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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Schulordnung Fachoberschule

Vollzitat: Schulordnung Fachoberschule vom 23. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 434)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über die Fachoberschule im Freistaat Sachsen
(Schulordnung Fachoberschule – FOSO)

Vom 23. Juli 1998

Es wird verordnet aufgrund von

1.
§ 62 Abs. 1 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (SächsGVBl. S. 271),
2.
§ 19 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft (SächsFrTrSchulG) vom 4. Februar 1992 (SächsGVBl. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (SächsGVBl. S. 271, 272):

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung an öffentlichen Fachoberschulen der Fachrichtungen

1.
Agrarwirtschaft,
2.
Gestaltung,
3.
Sozialwesen,
4.
Technik und
5.
Wirtschaft und Verwaltung.

§ 2
Ziel, Gliederung und Dauer der Ausbildung

(1) Mit erfolgreich bestandener Abschlußprüfung wird an der Fachoberschule die Fachhochschulreife erworben.

(2) An der Fachoberschule können Bildungsgänge nach § 11 Abs. 2 Satz 1 SchulG (zweijährige Fachoberschule) sowie nach § 11 Abs. 3 SchulG (einjährige Fachoberschule) eingerichtet werden. Die zweijährige Fachoberschule umfaßt die Klassenstufen 11 und 12, die einjährige Fachoberschule die Klassenstufe 12 L.

(3) Die Ausbildung an der Fachoberschule umfaßt allgemeinen und fachtheoretischen Unterricht. In Klassenstufe 11 findet darüber hinaus fachpraktischer Unterricht statt.

(4) Die Ausbildung erfolgt in Vollzeitform. In Abweichung von Satz 1 kann in der Klassenstufe 12 L die Ausbildung auch in Teilzeitform erfolgen. Ein Wechsel zwischen Voll- und Teilzeitform ist möglich.

(5) Eine Klassenstufe der Fachoberschule dauert bei Unterricht in Vollzeitform ein Jahr, bei Unterricht in Teilzeitform zwei Jahre.

§ 3
Verweildauer

(1) Die Verweildauer an der zweijährigen Fachoberschule beträgt höchstens vier Jahre.

(2) Die Verweildauer an der einjährigen Fachoberschule beträgt bei Vollzeitunterricht höchstens zwei Jahre, bei Teilzeitunterricht höchstens vier Jahre.

(3) Auf die Verweildauer sind alle besuchten, einschließlich der wiederholten Klassenstufen, auch in anderen Fachrichtungen der Fachoberschule, anzurechnen.

Zweiter Teil
Aufnahme und Schulwechsel

§ 4
Aufnahmevoraussetzungen

(1) Voraussetzung für die Aufnahme in die Fachoberschule ist, daß

1.
a)
der Realschulabschluß oder
 
b)
ein gleichwertiger mittlerer Bildungsabschluß vorliegt,
2.
a)
ein mindestens vierjähriger fortlaufender Unterricht an einer allgemeinbildenden Schule in Englisch beziehungsweise Russisch in Abhängigkeit von der fortzuführenden Fremdsprache oder
 
b)
ein gleichwertiger Kenntnisstand in der fortzuführenden Fremdsprache vorliegt,
3.
der Bewerber weder die Hochschulreife noch die Fachhochschulreife besitzt und
4.
der Bewerber nicht mehr als einmal an der Abschlußprüfung einer Fachoberschule teilgenommen hat und die Fachhochschulreife innerhalb der verbleibenden Verweildauer gemäß § 3 noch erreichen kann.

(2) Der gleichwertige Kenntnisstand in der fortzuführenden Fremdsprache gemäß Absatz 1 Nr. 2 Buchst. b ist in einer schriftlichen Feststellungsprüfung, die dem Anforderungsniveau der Prüfung in der ersten Fremdsprache zum Erwerb des Realschulabschlusses gemäß § 6 Abs. 4 und 5 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Abschlußprüfung an Mittelschulen des Freistaates Sachsen vom 16. April 1993 (SächsGVBl. S. 295), geändert durch Verordnung vom 2. Dezember 1994 (SächsGVBl. S. 1654), in der jeweils geltenden Fassung entspricht, nachzuweisen. Die obere Schulaufsichtsbehörde regelt die Durchführung dieser Prüfung.

(3) Die Aufnahme in der Fachrichtung Gestaltung setzt zusätzlich voraus, daß der Schüler in einer Aufnahmeprüfung seine bildnerisch-praktischen Fähigkeiten zu vorgegebenen Themen nachweist. Die Prüfungsdauer beträgt 240 Minuten.

(4) Im Fall der Aufnahme in die Klassenstufe 11 in der Fachrichtung Sozialwesen ist bei Unterrichtsbeginn ein ärztliches Zeugnis gemäß § 47 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen (Bundes-Seuchengesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2262, ber. 1980 S. 151), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594, 705), in der jeweils geltenden Fassung vorzulegen. Im Fall der Aufnahme in die Klassenstufe 11 in der Fachrichtung Agrarwirtschaft, Schwerpunkt Ernährung ist bei Unterrichtsbeginn ein ärztliches Zeugnis gemäß § 18 Bundes-Seuchengesetz vorzulegen.

(5) Die Aufnahme in die Klassenstufe 12 L setzt zusätzlich voraus:

1.
den Abschluß einer für die angestrebte Fachrichtung einschlägigen, mindestens zweijährigen Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf,
2.
den Abschluß einer für die angestrebte Fachrichtung einschlägigen, mindestens zweijährigen Berufsausbildung nach der Systematik der Facharbeiterberufe der DDR,
3.
den Berufsabschluß einer für die angestrebte Fachrichtung einschlägigen, mindestens zweijährigen beruflichen Vollzeitschule oder
4.
den Abschluß einer nicht einschlägigen, mindestens zweijährigen Berufsausbildung in Verbindung mit einer für die angestrebte Fachrichtung einschlägigen, mindestens fünfjährigen Berufserfahrung. Bei Teilzeitausbildung muß eine Berufserfahrung von mindestens drei Jahren nachgewiesen werden.

§ 5
Aufnahmeverfahren

(1) Der Aufnahmeantrag ist vom Bewerber, im Falle der Minderjährigkeit von einem Erziehungsberechtigten, bis zum 31. März des Kalenderjahres der Aufnahme an das Berufliche Schulzentrum zu richten, dem die Fachoberschule zugeordnet ist.

