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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Schiedsstelle in der Jugendhilfe

Vollzitat: Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Schiedsstelle in der Jugendhilfe vom 13. Oktober 1999 (SächsGVBl. S. 550), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 21. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 74) geändert worden ist

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über die Schiedsstelle in der Jugendhilfe
(SchiedJugVO)

Vom 13. Oktober 1999

Rechtsbereinigt mit Stand vom 5. Februar 2008

Auf Grund von § 78 g Abs. 4 Achtes Buch Sozialgesetzbuch ( SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546) wird verordnet:

§ 1
Begriffsbestimmungen

(1) Beteiligte Organisationen sind die Vereinigungen der Träger der Einrichtungen, die Vereinigungen der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und das Landesjugendamt als Fachbehörde des überörtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe.

(2) Vereinigungen der Träger der Einrichtungen sind:

1.
für die freigemeinnützigen Träger die in der Liga der freien Wohlfahrtspflege in Sachsen vertretenen Spitzenverbände,
2.
für die privat-gewerblichen Träger der Verband privater Träger der freien Kinder-, Jugend- und Sozialhilfe in Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Sachsen und Berlin im VPK e.V. und
3.
für die kommunalen Träger der Sächsische Landkreistag und der Sächsische Städte- und Gemeindetag.

(3) Vereinigungen der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind der Sächsische Landkreistag und der Sächsische Städte- und Gemeindetag.

§ 2
Einrichtung und Aufgabe der Schiedsstelle

Die beteiligten Organisationen (§ 1) richten für den Freistaat Sachsen eine Schiedsstelle ein; sie hat die in § 78 g Abs. 2 Satz 1 SGB VIII genannte Aufgabe.

§ 3
Mitglieder der Schiedsstelle

(1) 1Mitglieder der Schiedsstelle sind der unparteiische Vorsitzende, fünf Vertreter der Träger der Einrichtungen und fünf Vertreter der Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Mitglieder). 2Die Mitglieder haben jeweils einen Stellvertreter.

(2) 1Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter werden von den beteiligten Organisationen gemeinsam bestellt. 2Kommt eine Einigung zwischen den beteiligten Organisationen nicht zustande, kann jede beteiligte Organisation Einzelvorschläge bei der Geschäftsstelle einreichen; aus diesen werden der Vorsitzende und dessen Stellvertreter durch Los von der Geschäftsstelle bestimmt.

(3) Die Vertreter der Träger der Einrichtungen und deren Stellvertreter werden wie folgt bestellt:

1.
Drei Vertreter und deren Stellvertreter bestellen die freigemeinnützigen Träger (§ 1 Abs. 2 Nr. 1),
2.
einen Vertreter und dessen Stellvertreter bestellen die privat-gewerblichen Träger (§ 1 Abs. 2 Nr. 2),
3.
einen Vertreter und dessen Stellvertreter bestellen die kommunalen Träger (§ 1 Abs. 2 Nr. 3).

(4) Die Vertreter der Träger der öffentlichen Jugendhilfe und deren Stellvertreter werden wie folgt bestellt:

1.
Zwei Vertreter und deren Stellvertreter bestellt der Sächsische Städte- und Gemeindetag,
2.
zwei Vertreter und deren Stellvertreter bestellt der Sächsische Landkreistag,
3.
einen Vertreter und dessen Stellvertreter bestellt das Landesjugendamt als Fachbehörde des überörtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe.

(5) Kommt bis spätestens sechs Wochen nach Beginn einer Amtsperiode eine Einigung über den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter nicht zustande und wird der Vorsitzende und dessen Stellvertreter auch nicht im Losverfahren nach Absatz 2 Satz 2 bestimmt oder werden die weiteren Mitglieder und deren Stellvertreter von den beteiligten Organisationen nicht bestellt, reicht das Staatsministerium für Soziales auf Antrag einer der beteiligten Organisationen die Einzelvorschläge für das Losverfahren bei der Geschäftsstelle ein oder bestellt die weiteren Mitglieder und deren Stellvertreter.

