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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Lehrer-Qualifizierungsverordnung

Vollzitat: Lehrer-Qualifizierungsverordnung vom 6. Oktober 2014 (SächsGVBl. S. 656), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 568) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur berufsbegleitenden Qualifizierung und Weiterbildung von Beschäftigten an Schulen im Freistaat Sachsen
(Lehrer-Qualifizierungsverordnung – QualiVO Lehrer)

Vom 6. Oktober 2014

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2019

Aufgrund des § 40 Absatz 3 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142) geändert worden ist, wird verordnet:

Inhaltsübersicht1

Abschnitt 1
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmung

§   1
Anwendungsbereich
§   2
Begriffsbestimmung

Abschnitt 2
Wissenschaftliche Ausbildung und Prüfung

§   3

Ziel der wissenschaftlichen Ausbildung

§   4
Zulassungsvoraussetzungen
§   5
Zulassungsverfahren
§   6
Ausbildungsstätten
§   7
Inhalt und Dauer der wissenschaftlichen Ausbildung
§   8
Wissenschaftliche Prüfung
§   9
Zeugnis

Abschnitt 3
Schulpraktische Ausbildung und Prüfung

§ 10
Ziel der schulpraktischen Ausbildung
§ 11
Zulassungsvoraussetzungen
§ 12
Zulassungsverfahren
§ 13
Ausbildungsstätte
§ 14
Dauer der schulpraktischen Ausbildung
§ 15
Ausbildungsinhalt
§ 16
Schulpraktische Prüfung
§ 17
Zeugnis
§ 18
Gleichstellungsregelungen

Abschnitt 4
Verfahren zur Feststellung der Lehrbefähigung von Lehrkräften mit dem Fachschulabschluss „Freundschaftspionierleiter“ oder „Erzieher“

§ 19
Ziel des Feststellungsverfahrens
§ 20
Zulassungsvoraussetzungen
§ 21
Zulassungsverfahren
§ 22
Verfahren zur Feststellung der Lehrbefähigung, Bewertungskommission
§ 23
Lehrproben, Reflexionsgespräch
§ 24
Bescheid

Abschnitt 5
Verfahren zur Feststellung der Lehrbefähigung
von Ein-Fach-Diplomlehrern

§ 25
Ziel des Feststellungsverfahrens
§ 26
Zulassungsvoraussetzungen
§ 27
Zulassungsverfahren, Verfahren zur Feststellung der Lehrbefähigung, Bewertungskommission
§ 28
Lehrproben, Reflexionsgespräch
§ 29
Bescheid

Abschnitt 6
Übergangs- und Schlussbestimmung

§ 30
Übergangsregelungen
§ 31
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Abschnitt 1
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmung

§ 1
Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die berufsbegleitende Qualifizierung und Prüfung von Seiteneinsteigern sowie die Weiterbildung und Prüfung von an Schulen im Freistaat Sachsen beschäftigten Lehrkräften.

§ 2
Begriffsbestimmung

(1) Seiteneinsteiger im Sinne dieser Verordnung sind

1.
Lehrkräfte an Gymnasien oder berufsbildenden Schulen mit einem nicht lehramtsbezogenen Diplom-, Master-, Magister- oder einem diesen gleichgestellten Hochschulabschluss, der an einer Universität, Kunst- oder Fachhochschule erworben wurde, und
2.
Lehrkräfte an Grund-, Ober- und allgemein bildenden Förderschulen mit einem nicht lehramtsbezogenen Diplom-, Master-, Magister-, Bachelor- oder einem diesen gleichgestellten Hochschulabschluss, der an einer Universität, Kunst- oder Fachhochschule erworben wurde,

die aus Gründen dringenden Personalbedarfs in den Schuldienst eingestellt werden und die die Lehrbefähigung für ein Fach, eine Fachrichtung, einen Förderschwerpunkt oder das entsprechende Lehramt berufsbegleitend erwerben.

(2) Lehrer mit einem Fachschulabschluss nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik im Sinne dieser Verordnung sind

1.
Lehrer für die unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule mit der Lehrbefähigung in den Fächern Deutsch, Mathematik und mindestens einem Wahlfach,
2.
Freundschaftspionierleiter mit einer Lehrbefähigung in den Fächern Deutsch oder Mathematik und einem Wahlfach,
3.
Freundschaftspionierleiter mit einer Lehrbefähigung für mindestens ein Wahlfach oder
4.
Erzieher mit einer Lehrbefähigung für mindestens ein Wahlfach,

die sich im Schuldienst befinden.2

Abschnitt 2
Wissenschaftliche Ausbildung und Prüfung

§ 3
Ziel der wissenschaftlichen Ausbildung

(1) Das Ziel der wissenschaftlichen Ausbildung besteht in dem Erwerb der fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in dem vom Bewerber gewählten Fach, in der Fachrichtung oder in dem Förderschwerpunkt, die als Grundlage für die Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrages in dem entsprechenden Lehramt erforderlich sind.

