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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Prüfungsordnung Berufsbildung Land-, Forst- und Hauswirtschaft

Vollzitat: Prüfungsordnung Berufsbildung Land-, Forst- und Hauswirtschaft vom 11. Dezember 2013 (SächsABl. S. 1296), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 9. März 2015 (SächsABl. S. 556) geändert worden ist

Prüfungsordnung
des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie und des Staatsbetriebes Sachsenforst
über die Durchführung der Prüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz
(Prüfungsordnung Berufsbildung Land-, Forst- und Hauswirtschaft – BBiGPrOLFH)

Vom 11. Dezember 2013

[Geändert durch VwV vom 9. März 2015 (SächsABl.S. 556)
mit Wirkung vom 24. April 2015]

Auf Grund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 4. Juni 2013 erlassen das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie als für die Berufe der Landwirtschaft und Hauswirtschaft und der Staatsbetrieb Sachsenforst als für den Beruf Forstwirt/in zuständige Stellen nach § 1 Abs. 1 der Gemeinsamen Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und der Sächsischen Staatsministerien des Innern, der Finanzen, der Justiz, für Kultus, für Wissenschaft und Kunst, für Wirtschaft und Arbeit, für Soziales sowie für Umwelt und Landwirtschaft zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes (Sächsische Ausführungsverordnung zum Berufsbildungsgesetz – SächsBBiGAVO) vom 19. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 152, 153), die zuletzt durch Artikel 14 der Verordnung vom 2. März 2012 (SächsGVBl. S. 163, 167) geändert worden ist, auf der Grundlage von § 47 Abs. 1 in Verbindung mit § 56 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749, 2758) geändert worden ist, sowie § 4 Abs. 5 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 21. Januar 2009 (BGBl. I S. 88) folgende Prüfungsordnung:

Erster Abschnitt
Allgemeines

§   1
Anwendungsbereich, Zuständigkeiten, Geltung

Zweiter Abschnitt
Prüfungsausschüsse

§   2
Errichtung, Zusammensetzung und Berufung
§   3
Ausschluss von der Mitwirkung
§   4
Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung
§   5
Geschäftsführung
§   6
Verschwiegenheit

Dritter Abschnitt
Vorbereitung der Prüfung

§   7
Prüfungstermine
§   8
Zulassungsvoraussetzungen
§   9
Antrag auf Zulassung zur Prüfung
§ 10
Befreiung von vergleichbaren Prüfungsbestandteilen
§ 11
Entscheidung über die Zulassung und über Befreiungsanträge

Vierter Abschnitt
Durchführung der Prüfung

§ 12
Prüfungsgegenstand
§ 13
Gliederung der Prüfung
§ 14
Prüfungsaufgaben
§ 15
Nachteilsausgleich für behinderte Menschen
§ 16
Nichtöffentlichkeit
§ 17
Leitung, Aufsicht und Niederschrift
§ 18
Ausweispflicht und Belehrung
§ 19
Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße
§ 20
Rücktritt, Nichtteilnahme

Fünfter Abschnitt
Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses

§ 21
Bewertungsschlüssel
§ 22
Bewertungsverfahren, Feststellung der Prüfungsergebnisse
§ 23
Ergebnisniederschrift, Mitteilung über Bestehen oder Nichtbestehen
§ 24
Prüfungszeugnis
§ 25
Bescheid über nicht bestandene Prüfung

Sechster Abschnitt
Wiederholung der Prüfung

§ 26
Wiederholungsprüfung

Siebenter Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 27
Rechtsmittel
§ 28
Prüfungsunterlagen
§ 29
Übergangsvorschriften, Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Erster Abschnitt
Allgemeines

§ 1
Anwendungsbereich, Zuständigkeiten, Geltung

(1) Diese Prüfungsordnung gilt für folgende Prüfungen in den Berufen der Land-, Forst- und Hauswirtschaft:

1.
Abschlussprüfungen in den nach § 4 Abs. 1 BBiG anerkannten oder nach §§ 6 und 66 Abs. 1 Satz 1 BBiG geregelten Ausbildungsberufen,
2.
Meisterprüfungen in den Ausbildungsberufen nach Nummer 1,
3.
andere Fortbildungsprüfungen nach § 53 BBiG,
4.
Ausbilder-Eignungsprüfungen nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung.

