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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales über die Änderung von Verwaltungsvorschriften und Richtlinien des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales über die Änderung von Verwaltungsvorschriften und Richtlinien des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie vom 27. Dezember 2002 (SächsABl. 2003 S. 63)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales
über die Änderung von Verwaltungsvorschriften und Richtlinien des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie

Vom 27. Dezember 2002

I.
Änderung von Verwaltungsvorschriften und Richtlinien

1.
Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie zur Gewährung finanzieller Zuwendungen für Einrichtungen und Maßnahmen der Familienförderung im Freistaat Sachsen vom 10. Dezember 2001 (SächsABl. 2002 S. 8) wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift wird die Angabe „, Gesundheit, Jugend und Familie“ gestrichen.
 
b)
Teil 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Abschnitt 1 Nr. 6 Buchst. a werden die Worte „das für den Sitz des Maßnahmeträgers örtlich zuständige Regierungspräsidium“ durch die Worte „das Sächsische Landesamt für Familie und Soziales“ ersetzt.
 
 
bb)
In Abschnitt 2 Nr. 6 Buchst. a werden die Worte „das für den Sitz der Beratungsstelle örtlich zuständige Regierungspräsidium“ durch die Worte „das Sächsische Landesamt für Familie und Soziales“ ersetzt.
 
 
cc)
In Abschnitt 3 Nr. 6 Buchst. a werden die Worte „das für den Sitz der Beratungsstelle örtlich zuständige Regierungspräsidium“ durch die Worte „das Sächsische Landesamt für Familie und Soziales“ ersetzt.
 
 
dd)
In Abschnitt 4 Nr. 6 Buchst. a werden die Worte „das für den Sitz der Einrichtung örtlich zuständige Regierungspräsidium“ durch die Worte „das Sächsische Landesamt für Familie und Soziales“ ersetzt.
 
 
ee)
In Abschnitt 6 Nr. 6 Buchst. a werden die Worte „das für den Sitz der Einrichtung örtlich zuständige Regierungspräsidium“ durch die Worte „das Sächsische Landesamt für Familie und Soziales“ ersetzt.
 
 
ff)
In Abschnitt 7 Nr. 6 Buchst. a werden die Worte „das für den Sitz der Einrichtung örtlich zuständige Regierungspräsidium“ durch die Worte „das Sächsische Landesamt für Familie und Soziales“ ersetzt.
2.
Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie zur Förderung von offenen Hilfen für Menschen mit Behinderungen vom 11. Dezember 2001 (SächsABl. 2002 S. 62) wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift wird die Angabe „, Gesundheit, Jugend und Familie“ gestrichen.
 
b)
In Nummer 3 Satz 2 wird die Angabe „, Gesundheit, Jugend und Familie“ gestrichen.
 
c)
Nummer 6.1 erhält folgende Fassung:
„6.1 Zuständigkeit
Zuständige Bewilligungsbehörde ist das Sächsische Landesamt für Familie und Soziales.“
 
d)
In Nummer 7 wird die Angabe „, Gesundheit, Jugend und Familie“ gestrichen.
3.
Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie zum Sächsischen Ausführungsgesetz zu § 305 Insolvenzordnung (VwV SächsInsOAG) vom 25. Januar 1999 (SächsABl. S. 181), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 12. Mai 2001 (SächsABl. S. 710) wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift wird die Angabe „, Gesundheit, Jugend und Familie“ gestrichen.
 
b)
Abschnitt A Ziffer I. Nr. 6 Buchst. c wird wie folgt gefasst:
 
 
„c)
Sofern eine Person ohne einen der genannten Ausbildungsabschlüsse nachweislich als Fachkraft im Sinne von Teil 2 Abschnitt 8 Nr. 4 Buchst. b der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie zur Gewährung finanzieller Zuwendungen für Einrichtungen und Maßnahmen der Familienförderung im Freistaat Sachsen vom 10. Dezember 2001 (SächsABl. 2002 S. 8) gegolten hat, kann von den Voraussetzungen des § 3 Abs.1 Satz 3 SächsInsOAG abgesehen werden.“
 
c)
In Abschnitt B Ziffer II. wird die Angabe „, soweit sie nicht auf Grund einer Förderung nach Teil B II. der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur Gewährung finanzieller Zuwendungen für Maßnahmen der Familienförderung dem zuständigen Regierungspräsidium bereits vorliegen“ gestrichen.
 
d)
Abschnitt C wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Ziffer II. werden die Worte „zuständigen Regierungspräsidium“ durch die Worte „Sächsischen Landesamt für Familie und Soziales“ ersetzt.
 
 
bb)
Ziffer III. wird gestrichen.

II.
In-Kraft-Treten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

Dresden, den 27. Dezember 2002

Sächsisches Staatsministerium
für Soziales
Dr. Albin Nees
Staatssekretär

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2003 Nr. 4, S. 63

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2003

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2013