(2) 1Bewerber, die bereits über einen Abschluss für ein Lehramt verfügen (§ 4 Nummer 1 und 2), und Bewerber nach § 4 Nummer 3 bis 5 erwerben die Lehrbefähigung für das von ihnen gewählte weitere Fach, die weitere Fachrichtung oder für den weiteren Förderschwerpunkt in dem jeweiligen Lehramt. 2Bewerber gemäß § 4 Nummer 6 bis 10 erwerben die Berechtigung zur schulpraktischen Ausbildung nach Abschnitt 3.3

§ 4
Zulassungsvoraussetzungen

Zu einer wissenschaftlichen Ausbildung kann zugelassen werden, wer

1.
die Erste und Zweite Staatsprüfung für ein Lehramt erfolgreich bestanden hat,
2.
den Abschluss „Master of Education“ erworben und die Staatsprüfung für ein Lehramt absolviert hat,
3.
a)
aa)
Diplomlehrer in mindestens einem Fach oder
 
 
bb)
als Lehrer an berufsbildenden Schulen
 
 
einen vom Staatsministerium für Kultus anerkannten Hochschulabschluss oder
 
b)
einen vom Staatsministerium für Kultus anerkannten Staatsexamensabschluss nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik in mindestens einem Fach
 
nachweist,
4.
mindestens eine Lehrbefähigung in einem Fach, einer Fachrichtung oder einem Förderschwerpunkt nachweist,
5.
einen Fachschulabschluss als Lehrer für untere Klassen gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 1 nachweist,
6.
einen Fachschulabschluss als Freundschaftspionierleiter gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 2 und 3 nachweist,
7.
einen Fachschulabschluss als Erzieher gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 4 vorbehaltlich des Nachweises der für das Studium erforderlichen Qualifikation im Sinne von § 17 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 3), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, nachweist,
8.
einen vom Staatsministerium für Kultus anerkannten Hochschulabschluss im Bereich der Sonderpädagogik als Erzieher nachweist,
9.
ein Fachstudium gemäß § 2 Absatz 1 erfolgreich abgeschlossen hat und damit eine Ausbildung nachweist, die mindestens einem Fach, einer Fachrichtung oder einem Förderschwerpunkt der jeweiligen Schulart zugeordnet werden kann und nach Inhalt und Umfang nicht wesentlich von der Ausbildung nach der Lehramtsprüfungsordnung I vom 29. August 2012 (SächsGVBl. S. 467), in der jeweils geltenden Fassung, abweicht, oder
10.
ein Studium gemäß § 2 Absatz 1 mit einem Diplom-, Master-, Magister- oder einem diesen gleichgestellten Hochschulabschluss nachweist, das keinem Fach, keiner Fachrichtung und keinem Förderschwerpunkt der jeweiligen Schulart zugeordnet werden kann,

und im Freistaat Sachsen unbefristet an einer öffentlichen Schule mit mindestens der Hälfte des Regelstundenmaßes oder an einer Schule in freier Trägerschaft tätig ist.4

§ 5
Zulassungsverfahren

(1) Die Ausschreibung der wissenschaftlichen Ausbildung wird im Ministerialblatt des Staatsministeriums für Kultus bekannt gegeben.

(2) 1Der Antrag auf Zulassung zu einer wissenschaftlichen Ausbildung ist bis zu dem in der Ausschreibung genannten Termin auf dem Dienstweg an die Schulaufsichtsbehörde zu richten. 2Für den Zulassungsantrag ist der bei der Schulaufsichtsbehörde erhältliche Vordruck zu verwenden. 3Dem Antrag sind beizufügen

1.
ein tabellarischer Lebenslauf und
2.
Zeugnisse über die in § 4 genannten Abschlüsse.

4Bewerber, die an Schulen in freier Trägerschaft tätig sind, fügen dem Antrag darüber hinaus Nachweise über die Tätigkeit an der Schule bei. 5Die Unterlagen sind im Original, als amtlich beglaubigte Kopie oder Abschrift vorzulegen.

(3) Über den Antrag auf Zulassung entscheidet die Schulaufsichtsbehörde.

(4) 1Ist zu dem in der Ausschreibung genannten Termin die Zahl der Bewerbungen höher als Teilnehmerplätze zur Verfügung stehen, wird durch die Schulaufsichtsbehörde ein Auswahlverfahren durchgeführt. 2Bei Bewerbern aus öffentlichen Schulen werden die Teilnehmerplätze nach Bedarf, Eignung und Befähigung des Bewerbers vergeben. 3Bei der Entscheidung werden ferner das Vorliegen einer Schwerbehinderung die Anzahl etwaiger vom Bewerber nachzuweisender, aus Mangel an Teilnehmerplätzen erfolgloser Bewerbungen auf eine wissenschaftliche Ausbildung nach dieser Verordnung, der dienstliche Einsatz, der vorgesehene dienstliche Einsatz und die Stellungnahme des Schulleiters berücksichtigt. 4Im Übrigen entscheidet das Los.

