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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Jagdabgabe

Vollzitat: VwV Jagdabgabe vom 2. Dezember 2013 (SächsABl. 2014 S. 15), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 4. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 315)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
über die Jagdabgabe
(VwV Jagdabgabe)

Vom 2. Dezember 2013

I.
Regelungsziel

Diese Verwaltungsvorschrift enthält die Vorgaben für das Verfahren und die Verwendung der Jagdabgabe nach § 17 Abs. 2 des Jagdgesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Jagdgesetz – SächsJagdG) vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 308) in der jeweils geltenden Fassung.

II.
Anwendung des Haushaltsrechts

Die Maßgaben der §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsens (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung ( VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 2. Mai 2013 (SächsABl. S. 520), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 19. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1702), in der jeweils geltenden Fassung, zu § 44 SäHO, sind in der Regel entsprechend anzuwenden.

III.
Gegenstand der Zuwendung

1.
Zuwendungsfähig sind insbesondere:
 
a)
Maßnahmen zum Schutz des Wildes sowie zur Erhaltung und Verbesserung der Lebensgrundlagen des Wildes:
 
 
aa)
Pflege verletzter Greife und Falken zur Bestandessicherung in Wildauffang- oder Pflegestationen,
 
 
bb)
Anlage von Kunstbauen und Fallensystemen für die Raubwildbejagung im Rahmen von Projekten gemäß Buchstabe b oder der Habitatforschung.
 
b)
Maßnahmen zur Bestandesförderung und der Wiederansiedlung gefährdeter Wildarten.
 
c)
Die wildbiologische, wildökologische und jagdliche Forschung, Wildmonitoring:
 
 
aa)
Habitatforschung, Forschung zur Lebensraumnutzung, zur Populationsökologie und -dynamik, zu Räuber-Beute-Beziehungen und im Bereich Wildmanagement, zur Wildbrethygiene und Wildgesundheit,
 
 
bb)
Wildmonitoring im Zusammenhang mit wissenschaftlichen Projekten,
 
 
cc)
Bildung und Weiterentwicklung von Hegegemeinschaften im Zusammenhang mit wissenschaftlichen Projekten.
 
d)
Einrichtungen und Maßnahmen zur Fortbildung der Jäger:
 
 
aa)
Errichtung, Umbau und Bauunterhalt von Schießanlagen für das jagdliche Schießen, einschließlich Grundstückserwerb,
 
 
bb)
Wettbewerbe auf Landesebene im jagdlichen Schießen,
 
 
cc)
Einrichtung von jagdlichen Fortbildungsstätten, einschließlich Grundstückserwerb,
 
 
dd)
Fortbildungsveranstaltungen und Fortbildungsmaterial.
 
e)
Maßnahmen zur Förderung des Jagdhundewesens, der Falknerei und des jagdlichen Brauchtums:
 
 
aa)
Fortbildungsveranstaltungen des Jagdhundewesens und der Falknerei,
 
 
bb)
Errichtung, Umbau und Bauunterhalt von Schliefenanlagen und Schwarzwildgattern für die Jagdhundeausbildung, einschließlich Grundstückserwerb,
 
 
cc)
Unterstützung zur Sicherstellung der regionalen Verfügbarkeit von qualifizierten Nachsuchengespannen und Stöberhundegruppen,
 
 
dd)
Fortbildung für Jagdhornbläsergruppen,
 
 
ee)
Wettbewerbe auf Landesebene.
 
f)
Die jagdliche Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit:
 
 
aa)
Informationsstände auf Messen und Veranstaltungen,
 
 
bb)
Informationsveranstaltungen,
 
 
cc)
Veranstaltungen und Projekte der jagdlichen Umweltbildung,
 
 
dd)
Druckerzeugnisse, Medienträger und anderes Informations- und Lehrmaterial,
 
 
ee)
Hegeschauen im Rahmen von Veranstaltungen der jagdlichen Öffentlichkeitsarbeit.
2.
Nicht zuwendungsfähig sind Maßnahmen, die nicht gruppennützig sind und für die keine Finanzierungsverantwortung des Kreises der Abgabepflichtigen besteht, insbesondere:
 
a)
Aufgaben, die bei Vereinigungen üblicherweise als satzungsgemäße Aufgaben aus Mitgliedsbeiträgen finanziert werden,
 
