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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung der Rechtsreferendare im Vorbereitungsdienst des Freistaates Sachsen

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung der Rechtsreferendare im Vorbereitungsdienst des Freistaates Sachsen vom 29. Juni 1995 (SächsJMBl. S. 33), die zuletzt durch Ziffer I der Verwaltungsvorschrift vom 12. Januar 2000 (SächsJMBl. S. 14) geändert worden ist

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
über die Ausbildung der Rechtsreferendare im Vorbereitungsdienst des Freistaates Sachsen

Vom 29. Juni 1995

[Geändert durch VwV vom 13. August 1996 (SächsJMBl. S. 129), durch VwV vom 2. April 1998 (SächsJMBl. S. 42)] und durch Ziffer I der VwV vom 12. Januar 2000 (SächsJMBl. S. 14)]

Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

I.
Ausbildungsgrundsätze

Die Ausbildung hat das Ziel, den Rechtsreferendar mit den Aufgaben der Rechtsprechung, der Verwaltung, der Rechtsberatung und Rechtsgestaltung vertraut zu machen (§ 37 Abs. 1 SächsJAPO). Der dort hervorgehobenen eigenverantwortlichen Tätigkeit kommt dabei besondere Bedeutung zu.

II.
Ausbildung an der Ausbildungsstelle

1.
Der Ausbilder ist gehalten, die praktische Ausbildung so zu gestalten, daß der Rechtsreferendar im Hinblick auf das Ziel der Ausbildung intensiv gefördert wird. Dazu ist erforderlich, daß der Rechtsreferendar am beruflichen Tagesablauf des Ausbilders teilnimmt und in die praktische Arbeit des Ausbilders einbezogen wird. Dem fortschreitenden Ausbildungsstand entsprechend sollen dem Rechtsreferendar zunehmend Aufgaben auch zur selbständigen Erledigung übertragen werden. Von den gesetzlichen Möglichkeiten (z. B. § 10 GVG, §§ 139, 142 Abs. 2 StPO , § 53 Abs. 4 BRAO § 2 Abs. 5 RpflG) soll Gebrauch gemacht werden. Die gefertigten Entwürfe und sonstigen Arbeiten sind eingehend mit dem Rechtsreferendar zu besprechen. Die Ausbildung an der Ausbildungsstelle soll pro Woche durchschnittlich ca. 1-2 Tage betragen. Dem Rechtsreferendar soll ausreichend Zeit für das Selbststudium zur Verfügung stehen.
2.
Dem Rechtsreferendar soll über die mögliche Teilung einer Station (§ 39 Abs. 2 SächsJAPO) hinaus auf Wunsch auch Gelegenheit gegeben werden, andere juristische Tätigkeiten im Rahmen der jeweiligen Ausbildungsstation für eine kurze Zeit kennenzulernen, soweit dies die Belange der Ausbildung zulassen. Die in den folgenden Vorschriften genannten Beispiele sind nicht abschließend.

III.
Nebentätigkeiten

Neben der Ausbildung in der Praxis und der Teilnahme an den Arbeitsgemeinschaften ist das Selbststudium des Rechtsreferendars besonders bedeutsam, um das Ziel des Vorbereitungsdienstes zu erreichen. Deshalb wird vor Fertigung aller schriftlichen Arbeiten der Zweiten Juristischen Staatsprüfung im eigenen Interesse des Rechtsreferendars eine Nebentätigkeit nur ausnahmsweise in Betracht kommen. Nebentätigkeiten sind im Regelfall nur bis zu einem Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit und nur dann genehmigungsfähig, wenn die Leistungen des Rechtsreferendars in jeder Hinsicht den Anforderungen entsprechen und eine Gefährdung des Ausbildungsziels nicht zu besorgen ist.

IV.
Arbeitsgemeinschaften

Eine Arbeitsgemeinschaft soll nicht mehr als 25 Rechtsreferendare umfassen.

V.
Arbeitsgemeinschaftsleiter

Arbeitsgemeinschaftsleiter geben Unterricht oder korrigieren und besprechen Klausuren. Die Arbeitsgemeinschaftsleiter werden im Zivil- und Strafrecht durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts, im Öffentlichen Recht durch die Regierungspräsidenten bestimmt. Die Präsidenten der Landgerichte können Arbeitsgemeinschaftsleiter nach Satz 2 im Zivil- und Strafrecht zur Erprobung für die Dauer von bis zu sechs Monaten bestellen.