(5) 1Bewerbern aus Schulen in freier Trägerschaft sind Teilnehmerplätze entsprechend dem Verhältnis der Anzahl der Schüler an Schulen in freier Trägerschaft im Freistaat Sachsen zur Gesamtschülerschaft im Freistaat Sachsen in der jeweiligen Schulart im laufenden Schuljahr zur Verfügung zu stellen. 2Übersteigt die Anzahl der Bewerber aus den Schulen in freier Trägerschaft diesen Anteil, entscheidet das Los. 3Ist die Zahl der Bewerber aus öffentlichen Schulen geringer als die Anzahl der für diese zur Verfügung stehenden Teilnehmerplätze, können freie Plätze an Bewerber aus Schulen in freier Trägerschaft vergeben werden.5

§ 6
Ausbildungsstätten

Ausbildungsstätten sind die lehrerbildenden Hochschulen des Freistaates Sachsen und die vom Staatsministerium für Kultus beauftragten sonstigen Einrichtungen.

§ 7
Inhalt und Dauer der wissenschaftlichen Ausbildung

(1) 1Die wissenschaftliche Ausbildung dauert für alle Lehrämter mindestens vier Semester, soweit in Satz 2 nichts Abweichendes festgelegt ist. 2Die wissenschaftliche Ausbildung nach Absatz 2 Nummer 2 in einem Fach nach § 23 Absatz 3 Nummer 1 der Lehramtsprüfungsordnung I dauert mindestens drei Semester.

(2) Die Studieninhalte umfassen

1.
im Lehramt an Grundschulen die Grundschuldidaktik gemäß § 23 Absatz 2 der Lehramtsprüfungsordnung I der Gebiete A bis C und die Grundschulpädagogik mit insgesamt mindestens 95 Leistungspunkten nach dem European Credit Transfer System (Leistungspunkte),
2.
im Lehramt an Grundschulen ein Fach nach § 23 Absatz 3 Nummer 1 der Lehramtsprüfungsordnung I mit mindestens 45 Leistungspunkten oder ein Fach nach § 23 Absatz 3 Nummer 2 der Lehramtsprüfungsordnung I einschließlich der Fachdidaktik mit insgesamt mindestens 60 Leistungspunkten,
3.
im Lehramt an Oberschulen und im Lehramt Sonderpädagogik das Fach einschließlich der Fachdidaktik mit insgesamt mindestens 70 Leistungspunkten,
4.
im Lehramt Sonderpädagogik den Förderschwerpunkt einschließlich allgemeiner sonderpädagogischer Inhalte mit insgesamt mindestens 60 Leistungspunkten und
5.
im Höheren Lehramt an Gymnasien und berufsbildenden Schulen das Fach oder die Fachrichtung mit jeweils mindestens 85 Leistungspunkten

in entsprechender Anwendung der Teile 2 bis 6 der Lehramtsprüfungsordnung I.

(3) 1In Abweichung von der Lehramtsprüfungsordnung I ist für das Lehramt an Oberschulen und das Lehramt Sonderpädagogik der Nachweis von Kenntnissen in Latein, für das Höhere Lehramt an Gymnasien und an berufsbildenden Schulen der Nachweis des Latinums, die als fachliche Zulassungsvoraussetzung für die Erste Staatsprüfung bestimmt sind, nicht erforderlich. 2Für das Höhere Lehramt an Gymnasien und an berufsbildenden Schulen ist anstelle des Latinums der Nachweis von Kenntnissen in Latein erforderlich.

(4) Auf den in Absatz 2 ausgewiesenen Umfang der Studieninhalte können vor der Zulassung zur wissenschaftlichen Ausbildung nachweislich erbrachte gleichwertige Studienleistungen in einem Fach, einer Fachrichtung oder einem Förderschwerpunkt in Höhe von höchstens zehn Leistungspunkten durch die Hochschule angerechnet werden, die die wissenschaftliche Ausbildung durchführt.

(5) 1In besonderen Fällen, insbesondere wenn bereits nachweislich Studienleistungen erbracht wurden, die im Umfang und in den Studieninhalten nur geringfügig von den Anforderungen nach Absatz 2 abweichen, können die fehlenden Studieninhalte an einer Universität in eigener Verantwortung studiert werden. 2Die nach Satz 1 nachstudierten Studieninhalte werden auf Antrag durch die Schulaufsichtsbehörde angerechnet. 3Entsprechen die Studieninhalte nach der Anrechnung denen nach Absatz 2, gelten die nach § 8 vorgeschriebenen Modulprüfungen als bestanden. 4§ 9 gilt entsprechend.6

§ 8
Wissenschaftliche Prüfung

(1) Die wissenschaftliche Ausbildung ist modular aufgebaut, erfolgt an den Ausbildungsstätten und wird durch Modulprüfungen abgeschlossen.