(6) Eine erneute Bestellung ist zulässig. 1

§ 4
Wirksamkeit der Bestellung

(1) Die Bestellung des Vorsitzenden und dessen Stellvertreters wird wirksam, sobald diese ihre Bereitschaft zur Amtsübernahme schriftlich erklärt haben und die Bestellung unter Vorlage der Bereitschaftserklärung gegenüber der Geschäftsstelle angezeigt wurde.

(2) Die Bestellung der weiteren Mitglieder und deren Stellvertreter wird wirksam, sobald ihre Namen der Geschäftsstelle bekannt gegeben worden sind.

§ 5
Amtsperiode

(1) 1Die Amtsperiode der Schiedsstelle beträgt vier Jahre. 2Die erste Amtsperiode beginnt am Tage des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung.

(2) 1Die Amtsdauer der Mitglieder und deren Stellvertreter endet mit dem Ablauf der Amtsperiode; bis zur Bestellung der neuen Mitglieder und deren Stellvertreter führen sie jedoch die Geschäfte weiter. 2Satz 1 gilt auch für die während einer Amtsperiode neu hinzugetretenen Mitglieder und Stellvertreter.

§ 6
Amtsführung

1Die Mitglieder führen ihr Amt als Ehrenamt. 2Sie sind an Weisungen nicht gebunden. 3Sie sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen oder bei Verhinderung ihre Stellvertreter zu benachrichtigen. 4Die Verhinderung ist der Geschäftsstelle anzuzeigen. 5Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Stellvertreter.

§ 7
Abberufung

(1) 1Die beteiligten Organisationen können gemeinsam den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter abberufen. 2Sprechen sich nicht alle der beteiligten Organisationen für die Abberufung nach Satz 1 aus, kann das Staatsministerium für Soziales auf Antrag einer der beteiligten Organisationen aus wichtigem Grund den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter nach dessen Anhörung abberufen. 3Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer der antragstellenden Organisation unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen der übrigen Organisationen die weitere Amtsführung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters bis zum Ablauf der Amtsperiode nicht zugemutet werden kann.

(2) 1Jede beteiligte Organisation kann aus wichtigem Grund ihre Vertreter oder Stellvertreter nach vorheriger Anhörung der Betroffenen mit Zustimmung des Vorsitzenden abberufen. 2Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls der Organisation die weitere Amtsführung ihres Vertreters oder des Stellvertreters bis zum Ablauf der Amtsperiode nicht zugemutet werden kann. 3Der Vorsitzende erteilt die Zustimmung, wenn ein wichtiger Grund nach Satz 2 vorliegt.

(3) 1Die Abberufung ist der Geschäftsstelle schriftlich mitzuteilen. 2Sie wird mit Eingang der Mitteilung wirksam. 3Die Geschäftsstelle unterrichtet die beteiligten Organisationen schriftlich über die Abberufung. 2

§ 8
Amtsniederlegung

1Die Mitglieder sowie deren Stellvertreter können jederzeit ihr Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle niederlegen. 2Die Niederlegung wird mit dem Eingang der Erklärung wirksam. 3Die Geschäftsstelle unterrichtet die beteiligten Organisationen schriftlich über die Niederlegung.

§ 9
Geschäftsstelle

Die Geschäftsstelle der Schiedsstelle wird beim Landesjugendamt eingerichtet.

§ 10
Antrag

1Das Schiedsverfahren ist gemäß § 78 g Abs. 2 Satz 1 SGB VIII einzuleiten, wenn eine der Parteien die Entscheidung der Schiedsstelle bei der Geschäftsstelle schriftlich beantragt. 2Im Antrag sollen der Tag der Aufforderung zu Vertragsverhandlungen, die Ergebnisse der vorangegangenen Verhandlungen, ein bestimmtes Antragsbegehren und die Gegenstände angegeben werden, über die keine Einigung erreicht werden konnte.