(2) In dem Aufnahmeantrag ist anzugeben, welche Fachrichtung besucht werden soll.

(3) Dem Aufnahmeantrag sind beizufügen

1.
in beglaubigter Form die Zeugnisse, welche die Aufnahmevoraussetzungen nachweisen, oder, sofern diese noch nicht erteilt wurden, jeweils eine Kopie des letzten Halbjahreszeugnisses. In diesem Fall ist die Kopie des Zeugnisses unverzüglich nachzureichen.
2.
ein lückenloser tabellarischer Lebenslauf mit zwei Lichtbildern,
3.
eine Erklärung darüber,
 
a)
ob der Bewerber bereits eine Fachoberschule besucht oder an der Abschlußprüfung einer Fachoberschule teilgenommen und welches Ergebnis er erzielt hat und
 
b)
ob der Bewerber bereits am Auswahlverfahren einer Fachoberschule teilgenommen hat sowie
4.
gegebenenfalls eine Erklärung über das Vorliegen eines Härtefalls im Sinne von § 6 Abs. 2 und § 7 Abs. 2.

(4) Mit der Bewerbung der Schüler werden folgende Daten erhoben, die von der abgebenden Schule übernommen werden können:

  1.
Vor- und Familienname,
  2.
Geburtsdatum und -ort,
  3.
Geschlecht,
  4.
Name und Vorname der Erziehungsberechtigten bei minderjährigen Schülern,
  5.
Anschrift,
  6.
Telefonnummer, Notfalladresse,
  7.
Staatsangehörigkeit,
  8.
Religionszugehörigkeit, ausgenommen Bewerber für die Klassenstufe 12 L,
  9.
Angaben zur bisherigen Schullaufbahn,
10.
Art und Grad einer Behinderung oder chronischen Krankheit, soweit sie für die Ausbildung von Bedeutung sind.

(5) Verfügt der Bewerber nicht über Kenntnisse in der Fremdsprache, die an der beantragten Schule angeboten wird, erhält er seine Antragsunterlagen innerhalb von zehn Werktagen zurück. Der Schulleiter bestätigt ihm gleichzeitig schriftlich den fristgemäßen Eingang der Unterlagen und nennt Fachoberschulen, die aufgrund der fortzuführenden Fremdsprache alternativ besucht werden können. Der Bewerber kann unter Vorlage dieser Eingangsbestätigung innerhalb von fünf Werktagen die Aufnahme in eine andere Fachoberschule beantragen.

(6) Der Termin der Aufnahmeprüfung in der Fachrichtung Gestaltung wird durch die oberste Schulaufsichtsbehörde festgelegt und im Ministerialblatt des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus bekanntgegeben.

(7) Die Aufnahme kann grundsätzlich nur zu Beginn des Schuljahres, spätestens jedoch vier Wochen nach Unterrichtsbeginn erfolgen. Davon abweichende Einzelentscheidungen trifft in begründeten Ausnahmefällen der Schulleiter.

§ 6
Auswahlverfahren für die Klassenstufe 11

(1) Kann eine Fachoberschule nicht alle Bewerber für die Klassenstufe 11 aufnehmen, findet für alle Bewerber für diese Fachoberschule, die die Aufnahmevoraussetzungen erfüllen, ein Auswahlverfahren statt. Hierzu wird ein Auswahlausschuß gebildet.

(2) Im Auswahlverfahren sind bis zu 5 vom Hundert der Plätze für Bewerber vorzusehen, für die die Ablehnung eine außergewöhnliche Härte darstellen würde. Nicht beanspruchte Plätze stehen den anderen Bewerbern zur Verfügung.

(3) Innerhalb der beiden Gruppen sind die Plätze nach der Rangfolge der Durchschnittsnote des für die Aufnahme maßgeblichen Zeugnisses ohne Berücksichtigung der Fächer Sport, Religion und Ethik zu vergeben. Die Durchschnittsnote ist mit zwei Stellen nach dem Komma zu bilden, ohne daß gerundet wird. Kann von Bewerbern mit gleichen Durchschnittsnoten nur ein Teil aufgenommen werden, führt der Auswahlausschuß mit allen betroffenen Bewerbern ein Aufnahmegespräch.

(4) Der Auswahlausschuß besteht aus dem Schulleiter oder einem von ihm benannten Vertreter als Vorsitzenden und zwei Lehrkräften, die in dem Bildungsgang an der Schule unterrichten. Der Schulleiter benennt die Mitglieder und beruft den Auswahlausschuß ein. Dieser faßt seine Beschlüsse mehrheitlich. Die Beschlüsse haben empfehlenden Charakter.

(5) Bewerber nach Absatz 1, die nicht berücksichtigt werden konnten, erhalten bei jeder erneuten Anmeldung eine Aufwertung ihrer Durchschnittsnote um 0,25 Notenpunkte.

(6) Verspätete Aufnahmeanträge können im Auswahlverfahren erst berücksichtigt werden, wenn alle rechtzeitig eingegangenen oder im Falle des § 5 Abs. 5 unverzüglich nachgereichten Aufnahmeanträge beschieden oder anderweitig erledigt worden sind.

§ 7
Auswahlverfahren für die Klassenstufe 12 L

(1) Kann eine Fachoberschule nicht alle Bewerber für die Klassenstufe 12 L aufnehmen, findet für alle Bewerber dieser Fachoberschule, die die Aufnahmevoraussetzungen erfüllen, ein Auswahlverfahren statt.

(2) Im Auswahlverfahren sind die Plätze nach folgenden Quoten zu vergeben:

1.
80 vom Hundert für Bewerber mit einem Abschluß nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 mit Ausnahme des qualifizierten beruflichen Bildungsabschlusses gemäß § 36 Verordnung des Sächsischen Staatsministerums für Kultus über die Berufsschule im Freistaat Sachsen (Schulordnung Berufsschule – BSO) vom 11. März 1994 (SächsGVBl. S. 477, ber. S. 998), geändert durch Verordnung vom 20. März 1998 (SächsGVBl. S. 155),
2.
15 vom Hundert für Bewerber mit einem qualifizierten beruflichen Bildungsabschluß gemäß § 36 BS. und
3.
5 vom Hundert für Bewerber, die die Aufnahmevoraussetzungen erfüllen und für die die Ablehnung eine außergewöhnliche Härte darstellen würde.

Die von einer Gruppe nicht beanspruchten Plätze werden an die anderen Gruppen im jeweiligen Quotenverhältnis vergeben.