b)
Maßnahmen und Gegenstände zur unmittelbaren Jagdausübung, beispielsweise Jagdeinrichtungen, Anlage und Unterhaltung von Wildäsungsflächen sowie Wildfutter; Ziffer III Nr. 1 Buchst. c bleibt unberührt,
 
c)
gewerbliche Veranstaltungen,
 
d)
Personal- und Sachausgaben des Antragstellers, die sich nicht ausschließlich aus dem Vorhaben selbst ergeben,
 
e)
Personalausgaben in Form von Eigenleistungen,
 
f)
Ausgaben zur Anschaffung von Kraftfahrzeugen,
 
g)
Bewirtungen, Präsente, Blumen, Preise, Pokale, Medaillen, Urkunden; eine Finanzierung in angemessenem Umfang aus Start- und Teilnehmergebühren oder Eigenmitteln steht einer Unterstützung des Projektes aus der Jagdabgabe nicht entgegen,
 
h)
Wildschadensverhütungsmaßnahmen, Ausgleich von Wildschäden,
 
i)
Maßnahmen zur Vermeidung von Wildunfällen im Straßenverkehr,
 
j)
Jagdhundeprüfungen, Brauchbarkeitsprüfungen,
 
k)
Bekleidung,
 
l)
Aufwendungen, einschließlich Schulungsmaterial, für Ausbildungslehrgänge im Sinne von § 13 Abs. 3 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Jagd (Sächsische Jagdverordnung – SächsJagdVO) vom 27. August 2012 (SächsGVBl. S. 518) in der jeweils geltenden Fassung,
 
m)
Maßnahmen zur Wildbretvermarktung,
 
n)
Trophäenbewertung,
 
o)
Beschaffung und Reparatur von Jagdhörnern,
 
p)
Maßnahmen zur Altlastensanierung.
3.
Maßnahmen sind in der Regel nicht zuwendungsfähig, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben 250 EUR bei Fortbildungen und im Übrigen 500 EUR unterschreiten.

IV.
Verfahren, Zuständigkeit und Zuwendungsempfänger

1.
Ein Projekt kann auch dann finanziert werden, wenn eine oder mehrere Einzelmaßnahmen nach Ziffer III nicht zuwendungsfähig sind. Die nicht zuwendungsfähigen Maßnahmen sind bei der Finanzierung nicht zu berücksichtigen.
2.
Für Maßnahmen von besonderer Bedeutung für das Jagdwesen im Freistaat Sachsen, insbesondere Forschungsvorhaben, kann eine Finanzierung von bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden. Vor der Bewilligung dieser Projekte sind die anerkannten Vereinigungen der Jäger zu hören. Die Bewilligung erfolgt in Abstimmung mit der obersten Jagdbehörde.
3.
Über die Anträge entscheidet die obere Jagdbehörde.
4.
Zuwendungsempfänger sind natürliche Personen, juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie Personengesellschaften.
5.
Die obere Jagdbehörde kann im Einzelfall oder für bestimmte Maßnahmen für die Auszahlung der Jagdabgabemittel das Erstattungsverfahren vorschreiben.
6.
Die Verwendung der Jagdabgabemittel ist der oberen Jagdbehörde durch die Vorlage der Originalbelege für die geltend gemachten Ausgaben nachzuweisen. Die obere Jagdbehörde kann auf der Grundlage der beantragten Ausgaben, oder aufgrund eigener Verwaltungsermittlungen, Festbeträge für Teilmaßnahmen oder die Gesamtmaßnahme im Bewilligungsbescheid bestimmen und hinsichtlich dieser Beträge einen vereinfachten Verwendungsnachweis zulassen. Ausgenommen hiervon sind Vorhaben mit einer anteiligen Finanzierung aus Jagdabgabemitteln von mehr als 90 Prozent oder einem Zuwendungsbetrag von mehr als 20 000 EUR.
7.
Das Nähere über das Verfahren regelt die obere Jagdbehörde im Einvernehmen mit der obersten Jagdbehörde.

V.
Rechtsanspruch

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Jagdabgabemitteln besteht nicht. Die obere Jagdbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der vorstehenden Grundsätze und der verfügbaren Mittel.

VI.
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft.

Dresden, den 2. Dezember 2013

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Frank Kupfer

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2014 Nr. 1, S. 15
    Fsn-Nr.: 651-V14.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2014