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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der VwV Normerlass

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der VwV Normerlass vom 14. März 2006 (SächsABl. S. 314)

Verwaltungsvorschrift
der Sächsischen Staatsregierung
zur Änderung der VwV Normerlass

Vom 14. März 2006

I.

Die Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung über den Erlass von Rechtsnormen und Verwaltungsvorschriften (VwV Normerlass) vom 9. September 2004 (SächsABl. S. 1019), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 16. Dezember 2005 (SächsABl. SDr. S. S 754), wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Das Wort „ressortinterne“ wird gestrichen.
 
b)
Das Wort „beigefügten“ wird durch das Wort „enthaltenen“ ersetzt.
2.
Nummer 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Buchstabe b Satz 1 wird das Wort „ressortinternen“ gestrichen.
 
b)
In Buchstabe c Satz 2 wird das Wort „Chef“ durch das Wort „Amtschef“ ersetzt.
 
c)
Buchstabe d wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nach Doppelbuchstabe bb wird folgender Doppelbuchstabe cc eingefügt:
 
 
 
„cc)
Entwurf von Rechtsnormen, zu deren Erlass der Normgeber zur Umsetzung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen verpflichtet ist, soweit zwischen dem federführenden Ressort und dem Staatsministerium der Justiz Einvernehmen besteht, dass sich der Rechtsnormentwurf auf die Umsetzung der Entscheidung beschränkt;“.
 
 
bb)
Der bisherige Doppelbuchstabe cc wird Doppelbuchstabe dd und darin wird das Wort „Entwürfe“ durch das Wort „Entwurf“ und der Satzpunkt durch ein Semikolon ersetzt.
 
 
cc)
Es werden folgende Doppelbuchstaben ee bis gg angefügt:
 
 
 
„ee)
Entwurf von Gesetzen, die sich auf die Zustimmung zu einem Staatsvertrag beschränken;
 
 
 
ff)
Entwurf von Rechtsnormen, deren Erarbeitung das Kabinett bereits gebilligt hat;
 
 
 
gg)
Entwurf von Rechtsnormen, die sich auf die Aufhebung eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung beschränken.“
3.
In Nummer 5 Satz 1 werden nach dem Wort „wird“ die Wörter „nach Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Nummer 3“ eingefügt.
4.
Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In der Angabe zu Ziffer IV Nr. 4 werden die Wörter „und Verlängerung“ gestrichen.
 
 
bb)
Nach der Angabe zu Ziffer IV Nr. 4 wird folgende Angabe eingefügt:
„5.   Bereinigte Sammlung“.
 
b)
Ziffer I Nr. 9 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Buchstabe a Satz 3 wird das Wort „gegebenenfalls“ gestrichen.
 
 
bb)
In Buchstabe b Satz 1 wird die Angabe „‚ABl. EG‘“ durch die Angabe „‚SächsABl. AAz.‘, ‚ABl. EU‘“ ersetzt.
 
c)
In Ziffer I Nr. 10 Buchst. f werden in dem Beispiel die Wörter „findet entsprechende Anwendung“ durch die Wörter „gilt entsprechend“ ersetzt.
 
d)
Ziffer II Nr. 1 Buchst. c wird gestrichen.
 
e)
Ziffer II Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
 
 
„5.
Aufhebung und Änderung von Rechtsverordnungen durch Gesetz
 
 
 
a)
Rechtsverordnungen können durch Gesetz aufgehoben werden.
 
 
 
b)
Die Änderung von Rechtsverordnungen durch Gesetz ist nur möglich, wenn
 
 
 
 
aa)
es sich um eine Anpassung im Rahmen der Änderung eines Sachbereichs handelt; ohne eine gesetzgeberische Maßnahme im selben Sachbereich ist die Änderung einer Rechtsverordnung unzulässig;
 
 
 
 
bb)
die Grenzen der Ermächtigungsgrundlage gewahrt sind.
 