VI.
Sprecher der Arbeitsgemeinschaften

Die Rechtsreferendare wählen zum 1. Juni und 1. Dezember eines jeden Jahres für jede Arbeitsgemeinschaft einen Sprecher. Das Oberlandesgericht Dresden beruft zweimal im Jahr eine Sprecherkonferenz ein.

Zweiter Abschnitt
Besondere Bestimmungen

I.
Ausbildungsstationen

1.
Zivilstation (§ 39 Abs. 2 Nr. 1a SächsJAPO)
Der Rechtsreferendar soll mit den Aufgaben des Zivilrichters und den wesentlichen Vorschriften des Zivilprozeßrechtes vertraut gemacht werden. Er kann auch damit betraut werden, unter Aufsicht und Anleitung des Richters Verfahrensbeteiligte anzuhören, Beweis zu erheben und die mündliche Verhandlung zu leiten (§ 10 GVG) sowie die Geschäfte der Rechtsantragstelle wahrzunehmen. Dem Rechtsreferendar soll auf Antrag Gelegenheit gegeben werden, an einem Tag die Arbeit eines Gerichtsvollziehers kennenzulernen.
2.
Strafstation (§ 39 Abs. 2 Nr. 1b SächsJAPO)
 
a)
Dem Rechtsreferendar soll auf Antrag Einblick in die Tätigkeit der Kriminalpolizei und/oder der Schutzpolizei gegeben werden. Er kann im Einvernehmen mit dem Leiter der zuständigen Polizeidienststelle dieser für die Dauer von bis zu zwei Tagen zugewiesen werden. Ferner soll der Rechtsreferendar auch die Möglichkeit haben, an einem Tag die Arbeit eines Sozialarbeiters der Justiz und die Arbeit in einer Justizvollzugsanstalt kennenzulernen.
 
b)
In der Regel soll der Rechtsreferendar an zwei Sitzungstagen mit der Führung des Protokolls in der Hauptverhandlung beauftragt werden. Die Beauftragung erfolgt durch den ausbildenden Richter, bei Kollegialgerichten durch den Vorsitzenden, im übrigen durch die Geschäftsleitung des Gerichts.
 
c)
Der Rechtsreferendar soll während der Ausbildung bei der Staatsanwaltschaft regelmäßig wöchentlich mit der Wahrnehmung des Sitzungsdienstes der Staatsanwaltschaft betraut werden. Soweit möglich, sollen auch die einem Strafgericht zugewiesenen Rechtsreferendare zum Sitzungsdienst der Staatsanwaltschaft eingeteilt werden. Zur Vorbereitung auf den Sitzungsdienst haben die Rechtsreferendare an einem besonderen Kurs (Plädierkurs) teilzunehmen, der von der Staatsanwaltschaft durchzuführen ist. An dem Plädierkurs haben auch die einem Strafgericht zugewiesenen Rechtsreferendare teilzunehmen, unabhängig davon, ob sie konkret zum Sitzungsdienst eingeteilt werden. Durch den Kurs sollen die Rechtsreferendare in die Lage versetzt werden, den Sitzungsdienst sachgerecht wahrzunehmen. Die Wahrnehmung des Sitzungsdienstes soll zunächst unter Anleitung eines Staatsanwalts erfolgen.
3.
Verwaltungsstation (§ 39 Abs. 2 Nr. 2 SächsJAPO)
 
a)
Die Ausbildung soll in der Regel nicht bei mehr als zwei Behörden erfolgen. Die Behörden sollen so ausgewählt werden, daß der Rechtsreferendar einen praktischen Eindruck von der Verwaltungstätigkeit gewinnt.
 
b)
Die Station kann auch – ggf. teilweise – an einem Verwaltungsgericht abgeleistet werden.
4.
Anwaltsstation (§ 39 Abs. 2 Nr. 3 SächsJAPO)
 
a)
Die Zuweisung soll nur an Rechtsanwälte erfolgen, die als solche hauptberuflich tätig sind und eine mehr als zweijährige Anwaltspraxis nachweisen können.
 
b)
Der Rechtsreferendar soll soweit möglich auch mit der selbständigen Wahrnehmung von Gerichtsterminen und mit der Führung von Mandantengesprächen betraut werden.
5.
Wahlstation (§§ 39 Abs. 2 Nr. 4, 40 Abs. 1 SächsJAPO)
Der Rechtsreferendar soll mit der jeweiligen Eigenart des Aufgabengebietes der Ausbildungsstelle vertraut werden und dabei die Besonderheiten der jeweiligen Verfahrensordnungen kennenlernen.