(2) Diese Prüfungsordnung gilt, soweit nicht Rechtsvorschriften über die Berufsausbildung nach § 4 Abs. 1, §§ 5, 6 oder § 66 Abs. 1 Satz 1 BBiG sowie über die Anforderungen in der Meisterprüfung oder einer anderen Fortbildungsprüfung nach § 53 BBiG oder die Ausbilder-Eignungsverordnung etwas anderes bestimmen.

Zweiter Abschnitt
Prüfungsausschüsse

§ 2
Errichtung, Zusammensetzung und Berufung

(1) Für die Abnahme der Prüfungen errichtet die zuständige Stelle Prüfungsausschüsse.

(2) Für einen Ausbildungsberuf oder für eine Fortbildungsprüfung können bei Bedarf, insbesondere bei einer großen Zahl von Prüfungsbewerbern und bei besonderen Anforderungen in der Ausbildungsordnung oder Fortbildungsregelung, mehrere Prüfungsausschüsse errichtet werden.

(3) Mehrere zuständige Stellen können bei einer von ihnen gemeinsame Prüfungsausschüsse errichten (§ 39 Abs. 1 Satz 2 BBiG).

(4) Die Zusammensetzung und Berufung der Prüfungsausschüsse erfolgt nach § 40 BBiG.

§ 3
Ausschluss von der Mitwirkung

(1) Bei der Zulassung und bei der Prüfung dürfen Prüfungsausschussmitglieder nicht mitwirken, die nach § 20 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749, 2753) geändert worden ist, ausgeschlossen sind oder bei denen die Besorgnis der Befangenheit nach § 21 VwVfG besteht.

(2) Hält sich ein Prüfungsausschussmitglied nach Absatz 1 für ausgeschlossen, bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatz 1 gegeben sind oder wird von einem Prüfling das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 behauptet, ist dies der zuständigen Stelle mitzuteilen – während der Prüfung dem Prüfungsausschuss. Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die zuständige Stelle – während der Prüfung der Prüfungsausschuss. Im letzteren Fall darf das betroffene Mitglied nicht mitwirken. Ausgeschlossene Personen dürfen bei der Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein.

(3) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Ausübung des Prüfungsamtes zu rechtfertigen oder wird von einem Prüfling das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat die betroffene Person dies der zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen – während der Prüfung dem Prüfungsausschuss. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gelten entsprechend.

(4) Ausbilder und Ausbilderinnen des Prüflings sollen, soweit nicht besondere Umstände eine Mitwirkung zulassen oder erfordern, nicht mitwirken.

(5) Wenn in den Fällen der Absätze 1 und 2 eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die zuständige Stelle die Durchführung der Prüfung einem anderen oder einem gemeinsamen Prüfungsausschuss übertragen. Erforderlichenfalls kann eine andere zuständige Stelle ersucht werden, die Prüfung durchzuführen. Das Gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet ist.

§ 4
Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung

(1) Der Prüfungsausschuss wählt ein Mitglied, das den Vorsitz führt und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt. Der Vorsitz und das ihn stellvertretende Mitglied sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.

(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder – mindestens drei – mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag. Bei der Bewertung von Prüfungsleistungen ist eine Stimmenthaltung unzulässig.

(3) In dringlichen Angelegenheiten können Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden.

§ 5
Geschäftsführung

(1) Die Geschäftsführung des Prüfungsausschusses liegt in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss bei der zuständigen Stelle. Einladungen, die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Prüfung, Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse werden im Einvernehmen mit dem Vorsitz des Prüfungsausschusses geregelt.

(2) Zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses sind die ordentlichen Mitglieder rechtzeitig einzuladen. Stellvertretende Mitglieder werden in geeigneter Weise unterrichtet. Kann ein Mitglied an einer Sitzung nicht teilnehmen, so soll es dies unverzüglich der zuständigen Stelle mitteilen. Für ein verhindertes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied einzuladen, welches derselben Mitgliedergruppe angehören soll.

(3) Die Sitzungsprotokolle sind von der Protokoll führenden Person und dem Vorsitz zu unterzeichnen. § 25 Abs. 1 bleibt unberührt.

§ 6
Verschwiegenheit

Unbeschadet bestehender Informationspflichten, insbesondere gegenüber dem Berufsbildungsausschuss bei der zuständigen Stelle, haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses und sonstige mit der Prüfung befasste Personen über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit gegenüber Dritten zu wahren.