(3) Innerhalb der jeweiligen Gruppen sind die Plätze nach der Rangfolge der Durchschnittsnote

1.
des letzten maßgeblichen Zeugnisses der Berufsschule ohne Berücksichtigung der Fächer Sport, Religion und Ethik oder
2.
des letzten maßgeblichen Zeugnisses der beruflichen Vollzeitschule ohne Berücksichtigung der Fächer Sport, Religion und Ethik

zu vergeben. Die Durchschnittsnote ist mit zwei Stellen nach dem Komma zu bilden, ohne daß gerundet wird. Kann von Bewerbern mit gleichen Durchschnittsnoten nur ein Teil aufgenommen werden, trifft der Auswahlausschuß die Aufnahmeentscheidung aufgrund eines Aufnahmegesprächs.

(4) § 6 Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend.

§ 8
Aufnahmeentscheidung

(1) Die Entscheidung über die Aufnahme trifft der Schulleiter. Die Entscheidung des Schulleiters über die Aufnahme ist dem Bewerber, im Falle der Minderjährigkeit einem Erziehungsberechtigten, in einem schriftlichen Bescheid bis zum 15. Mai des Kalenderjahres der beantragten Aufnahme mitzuteilen.

(2) Die aufgenommenen Bewerber haben innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich mitzuteilen, ob sie den zugeteilten Platz in Anspruch nehmen. Nach Ablauf dieser Frist werden die nicht in Anspruch genommenen Plätze im Nachrückverfahren vergeben.

(3) Sofern mit dem Aufnahmeantrag ein Halbjahreszeugnis vorgelegt wurde, erfolgt die Entscheidung über die Aufnahme unter dem Vorbehalt der Vorlage des die Aufnahmevoraussetzungen nachweisenden Abschluß- oder Versetzungszeugnisses.

(4) Wird nachträglich festgestellt, daß die Aufnahme eines Bewerbers aufgrund falscher Angaben im Aufnahmeverfahren erfolgte, ist die Aufnahmeentscheidung aufzuheben.

(5) Die Aufnahme kann versagt werden, wenn der Bewerber sie nicht fristgerecht beantragt oder die notwendigen Unterlagen und Erklärungen nicht rechtzeitig vorlegt.

§ 9
Schulwechsel

(1) Schüler können nur aus wichtigen Gründen an eine andere Fachoberschule gleicher Fachrichtung wechseln.

(2) Vor dem Wechsel eines Schülers an eine andere Fachoberschule prüft der Schulleiter der aufnehmenden Schule, ob die Aufnahmevoraussetzungen für diese Fachoberschule vorliegen und ob die Ausbildung an der aufnehmenden Schule fortgeführt werden kann. Er benachrichtigt die abgebende Schule und fordert dort alle notwendigen Unterlagen an.

Dritter Teil
Grundsätze des Schulbetriebes

§ 10
Klassen- und Gruppenbildung

Die Einrichtung von Klassen und Gruppen erfolgt auf der Grundlage von Verwaltungsvorschriften und nach Maßgabe der personellen, sächlichen und schulorganisatorischen Voraussetzungen.

§ 11
Stundentafeln, Lehrpläne, Stundenpläne, Klassenbücher

(1) Für den Unterricht gelten die von der obersten Schulaufsichtsbehörde erlassenen Stundentafeln und Lehrpläne.

(2) Für die Aufstellung der Stundenpläne ist der Schulleiter verantwortlich.

(3) Zum Nachweis der Unterrichtsinhalte und des ordnungsgemäßen Unterrichtsablaufes wird ein Klassenbuch geführt.

§ 12
Unterrichtszeit

(1) Der Unterricht findet von Montag bis Freitag statt.

(2) Der Unterricht bei der Ausbildung in Teilzeitform kann auch am Sonnabend stattfinden.

(3) Der fachpraktische Unterricht findet in der Regel von Montag bis Freitag statt und soll 40 Zeitstunden pro Woche ohne Anrechnung der Pausen nicht überschreiten. Die Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 311), in der jeweils geltenden Fassung bleiben davon unberührt.

§ 13
Fachpraktischer Unterricht

(1) Der fachpraktische Unterricht wird in Betrieben und Einrichtungen als gelenkte Praktikantenausbildung durchgeführt. Die Auswahl der Praktikumsplätze erfolgt durch die Fachoberschule unter Mitwirkung der Schüler.

(2) In der Fachrichtung Technik kann abweichend von Absatz 1 der fachpraktische Unterricht in schuleigenen Werkstätten durchgeführt werden. In diesem Fall muß der Anteil des Unterrichts in Betrieben und Einrichtungen jedoch mindestens vier Wochen umfassen.

(3) Der fachpraktische Unterricht ist in Blockform durchzuführen. Die Dauer der Blöcke beträgt in der Regel zwei Wochen. Abweichende Regelungen sind mit Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde zulässig.

(4) Gegenstand und Durchführung des fachpraktischen Unterrichts werden von der Fachoberschule im Einvernehmen mit der Praktikumseinrichtung festgelegt. Außerdem ist für den fachpraktischen Unterricht innerhalb der Praktikumseinrichtung ein Betreuer zu bestimmen. Die Vereinbarung bedarf der Schriftform.

(5) Die Erstellung des Praktikumsplanes und die Anleitung des Schülers erfolgen durch die betreuende Lehrkraft der Fachober-schule und den Betreuer auf der Grundlage des Lehrplanes für den fachpraktischen Unterricht.

Vierter Teil
Nachweis und Bewertung der Leistungen

§ 14
Leistungsnachweise

(1) Im allgemeinen und fachtheoretischen Unterricht werden schriftliche, mündliche und gegebenenfalls praktische Leistungs-nachweise erhoben. Schriftliche Leistungsnachweise sind insbesondere die Facharbeit, Klassenarbeiten und Kurzkontrollen. Mündliche Leistungsnachweise sind insbesondere Kurzbeiträge und die Unterrichtsbeteiligung.

(2) In der Regel darf pro Tag nicht mehr als eine Klassenarbeit geschrieben werden.

(3) In den Klassenstufen 12 und 12 L ist eine Facharbeit auf der Grundlage des an der Fachoberschule erworbenen Wissens unter Anwendung eigener Erfahrungen des fachpraktischen Unterrichts oder der Berufsausbildung anzufertigen. Das Thema ist vom Schüler zu wählen und von dem im jeweiligen Fach unterrichtenden Lehrer zu bestätigen. Sofern die Facharbeit als Gruppenarbeit angefertigt wird, ist die Leistung jedes beteiligten Schülers auszuweisen und zu bewerten.