(2) Die Zulassung zu den Modulprüfungen, Art und inhaltliche Anforderungen der einzelnen Prüfungsleistungen, die Organisation und Durchführung der Prüfungen, die Bewertung der Prüfungsleistung, die Wiederholung einzelner Prüfungsleistungen sowie Bestimmungen bei Versäumnis und Täuschung legt die Ausbildungsstätte durch Ordnungen fest.

(3) Über die bestandenen Modulprüfungen erhält der Bewerber innerhalb von vier Wochen nach der Feststellung des Bestehens der letzten Modulprüfung einen Nachweis der Ausbildungsstätte.

§ 9
Zeugnis

(1) 1Bewerber, die die vorgeschriebenen Modulprüfungen gemäß § 8 bestanden haben, erhalten ein Zeugnis der Schulaufsichtsbehörde. 2Das Zeugnis bescheinigt den Bewerbern gemäß § 4 Nummer 1 bis 5 den Erwerb der Lehrbefähigung in dem entsprechenden Fach, in der Fachrichtung oder in dem Förderschwerpunkt. 3Den Bewerbern gemäß § 4 Nummer 6 bis 10 wird in dem Zeugnis die unbefristete Lehrerlaubnis in dem entsprechenden Fach, in der entsprechenden Fachrichtung oder in dem entsprechenden Förderschwerpunkt zuerkannt.

(2) Die Schulaufsichtsbehörde bestimmt den Zeitpunkt der Aushändigung oder Zusendung des Zeugnisses.7

Abschnitt 3
Schulpraktische Ausbildung und Prüfung

§ 10
Ziel der schulpraktischen Ausbildung

(1) Das Ziel der schulpraktischen Ausbildung besteht in dem Erwerb der pädagogischen, fachdidaktischen und schulrechtlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in der Erweiterung und Vertiefung der Erfahrungen, die die Bewerber während der wissenschaftlichen Ausbildung und der praktischen Tätigkeit an der Schule bereits erworben haben, in engem Bezug zur Schulpraxis, so dass sie verantwortlich und erfolgreich den Erziehungs- und Bildungsauftrag als Lehrkraft wahrnehmen können.

(2) Wird die schulpraktische Ausbildung gemäß § 11 Absatz 1 in einem Fach oder in einer Fachrichtung absolviert, erwirbt der Bewerber mit dem Bestehen der schulpraktischen Prüfung die Lehrbefähigung in diesem Fach oder in dieser Fachrichtung.8

§ 11
Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zu einer schulpraktischen Ausbildung in einem Fach oder in einer Fachrichtung kann zugelassen werden, wer

1.
ein Fachstudium gemäß § 4 Nummer 9 erfolgreich abgeschlossen hat und im Lehramt an Oberschulen, im Höheren Lehramt an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen eine schulpraktische Ausbildung in dem studierten Fach oder der studierten Fachrichtung anstrebt,
2.
die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 4 Nummer 6 bis 8 erfüllt und die wissenschaftliche Ausbildung nach Abschnitt 2 erfolgreich abgeschlossen hat oder
3.
die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 4 Nummer 10 erfüllt und die wissenschaftliche Ausbildung nach Abschnitt 2 im Lehramt an Oberschulen, im Höheren Lehramt an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen in einem Fach oder einer Fachrichtung erfolgreich abgeschlossen hat

und im Freistaat Sachsen unbefristet an einer öffentlichen Schule mit mindestens der Hälfte des Regelstundenmaßes oder an einer Schule in freier Trägerschaft tätig ist.

(2) Von der Teilnahme an der Ausbildung ist ausgeschlossen, wer

1.
bereits eine Befähigung für ein Lehramt erworben hat,
2.
eine Staatsprüfung für ein Lehramt während eines Vorbereitungsdienstes oder einer berufsbegleitenden Weiterbildung endgültig nicht bestanden hat oder
3.
bereits in einem Vorbereitungsdienst oder einer berufsbegleitenden Weiterbildung gestanden hat und ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes auf eigenen Antrag aus der Ausbildung ausgeschieden ist.9

§ 12
Zulassungsverfahren

(1) 1Der Antrag auf Zulassung zu einer schulpraktischen Ausbildung ist bis zum 1. September oder bis zum 1. März auf dem Dienstweg an die Schulaufsichtsbehörde zu richten. 2Für den Zulassungsantrag ist der bei der Schulaufsichtsbehörde erhältliche Vordruck zu verwenden. 3Dem Antrag sind beizufügen

1.
ein tabellarischer Lebenslauf und
2.
Zeugnisse über die in § 11 Absatz 1 genannten Abschlüsse.