Dritter Abschnitt
Vorbereitung der Prüfung

§ 7
Prüfungstermine

(1) Die zuständige Stelle bestimmt in der Regel zwei für die Durchführung der beruflichen Abschlussprüfungen maßgebende Zeiträume im Jahr. Diese Zeiträume sollen auf den Ablauf der Berufsausbildung, der beruflichen Umschulung und des Schuljahres abgestimmt werden. Die zuständige Stelle setzt die einzelnen Prüfungstage fest.

(2) Die zuständige Stelle legt die Termine für die beruflichen Fortbildungsprüfungen je nach Bedarf fest. Die Termine sollen nach Möglichkeit mit den betroffenen Fortbildungseinrichtungen abgestimmt werden.

(3) Die zuständige Stelle gibt die Zeiträume im Sinne des Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 einschließlich der Anmeldefristen in geeigneter Weise öffentlich mindestens einen Monat vor Ablauf der Anmeldefrist bekannt. Wird die Anmeldefrist überschritten, kann die zuständige Stelle den Antrag ablehnen.

(4) Werden für schriftlich durchzuführende Prüfungen einheitliche überregionale Aufgaben verwendet, sind dafür entsprechende überregional abgestimmte Prüfungstage anzusetzen.

§ 8
Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen, wer die Vorgaben der §§ 43 oder 45 BBiG erfüllt.

(2) Behinderte Menschen sind zur Abschlussprüfung auch dann zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Nr. 2 und 3 nicht vorliegen (§ 65 Abs. 2 Satz 2 BBiG).

(3) Für die Zulassung zur Fortbildungsprüfung gelten die Zulassungsvoraussetzungen der Fortbildungsordnung (§ 53 BBiG) oder der Fortbildungsprüfungsregelung (§ 54 BBiG).

§ 9
Antrag auf Zulassung zur Prüfung

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung (Erstanmeldung) ist vom Prüfling schriftlich nach den von der zuständigen Stelle bestimmten Fristen und Formularen zu stellen. Auszubildende haben die Ausbildenden über die Antragstellung zu unterrichten.

(2) Dem Antrag sind die zum Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen nach § 8 und im Fall des § 15 eine Bescheinigung über Art und Umfang der Behinderung beizufügen. Dem Antrag ist eine Erklärung beizufügen, dass die Prüfung noch nicht abgelegt worden ist oder wann, bei welcher Stelle und mit welchem Ergebnis an dieser Prüfung bereits zuvor teilgenommen wurde.

(3) Für Wiederholungsprüfungen genügt die schriftliche Anmeldung zur Prüfung unter Beachtung der von der zuständigen Stelle bestimmten Frist.

§ 10
Befreiung von vergleichbaren Prüfungsbestandteilen

(1) Bei einer Fortbildungsprüfung ist der Prüfling auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn er eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt hat und die Anmeldung zur Prüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt.

(2) Anträge auf Befreiung von Prüfungsbestandteilen sind zusammen mit dem Zulassungsantrag schriftlich bei der zuständigen Stelle zu stellen. Die Nachweise über Befreiungsgründe im Sinne von Absatz 1 sind beizufügen.

§ 11
Entscheidung über die Zulassung und über Befreiungsanträge

(1) Über die Zulassung sowie über die Befreiung von Prüfungsbestandteilen entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen oder die Befreiungsgründe nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss über den Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen.

(2) Zuständig für die Zulassung zur Abschlussprüfung ist:

a)
in den Fällen nach § 43 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 BBiG die zuständige Stelle, bei der der Ausbildungsvertrag eingetragen wurde,
b)
in den Fällen nach § 43 Abs. 2, § 45 Abs. 2 und 3 BBiG die zuständige Stelle, in deren Bezirk der gewöhnliche Aufenthalt des Prüflings liegt.

(3) Zuständig für die Zulassung zur Fortbildungsprüfung ist die zuständige Stelle, wenn der Prüfling im Freistaat Sachsen:

a)
an einer Maßnahme der Fortbildung teilgenommen hat oder
b)
in einem Arbeitsverhältnis steht oder selbstständig tätig ist oder
c)
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte.

Ist bei der zuständigen Stelle ein Prüfungsausschuss eingerichtet, kann die Zulassung zu einer Fortbildungsprüfung im Ausnahmefall auch dann erfolgen, wenn keine der in Satz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt ist.