(4) Die Gesamtnote eines Faches wird aus den Noten aller Lei-stungsnachweise gebildet. Zu Beginn des Schuljahres werden die Anzahl der Leistungsnachweise und die Gewichtung der einzelnen Noten von der Fachkonferenz festgelegt und den Schülern bekanntgegeben.

(5) Im fachpraktischen Unterricht hat der Schüler seine Anwesenheit und die ausgeübten Tätigkeiten in einem wöchentlich zu erstellenden Kurzbericht nachzuweisen. Der Kurzbericht ist vom Betreuer abzuzeichnen und der betreuenden Lehrkraft der Fachoberschule vorzulegen. Die im fachpraktischen Unterricht ausgeübten Tätigkeiten werden vom Betreuer, im Fall des § 13 Abs. 2 von der betreuenden Lehrkraft unter Einbeziehung des Betreuers, auf der Grundlage der Anforderungen des Praktikumsplanes beurteilt. Darüber hinaus hat der Schüler eine eigenständige fachrichtungsbezogene Projektarbeit zu erstellen.

(6) Das Gesamturteil im fachpraktischen Unterricht stellt die betreuende Lehrkraft aufgrund der Bewertung der Projektarbeit, der Beurteilung, der Anfertigung der Kurzberichte sowie der regelmäßigen Teilnahme fest. Zu Beginn des Schuljahres werden die Gewichtung der Bestandteile für das Gesamturteil und die einzelnen Bewertungskriterien für die Projektarbeit von der Fachkonferenz festgelegt und den Schülern bekanntgegeben.

§ 15
Bewertung der Leistungen

(1) Die Note eines Leistungsnachweises ist eine pädagogisch-fachliche Gesamtbewertung der vom Schüler erbrachten Leistung. Die Leistungen des Schülers beziehen sich in ihren Anforderungen auf die im Lehrplan festgelegten Ziele und Inhalte und sind nach folgender Notenskala zu bewerten:

Notenskala
Laufende Nummer Note entspricht Erläuterung
1. sehr gut (1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
2. gut (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
3. befriedigend (3) = eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht;
4. ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht;
5. mangelhaft (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind;
6. ungenügend (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der die notwendigen Grundkenntnisse fehlen.

(2) Es werden nur ganze Noten vergeben.

(3) In Wahlfächern erfolgt keine Benotung. Die Teilnahme wird im Zeugnis bescheinigt.

(4) Das Gesamturteil im fachpraktischen Unterricht lautet „bestanden“ oder „nicht bestanden“.

§ 16
Versäumnis eines Leistungsnachweises

(1) Versäumt ein Schüler einen Leistungsnachweis, wird die Note „ungenügend“ erteilt, es sei denn, er hat das Versäumnis nicht zu vertreten. Hat der Schüler das Versäumnis nicht zu vertreten, ist ihm die Möglichkeit zur Nachholung einzuräumen.

(2) Beträgt die Teilnahme eines Schülers am fachpraktischen Unterricht weniger als 80 vom Hundert, ist der fachpraktische Unterricht in der Regel als „nicht bestanden“ zu bewerten.

§ 17
Täuschungshandlungen

(1) Eine Täuschungshandlung liegt vor, wenn ein Schüler es unternimmt, das Ergebnis eines Leistungsnachweises oder einer Prüfung durch das Mitführen nichtzugelassener Hilfsmittel, durch die Hilfe eines Dritten oder durch die Hilfe für einen Dritten zu beeinflussen (Täuschungshandlung).

(2) Stellt die Lehrkraft eine Täuschungshandlung fest, wird der Leistungsnachweis mit der Note „ungenügend“ unter Angabe des Grundes bewertet.

Fünfter Teil
Fortgang und Ende des Schulverhältnisses

§ 18
Versetzung

Die Grundlage für die Entscheidung über die Versetzung von Klassenstufe 11 nach Klassenstufe 12 bilden die Gesamtnoten der einzelnen Fächer. Die Versetzung ist zu versagen, wenn

1.
mindestens ein Fach mit der Note „ungenügend“ bewertet wurde,
2.
mehr als ein Fach mit der Note „mangelhaft“ bewertet wurde,
3.
aufgrund einer nicht ausreichenden Zahl von Leistungsnachweisen eine Jahresnote in mindestens einem Fach nicht gebildet werden konnte oder
4.
der fachpraktische Unterricht mit „nicht bestanden“ bewertet wurde.

§ 19
Wiederholung einer Klassenstufe

(1) Schüler, die nicht versetzt oder die gemäß § 24 Abs. 2 zur Abschlußprüfung nicht zugelassen werden, können die jeweilige Klassenstufe nur einmal unmittelbar anschließend wiederholen. Die Wiederholung ist innerhalb einer vom Schulleiter festgesetzten Frist schriftlich zu beantragen.

(2) Die freiwillige Wiederholung einer Klassenstufe ist nicht möglich.

§ 20
Beendigung des Schulverhältnisses

(1) Das Schulverhältnis endet mit dem Aushändigen des Zeugnisses der Fachhochschulreife.

(2) Das Schulverhältnis endet auch

1.
nach schriftlicher Erklärung des Schülers, im Falle der Minderjährigkeit nach der schriftlichen Erklärung eines Erziehungsberechtigten, über seinen Austritt oder
2.
nach schriftlichem Bescheid des Schulleiters
 
a)
über den Ausschluß von der Schule nach den Bestimmungen über Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen gemäß § 39 SchulG ,
 
b)
wegen zweimaliger Nichtversetzung oder
 
c)
wegen endgültigen Nichtbestehens der Abschlußprüfung
oder
3.
nach Überschreiten der Verweildauer gemäß § 3.

Sechster Teil
Abschlußprüfung

§ 21
Termin der Abschlußprüfung

Die Abschlußprüfung findet am Ende des Schuljahres der Klassenstufen 12 und 12 L statt. Die Termine werden durch die oberste Schulaufsichtsbehörde festgelegt.