4Bewerber, die an Schulen in freier Trägerschaft tätig sind, fügen dem Antrag darüber hinaus Nachweise über die Tätigkeit an der Schule bei. 5Die Unterlagen sind im Original, als amtlich beglaubigte Kopie oder Abschrift vorzulegen.

(2) Über den Antrag auf Zulassung entscheidet die Schulaufsichtsbehörde.

(3) 1Die Zulassung erfolgt im Rahmen der vorhandenen Ausbildungskapazitäten an der Schulaufsichtsbehörde. 2§ 5 Absatz 5 Satz 1 gilt entsprechend. 3Übersteigt die Anzahl der Bewerber die Zahl der Ausbildungsplätze, wird nach Bedarf, Eignung und Befähigung sowie dem dienstlichen Einsatz entschieden.

(4) Die Zulassung an einer Schule in freier Trägerschaft kann nur erfolgen, wenn an der Schule die Lehrproben nach § 16 Absatz 1 möglich sind.10

§ 13
Ausbildungsstätte

Ausbildungsstätte ist die Schulaufsichtsbehörde.11

§ 14
Dauer der schulpraktischen Ausbildung

(1) Die schulpraktische Ausbildung dauert zwölf Monate und beinhaltet einen schulpraktischen Teil sowie die Ausbildung an der Schulaufsichtsbehörde.

(2) 1Auf Antrag des Bewerbers kann die schulpraktische Ausbildung um die erforderliche Zeit verlängert werden

1.
bei Versäumnis der schulpraktischen Ausbildung durch Krankheit, Mutterschutz oder andere wichtige Gründe, wenn die versäumte Zeit insgesamt sechs Wochen übersteigt,
2.
bei Versäumnis eines Prüfungsbestandteiles infolge eines wichtigen Grundes oder
3.
wenn der Bewerber die Prüfung nicht bestanden hat.

2In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 kann die schulpraktische Ausbildung um insgesamt höchstens sechs Monate verlängert werden.12

§ 15
Ausbildungsinhalt

(1) 1Der schulpraktische Teil findet an der Schule statt, an der der Bewerber eingesetzt ist; er erfolgt innerhalb seines Regelstundenmaßes mit selbständigem Lehrauftrag. 2Ein Bewerber, der an einer berufsbildenden Schule eingesetzt ist, soll während des schulpraktischen Teils in verschiedenen Schularten der berufsbildenden Schulen unterrichten. 3Der Schulleiter beauftragt einen Mentor und bestimmt dessen Betreuungsaufgaben.

(2) 1Die Ausbildung an der Schulaufsichtsbehörde umfasst Schwerpunkte der Didaktik und Methodik unter Berücksichtigung der Bildungswissenschaften in Bezug auf das vom Bewerber jeweils gewählte Fach oder die Fachrichtung. 2Die Ausbildung wird zusätzlich zum Regelstundenmaß geleistet.

(3) Für die Ausbildung an der Schulaufsichtsbehörde steht ein Wochentag zur Verfügung.13

§ 16
Schulpraktische Prüfung

(1) 1Für Bewerber gemäß § 11 Absatz 1 schließt die schulpraktische Ausbildung durch eine Prüfung vor der Schulaufsichtsbehörde ab. 2Die Prüfung umfasst für das Lehramt an Oberschulen eine Lehrprobe in dem Fach der schulpraktischen Ausbildung und eine mündliche Prüfung. 3Bei der schulpraktischen Ausbildung für das Höhere Lehramt an Gymnasien und an berufsbildenden Schulen umfasst die Prüfung in dem Fach oder in der beruflichen Fachrichtung zwei Lehrproben und eine mündliche Prüfung. 4Beim Höheren Lehramt an Gymnasien ist jeweils eine Lehrprobe in der Sekundarstufe I und in der Sekundarstufe II abzulegen.

(2) Für die Durchführung der Prüfungslehrprobe gilt § 17 der Lehramtsprüfungsordnung II entsprechend.

(3) 1Die mündliche Prüfung schließt die Didaktik und Methodik des Faches oder der Fachrichtung einschließlich der Bildungswissenschaften ein. 2Die mündliche Prüfung dauert 30 Minuten. 3Jeder Bewerber wird einzeln geprüft.

(4) 1Die Lehrproben und die mündliche Prüfung sollen innerhalb der letzten acht Ausbildungswochen stattfinden. 2Für die Durchführung und Wiederholung der Prüfung, die Zusammensetzung der Prüfungskommission und die Bewertung der Prüfungsleistungen gelten die §§ 16, 18 Absatz 4, §§ 20, 22, 23, 24 Absatz 1 bis 2 der Lehramtsprüfungsordnung II entsprechend.14

§ 17
Zeugnis

(1) Bewerber gemäß § 11 Absatz 1, die die schulpraktische Prüfung in allen Teilen bestanden haben, erhalten ein Zeugnis, welches die Lehrbefähigung in dem geprüften Fach oder in der Fachrichtung ausweist.