(4) Die Entscheidungen über den Antrag auf Zulassung und Befreiung von Prüfungsbestandteilen sind dem Prüfling rechtzeitig schriftlich mit allen erforderlichen Angaben zur Durchführung der Prüfung mitzuteilen. Die Entscheidungen über die Nichtzulassung und über die Ablehnung der Befreiung sind dem Prüfling schriftlich mit Begründung bekannt zu geben.

(5) Die Zulassung und die Befreiung von Prüfungsbestandteilen können von der zuständigen Stelle bis zur Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses widerrufen werden, wenn sie aufgrund gefälschter Unterlagen oder falscher Angaben ausgesprochen wurden.

Vierter Abschnitt
Durchführung der Prüfung

§ 12
Prüfungsgegenstand

(1) Der Gegenstand der Abschlussprüfung richtet sich nach der jeweiligen Ausbildungsordnung (§ 4 Abs. 2 BBiG) oder der Regelung nach § 66 BBiG. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die geforderte berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In ihr soll der Prüfling nachweisen, dass er die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist.

(2) Der Gegenstand der Fortbildungsprüfung richtet sich nach der jeweiligen Fortbildungsordnung (§ 53 BBiG).

(3) Die Prüfungssprache ist Deutsch, soweit nicht die Ausbildungsordnung oder die Fortbildungsordnung etwas anderes vorsehen.

§ 13
Gliederung der Prüfung

Die Gliederung der Prüfung richtet sich nach den Vorgaben der jeweiligen Ausbildungs- oder Fortbildungsordnung oder nach der Ausbildungsregelung der zuständigen Stelle nach § 66 BBiG.

§ 14
Prüfungsaufgaben

(1) Prüfungsaufgaben können von einem Aufgabenerstellungsausschuss bei der zuständigen Stelle oder von Mitgliedern des jeweiligen Prüfungsausschusses erstellt werden. Von einem Aufgabenerstellungsausschuss bei der zuständigen Stelle erstellte oder ausgewählte Aufgaben sind vom Prüfungsausschuss zu übernehmen, sofern die zuständige Stelle über die Übernahme entschieden hat.

(2) Alle anderen Prüfungsaufgaben beschließt der Prüfungsausschuss auf der Grundlage der Prüfungsanforderungen in der jeweiligen Ausbildungs- oder Fortbildungsordnung oder der Ausbildungsregelung der zuständigen Stelle nach § 66 BBiG.

(3) Sind an einem Tag ausschließlich schriftliche Prüfungsleistungen zu erbringen, soll die Dauer der Prüfung 300 Minuten nicht überschreiten.

§ 15
Nachteilsausgleich für behinderte Menschen

(1) Bei der Durchführung der Prüfung sollen die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigt werden. Dabei soll auf schriftlichen Antrag entsprechend der Art und Schwere der nachgewiesenen Behinderung eine angemessene Prüfungserleichterung gewährt werden. Dies gilt insbesondere für die Dauer von Prüfungszeiten, die Zulassung von Arbeits- und Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdensprachdolmetscher für hörbehinderte Menschen (§ 65 Abs. 1 BBiG).

(2) Der Antrag ist zusammen mit der Anmeldung zur Prüfung (§ 9) zu stellen. Liegen die Voraussetzungen zur Gewährung von Prüfungserleichterungen erst zu einem späteren Zeitpunkt vor, ist der Antrag unverzüglich zu stellen. Die Prüfungsrelevanz der Behinderung ist durch eine geeignete amtliche oder ärztliche Bescheinigung, die auch eine Empfehlung zu der als notwendig erachteten Prüfungserleichterung enthält, nachzuweisen. Die zuständige Stelle kann ein amtsärztliches Gutachten oder die Verwendung besonderer Formulare fordern.

§ 16
Nichtöffentlichkeit

Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreter und Vertreterinnen der obersten Landesbehörden, der zuständigen Stelle sowie die Mitglieder des Berufsbildungsausschusses der zuständigen Stelle können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle andere Personen als Gäste zulassen. Über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses beraten und beschließen.

§ 17
Leitung, Aufsicht und Niederschrift

(1) Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzes vom beschlussfähigen Prüfungsausschuss (§ 41 Abs. 2 BBiG) unbeschadet der Regelungen in § 23 abgenommen.