§ 22
Prüfungsausschuß und Fachausschüsse

(1) An jeder Schule wird ein Prüfungsausschuß gebildet, dessen Vorsitzender für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung verantwortlich ist. Dem Prüfungsausschuß gehören an:

1.
als Vorsitzender der Schulleiter,
2.
als sein Vertreter der stellvertretende Schulleiter oder eine vom Schulleiter beauftragte Lehrkraft und
3.
alle Lehrkräfte, die in den Klassenstufen 12 und 12 L in den Fächern der Abschlußprüfung Unterricht erteilt haben.

Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann weitere Lehrkräfte in den Prüfungsausschuß berufen.

(2) Die obere Schulaufsichtsbehörde kann abweichend von Absatz 1 Nr. 1 und 2 für jede Schule den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellen und eine Lehrkraft als seinen Stellvertreter benennen.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Verschwiegenheit über alle Prüfungsvorgänge verpflichtet.

(4) Von einer Prüfertätigkeit ist ausgeschlossen, wer zu dem Schüler in nahen persönlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen steht. Kommt ein Ausschluß in Betracht, meldet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dies der oberen Schulaufsichtsbehörde, die über den Ausschluß entscheidet.

(5) Der Prüfungsausschuß faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(6) Ist der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Auffassung, daß ein Beschluß rechtswidrig ist, muß er ihn beanstanden, seinen Vollzug aussetzen und die Entscheidung der oberen Schulaufsichtsbehörde herbeiführen.

(7) Der Vorsitzende bildet für die mündliche Prüfung aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses Fachausschüsse. Ein Fachausschuß besteht aus drei Mitgliedern; der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt ein Mitglied zum Vorsitzenden des Fachausschusses. Fachausschüsse können auch schulübergreifend gebildet werden. Die Entscheidung darüber trifft die obere Schulaufsichtsbehörde.

(8) Der Fachausschuß faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit bei Anwesenheit aller Mitglieder. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

§ 23
Protokoll

(1) Jeder Ausschuß fertigt über Verlauf und Ergebnis einer Sitzung ein Protokoll. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt die Protokollführer. Jedes Protokoll ist vom Vorsitzenden des jeweiligen Ausschusses und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

(2) Über die schriftliche und praktische Prüfung ist ein Protokoll zu fertigen, das Angaben über Beginn und Ende, die Belehrungen sowie besondere Vorkommnisse enthält. Es ist von den aufsichtführenden Lehrkräften zu unterschreiben.

(3) Das Protokoll der mündlichen Prüfung muß über die Prüfungsfragen Auskunft geben. Ebenso ist das Ergebnis der mündlichen Prüfung festzuhalten.

§ 24
Festsetzung der Vornote, Zulassung zur Prüfung

(1) Vor Beginn der Abschlußprüfung entscheidet der Prüfungsausschuß auf Vorschlag der in den betreffenden Fächern unterrichtenden Lehrkräfte über die Vornoten. In jedem Fach wird die Vornote aus allen in der Ausbildung erbrachten Leistungsnachweisen ermittelt. War eine Klassenstufe zu wiederholen, sind für diese nur die in der Wiederholung erbrachten Leistungsnachweise zu berücksichtigen. Die Vornoten werden den Schülern vor der Abschlußprüfung mitgeteilt.

(2) Zur Abschlußprüfung werden Schüler nicht zugelassen, deren Leistungen in mindestens einem Fach mit der Vornote „ungenügend“ oder in mehr als einem Fach mit der Vornote „mangelhaft“ bewertet wurden oder bei denen in mindestens einem Fach keine Jahresnote gebildet werden konnte. Damit gilt die Abschlußprüfung als erstmals nicht bestanden.

(3) In den Fällen des § 4 Abs. 5 Nr. 4 Satz 2 werden Schüler zur Abschlußprüfung zugelassen, wenn sie eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens fünf Jahren nachweisen. In begründeten Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuß Ausnahmen zulassen.

§ 25
Schriftliche Prüfung, Praktische Prüfung

(1) Prüfungsgegenstand sind schriftliche Aufgaben in folgenden Fächern:

1.
Deutsch, Bearbeitungsdauer 240 Minuten,
2.
Englisch oder Russisch, Bearbeitungsdauer 160 Minuten,
3.
Mathematik, Bearbeitungsdauer 210 Minuten, sowie
4.
fachrichtungsbezogenes Fach, Bearbeitungsdauer 210 Minuten,
 
a)
Biologie oder Chemie in der Fachrichtung Agrarwirtschaft,
 
b)
Pädagogik oder Psychologie in der Fachrichtung Sozialwesen,
 
c)
Physik in der Fachrichtung Technik und
 
d)
Wirtschaftslehre in der Fachrichtung Wirtschaft und Verwaltung.
(2) Schüler der Fachrichtung Gestaltung haben sich zusätzlich zu den Prüfungen gemäß Absatz 1 Nr. 1 bis 3 einer praktischen Prüfung im Fach Darstellung mit einer Bearbeitungsdauer von 360 Minuten zu unterziehen.

(3) Die Prüfungsaufgaben werden zentral von der obersten Schulaufsichtsbehörde gestellt.

(4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt je Prüfungsfach zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses als Erst- und Zweitbewerter.

(5) Können sich die beiden Bewerter nicht auf eine Note einigen, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder ein von ihm bestimmter Prüfer im Rahmen der beiden vorgeschlagenen Noten.

§ 26
Mündliche Prüfung

(1) In der schriftlich geprüften Fremdsprache haben sich die Schüler einer mündlichen Prüfung zu unterziehen.

(2) Schüler haben sich einer mündlichen Prüfung in einem mit der Vornote „mangelhaft“ bewerteten Fach zu unterziehen, das nicht ein Fach der schriftlichen oder praktischen Prüfung ist. Dieses Fach gilt nicht als Fach der Abschlußprüfung im Sinne von § 28 Abs. 5 Satz 2 und § 31 Abs. 1 Satz 1.

(3) Schüler können sich auf Antrag höchstens einer weiteren mündlichen Prüfung in einem Fach der schriftlichen oder praktischen Prüfung unterziehen, wenn der Durchschnitt aus der Note dieser Prüfung und der Vornote n,5 ergibt und nach Auffassung des Prüfungsausschusses die schlechtere Note als Zeugnisnote festzusetzen wäre. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses informiert den Schüler hiervon schriftlich und bestimmt einen Termin, bis zu dem die mündliche Prüfung zu beantragen ist. Der Antrag ist schriftlich an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten.

