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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Errichtung des Landesbeirates für Erwachsenenbildung

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Errichtung des Landesbeirates für Erwachsenenbildung vom 23. September 2003 (MBl. SMK S. 237)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus  über die Errichtung des Landesbeirates für Erwachsenenbildung

Az.: 41-7001.10/38

Vom 23. September 2003

I.

Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Errichtung des Landesbeirates für Erwachsenenbildung (Az.: 55-7001.10-01/20) vom 19. März 1999 (MBl. SMK S. 384) wird wie folgt geändert:

1.
Ziffer II wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 1 Satz 1 Buchst. g wird die Angabe „Berufliche Bildung“ durch die Worte „für Berufsbildung“ ersetzt.
 
b)
In Nummer 1 Satz 1 Buchst. j werden nach dem Wort „Weiterbildungseinrichtung“ die Worte „oder der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege“ eingefügt.
 
c)
In Nummer 1 Satz 1 Buchst. m wird die Angabe „, Jugend“ gestrichen.
 
d)
In Nummer 1 Satz 2 wird die Angabe „Gesundheit und Familie“ gestrichen.
 
e)
In Nummer 3 Satz 1 wird das Wort „zwei“ durch das Wort „drei“ ersetzt.
 
f)
Nummer 3 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Für die Restdauer der Amtszeit kann ein neuer Stellvertreter berufen werden.“
 
g)
In Nummer 5 wird nach der Angabe „(SächsABl. S. 417)“ die Angabe „geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 21. September 2001 (SächsABl. S. 1009), verlängert durch Verwaltungsvorschrift vom 14. November 2002 (SächsABl. S. 1232), in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.
2.
Ziffer IV wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„In besonders dringenden Fällen kann eine Sitzung ohne Einhaltung der Frist oder ohne Beifügung der Beratungsunterlagen einberufen werden, wenn nicht mehr als ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder diesem Verfahren widerspricht.“
 
b)
Der Nummer 4 wird folgender Satz angefügt:
„Weitere Bedienstete des SMK sind teilnahmeberechtigt, soweit dafür ein dienstlicher Anlass besteht.“
 
c)
In Nummer 6 werden nach den Worten „über die“ die Worte „vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom Stellvertreter, oder vom Vertreter des SMK“ eingefügt.
3.
Der Ziffer V wird folgende Nummer 3 angefügt:
 
„3.
In dringenden Fällen kann vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom Stellvertreter, bestimmt werden, dass Beschlüsse ohne Sitzung durch schriftliche Stimmabgabe mit mehr als der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden. In diesem Fall fordert der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der Stellvertreter, die stimmberechtigten Mitglieder schriftlich oder elektronisch zur Stimmabgabe mit einer Frist von mindestens drei Werktagen auf.“

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2003 in Kraft. Ziffer I Nr. 1 Buchst. e gilt auch für die Amtszeit der bereits vor In-Kraft-Treten dieser Verwaltungsvorschrift berufenen Mitglieder und ihrer Stellvertreter.

Dresden, den 23. September 2003

Günther Portune
Staatssekretär

 

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    MBl. SMK 2003 Nr. 10, S. 237

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Oktober 2003

    Fassung gültig bis: 30. November 2016