(2) Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Aufsichtsführung bei schriftlichen Prüfungen, die sicherstellen soll, dass die Prüfungsleistungen selbstständig und nur mit erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln durchgeführt werden.

(3) Störungen durch äußere Einflüsse müssen vom Prüfling ausdrücklich und unverzüglich gegenüber der Aufsichtsführung oder dem Vorsitz gerügt werden. Entstehen durch die Störungen erhebliche Beeinträchtigungen, entscheidet der Prüfungsausschuss über Art und Umfang von geeigneten Ausgleichsmaßnahmen. Bei der Durchführung von schriftlichen Prüfungen kann die Aufsicht über die Gewährung einer Zeitverlängerung entscheiden.

(4) Über den Ablauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.

§ 18
Ausweispflicht und Belehrung

Die Prüflinge haben sich auf Verlangen des Vorsitzes oder der Aufsichtsführung über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen, Ordnungsverstößen, Rücktritt und Nichtteilnahme zu belehren.

§ 19
Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße

(1) Unternimmt es ein Prüfling, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder leistet er Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch, liegt eine Täuschungshandlung vor.

(2) Wird während der Prüfung festgestellt, dass ein Prüfling eine Täuschungshandlung begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt von der Aufsichtsführung festzustellen und zu protokollieren. Der Prüfling setzt die Prüfung vorbehaltlich der Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Täuschungshandlung fort.

(3) Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird die von der Täuschungshandlung betroffene Prüfungsleistung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewertet. In schweren Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann der Prüfungsausschuss den Prüfungsteil oder die gesamte Prüfung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewerten.

(4) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten oder die Nichtbeachtung von Sicherheitsvorschriften die Prüfung dergestalt, dass die Prüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, ist er von der Teilnahme auszuschließen. Die Entscheidung hierüber kann von der Aufsichtsführung getroffen werden. Die endgültige Entscheidung über die Folgen für den Prüfling hat der Prüfungsausschuss unverzüglich zu treffen. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Vor Entscheidungen des Prüfungsausschusses nach den Absätzen 3 und 4 ist der Prüfling zu hören.

§ 20
Rücktritt, Nichtteilnahme

(1) Der Prüfling kann nach erfolgter Anmeldung vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.

(2) Versäumt der Prüfling einen Prüfungstermin, so werden bereits erbrachte selbstständige Prüfungsleistungen anerkannt, wenn ein wichtiger Grund für die Nichtteilnahme vorliegt. Selbstständige Prüfungsleistungen sind solche, die thematisch klar abgrenzbar und nicht auf eine andere Prüfungsleistung bezogen sind sowie eigenständig bewertet werden.

(3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt der Prüfling an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so wird die Prüfung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewertet.

(4) Bei den zeitlich auseinanderfallenden Teilen einer Prüfung gelten die Absätze 1 bis 3 für den jeweiligen Teil.

(5) Der wichtige Grund ist unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen. Im Krankheitsfall ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich.

(6) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuss.

Fünfter Abschnitt
Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses

§ 21
Bewertungsschlüssel

Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten:
Eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung:
    = 100 – 92 % = Note 1 = sehr gut
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung:
    = unter 92 – 81 % = Note 2 = gut
eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung:
    = unter 81 – 67 % = Note 3 = befriedigend
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht:
    = unter 67 – 50 % = Note 4 = ausreichend
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind:
    = unter 50 – 30 % = Note 5 = mangelhaft
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen:
    = unter 30 – 0 % = Note 6 = ungenügend.
Dieser Bewertungsschlüssel ist auch bei der Ermittlung von Zwischen- und Gesamtergebnissen zugrunde zu legen.

§ 22
Bewertungsverfahren, Feststellung der Prüfungsergebnisse

(1) Jede Prüfungsleistung ist von jedem prüfenden Mitglied des Prüfungsausschusses selbstständig zu bewerten. Beschlüsse über die Bewertung einzelner Prüfungsleistungen, der Prüfung insgesamt sowie über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung werden vom Prüfungsausschuss gefasst. Bei der gemeinsamen Feststellung der Ergebnisse dienen die Einzelbewertungen der Prüfungsausschussmitglieder als Grundlage.

(2) Bei der Feststellung von Prüfungsergebnissen bleiben Prüfungsleistungen, von denen befreit worden ist, außer Betracht.

