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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Förderrichtlinie freie Träger von Ersatzschulen

Vollzitat: Förderrichtlinie freie Träger von Ersatzschulen vom 20. Mai 2014 (SächsABl. S. 820), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 14. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 407)

Förderrichtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur zusätzlichen finanziellen Unterstützung der freien Träger von Ersatzschulen
(Förderrichtlinie freie Träger von Ersatzschulen – FöriSchFrTr)

Vom 20. Mai 2014

I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

Der Freistaat Sachsen gewährt Zuwendungen zur zusätzlichen finanziellen Unterstützung der freien Träger von Ersatzschulen. Die Vergabe der Zuwendungen richtet sich nach den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Gesetz vom 6. Mai 2014 (SächsGVBl. S. 286) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung (VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 18. Dezember 2013 (SächsABl. 2014 S. 223), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 12. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 848), in der jeweils geltenden Fassung, soweit diese Förderrichtlinie nichts Abweichendes regelt, den verfügbaren Haushaltsmitteln und nach dieser Förderrichtlinie.

Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr erfolgt die Bewilligung nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

II.
Gegenstand der Förderung

1.
Als investive Zwecke werden gefördert:
 
1.1
Alle baulichen Maßnahmen, insbesondere auch Modernisierungs- und Erhaltungsmaßnahmen, die dem Schulzweck des Schulträgers dienen.
 
1.2
Erwerb und Erneuerung von beweglichen Sachen, die dem Schulzweck des Schulträgers dienen, sofern der Wert je Stück oder je Ausstattungseinheit im Sachzusammenhang mindestens 5 000 EUR beträgt. Dazu zählen insbesondere Ausstattungen wie Schulmobiliar, Informations- und Kommunikationstechnik, Ausstattung der Schulbibliothek.
2.
Als konsumtive Zwecke werden gefördert:
Alle Maßnahmen, die dem Schulzweck des Schulträgers dienen, dazu zählen Personal- und Sachkosten.

III.
Zuwendungsempfänger

1.
Zuwendungen können gewährt werden an freie Träger von genehmigten Ersatzschulen, die gemäß § 14 des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft ( SächsFrTrSchulG) vom 4. Februar 1992 (SächsGVBl. S. 37), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 396) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, durch den Freistaat Sachsen bezuschusst werden, und an freie Träger staatlich anerkannter Internationaler Schulen.
2.
Darüber hinaus können Zuwendungen an freie Träger von genehmigten Ersatzschulen gewährt werden, die sich im Schuljahr 2014/2015 im vierten Jahr der nach § 14 Abs. 3 Satz 1 SächsFrTrSchulG geltenden Wartefrist befinden.

IV.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

1.
Die Zuwendung wird als pauschale Festbetragsfinanzierung in Form eines nichtrückzahlbaren Zuschusses gewährt.
2.
Für die Berechnung des Festbetrags ist die zum Stichtag 15. Oktober festgestellte Schülerzahl gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Gewährung von Zuschüssen für Schulen in freier Trägerschaft (Zuschussverordnung – ZuschussVO) vom 16. Mai 2007 (SächsGVBl. S. 176), die zuletzt durch Verordnung vom 30. Mai 2013 (SächsGVBl. S. 479) geändert worden ist, unter Abzug der Schüler gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 1. Fall ZuschussVO, maßgeblich. Für die unter Ziffer III Nr. 2 dieser Förderrichtlinie benannten Zuwendungsempfänger gilt § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 ZuschussVO entsprechend.
3.
Im Jahr 2014 werden unter der Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel folgende Zuwendungssätze pro Schüler gewährt:
 
3.1
Zuwendungssatz für konsumtive Zwecke: 88 EUR
 
3.2
Zuwendungssatz für investive Zwecke: 88 EUR
4.
Im Jahr 2015 wird anhand der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel ein Zuwendungssatz pro Schüler ermittelt, der sowohl für konsumtive als auch für investive Zwecke verwendet werden kann.
5.
Der Festbetrag darf die zuwendungsfähigen Ausgaben für die Maßnahmen nicht überschreiten.

V.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

1.
Der Bewilligungszeitraum erstreckt sich vom Tag des Antragseingangs bei der Bewilligungsbehörde bis zum 31. Dezember 2015. Der vorzeitige Maßnahmebeginn, das heißt der Anfall der zuwendungsfähigen Ausgaben, ab dem Tag des Antragseingangs ist förderunschädlich.
2.
Die Vorschriften der Nummern 1.2, 1.3, 1.4, 3, 5, 6.1 bis 6.5, 6.9, 8.3.1, 8.5 der Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung ( ANBest-P) finden auf das Zuwendungsverfahren keine Anwendung.
3.
Für die Zuwendung für investive Zwecke ist eine zeitliche Zweckbindung von fünf Jahren vorzusehen.
4.
Die Zuwendung kann mit anderen Förderprogrammen kombiniert werden, sofern dem nicht nach diesen Förderprogrammen ein zwingender Einsatz von Eigenmitteln entgegensteht.

VI.
Verfahren

1.
Antragsverfahren
 
1.1
Antrags- und Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB), Pirnaische Straße 9, 01069 Dresden.
 
1.2
Antragstellung
Für die Bewilligung einer Zuwendung bedarf es eines schriftlichen Antrages. Der Antrag ist auf dem dafür vorgesehenen Vordruck einzureichen.
Der Antrag auf Zuwendungen für das Jahr 2014 ist der Bewilligungsstelle bis spätestens 30. September 2014 vorzulegen. Soll die erste Auszahlung bis 31. Juli 2014 erfolgen, ist der Antrag bis spätestens 1. Juli 2014 vorzulegen.
Der Antrag auf Zuwendungen für das Jahr 2015 ist der Bewilligungsstelle bis spätestens 30. April 2015 vorzulegen.
2.
Bewilligung, Auszahlung und Verwendungsnachweisverfahren
 
2.1
Die Zuwendungen werden mit schriftlichem Bescheid bewilligt. Die Auszahlung erfolgt jeweils unmittelbar nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides, ohne dass es eines gesonderten Auszahlungsantrages bedarf.
 
2.2
Der Zeitpunkt der Verwendung im Bewilligungszeitraum liegt im Ermessen des Zuwendungsempfängers. Der Freistaat Sachsen erhebt für diesen Zeitraum keine Zinsansprüche.
 
2.3
Die Nachweisführung über die für die Jahre 2014 und 2015 bewilligten Zuwendungen erfolgt mit einem gemeinsamen Verwendungsnachweis. Dieser ist der Bewilligungsstelle bis spätestens 30. Juni 2016 unter Nutzung des vorgegebenen Vordrucks vorzulegen. Der einfache Verwendungsnachweis (Nummer 6.6 ANBest-P) ist zugelassen. Im zahlenmäßigen Nachweis sind die angefallenen Ausgaben je Zuwendungszweck und der ausgezahlte Festbetrag darzustellen.

VII.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 22. Mai 2014 in Kraft und am 1. Juli 2016 außer Kraft.

Dresden, den 22. Mai 2014

Die Staatsministerin für Kultus
Brunhild Kurth

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2014 Nr. 28, S. 820
    Fsn-Nr.: 5572-V14.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 22. Mai 2014

    Fassung gültig bis: 1. Juli 2016