(2) 1Die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses erfolgt durch Aushändigung des Zeugnisses. 2Die Schulaufsichtsbehörde bestimmt den Zeitpunkt der Aushändigung oder Zusendung.15

§ 18
Gleichstellungsregelungen

(1) 1Bewerber, die die Lehrbefähigung in zwei Fächern, einer beruflichen Fachrichtung und einem Fach oder zwei Förderschwerpunkten nachweisen, sind Absolventen des Vorbereitungsdienstes nach der Lehramtsprüfungsordnung II gleichgestellt und berechtigt, die entsprechenden Berufsbezeichnungen nach § 25 Absatz 1 der Lehramtsprüfungsordnung II zu führen. 2Hierüber erhalten die Bewerber einen Bescheid.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Bewerber, die den Vorbereitungsdienst im Lehramt an Grundschulen mit der Staatsprüfung erfolgreich abgeschlossen haben und die Lehrbefähigung in einem Förderschwerpunkt nachweisen.

(3) 1Diplomlehrer nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik mit der Lehrbefähigung für ein Fach oder eine Fachrichtung, die die fachwissenschaftliche Ausbildung nach der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Erwerb einer Lehrbefähigung in einem weiteren Fach vom 18. März 1993 (SächsGVBl. S. 283), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 5. Februar 2007 (SächsGVBl. S. 30) geändert worden ist, oder nach der Lehrer-Qualifizierungsverordnung vom 6. Oktober 2014 (SächsGVBl. S. 656), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Januar 2016 (SächsGVBl. S. 9) geändert worden ist, in der bis zum 29. Oktober 2016 geltenden Fassung, in einem zweiten Fach, einer Fachrichtung, einer zweiten Fachrichtung oder einem Förderschwerpunkt bestanden haben und in diesem Fach, dieser Fachrichtung oder diesem Förderschwerpunkt die unbefristete Lehrerlaubnis erworben haben, sind Diplomlehrern mit der Lehrbefähigung zur Erteilung des Fachunterrichts in zwei Fächern der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschulen der Deutschen Demokratischen Republik gleichgestellt, wenn sie eine mindestens fünfjährige erfolgreiche Unterrichtstätigkeit nach dem 3. Oktober 1990 an einer öffentlichen Schule oder Schule in freier Trägerschaft, in dem Fach oder der Fachrichtung mit fehlender Lehrbefähigung nachweisen. 2Sie sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Diplomlehrer für zwei Fächer“ zu führen.

(4) 1Lehrern unterer Klassen nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik, denen auf Grundlage berufsbegleitender wissenschaftlicher Weiterbildungen nach der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die berufsbegleitende Weiterbildung und Prüfung von Lehrern mit Fachschulabschluß für das Lehramt an Mittelschulen oder für das Lehramt an Förderschulen vom 30. August 1994 (SächsGVBl. S. 1562), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 5. Februar 2007 (SächsGVBl. S. 30) geändert worden ist, die unbefristete Lehrerlaubnis für zwei Fächer, Fachrichtungen oder Förderschwerpunkte erteilt wurde und die in einem Fach, einer Fachrichtung oder einem Förderschwerpunkt die Lehrbefähigung nach der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Erwerb einer Lehrbefähigung in einem weiteren Fach vom 18. März 1993 (SächsGVBl. S. 283), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 5. Februar 2007 (SächsGVBl. S. 30) geändert worden ist, erworben haben, sind Diplomlehrern mit der Lehrbefähigung zur Erteilung des Fachunterrichts in zwei Fächern der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschulen der Deutschen Demokratischen Republik gleichgestellt, wenn sie eine mindestens fünfjährige erfolgreiche Unterrichtstätigkeit nach dem 3. Oktober 1990 an einer öffentlichen Schule oder Schule in freier Trägerschaft, in dem Fach oder der Fachrichtung mit fehlender Lehrbefähigung nachweisen. 2Sie sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Diplomlehrer für zwei Fächer“ zu führen.16

Abschnitt 4
Verfahren zur Feststellung der Lehrbefähigung
von Lehrkräften mit dem Fachschulabschluss
„Freundschaftspionierleiter“ oder „Erzieher“

§ 19
Ziel des Feststellungsverfahrens

(1) 1Das Ziel des Feststellungsverfahrens besteht für Bewerber gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 2,

1.
wenn sie eine Lehrbefähigung im Fach Deutsch besitzen, im Nachweis der Lehrbefähigung im Fach Mathematik, oder
2.
wenn sie eine Lehrbefähigung im Fach Mathematik besitzen, im Nachweis der Lehrbefähigung im Fach Deutsch.