(3) Zur Vorbereitung der Beschlussfassung nach Absatz 1 kann der Vorsitz mindestens zwei Mitglieder mit der Bewertung einzelner, nicht mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen beauftragen. Die Beauftragten sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören. Die beauftragten Mitglieder dokumentieren die wesentlichen Abläufe und halten die für die Bewertung erheblichen Tatsachen fest. Die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei der Beschlussfassung nach Absatz 1 nicht an die Einzelbewertungen der beauftragten Mitglieder gebunden.

(4) Bei der Abschlussprüfung (§ 37 BBiG) kann der Prüfungsausschuss zur Bewertung einzelner, nicht mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen gutachterliche Stellungnahmen Dritter, insbesondere berufsbildender Schulen, einholen. Im Rahmen der Begutachtung sind die wesentlichen Abläufe zu dokumentieren und die für die Bewertung erheblichen Tatsachen festzuhalten. Personen, die auf Grund des § 3 nicht im Prüfungsausschuss mitwirken, dürfen nicht als Gutachter tätig werden.

(5) Schriftliche, mündliche und praktische Prüfungsleistungen in einem selbstständig zu bewertenden Prüfungsbestandteil sind zu einer ganzen Note zusammenzufassen.

(6) Das Gesamtergebnis der Prüfung ist aus dem arithmetischen Mittel nach den Vorgaben der jeweiligen Ausbildungs- oder Fortbildungsordnung oder Ausbildungsregelung der zuständigen Stelle nach § 66 BBiG zu bilden. Bei der Bildung des arithmetischen Mittels sind die Noten auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung zu berechnen.

§ 23
Ergebnisniederschrift, Mitteilung über Bestehen oder Nichtbestehen

(1) Über die Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift auf den von der zuständigen Stelle genehmigten Formularen zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und danach der zuständigen Stelle unverzüglich vorzulegen.

(2) Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn in den einzelnen Prüfungsteilen gemäß § 12 mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn ein selbstständig zu bewertender Prüfungsbestandteil mit „ungenügend“ oder zwei solche Prüfungsbestandteile mit „mangelhaft“ bewertet worden sind.

(3) Dem Prüfling einer Abschlussprüfung soll unmittelbar nach Feststellung des Gesamtergebnisses der Prüfung mitgeteilt werden, ob er die Prüfung „bestanden“ oder „nicht bestanden“ hat. Hierüber erhält der Prüfling eine vom Vorsitz des zuständigen Prüfungsausschusses zu unterzeichnende Bescheinigung. Kann die Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht am Tag der letzten Prüfungsleistung getroffen werden, so hat der Prüfungsausschuss die Feststellung unverzüglich zu treffen und diese dem Prüfling unverzüglich mitzuteilen.

(4) Dem Ausbildenden werden auf Verlangen die Prüfungsergebnisse des Auszubildenden übermittelt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 BBiG).

§ 24
Prüfungszeugnis

(1) Über die Prüfung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 erhält der Prüfling von der zuständigen Stelle ein Zeugnis (§ 37 Abs. 2 Satz 1 BBiG) und eine Urkunde, bei Prüfungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 ein Zeugnis (§ 37 Abs. 2 Satz 1 BBiG) und einen Meisterbrief, bei Prüfungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 und 4 ein Zeugnis (§ 37 Abs. 2 Satz 1 BBiG).

(2) Das Prüfungszeugnis über die Prüfung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 enthält

die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 37 Abs. 2 BBiG“,
die Personalien des Prüflings (Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort),
die Bezeichnung des Ausbildungsberufs mit Fachrichtung oder prüfungsrelevantem Schwerpunkt – weitere in der Ausbildungsordnung ausgewiesene prüfungsrelevante Differenzierungen können aufgeführt werden,
das Gesamtergebnis der Prüfung sowie die Ergebnisse in den Prüfungsteilen, Prüfungsbereichen, Prüfungsaufgaben, Prüfungsgebieten und Prüfungsfächern nach Noten,
die Zuordnung des Abschlusses im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen zu dem entsprechenden Niveau,
Ort und Datum der Feststellung des Prüfungsergebnisses,
die Unterschrift der beauftragten Person der zuständigen Stelle mit Dienstsiegel,
die Rechtsbehelfsbelehrung (§ 27).

