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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Verordnung über das Aufnahmeverfahren an Gymnasien

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Verordnung über das Aufnahmeverfahren an Gymnasien vom 30. November 1993 (SächsGVBl. S. 1198)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der Verordnung über das Aufnahmeverfahren an Gymnasien

Vom 30. November 1993

Aufgrund von § 62 Abs. 1 und 2 Nr. 5 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213) wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Verordnung über das Aufnahmeverfahren an Gymnasien vom 30. November 1993 (SächsGVBl. S. 163) wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 Abs. 4 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
 
„1.
der Durchschnitt der von dem Schüler in der Halbjahresinformation in den Fächern Deutsch und Mathematik erreichten Noten besser als 2,5 ist und“
2.
a)
§ 5 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Aufnahmeprüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung.“
 
b)
§ 5 Abs. 4 Satz 3 erhält folgende Fassung:
„Die Termine für die Nachprüfung werden vom Staatsministerium für Kultus festgelegt.“
3.
a)
Die Überschrift in § 6 erhält folgende Fassung:
Prüfungsausschuß
 
b)
§ 6 Abs. 2 wird aufgehoben. Absatz 3 wird zu Absatz 2.
4.
§ 8 wird aufgehoben.
5.
a)
§ 9 Abs. 2 wird aufgehoben. Absatz 3 wird zu Absatz 2 und Absatz 4 wird zu Absatz 3.
 
b)
In § 9 Abs. 3 wird die Zhal „2,5“ durch dei Zahl „2,0“ ersetzt.
 
c)
In § 9 Abs. 4 Satz 1 wird „Absatz 3“ durch „Absatz 2“ ersetzt.
 
d)
In § 9 Abs. 4 Satz 2 wird „§ 6 Abs. 3“ durch „§ 6 Abs. 2“ ersetzt.
6.
a)
Die Überschrift von § 12 erhält folgende Fassung:
Übergangsvorschrift für das Schuljahr 1993/94
 
b)
§ 12 erhält folgende Fassung:
„Ein Wechsel von der Klasse 4 der Grundschule an das Gymnasium ist auch dann möglich, wenn der Schüler erst zum Schuljahresende die Voraussetzungen erfüllt, die nötig wären, um eine entsprechende Bildungsempfehlung zu erhalten.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 30. November 1993

Der Staatsminister für Kultus
Friedbert Groß

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1993 Nr. 52, S. 1198
    Fsn-Nr.: 710

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 21. Dezember 1993

    Fassung gültig bis: 31. Juli 1998