II.
Stationsbegleitende Lehrveranstaltungen

1.
Einführungslehrgänge und Arbeitsgemeinschaften
 
a)
Zu Beginn der Zivil-, Straf-, Verwaltungs- und Anwaltsstation findet in der Regel ein Einführungslehrgang mit einer Dauer von täglich bis zu 6 Stunden statt. Während des weiteren Vorbereitungsdienstes umfaßt die Arbeitsgemeinschaft praxisbezogenen Unterricht, während der Ausbildung bei der Justiz zudem einen Lehrgang über Arbeitsrecht, während der Ausbildung bei der Verwaltung einen Lehrgang, der dem Rechtsreferendar die Grundzüge des Steuerrechts vermittelt. Darüber hinaus sollen Lehrveranstaltungen aus dem Bereich der Kommunikation angeboten werden (§ 41 Abs. 6 SächsJAPO).
 
b)
Die Teilnahme an der Arbeitsgemeinschaft geht jedem anderen Dienst vor. Im Einzelfall kann der Ausbildungsleiter den Rechtsreferendar von der Teilnahme an einer Unterrichtsveranstaltung befreien.
2.
Aufgabe der Lehrveranstaltungen
 
a)
Die Einführungslehrgänge bereiten auf die anschließende Ausbildung in der Praxis vor. Sie vermitteln schwerpunktmäßig die verfahrensrechtlichen Kenntnisse, die für eine intensive und zunehmend selbständige Mitarbeit des Rechtsreferendars im Dezernat des Ausbilders erforderlich sind.
 
b)
Der praxisbezogene Unterricht ist auf juristisches Kernwissen auszurichten und praxisnah zu gestalten. Die Arbeitstechnik in der betreffenden Station ist zu vermitteln. Der Unterricht soll für das Selbststudium und für die zweckentsprechende Vorbereitung auf die zweite Staatsprüfung anleiten. Die Prüfungsanforderungen sollen im Rahmen der Besprechung der angefertigten und benoteten Übungs- und Aufsichtsarbeiten deutlich gemacht werden.
 
c)
Die weiteren Veranstaltungen dienen der Ergänzung und Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten. Sie sollen nicht auf die Vermittlung examensrelevanten Stoffes beschränkt bleiben, sondern den Rechtsreferendar auf die praktische juristische Tätigkeit vorzubereiten helfen.
3.
Gegenstand und Dauer der Lehrveranstaltungen
Soweit in den folgenden Vorschriften keine andere Regelung getroffen ist, werden Umfang und Dauer des praxisbezogenen Unterrichts durch den Ausbildungsleiter beim Oberlandesgericht bzw. die zuständigen Ausbildungsleiter bei den Regierungspräsidien bestimmt.
 
a)
Zivilstation
 
 
aa)
Einführungslehrgang (3 Wochen, 60 Stunden):
Erkenntnisverfahren in erster Instanz einschließlich Mahnverfahren und Prozeßkostenhilfe anhand einer geeigneten Akte.
 
 
bb)
Praxisbezogener Unterricht im Zivilrecht (72 Stunden):
Arbeitstechnik und Methode der Fallbearbeitung, Ergänzung und Vertiefung der im Einführungslehrgang behandelten Gegenstände, Arrest und einstweilige Verfügung, Berufung und Beschwerde, ausgewählte Fragen aus dem materiellen Recht, Familienrecht mit Verfahrensrecht, Erbrecht und Nachlaßsachen, Zwangsvollstreckungsverfahren, Haftpflichtrecht im Straßenverkehr.
 
 
cc)
Besondere Lehrveranstaltungen:
Durchführung eines Lehrganges im Arbeitsrecht (10 Tage, Blockunterricht), Durchführung eines einwöchigen Steuerrechtslehrganges.
 
