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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Richtlinien zur Anwendung der §§ 7 i, 10 f und 11 b des Einkommensteuergesetzes

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Richtlinien zur Anwendung der §§ 7 i, 10 f und 11 b des Einkommensteuergesetzes vom 5. Dezember 2001 (SächsABl. 2002 S. 260)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministerium des Innern
zur Änderung der Richtlinien zur Anwendung der §§ 7 i, 10 f und 11 b des Einkommensteuergesetzes
(Bescheinigungsrichtlinien)

Vom 5. Dezember 2001

I.

Richtlinien des Sächsischen Staatsministerium des Innern zur Anwendung der §§ 7 i, 10 f und 11 b des Einkommensteuergesetzes vom 30. November 1992 (SächsABl. 1993 S. 442), verlängert durch Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 1997 (SächsABl. S. 1259), geändert durch Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministerium des Innern zur Änderung der Richtlinien zur Anwendung der §§ 7 i, 10 f und 11 b des Einkommensteuergesetzes vom 5. Dezember 2000 (SächsABl. S. 1004), werden wie folgt geändert:

  1. In Anlage 1 wird in Nummer 4 jeweils die Bezeichnung „DM“ durch die Bezeichnung „EUR“ ersetzt.
  2. In Anlage 1 wird in Nummer 5 jeweils die Bezeichnung „DM“ durch die Bezeichnung „EUR“ ersetzt.
  3. In Anlage 2 wird im Muster „Verzeichnis der geplanten Baumaßnahmen“ die Bezeichnung „DM“ durch die Bezeichnung „EUR“ ersetzt.
  4. In Anlage 3 wird jeweils die Bezeichnung „DM“ durch die Bezeichnung „EUR“ ersetzt.

II.

Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

Dresden, den 5. Dezember 2001

Sächsisches Staatsministerium des Innern
Dr. Albrecht Buttolo
Staatssekretär

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2002 Nr. 8, S. 260

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2002

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2017