§ 11
Verfahren

(1) Der Vorsitzende bestimmt Zeit und Ort der Sitzungen und veranlasst die schriftliche Ladung der Parteien sowie der weiteren Mitglieder durch die Geschäftsstelle.

(2) 1Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen; bei Eilbedürftigkeit kann der Vorsitzende eine kürzere Frist festlegen. 2Die Ladung der weiteren Mitglieder enthält neben den Angaben von Ort und Zeit der Sitzung auch die Tagesordnung und die für die weiteren Mitglieder entscheidungserheblichen Unterlagen. 3Die weiteren Mitglieder können verlangen, Einsicht in die vollständigen von den Parteien eingereichten Unterlagen zu nehmen.

(3) 1Der Vorsitzende bereitet die Sitzungen vor und leitet sie. 2Er wirkt zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens auf eine gütliche Einigung hin.

(4) 1Die Parteien sind bei der Ermittlung des Sachverhaltes zur Mitwirkung verpflichtet. 2§ 20 und § 21 Abs. 1, 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 bis 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch ( SGB X) vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1469, 2218), zuletzt geändert durch Artikel 1a des Gesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2022, 2024), gelten entsprechend. 3Eine Aussetzung des Schiedsverfahrens ist nur mit Zustimmung aller Parteien zulässig.

§ 12
Ablehnung von Mitgliedern

(1) 1Für den Ausschluss von der Mitwirkung an der Entscheidung und die Ablehnung von Mitgliedern gelten § 41 Nr. 1 bis 3, 5 und 6, §§ 42, 43 und § 44 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozeßordnung entsprechend. 2Die Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter eines Betroffenen und die vorangegangene Tätigkeit im Entgeltverfahren als Bevollmächtigter oder als Beistand einer Partei berechtigen nicht zur Ablehnung.

(2) 1Das Ablehnungsgesuch ist bei der Schiedsstelle anzubringen, die hierüber entscheidet. 2Anstelle des abgelehnten Mitglieds nimmt dessen Stellvertreter an der Beratung und Beschlussfassung über die Ablehnung teil. 3Scheidet ein Mitglied durch Ablehnung aus, nimmt sein Stellvertreter am weiteren Verfahren teil.

§ 13
Beratung und Entscheidung

(1) 1Die Schiedsstelle entscheidet auf Grund mündlicher, nicht öffentlicher Verhandlung durch Beschluss. 2Einer mündlichen Verhandlung bedarf es nicht, wenn beide Parteien ausdrücklich auf sie verzichten. 3Die Verhandlung kann in Abwesenheit der Parteien geführt werden, soweit in der Ladung hierauf hingewiesen wurde. 4Ferner kann der Vorsitzende ein schriftliches Verfahren anordnen, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist; auf Antrag einer Partei ist mündlich zu verhandeln.

(2) 1Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn die weiteren Mitglieder ordnungsgemäß durch den Vorsitzenden geladen worden und neben dem Vorsitzenden mindestens je drei Vertreter der Träger der Einrichtungen und mindestens je drei Vertreter der Träger der öffentlichen Jugendhilfe anwesend sind. 2Wird die Schiedsstelle mit dem gleichen streitigen Gegenstand erneut befasst, ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. 3Bei der Ladung zur zweiten oder weiteren Befassung muss auf die Bestimmung des Satzes 2 hingewiesen werden.

(3) 1Die Schiedsstelle entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. 2Jedes Mitglied hat eine Stimme; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 3Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(4) Die Beratung und Beschlussfassung erfolgt in Abwesenheit der Parteien.

(5) Die Entscheidung der Schiedsstelle, mit der die streitigen Gegenstände der Vereinbarung festgesetzt werden (Schiedsspruch), ist schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und den Parteien unverzüglich zuzustellen.