b)
Strafstation
 
 
aa)
Einführungslehrgang (2 Wochen, 40 Stunden):
Stellung und Aufgaben des Staatsanwalts, Ermittlungstätigkeit mit Abschlußverfügung, Tätigkeit des Strafrichters (Eröffnungsbeschluß, Vorbereitung der Hauptverhandlung), Strafurteil.
 
 
bb)
Praxisbezogener Unterricht im Strafrecht (56 Stunden):
Arbeitstechnik und Methode der Fallbearbeitung, Ergänzung und Vertiefung der im Einführungslehrgang behandelten Gegenstände, ausgewählte Fragen aus dem materiellen Recht, Recht der Ordnungswidrigkeiten, Verkehrsdelikte, Beweisantragsrecht, Strafzumessung, Beschwerde und Berufung, Revisionsrecht.
 
 
cc)
Praxisbezogener Unterricht im Zivilrecht (12 Stunden).
 
c)
Verwaltungsstation
 
 
aa)
Einführungslehrgang (2 Wochen, 40 Stunden):
Verwaltungsorganisation/Behördenaufbau, Methodik der Fallbearbeitung, Bescheids- und Urteilstechnik, Vertiefung von Rechtskenntnissen, in denen Vorkenntnisse vorhanden sind (Verwaltungsprozeßrecht und allgemeines Verwaltungsrecht mit Bezügen zum Kommunal-, Polizei- und Baurecht).
 
 
bb)
Praxisbezogener Unterricht im Öffentlichen Recht (52 Stunden):
Ergänzung und Vertiefung der im Einführungslehrgang behandelten Gegenstände, Vermittlung weiterer materieller Inhalte (Amtshaftung, Immissionsschutz, Wasserrecht).
 
 
cc)
Praxisbezogener Unterricht im Zivil- und Strafrecht (16 Stunden Zivilrecht und 8 Stunden Strafrecht).
 
d)
Anwaltsstation
 
 
aa)
Anwaltsspezifischer Unterricht (1 Woche; 20 Stunden):
Die Durchführung eines anwaltsspezifischen Unterrichts ist davon abhängig, daß sich geeignete Referenten aus der Rechtsanwaltschaft hierzu zur Verfügung stellen. Durchführung und Inhalt des anwaltspezifischen Unterrichts werden vom Ausbildungsleiter beim Oberlandesgericht in Zusammenarbeit mit der Rechtsanwaltskammer Sachsen festgelegt.
 
 
bb)
Praxisbezogener Unterricht (16 Stunden Zivilrecht, 8 Stunden Strafrecht und 44 Stunden Öffentlichen Recht).
e)
Wahlstation im Schwerpunktbereich
 
 
aa)
Praxisbezogener Unterricht im jeweiligen Schwerpunktbereich und Übung des Aktenvortrags in der mündlichen Prüfung (bis zu jeweils 16 Stunden):
Der Rechtsreferendar soll die Fähigkeit erwerben, nach kurzer Vorbereitung in freier Rede innerhalb von 10 Minuten den Inhalt einer Akte darzustellen, einen praktisch brauchbaren Entscheidungsvorschlag zu unterbreiten und diesen zu begründen.
 
 
bb)
Veranstaltungen zur Vorbereitung der Berufswahl und der praktischen Tätigkeit besonders in den freien Berufen (bis zu 8 Stunden).
4.
Übungs- und Aufsichtsarbeiten:
 
a)
Im Rahmen des praxisbezogenen Unterrichts werden 21 Übungsarbeiten (9 Zivilrecht, 4 Strafrecht und 8 Öffentliches Recht) mit fünfstündiger Bearbeitungszeit angeboten. Die Übungsarbeiten sollen außerhalb der regelmäßigen Unterrichtszeit in den Räumen der Arbeitsgemeinschaft oder in anderen geeigneten Räumen angefertigt werden. Der für die Besprechung notwendige Unterricht (2 Unterrichtsstunden) wird nicht auf die Dauer der Lehrveranstaltungen nach Nr. 3 angerechnet.
 