(4) Der Prüfungstermin ist dem Schüler mindestens drei Werktage vor der mündlichen Prüfung mitzuteilen. Eine mündliche Prüfung gemäß den Absätzen 2 und 3 wird nicht durchgeführt, wenn schon vorher feststeht, daß dem Schüler die Fachhochschulreife nicht zuerkannt werden kann oder wenn der Schüler an einer Wiederholungsprüfung innerhalb eines Monats nach Beginn des Schuljahres teilgenommen hat.

(5) Die Prüfungsaufgaben werden vom Fachausschuß festgelegt, der darauf achtet, daß die mündliche Prüfung die schriftliche oder praktische ergänzt. Die Prüfung soll je Schüler und Fach in der Regel 20 Minuten dauern, die Vorbereitungszeit 15 Minuten. Die Prüfung im Fach Fremdsprache kann als Gruppenprüfung durchgeführt werden.

(6) Die Leistungen des Schülers sind vom Fachausschuß mit ganzen Noten zu bewerten. Das Ergebnis ist dem Schüler unmittelbar nach der Prüfung mitzuteilen.

§ 27
Nachteilsausgleich

(1) Im Prüfungsverfahren sind die besonderen Belange behinderter Schüler zu berücksichtigen.

(2) Der Schüler hat den Prüfungsausschuß rechtzeitig vor der Prüfung auf seine Behinderung hinzuweisen, wenn diese im Prüfungsverfahren berücksichtigt werden soll. Der Prüfungsausschuß informiert hierüber die oberste Schulaufsichtsbehörde.

(3) Die oberste Schulaufsichtsbehörde legt geeignete Maßnahmen hinsichtlich Organisation und Gestaltung der Prüfung fest, die die Belange des behinderten Schülers berücksichtigen, jedoch die Prüfungsanforderungen qualitativ nicht verändern.

§ 28
Festsetzung des Prüfungsergebnisses und der Zeugnisnoten

(1) In der schriftlich und mündlich geprüften Fremdsprache wird die Prüfungsnote aus den Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfung gebildet. Beide Noten sind gleichwertig. Bei einem Durchschnitt von n,5 gibt die Note der schriftlichen Prüfung den Ausschlag.

(2) Nach Beendigung der Abschlußprüfung setzt der Prüfungsausschuß die Zeugnisnoten fest.

(3) In Fächern, die Gegenstand der Abschlußprüfung waren, wird die Zeugnisnote aus der Vornote und der Prüfungsnote ermittelt. Die Vornote und die Prüfungsnote sind gleichwertig. Bei einem Durchschnitt von n,5 gibt in der Regel die Prüfungsnote den Ausschlag. In Fächern, in denen nach § 26 Abs. 3 eine mündliche Prüfung abgenommen wurde, wird die bessere Note zur Zeugnisnote, wenn mindestens diese Note in der mündlichen Prüfung erreicht wurde. Anderenfalls wird die schlechtere Note als Zeugnisnote erteilt.

(4) In Fächern, die nicht Gegenstand der Abschlußprüfung waren, entspricht die Zeugnisnote der Vornote. Hat sich der Schüler in einem Fach einer mündlichen Prüfung nach § 26 Abs. 2 unterzogen, wird die Zeugnisnote aus der Vornote und der Prüfungsnote ermittelt. Bei einem Durchschnitt von n,5 gibt in der Regel die Vornote den Ausschlag.

(5) Aufgrund der Zeugnisnoten entscheidet der Prüfungsausschuß über die Zuerkennung der Fachhochschulreife. Die Fachhochschulreife wird zuerkannt, wenn in keinem Fach der Abschlußprüfung eine schlechtere Zeugnisnote als „ausreichend“ und in keinem der übrigen Fächer die Zeugnisnote „ungenügend“ erteilt wurde.

(6) Das Gesamtergebnis lautet „bestanden“ oder „nicht bestanden“.

§ 29
Versäumnis, Nachholung

(1) Versäumt ein Schüler einen Prüfungsteil, wird dafür die Note „ungenügend“ erteilt, es sei denn, der Schüler hat das Versäumnis nicht zu vertreten. Dies gilt auch in Fällen der freiwilligen mündlichen Prüfung. Der Schüler hat den Grund des Versäumnisses unter Vorlage entsprechender Nachweise unverzüglich dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Im Fall einer Erkrankung ist eine ärztliche Bestätigung vorzulegen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet, ob die Prüfung aufgrund eines vom Schüler nicht zu vertretenden Ereignisses versäumt wurde.

(2) Sofern ein nicht zu vertretender Grund für das Versäumnis vorliegt, muß der Schüler die nicht abgelegten Prüfungsteile nachholen. Die Nachprüfung findet in der Regel innerhalb eines Monats nach Unterrichtsbeginn des folgenden Schuljahres statt.

(3) Hat sich ein Schüler in Kenntnis des Vorliegens von Umständen, die ein Versäumnis nach Absatz 1 rechtfertigen würden, der Abschlußprüfung oder einem Prüfungsteil unterzogen, so kann dies nachträglich nicht mehr geltend gemacht werden.

(4) Die Schüler sind rechtzeitig vor Beginn der Abschlußprüfung auf die vorstehenden Bestimmungen hinzuweisen.

§ 30
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

(1) Liegt eine Täuschungshandlung im Sinne von § 17 Abs. 1 vor, ist die Prüfungsleistung in diesem Teil der Prüfung mit der Note „ungenügend“ zu bewerten.

(2) Wird während der Prüfung eine Täuschungshandlung festgestellt, ist dieser Teil der Prüfung abzubrechen. Bei Verdacht auf Vorliegen einer Täuschungshandlung setzt der Schüler die Prüfung bis zur Entscheidung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses fort.

(3) Behindert ein Schüler durch sein Verhalten eine Prüfung so, daß es nicht möglich ist, diese ordnungsgemäß durchzuführen, wird er von dieser Prüfung ausgeschlossen und erhält die Note „ungenügend“. Die Entscheidung trifft bei der schriftlichen und praktischen Prüfung der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, bei der mündlichen Prüfung der Vorsitzende des Fachausschusses.

(4) In schweren Fällen der Täuschungshandlung oder der Behinderung der Prüfung kann die obere Schulaufsichtsbehörde den Schüler von der weiteren Teilnahme an der Abschlußprüfung ausschließen.

(5) Stellt sich nach Aushändigen des Zeugnisses eine Täuschungshandlung heraus, kann die obere Schulaufsichtsbehörde die Prüfungsentscheidung zurücknehmen und das Zeugnis einziehen.

