1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Liste der eingeführten Technischen Baubestimmungen

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Liste der eingeführten Technischen Baubestimmungen vom 11. Februar 2014 (SächsABl. SDr. S. S 70)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Liste der eingeführten Technischen Baubestimmungen
(VwVLTB)

Vom 11. Februar 2014

1.
Aufgrund des § 3 Abs. 3 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200), die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 142) geändert worden ist, werden die in der anliegenden Liste der Technischen Baubestimmungen enthaltenen technischen Regeln als Technische Baubestimmungen eingeführt, ausgenommen die Abschnitte in den technischen Regeln über Prüfzeugnisse.
 
Wesentliche inhaltliche Änderungen in dieser Liste der als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln (LTB) gegenüber der LTB vom 12. April 2012 (SächsABl. SDr. S. S 162), geändert durch Bekanntmachung vom 9. Juli 2012 (SächsABl. S. 915), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 808), sind durch Fettdruck hervorgehoben.
2.
Bezüglich der in dieser Liste genannten Normen, anderen Unterlagen und technischen Anforderungen, die sich auf Produkte beziehungsweise Prüfverfahren beziehen, gilt, dass auch Produkte beziehungsweise Prüfverfahren angewandt werden dürfen, die Normen oder sonstigen Bestimmungen und/oder technischen Vorschriften anderer EU-Mitgliedstaaten und weiterer Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie der Schweiz und der Türkei 1 entsprechen, sofern das geforderte Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.
3.
Prüfungen, Überwachungen und Zertifizierungen, die von Stellen anderer EU-Mitgliedsstaaten und weiterer Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie der Schweiz und der Türkei¹ erbracht werden, sind ebenfalls anzuerkennen, sofern die Stellen auf Grund ihrer Qualifikation, Integrität, Unparteilichkeit und technischen Ausstattung Gewähr dafür bieten, die Prüfung, Überwachung beziehungsweise Zertifizierung gleichermaßen sachgerecht und aussagekräftig durchzuführen.
4.
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.07.1998, S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 26 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12), sind beachtet worden (in der aktuellen Fassung abrufbar im Internet unter www.eur-lex.europa.eu).
5.
Die LTB ist als Anlage abgedruckt.
6.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die LTB vom 12. April 2012 (SächsABl. SDr. S. S 162) und die Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Änderung der LTB vom 9. Juli 2012 (SächsABl. S. 915) außer Kraft.

Dresden, den 11. Februar 2014

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

Anlage

Anhang G

Anhang J

1
Schweiz seit März 2008 auf der Grundlage eines Abkommens der gegenseitigen Anerkennung (MRA); Türkei auf der Grundlage der Entscheidung 2006/654/EG; zum EWR gehören die EU-Mitgliedstaaten und Norwegen, Island, Liechtenstein

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. SDr. 2014 Nr. 2, S. 70
    Fsn-Nr.: 423-V14.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 22. Februar 2014

    Fassung gültig bis: 30. März 2014