Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der Verordnung über das Aufnahmeverfahren an Gymnasien
Vom 30. November 1993
Aufgrund von § 62 Abs. 1 und 2 Nr. 5 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213) wird verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Verordnung über das Aufnahmeverfahren an Gymnasien vom 30. November 1993 (SächsGVBl. S. 163) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3 Abs. 4 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
- „1.
- der Durchschnitt der von dem Schüler in der Halbjahresinformation in den Fächern Deutsch und Mathematik erreichten Noten besser als 2,5 ist und“
- 2.
- a)
- § 5 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Aufnahmeprüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung.“ - b)
- § 5 Abs. 4 Satz 3 erhält folgende Fassung:
„Die Termine für die Nachprüfung werden vom Staatsministerium für Kultus festgelegt.“ - 3.
- a)
- Die Überschrift in § 6 erhält folgende Fassung:
„Prüfungsausschuß“ - b)
- § 6 Abs. 2 wird aufgehoben. Absatz 3 wird zu Absatz 2.
- 4.
- § 8 wird aufgehoben.
- 5.
- a)
- § 9 Abs. 2 wird aufgehoben. Absatz 3 wird zu Absatz 2 und Absatz 4 wird zu Absatz 3.
- b)
- In § 9 Abs. 3 wird die Zhal „2,5“ durch dei Zahl „2,0“ ersetzt.
- c)
- In § 9 Abs. 4 Satz 1 wird „Absatz 3“ durch „Absatz 2“ ersetzt.
- d)
- In § 9 Abs. 4 Satz 2 wird „§ 6 Abs. 3“ durch „§ 6 Abs. 2“ ersetzt.
- 6.
- a)
- Die Überschrift von § 12 erhält folgende Fassung:
„Übergangsvorschrift für das Schuljahr 1993/94“ - b)
- § 12 erhält folgende Fassung:
„Ein Wechsel von der Klasse 4 der Grundschule an das Gymnasium ist auch dann möglich, wenn der Schüler erst zum Schuljahresende die Voraussetzungen erfüllt, die nötig wären, um eine entsprechende Bildungsempfehlung zu erhalten.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 30. November 1993
Der Staatsminister für Kultus
Friedbert Groß