(6) Die Schüler sind rechtzeitig vor Beginn der Abschlußprüfung auf die vorstehenden Bestimmungen hinzuweisen.

§ 31
Wiederholung der Prüfung

(1) Schüler, die bei der Festsetzung der Zeugnisnoten in bis zu zwei Fächern die Note „mangelhaft” oder in einem Fach die Note „ungenügend“ und in allen weiteren Fächern mindestens die Note „ausreichend“ erhalten haben, können die Prüfung in den nichtbestandenen Fächern der Abschlußprüfung innerhalb eines Monats nach Unterrichtsbeginn des folgenden Schuljahres einmal wiederholen. In diesem Fall gilt § 26 Abs. 3 nicht. Der Termin der Wiederholungsprüfung ist den Schülern rechtzeitig bekanntzugeben. Die Pflicht zur Teilnahme am Unterricht besteht bis zur Prüfung fort.

(2) Schüler, die sich einer Wiederholungsprüfung nach Absatz 1 unterziehen wollen, haben dies schriftlich beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu beantragen. Der Vorsitzende bestimmt, bis wann der Antrag einzureichen ist, und entscheidet über die Zulassung. Schüler, die sich dieser Wiederholungsprüfung nicht unterziehen wollen, können unter Berücksichtigung von Absatz 4 auf Antrag die letzte Klassenstufe wiederholen.

(3) Schüler müssen die Klassenstufe wiederholen, bevor sie erneut zu einer Abschlußprüfung zugelassen werden können, wenn sie

1.
bei der Festsetzung der Zeugnisnoten mehr als zweimal die Note „mangelhaft“ oder mindestens je einmal die Noten „ungenügend“ und „mangelhaft“ erhalten haben,
2.
an der Prüfung nach Absatz 1 erfolglos teilgenommen haben oder
3.
gemäß § 30 Abs. 1 Satz 3 von der weiteren Teilnahme an der Abschlußprüfung ausgeschlossen wurden.

Die Abschlußprüfung nach Wiederholung einer Klassenstufe umfaßt alle Prüfungsfächer gemäß den §§ 25 und 26.

(4) Schüler, die bereits die Klassenstufe 12 oder 12 L wiederholt haben, sind von der Wiederholung nach Absatz 3 ausgeschlossen.

Siebenter Teil
Besondere Vorschriften über die Abschlußprüfung für Schulfremde

§ 32
Allgemeines

(1) Für die Abschlußprüfung für Schulfremde gelten die besonderen Vorschriften dieses Teils. Sofern keine besonderen Vorschriften getroffen sind, gelten § 15 und die Vorschriften des Sechsten Teils entsprechend.

(2) Zur Abschlußprüfung kann auf Antrag von der oberen Schulaufsichtsbehörde zugelassen werden, wer die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 erfüllt und

1.
Fachoberschüler einer staatlich genehmigten Ersatzschule im Freistaat Sachsen ist oder
2.
Kenntnisse und Fähigkeiten, die den Lehrinhalten des Bildungsganges entsprechen, und eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung gemäß § 4 Abs. 5 nachweist.

Bewerber für die Fachrichtung Gestaltung haben zusätzlich vor der Zulassung ihre bildnerisch-praktischen Fähigkeiten in geeigneter Weise nachzuweisen.

(3) Die Abschlußprüfung kann nicht zu einem früheren Zeitpunkt abgelegt werden, als dies im Falle des Besuchs des entsprechenden Bildungsganges an einer öffentlichen Schule möglich wäre.

(4) Die obere Schulaufsichtsbehörde kann einen besonderen Prüfungsausschuß einrichten, wenn an keiner öffentlichen Schule ihres Bezirks eine entsprechende Abschlußprüfung durchgeführt wird.

(5) Zugelassene Bewerber haben sich vor Beginn jeder Prüfung durch ein gültiges Personaldokument auszuweisen.

§ 33
Zulassung

(1) Der Antrag auf Zulassung ist vom Bewerber spätestens zum 15. Januar des Kalenderjahres der Abschlußprüfung an die obere Schulaufsichtsbehörde zu richten.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1.
eine tabellarische Darstellung des schulischen und beruflichen Werdeganges,
2.
in beglaubigter Kopie die Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen, die für die Aufnahme in eine öffentliche Fachoberschule gemäß § 4 erforderlich sind,
3.
eine Erklärung, aus der hervorgeht, ob der Bewerber bereits an einer Abschlußprüfung der Fachoberschule teilgenommen hat und welches Ergebnis er erzielt hat,
4.
eine Versicherung des Bewerbers, daß er nicht bereits mehr als einmal an der Abschlußprüfung einer Fachoberschule teilgenommen hat, und
5.
eine Erklärung, aus der hervorgeht, wie sich der Bewerber auf die Lehrplaninhalte vorbereitet hat.

(3) Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Bewerber die Voraussetzungen nach § 32 Abs. 2 nicht erfüllt oder die Nachweise nach Absatz 2 nicht erbringt. Die Zulassung kann versagt werden, wenn der Bewerber sie nicht fristgerecht beantragt oder die notwendigen Unterlagen nicht rechtzeitig vorlegt.

(4) Der Bewerber erhält einen schriftlichen Bescheid über die Zulassung zur Prüfung. Zeit und Ort der Prüfung werden ihm mitgeteilt.

§ 34
Prüfungsfächer

(1) Die schriftliche und praktische Prüfung wird gemäß § 25 Abs. 1 und 2 durchgeführt.

(2) Gegenstand der mündlichen Prüfung sind Aufgaben aus

1.
den Fächern der schriftlichen und praktischen Prüfung,
2.
dem Fach Sozialkunde,
3.
einem naturwissenschaftlichen Fach aus der Gruppe Physik, Chemie oder Biologie, das nicht bereits Gegenstand der schriftlichen Prüfung war, nach Wahl des Prüfungsteilnehmers und
4.
einem weiteren Pflichtfach des fachbezogenen Unterrichts der jeweiligen Fachrichtung.

Der Prüfungsausschuß kann auf die Durchführung der mündlichen Prüfung verzichten, sofern in der schriftlichen oder praktischen Prüfung in diesem Fach mindestens die Note „gut“ erreicht wurde. Die mündliche Prüfung in der Fremdsprache bleibt davon ausgenommen.

