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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

ÄndVwV Vorschüsse

Vollzitat: ÄndVwV Vorschüsse vom 12. Mai 2000 (SächsABl. S. 491)

Verwaltungsvorschrift

zur Änderung der Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Gewährung von Vorschüssen in besonderen Fällen
(ÄndVwV Vorschüsse)

Vom 12. Mai 2000

I.

Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Gewährung von Vorschüssen in besonderen Fällen (VwV Vorschüsse) vom 18. August 1999 (SächsABl. S. 878) wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 1.4 wird
 
a)
folgender neuer Satz 3 eingefügt:
„Besondere Zuständigkeitsregelungen nach der Bezügezuständigkeitsverordnung (BezügeZustVO) bleiben unberührt.“
 
b)
der bisherige Satz 3 neuer Satz 4.
2.
Folgende neue Nummer 5 wird eingefügt:
 
5
Vorschüsse für Gerichtsvollzieher in besonderen Fällen
 
5.1
Gerichtsvollziehern und Beschäftigten, die mit der Wahrnehmung von Gerichtsvollzieheraufgaben betraut sind und zur Ernennung zum planmäßigen Gerichtsvollzieher heranstehen, können Vorschüsse bewilligt werden
 
 
a)
zur erstmaligen Einrichtung eines Geschäftszimmers, sofern nicht von der Verpflichtung zur Einrichtung befreit wurde,
 
 
b)
zur erstmaligen Beschaffung eines EDV-Systems zur Unterstützung der Bürotätigkeit.
 
 
Die Antragsvoraussetzungen sind durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts zu bestätigen.
 
5.2
Im Fall von Nummer 5.1 kann abweichend von
 
 
a)
Nr. 3.1 ein Vorschuss bis 10 000 DM bewilligt werden
 
 
b)
Nr. 3.2 die Summe der neben- oder nacheinander gewährten Vorschüsse 15 000 DM betragen
 
 
c)
Nr. 4.2 die Tilgungsdauer höchstens 60 Monate betragen.“
3.
Die bisherige Nummer 5 (In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten) wird neue Nummer 6.

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt rückwirkend zum 29. Oktober 1999 in Kraft.

Dresden, den 12. Mai 2000

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen
Dr. Wolfgang Voß
Staatssekretär

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2000 Nr. 26, S. 491

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 29. Oktober 1999

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2001