom 3. September 2004

Die Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatskanzlei über die Flaggen und die Beflaggung der Dienstgebäude im Freistaat Sachsen (VwV Beflaggung) vom 19. März 2002 (SächsABl. S. 442) wird wie folgt geändert:

I.

1.
Ziffer II wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
 
 
„3.
Die sorbische Flagge besteht aus drei gleichbreiten Querstreifen, oben blau, in der Mitte rot, unten weiß. Die niederschlesische Flagge besteht aus zwei gleich breiten Querstreifen, oben weiß, unten gelb; in der Mitte kann der schlesische Adler abgebildet werden. Das Verhältnis der Höhe zur Länge des Flaggentuches ist jeweils 3 zu 5.“
 
b)
Nummer 3 wird Nummer 4 und wie folgt gefasst:
 
 
„4.
Die Muster zu den Nummern 1 bis 3 sind in der Anlage 1 wiedergegeben.“
2.
Ziffer III Nr. 8 wird wie folgt gefasst:
„Wenn beflaggt wird, setzen die Staatsbehörden neben der Landesdienstflagge oder der Landesflagge in der Regel auch die Bundesflagge und, sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind, die Europaflagge. Der Europaflagge und der Bundesflagge gebühren die bevorzugten Stellen. Darüber hinaus können Staatsbehörden im Siedlungsgebiet der Sorben die Flagge der Sorben, im niederschlesischen Teil des Landes die Flagge Niederschlesiens setzen.“
3.
Anlage 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Der Klammerzusatz wird wie folgt gefasst:
„(zu Ziffer II.4)“.
 
b)
Die Anlage zu dieser Verwaltungsvorschrift wird an Anlage 1 angefügt.

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Sächsischen Amtsblatt in Kraft.

Dresden, den 3. September 2004

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt

Anlage

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2004 Nr. 39, S. 967

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 24. September 2004

    Fassung gültig bis: 17. März 2005