(3) Für Teilnehmer aus solchen Fernlehrgängen, die von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht zugelassen sind, kann die oberste Schulaufsichtsbehörde bei erstmaliger Ablegung der Prüfung auf Antrag genehmigen, daß eine Prüfung in den Fächern gemäß Absatz 2 Nr. 2 und 3 nicht mehr abzulegen ist, wenn das Zeugnis über die erfolgreiche Teilnahme an dem Fernlehrgang weniger als ein Jahr vor Beginn der Abschlußprüfung ausgestellt wurde.

§ 35
Festsetzung der Zeugnisnoten, Fachhochschulreife

(1) Die Zeugnisnoten ergeben sich aus den in der Abschlußprüfung erbrachten Leistungen. In Fächern, die schriftlich und mündlich geprüft worden sind, zählt die Note der schriftlichen Prüfung zweifach, die Note der mündlichen Prüfung einfach. Abweichend von Satz 2 gilt für die Festsetzung der Zeugnisnote in der schriftlich und mündlich geprüften Fremdsprache § 28 Abs. 1.

(2) Im Fall des § 34 Abs. 3 werden die Noten aus dem Zeugnis über die erfolgreiche Teilnahme an dem Fernlehrgang in das Zeugnis der Fachhochschulreife übernommen.

(3) Aufgrund der Zeugnisnoten entscheidet der Prüfungsausschuß über die Zuerkennung der Fachhochschulreife. Die Fachhochschulreife wird zuerkannt, wenn der Schulfremde in jedem Fach, das für Schüler der entsprechenden öffentlichen Schule Prüfungsfach der Abschlußprüfung ist, keine schlechtere Zeugnisnote als „ausreichend“ erreicht hat und die Leistungen in den übrigen Fächern der Abschlußprüfung höchstens einmal mit der Note „mangelhaft” und in keinem Fall mit der Note „ungenügend” bewertet wurden.

§ 36
Wiederholung der Abschlußprüfung

(1) Für die Wiederholung der Abschlußprüfung gilt § 31 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 entsprechend. Der Termin der Wiederholungsprüfung wird durch die oberste Schulaufsichtsbehörde festgelegt und ist den Teilnehmern mindestens zehn Werktage vor Beginn dieser Prüfung schriftlich durch den Prüfungsausschuß mitzuteilen.

(2) Schulfremde, die bei der Festsetzung der Zeugnisnote mehr als zweimal die Note „mangelhaft“ oder mindestens je einmal die Note „ungenügend“ und „mangelhaft“ erhalten haben, können die Abschlußprüfung auf Antrag frühestens zum Termin der Abschlußprüfung im folgenden Schuljahr einmal wiederholen. Dies gilt jedoch nicht für Schulfremde, die sich bereits einmal erfolglos einer Abschlußprüfung der Fachoberschule unterzogen haben, sofern es sich dabei nicht um die Wiederholung einer Prüfung gemäß Absatz 1 handelt. § 33 gilt entsprechend.

Achter Teil
Zeugnisse, Durchschnittsnote

§ 37
Zeugnisse

(1) Schüler erhalten im Rahmen ihrer Ausbildung an der Fachoberschule in der Klassenstufe 11 eine Halbjahresinformation, in der Klassenstufe 12 und 12 L ein Halbjahreszeugnis, in der Klassenstufe 11 sowie vor der Wiederholung der Klassenstufe 12 oder 12 L ein Jahreszeugnis. Nach erfolgreicher Teilnahme an der Abschlußprüfung wird ein Zeugnis der Fachhochschulreife erteilt.

(2) Schüler, die nicht zur Abschlußprüfung zugelassen wurden oder an der Abschlußprüfung ohne Erfolg teilgenommen haben und die Fachoberschule verlassen, erhalten ein Abgangszeugnis.

(3) Schüler, die im laufenden Schuljahr die Fachoberschule verlassen, erhalten auf Antrag eine Bescheinigung über den zum Zeitpunkt des Ausscheidens erreichten Leistungsstand.

(4) Schulfremde, die an der Abschlußprüfung erfolgreich teilgenommen haben, erhalten ein Zeugnis der Fachhochschulreife für Schulfremde.

(5) Schulfremde, die an der Abschlußprüfung ohne Erfolg teilgenommen haben, erhalten auf Antrag eine Bescheinigung über die erreichten Leistungen.

§ 38
Durchschnittsnote

(1) Die Durchschnittsnote, die im Zeugnis der Fachhochschulreife ausgewiesen wird, ist das arithmetische Mittel sämtlicher Noten dieses Zeugnisses, errechnet auf die erste Stelle nach dem Komma, ohne daß eine Rundung erfolgt.

(2) Unberücksichtigt bleiben die Noten in den Fächern Religion, Ethik und Sport.

Neunter Teil
Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 39
Änderung der Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über die Abschlußprüfung an berufsbildenden Schulen

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Abschlußprüfung an berufsbildenden Schulen im Freistaat Sachsen (BbSPrüfVO) vom 28. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 477), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. April 1998 (SächsGVBl. S. 203), wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Abs. 1 werden nach dem Wort „Fachschule“ ein Komma und die Worte „der Fachoberschule“ eingefügt.
2.
In § 8 Abs. 2 Satz 4 werden nach dem Wort „Für“ die Worte „die Fachoberschule und“ gestrichen.
3.
Der Zehnte Abschnitt des Zweiten Teils wird aufgehoben.

§ 40
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsvorschriften

(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 1998 in Kraft. Gleich-zeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über das Aufnahmeverfahren an Fachoberschulen vom 25. April 1993 (SächsGVBl. S. 471) außer Kraft.

(2) Für Schüler an Fachoberschulen und Schulfremde, die im Schuljahr 1997/98 zur Abschlußprüfung zugelassen wurden und diese gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 oder § 18 Abs. 1 Satz 1 BbSPrüfVO wiederholen, gelten die Regelungen der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Abschlußprüfung an berufsbildenden Schulen im Freistaat Sachsen bis zum Abschluß der Prüfung weiter.

(3) Für Schüler, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung in die zweijährige Fachoberschule eingetreten sind, wird anstelle von § 24 Abs. 1 Satz 2 dieser Verordnung § 5 Abs. 1 Satz 2 BbSPrüfVO angewendet.


Dresden, den 23. Juli 1998

Der Staatsminister für Kultus
Dr. Matthias Rößler

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1998 Nr. 16, S. 434
    Fsn-Nr.: 710-1.50

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 1998

    Fassung gültig bis: 31. Juli 2017