2Für Bewerber gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 3 und 4 besteht das Ziel des Feststellungsverfahrens im Nachweis der Lehrbefähigung in den Fächern Deutsch und Mathematik.

(2) Das Feststellungsverfahren dient dem Nachweis, dass die Bewerber in den Fächern nach Absatz 1 aufgrund bisheriger Unterrichtstätigkeit bildungswissenschaftliche, fachwissenschaftliche und fachdidaktische Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten erworben haben, die als Grundlage für die Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrages erforderlich sind.

(3) Mit dem Erwerb der Lehrbefähigung in den Fächern nach Absatz 1 ist für die Bewerber die Gleichstellung mit dem Abschluss „Lehrer für die unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule“ verbunden.17

§ 20
Zulassungsvoraussetzungen

Zu einem Feststellungsverfahren gemäß § 22 Absatz 1 ist zuzulassen, wer im Freistaat Sachsen unbefristet an einer öffentlichen Schule mit mindestens der Hälfte des Regelstundenmaßes tätig ist und einen Abschluss nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 sowie mindestens 15 Jahre Lehrtätigkeit nach dem 3. Oktober 1990 an einer öffentlichen Schule oder Schule in freier Trägerschaft, davon eine mindestens vierjährige Unterrichtstätigkeit in den Fächern mit fehlender Lehrbefähigung und die regelmäßige Teilnahme an Veranstaltungen der schulinternen Lehrerfortbildung und an Fortbildungen für das Fach, für welches die Lehrbefähigung erworben werden soll, nachweist.18

§ 21
Zulassungsverfahren

1Der Antrag auf Zulassung zu einem Verfahren gemäß § 22 ist bis zum 30. September eines jeden Jahres auf dem Dienstweg an die Schulaufsichtsbehörde zu richten. 2Für den Zulassungsantrag ist der bei der Schulaufsichtsbehörde erhältliche Vordruck zu verwenden. 3Dem Antrag ist die schriftliche Zustimmung zur Einsicht in die Personalakte beizufügen. 4Das Staatsministerium für Kultus kann für die Vorlage des Antrages nach Satz 1 einen anderen Termin bestimmen.19

§ 22
Verfahren zur Feststellung der Lehrbefähigung,
Bewertungskommission

(1) Das Feststellungsverfahren besteht aus der Lehrprobe und dem Reflexionsgespräch im Anschluss an die Lehrprobe in dem jeweiligen Fach sowie der Schulleiterbeurteilung.

(2) 1Die Schulaufsichtsbehörde richtet Kommissionen für die Abnahme der Lehrproben und das Reflexionsgespräch ein. 2Die Mitglieder der Kommission sollen den Abschluss als Lehrer für die unteren Klassen oder die Befähigung für das zu prüfende Lehramt besitzen und Unterrichtserfahrung in den jeweiligen Fächern und der Schulart haben.

(3) Die Kommissionen bestehen jeweils aus drei Mitgliedern.20

§ 23
Lehrproben, Reflexionsgespräch

(1) 1Bewerber mit dem Fachschulabschluss gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 2 haben eine Lehrprobe in dem Fach abzulegen, für welches die Lehrbefähigung erworben werden soll. 2Bewerber mit dem Fachschulabschluss gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 3 und 4 haben jeweils eine Lehrprobe in den Fächern Deutsch und Mathematik abzulegen.

(2) Bewerber, die an Schulen für geistig Behinderte tätig sind, führen die Lehrprobe im grundlegenden Unterricht durch.

(3) 1Die Lehrprobe besteht aus der schriftlichen Unterrichtsvorbereitung und der Durchführung der Unterrichtsstunde. 2Vor Beginn der Lehrprobe erhält die Kommission die Unterrichtsvorbereitung des Bewerbers. 3Sind mehrere Lehrproben zu absolvieren, sollen diese an einem Tag durchgeführt werden.

(4) 1Im Anschluss an die jeweilige Lehrprobe wird ein Reflexionsgespräch mit dem Bewerber durchgeführt. 2Das Reflexionsgespräch soll 30 Minuten dauern.

(5) 1Die Leistung des Bewerbers wird beurteilt und mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet. 2Die Kommission entscheidet mit Stimmenmehrheit.

(6) 1Zu jeder Lehrprobe ist eine Niederschrift anzufertigen, die von allen Mitgliedern der Kommission zu unterzeichnen ist. 2Diese umfasst auch die thematischen Schwerpunkte des Reflexionsgespräches.21

§ 24
Bescheid

(1) Ist die Leistung gemäß § 23 Absatz 5 mit „bestanden“ bewertet worden, erhält der Bewerber einen Bescheid durch die Schulaufsichtsbehörde, der unter Berücksichtigung der Schulleiterbeurteilung die Bewertung der Lehrprobe und des Reflexionsgespräches in dem gewählten Fach ausweist.