(6) 1Die Parteien können zur Niederschrift der Schiedsstelle das Verfahren durch einen Vergleich beenden. 2Der Antragsteller kann bis zur Bestandskraft der Entscheidung der Schiedsstelle seinen Antrag zurücknehmen; § 92 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. 3Im Falle des Vergleichs, der Antragsrücknahme oder der Erledigung des Antrags auf andere Weise entscheidet die Schiedsstelle nur über die Kosten gemäß § 14.

§ 14
Verfahrenskosten

(1) Für jedes Verfahren der Schiedsstelle wird zur Deckung der Verfahrenskosten, die sich aus den anteiligen Personal- und Sachkosten der Geschäftsstelle einschließlich der Entschädigung nach § 15 Abs. 1 und § 16 sowie den Auslagen zusammensetzen, eine Gebühr erhoben.

(2) 1Die Gebühr beträgt mindestens 250 EUR und höchstens 5 000 EUR. 2Die Gebühr setzt die Schiedsstelle im Schiedsspruch oder bei Erledigung des Verfahrens auf andere Weise gesondert nach der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles unter angemessener Berücksichtigung der Kosten und Auslagen der Geschäftsstelle und unter Berücksichtigung der Entschädigungen und Vergütungen nach § 15 Abs. 1 und § 16 fest.

(3) Die Gebühr wird fällig, sobald die Schiedsstelle über den streitigen Gegenstand eine Festsetzung getroffen hat oder das Verfahren sich auf andere Weise erledigt hat.

(4) 1Die nach den Absätzen 1 und 2 festgesetzte Gebühr trägt der Antragsteller, sofern in den Sätzen 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist. 2Die Schiedsstelle kann im Schiedsspruch die Gebühr auch der unterliegenden Partei oder, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, den Parteien nach verhältnismäßiger Teilung auferlegen. 3Erledigt sich das Verfahren auf andere Weise, entscheidet die Schiedsstelle gesondert über die Gebührenverteilung nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. 4Wird ein Vergleich geschlossen, haben sich die Parteien über die Gebührenverteilung zu einigen.

(5) Soweit die Verfahrenskosten nicht durch die Gebühr gedeckt werden, sind die die Höchstgebühr übersteigenden Kosten von den beteiligten Organisationen anteilsmäßig nach der Zahl der bestellten Vertreter zu tragen. 3

§ 15
Entschädigung der Mitglieder

(1) 1Der Vorsitzende oder im Vertretungsfall sein Stellvertreter erhalten von der Geschäftsstelle nach Abschluss jedes Verfahrens:

1.
Reisekosten nach dem Sächsischen Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 346) in der jeweils geltenden Fassung,
2.
Pauschbeträge für sonstige Barauslagen und Zeitversäumnis.

2Die Pauschbeträge setzen die beteiligten Organisationen einvernehmlich und mit Zustimmung des Staatsministeriums für Soziales fest. 3Kommt eine Einigung nach Satz 2 nicht zustande, setzt das Staatsministerium für Soziales die Pauschbeträge fest.

(2) Die weiteren Mitglieder der Schiedsstelle oder im Vertretungsfall deren Stellvertreter erhalten Reisekosten sowie Ersatz für sonstige Barauslagen und Zeitversäumnis von den beteiligten Organisationen, die sie bestellt haben, nach deren Regelungen. 4

§ 16
Entschädigung von Zeugen und Vergütung von Sachverständigen

Zeugen und Sachverständige, die auf Beschluss der Schiedsstelle hinzugezogen worden sind, erhalten von der Geschäftsstelle eine Entschädigung oder eine Vergütung nach dem Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten ( Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzJVEG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 18, 776), zuletzt geändert durch Artikel 18 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840, 2859), in der jeweils geltenden Fassung. 5

§ 17
Geschäftsordnung

Die Schiedsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Staatsministeriums für Soziales bedarf. 6

§ 18
Rechtsaufsicht

Die Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle führt das Staatsministerium für Soziales. 7

§ 19
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 13. Oktober 1999

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister für Soziales,
Gesundheit und Familie
Dr. Hans Geisler

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1999 Nr. 19, S. 550
    Fsn-Nr.: 82-5

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 5. Februar 2008