 
 
Die Aufnahme einer Entsteinerungsklausel entfällt. Die Ermächtigungsgrundlage ist eingangs des Artikels anzugeben, in dem die Änderung erfolgt. Ziffer III Nr. 3 Buchst. a, b und d gilt entsprechend.“
 
f)
In Ziffer III Nr. 3 Buchst. c wird das Wort „Ermächtigungsnormen“ durch das Wort „Ermächtigungsvorschriften“ ersetzt.
 
g)
Ziffer III Nr. 7 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 4 wird gestrichen.
 
 
bb)
Das Beispiel wird wie folgt gefasst:
„Beispiel:
 
 
 
Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Änderung der Betreuungsangeboteverordnung“.
 
 
cc)
Der geänderte Wortlaut der Nummer 7 wird Buchstabe a.
 
 
dd)
Folgender Buchstabe b wird angefügt:
 
 
 
„b)
Eine Neubekanntmachung hat zu erfolgen, wenn die Änderungsverordnung auf Ermächtigungsvorschriften beruht, die aus der Eingangsformel der Stammverordnung nicht ersichtlich sind; die Neufassung ist gleichzeitig mit der Änderungsverordnung bekannt zu machen. Sofern erforderlich, ist eine Erlaubnis zur Neubekanntmachung in die Änderungsverordnung aufzunehmen.“
 
h)
Ziffer IV Nr. 4 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In der Überschrift werden die Wörter „und Verlängerung“ gestrichen.
 
 
bb)
Die Gliederungsbezeichnung „a)“ wird gestrichen.
 
 
cc)
Die Buchstaben b und c werden gestrichen.
 
i)
Der Ziffer IV wird folgende Nummer 5 angefügt:
 
 
„5.
Bereinigte Sammlung
 
 
 
a)
Gemäß den §§ 3 und 4 des Sächsischen Gesetzes zur Übertragung der Zuständigkeit zum Erlass allgemeiner Verwaltungsvorschriften (Sächsisches Verwaltungsvorschriftengesetz – SächsVwVorG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Februar 2006 (SächsGVBl. S. 25) ist die Verwaltungsvorschrift über die geltenden Verwaltungsvorschriften wie folgt zu fassen:
 
 
 
 
Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums …
über die geltenden Verwaltungsvorschriften
des Staatsministeriums …
Vom
 
 
 
 
I.
 
 
 
 
In der Anlage sind die geltenden Verwaltungsvorschriften des Staatsministeriums … aufgeführt, mit Ausnahme derjenigen, die aus Gründen der Sicherheit nicht zur Veröffentlichung bestimmt sind.
 
 
 
 
II.
 
 
 
 
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 31. Dezember … in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums … über die geltenden Verwaltungsvorschriften des Staatsministeriums … vom … (SächsABl. SDr. S. …) außer Kraft.

Dresden, den

Der Staatsminister …
(Name)
 
 
 
 
Anlage 
(zu Ziffer I)
 
 
 
 
Bereinigte Sammlung
der Verwaltungsvorschriften
des Sächsischen Staatsministeriums …
Stand: Ablauf des 31. Dezember …
 
 
 
b)
Werden Verwaltungsvorschriften, die bereits in eine Verwaltungsvorschrift im Sinne von § 3 SächsVwVorG aufgenommen worden sind, in anderen Vorschriften zitiert, ist dieser Umstand kenntlich zu machen.
Beispiel:
 
 
 
 
 
Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über … vom … (SächsJMBl. S. …), (zuletzt) geändert durch Verwaltungsvorschrift vom … (SächsJMBl. S. …), (zuletzt) enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom … (SächsABl. SDr. S. …)“.

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 14. März 2006

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt

Der Staatsminister der Justiz
Geert Mackenroth

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2006 Nr. 13, S. 314
    Fsn-Nr.: 20

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 31. März 2006

    Fassung gültig bis: 31. Oktober 2014