b)
Gegen Ende der Zivilstation sind drei und gegen Ende der Strafstation zwei Aufsichtsarbeiten aus dem jeweiligen Gebiet mit fünfstündiger Bearbeitungszeit unter examensmäßigen Bedingungen anzufertigen. Am Anfang der Anwaltsstation sind während einer Woche 5 Aufsichtsarbeiten (2 Zivilrecht, 1 Strafrecht, 2 Öffentliches Recht) mit fünfstündiger Bearbeitungszeit unter examensmäßigen Bedingungen anzufertigen („Probeexamen“). Der Arbeitsgemeinschaftsleiter oder eine andere geeignete Person hat die Aufsicht zu führen.
 
c)
Bei der Bearbeitung der Aufgaben dürfen nur die in der Prüfung zugelassenen Hilfsmittel verwendet werden.
 
d)
Die Teilnahme an den Aufsichtsarbeiten ist Pflicht. Von den angebotenen Übungsarbeiten müssen mindestens 11 (5 Zivilrecht, 2 Strafrecht und 4 Öffentliches Recht) abgegeben werden.
 
e)
Die Übungs- und Aufsichtsarbeiten werden vom Arbeitsgemeinschaftsleiter korrigiert, mit einer Note gemäß § 10 SächsJAPO bewertet und eingehend besprochen. Die verwaltungsrechtlichen Aufsichtsarbeiten werden im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft Verwaltung korrigiert und besprochen.
5.
Ergänzende Lehrveranstaltungen
Während der Gesamtdauer des Vorbereitungsdienstes können und sollen nach näherer Bestimmung des Ausbildungsleiters zusätzliche Lehrveranstaltungen angeboten werden (bis zu 16 Stunden). Neben den besonders aufgeführten Veranstaltungen sollen dabei weitere Themen behandelt werden, die für die berufspraktische Tätigkeit von Bedeutung sind, auch wenn sie für die Prüfung keine Relevanz haben.

III.
Dienstliche Beurteilung

1.
Über die praktische Ausbildung des Rechtsreferendars erteilt der Ausbilder eine dienstliche Beurteilung (Dienstzeugnis), in der die Fähigkeit und Leistung mit einer Notenpunktzahl nach der Bundesnotenverordnung bewertet werden (§ 45 SächsJAPO). Im Interesse der Gleichbehandlung der Rechtsreferendare muß die Beurteilung objektiv und leistungsgerecht sein; sie hat sich an der Notenbeschreibung der Bundesnotenverordnung zu orientieren. Erfolgt die Ausbildung bei einer Ausbildungsstelle durch mehrere Ausbilder, ist eine gemeinsame Beurteilung zu erstellen.
Die Beurteilung soll unverzüglich nach Beendigung der jeweiligen Ausbildung dem Oberlandesgericht und der Stammdienststelle vorgelegt werden, in der Verwaltungsstation über den Ausbildungsleiter beim Regierungspräsidium. Sie ist dem Rechtsreferendar durch den Ausbilder bekanntzugeben und auf Verlangen mit ihm zu besprechen. Die dienstliche Beurteilung soll dem anliegenden Zeugnismuster 2 entsprechen.
2.
Über die Teilnahme des Rechtsreferendars an den Lehrveranstaltungen (Arbeitsgemeinschaften) und über die Zahl der abgegebenen Übungs- und Aufsichtsarbeiten erteilt der Arbeitsgemeinschaftsleiter ein Dienstzeugnis. Besondere Leistungen (Referate u.a.) können im Dienstzeugnis vermerkt werden. Die Leistungsbeurteilung erfolgt mit einer Note und Punktzahl nach § 10 SächsJAPO.
Grundlage der Bewertung sind die während der Arbeitsgemeinschaften angefertigten Übungsklausuren unter Einschluß der Aufsichtsklausuren im Probeexamen sowie die Leistungen, die der Rechtsreferendar während der theoretischen Ausbildung gezeigt hat (Aktenvortrag, aktive Teilnahme, Referate etc.). Im übrigen gilt Ziffer III. Nummer 1. entsprechend.

Dritter Abschnitt
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 29. Juni 1995

Sächsisches Staatsministerium der Justiz
Kindermann
Abteilungsleiter

2
vom Abdruck wurde abgesehen, siehe SächsJMBl. 1995 S. 37 und 38

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsJMBl. 1995 Nr. 6, S. 33

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Mai 2000

    Fassung gültig bis: 30. April 2002