(2) 1Mit dem Bestehen der Leistung gemäß § 23 und dem Erhalt des Bescheides gemäß Absatz 1 ist die Lehrbefähigung in dem Fach, welches der Bescheid ausweist, erteilt. 2Mit der Gleichstellung mit dem Abschluss „Lehrer für die unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule“ ist die Anrechnung der Zeiten der Unterrichtstätigkeit in den Fächern mit fehlender Lehrbefähigung als Bewährungszeiten verbunden.

(3) 1Ist die Leistung gemäß § 23 Absatz 5 mit „nicht bestanden“ bewertet worden, kann der Bewerber die entsprechende Lehrprobe und das sich anschließende Reflexionsgespräch einmal wiederholen. 2Hat der Bewerber die Wiederholung der Leistung nicht bestanden, wird die Lehrbefähigung in dem Fach nicht erteilt. 3Der Bewerber erhält ein Schreiben der Schulaufsichtsbehörde, welches die Bewertung der Leistung des Bewerbers ausweist.22

Abschnitt 5
Verfahren zur Feststellung der Lehrbefähigung
von Ein-Fach-Diplomlehrern23

§ 25
Ziel des Feststellungsverfahrens

(1) 1Das Ziel des Feststellungsverfahrens besteht für Diplomlehrer mit einem Fach nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik im Nachweis der Lehrbefähigung für ein zweites Fach. 2§ 19 Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) 1Mit dem Erwerb der Lehrbefähigung nach Absatz 1 ist für die Bewerber die Gleichstellung mit dem Abschluss „Diplomlehrer für zwei Fächer der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschulen der Deutschen Demokratischen Republik“ verbunden. 2Sie sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Diplomlehrer für zwei Fächer“ zu führen.

§ 26
Zulassungsvoraussetzungen

Zu einem Feststellungsverfahren gemäß § 27 ist zuzulassen, wer im Freistaat Sachsen unbefristet an einer öffentlichen Schule mit mindestens der Hälfte des Regelstundenmaßes tätig ist und einen Abschluss als Diplomlehrer nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik in einem Fach, mindestens 15 Jahre Lehrtätigkeit nach dem 3. Oktober 1990 an einer öffentlichen Schule oder Schule in freier Trägerschaft, davon eine mindestens achtjährige Unterrichtstätigkeit in dem Fach mit fehlender Lehrbefähigung, und die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen nachweist.

§ 27
Zulassungsverfahren, Verfahren zur Feststellung
der Lehrbefähigung, Bewertungskommission

1Für das Zulassungsverfahren, das Verfahren zur Feststellung der Lehrbefähigung und die Bewertungskommission gelten die §§ 21 und 22 entsprechend. 2In Abweichung von § 22 Absatz 2 Satz 2 sollen die Mitglieder die Befähigung für das zu prüfende Lehramt besitzen und Unterrichtserfahrung in dem jeweiligen Fach und der Schulart haben.

§ 28
Lehrproben, Reflexionsgespräch

1Der Bewerber hat eine Lehrprobe in dem Fach abzulegen, für welches die Lehrbefähigung erworben werden soll. 2§ 23 Absatz 3 Satz 1 und 2, Absatz 4 bis 6 gilt entsprechend.

§ 29
Bescheid

§ 24 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 gilt entsprechend.

Abschnitt 6
Übergangs- und Schlussbestimmungen24

§ 30
Übergangsregelungen

(1) Bewerber, deren Weiterbildung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits begonnen hat, werden auf der Grundlage der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Bestimmungen ausgebildet und geprüft.

(2) Die Sächsische Bildungsagentur nimmt die Zuständigkeiten der Schulaufsichtsbehörde nach dieser Verordnung bis zum 31. Dezember 2017 wahr.25

§ 31
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig treten die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Erwerb einer Lehrbefähigung in einem weiteren Fach vom 18. März 1993 (SächsGVBl. S. 283), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 5. Februar 2007 (SächsGVBl. S. 30) geändert worden ist, und die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die berufsbegleitende Weiterbildung und Prüfung von Lehrern mit Fachschulabschluss für das Lehramt an Mittelschulen oder für das Lehramt an Förderschulen vom 30. August 1994 (SächsGVBl. S. 1562), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 5. Februar 2007 (SächsGVBl. S. 30) geändert worden ist, außer Kraft.26

Dresden, den 6. Oktober 2014

Die Staatsministerin für Kultus
Brunhild Kurth

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2014 Nr. 15, S. 656
    Fsn-Nr.: 710-1.77

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2019

    Vorschrift außer Kraft seit:
    6. April 2020