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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Kommunalwahlordnung

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 29. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 436)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Kommunalwahlordnung

Vom 29. Dezember 1995

Aufgrund von § 62 Abs. 1 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz – KomWG) vom 18. Oktober 1993 (SächsGVBl. S. 937), geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 414) wird verordnet:

Artikel 1
Änderung der Kommunalwahlordnung

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlordnung – KomWO) vom 13. Dezember 1993 (SächsGVBl. 1994 S. 21) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:
„(4) Mit der Bekanntmachung der in Absatz 1 genannten Wahlen sind ferner nach dem Muster der Anlage 32 die Voraussetzungen bekanntzumachen, unter denen Wahlberechtigte, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen (ausländische Unionsbürger), an der Wahl teilnehmen können und wo, in welcher Form und in welcher Frist sie die Eintragung in das Wählerverzeichnis beantragen können.“
 
b)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
2.
Nach § 5 wird folgender neuer § 5a eingefügt:

§ 5a
Eintragung ausländischer Unionsbürger
in das Wählerverzeichnis

(1) Ein ausländischer Unionsbürger kann einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis bis zum 16. Tage vor der Wahl stellen. Wenn die Voraussetzungen für die Eintragung in das Wählerverzeichnis nachträglich entfallen, ist der Antrag zurückzuziehen; § 9 Abs. 2 und 3 bleibt unberührt.

(2) Hinsichtlich der dabei abzugebenden Versicherung an Eides Statt (§ 4 Abs. 4 Nr. 1 KomWG) ist der Bürgermeister für die Abnahme zuständig; er gilt als Behörde im Sinne von § 156 des Strafgesetzbuches.

(3) Die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist schriftlich oder zur Niederschrift unter Angabe des Familiennamens, des Vornamens, des Tages der Geburt und des Geburtsortes zu beantragen. Hierfür kann ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 33 verwendet werden. Der Vordruck ist von der Gemeinde bereitzuhalten.

(4) Kann ein Wahlberechtigter infolge einer Behinderung den Antrag nicht persönlich unterzeichnen, darf er sich der Hilfe einer Person seines Vertrauens bedienen. Diese hat unter Angabe ihrer Personalien an Eides Statt zu versichern, daß sie den Antrag als Hilfsperson entsprechend den Angaben des Antragstellers gestellt hat und die darin gemachten Angaben nach ihrer Kenntnis der Wahrheit entsprechen.“

3.
§ 6 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Worten „eingetragen werden“ die Worte „oder die als ausländische Unionsbürger ab dem Tage der Auslegung des Wählerverzeichnisses einen Antrag auf Eintragung nach § 5a gestellt haben“ eingefügt.
 
b)
In Absatz 1 Satz 3 Nr. 5 werden nach dem Wort „Reisepaß“ ein Komma und die Worte „bei ausländischen Unionsbürgern einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepaß,“ eingefügt.
4.
In § 11 Abs. 2 Nr. 1 wird nach dem Wort „beantragen“ das Komma durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„dies gilt auch, wenn ein ausländischer Unionsbürger nachweist, daß er ohne sein Verschulden versäumt hat, rechtzeitig die Eintragung in das Wählerverzeichnis nach § 5a zu beantragen oder die zur Feststellung seines Wahlrechts erforderlichen Nachweise beizubringen,“
5.
§ 13 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach Satz 4 werden folgende neue Sätze 5 und 6 eingefügt:
„Ausländische Unionsbürger haben in den Fällen des § 11 Abs. 2 außerdem die Erklärungen nach § 4 Abs. 4 KomWG vorzulegen. § 5a Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.“
 
b)
Die bisherigen Sätze 5 und 6 werden Sätze 7 und 8.
6.
§ 16 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Bewerber,“ die Worte „bei ausländischen Unionsbürgern ferner die Staatsangehörigkeit“ und ein Komma angefügt.
 
b)
In Absatz 4 wird in Nummer 7 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende neue Nummer 8 angefügt:
„8. bei ausländischen Unionsbürgern Angaben über den gültigen Identitätsausweis sowie eine Versicherung an Eides Statt, daß sie die Wählbarkeit im Herkunftsmitgliedsstaat nicht verloren haben und welche Staatsangehörigkeit sie besitzen.“
7.
§ 17 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach Satz 2 werden folgende neue Sätze 3 und 4 eingefügt:
„Ein ausländischer Unionsbürger hat der Unterstützungsunterschrift eine Versicherung an Eides Statt über seine Staatsangehörigkeit beizufügen. § 5a Abs. 2 gilt entsprechend.“
 
b)
Die bisherigen Sätze 3 bis 6 werden Sätze 5 bis 8.
8.
In § 21 Abs. 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Angaben“ die Worte „mit Ausnahme der Staatsangehörigkeit“ eingefügt.
9.
Die Anlagen 1, 16, 19, 23 und 24 erhalten die aus den dieser Verordnung beigefügten Anlagen sich ergebende Fassung.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 29. Dezember 1995

Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht

Anlagen

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1995 Nr. 32, S. 436

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 31. Dezember 1995

    Fassung gültig bis: 31. Oktober 2003