(3) Das Prüfungszeugnis über die Prüfung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 4 enthält

die Bezeichnung „Zeugnis“ und die Angabe der Fortbildungsregelung,
die Personalien des Prüflings (Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort),
die Bezeichnung der Fortbildungsprüfung mit Datum und Fundstelle,
die Ergebnisse der Fortbildungsprüfung nach Maßgabe der jeweiligen Fortbildungsregelung sowie Angaben zu Befreiungen von Prüfungsbestandteilen,
die Zuordnung des Abschlusses im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen zu dem entsprechenden Niveau,
Ort und Datum der Feststellung des Prüfungsergebnisses,
die Unterschrift der beauftragten Person der zuständigen Stelle mit Siegel,
die Rechtsbehelfsbelehrung (§ 27).

(4) Das Prüfungszeugnis über die Prüfung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 enthält zusätzlich

die Unterschrift des Vorsitzes des Prüfungsausschusses.

(5) Dem Zeugnis ist auf Antrag des Prüflings eine englischsprachige und eine französischsprachige Übersetzung beizufügen. Auf Antrag des Prüflings kann das Ergebnis berufsschulischer Leistungsfeststellungen auf dem Zeugnis ausgewiesen werden (§ 37 Abs. 3 BBiG).

§ 25
Bescheid über nicht bestandene Prüfung

(1) Bei nicht bestandener Prüfung erhält der Prüfling von der zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid.

(2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 26 ist hinzuweisen.

Sechster Abschnitt
Wiederholung der Prüfung

§ 26
Wiederholungsprüfung

(1) Eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden. Es gelten die in der Wiederholungsprüfung erzielten Ergebnisse.

(2) Hat der Prüfling bei nicht bestandener Prüfung in einer selbstständigen Prüfungsleistung (§ 23 Abs. 2 Satz 2) mindestens ausreichende Leistungen erbracht, so ist diese auf Antrag des Prüflings nicht zu wiederholen, sofern der Prüfling sich innerhalb von zwei Jahren – gerechnet vom Tage der Feststellung des Ergebnisses der nicht bestandenen Prüfung an – zur Wiederholungsprüfung anmeldet. Die Bewertung ist im Rahmen der Wiederholungsprüfung zu übernehmen.

(3) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin (§ 7) wiederholt werden.

Siebenter Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 27
Rechtsmittel

Maßnahmen und Entscheidungen der Prüfungsausschüsse der zuständigen Stelle sowie der zuständigen Stelle sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung gemäß § 58 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786, 3792) geändert worden ist, zu versehen.

§ 28
Prüfungsunterlagen

Auf Antrag ist dem Prüfling binnen der gesetzlich vorgegebenen Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind zwei Jahre, die Niederschriften gemäß § 23 Abs. 1 zehn Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Zugang des Prüfungsbescheides nach § 25 Abs. 1. Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt.

§ 29
Übergangsvorschrift, Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Sächsischen Amtsblatt in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die Prüfungsordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz und des Staatsbetriebes Sachsenforst für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen in den Ausbildungsberufen der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft und der Hauswirtschaft (Abschluss- und Umschulungsprüfungsordnung Land-, Forst- und Hauswirtschaft – AUPrOLFH) vom 21. April 2008 (SächsABl. S. 783) und die Prüfungsordnung des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie und des Staatsbetriebes Sachsenforst über die Durchführung von Meister- und Fortbildungsprüfungen im Bereich der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft und der Hauswirtschaft (Meister- und Fortbildungsprüfungsordnung Land-, Forst- und Hauswirtschaft – MFPrOLFH) vom 8. Januar 2009 (SächsABl. S. 542) außer Kraft.

(3) Für Prüflinge, die am 27. Dezember 2013 auf Grund einer in Absatz 2 genannten Prüfungsordnung zugelassen waren, gelten diese Prüfungsordnungen bis zum Abschluss ihrer Prüfung fort. Die Prüfungsordnung wurde durch Erlass des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft vom 14. Oktober 2013 – Az.: 31-7835/1/2 – genehmigt.

Dresden, den 11. Dezember 2013

Sächsisches Landesamt
für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie
Eichkorn
Präsident

Staatsbetrieb Sachsenforst
Prof. Dr. Braun
Geschäftsführer

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2013 Nr. 52, S. 1296
    Fsn-Nr.: 712-V13.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 24. April 2015

    Fassung gültig bis: 16. Juni 2021