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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa zur Änderung der VwV Beurteilung Richter und Staatsanwälte

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa zur Änderung der VwV Beurteilung Richter und Staatsanwälte vom 27. Oktober 2014 (SächsJMBl. S. 94)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
der Justiz und für Europa
zur Änderung der VwV Beurteilung Richter und Staatsanwälte

Vom 27. Oktober 2014

I.

Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über die dienstliche Beurteilung der Richter und Staatsanwälte einschließlich der Anforderungsprofile für Eingangs- und Beförderungsämter (VwV Beurteilung Richter und Staatsanwälte) vom 9. April 2013 (SächsJMBl. S. 30), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 832), wird wie folgt geändert:

1.
Ziffer III Nr. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 2 wird die Angabe „2010“ durch die Angabe „2014“ und die Angabe „2013“ wird durch die Angabe „2017“ ersetzt.
 
b)
In Satz 3 wird die Angabe „2013“ durch die Angabe „2017“ ersetzt.
2.
Ziffer VII Nr. 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Satz 6 wird wie folgt gefasst:
„Bei einer Beurteilung nach Ziffer IV Nr. 1 Buchst. a ist das Anforderungsprofil für die ausgeschriebene Stelle der Bewertung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zugrunde zu legen und als Maßstab für die zusammenfassende Eignungsprognose des Bewerbers heranzuziehen.“
 
b)
Nach Satz 6 wird folgender Satz eingefügt:
„Hierzu kann abweichend von Ziffer IV Nr. 2 auch auf frühere Regelbeurteilungen zurückgegriffen werden.“
3.
Ziffer VIII wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift werden nach dem Wort „ Gesamturteil “ ein Komma und die Wörter „ zusammenfassende Eignungsprognose “ eingefügt.
 
b)
Nach Nummer 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Abweichend hiervon enthält die Beurteilung aus besonderem Anlass nach Ziffer IV Nr. 1 Buchst. a eine zusammenfassende Eignungsprognose nach Ziffer VII Nr. 2 Satz 6, ob der Beurteilte aufgrund seiner bisherigen Leistungen sämtliche Leistungs- und Befähigungsmerkmale des angestrebten Amtes erfüllen wird und insgesamt für dieses Amt geeignet ist.“
4.
Ziffer XIV wird wie folgt gefasst:
 
XIV. Beurteilung der Beamten der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2
 
Die Verwaltungsvorschrift gilt entsprechend für die Beurteilung der sonstigen Beamten der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 mit Befähigung zum Richteramt im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz und für Europa und für Leiter der Justizvollzugsanstalten der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2, auch wenn diese an das Staatsministerium der Justiz und für Europa versetzt worden sind, mit folgenden Maßgaben:
 
1.
Von der Regelbeurteilung ausgenommen sind Beamte, die am Beurteilungsstichtag das 50. Lebensjahr vollendet haben oder ein Amt der Besoldungsgruppe B 3 und höher innehaben. Jeder Beamte der Besoldungsgruppen A 16 oder B 2 ist jedoch mindestens einmal zu dem auf seine erstmalige Berufung in ein Amt dieser Besoldungsgruppe folgenden Beurteilungsstichtag zu beurteilen, sofern er nicht das 55. Lebensjahr vollendet hat.
 
2.
In der dienstlichen Beurteilung und im Beurteilungsbeitrag werden Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beamten nach den Leistungs- und Befähigungsmerkmalen bewertet, die in Anlage 1 dieser Verwaltungsvorschrift aufgeführt werden.
 
3.
Zuständig für die Erstellung der dienstlichen Beurteilung und des Beurteilungsbeitrages sind das Staatsministerium der Justiz und für Europa für die Leiter der Justizvollzugsanstalten sowie für die Beamten des Staatsministeriums und die Leiter der Justizvollzugsanstalten für die Beamten ihrer Behörde.
 
4.
Beamte der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz und für Europa, die seit dem Erwerb der Befähigung zum Richteramt weniger als ein Jahr als Berufsrichter ununterbrochen im richterlichen oder staatsanwaltlichen Dienst tätig gewesen sind, werden nur nach diesen Vorschriften beurteilt, wenn sie vor dem für sie nach der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die dienstliche Beurteilung der Beamten (Sächsische Beurteilungsverordnung – SächsBeurtVO) vom 16. Februar 2006 (SächsGVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 901, 908), in der jeweils geltenden Fassung, geltenden Beurteilungsstichtag einen Antrag auf Beurteilung nach Satz 1 stellen. Im Übrigen werden sie nach der Sächsischen Beurteilungsverordnung beurteilt.“
5.
In Ziffer XV Satz 2 wird nach der Angabe „52)“ das Komma gestrichen.
6.
In Anlage 2 Tabelle 1 wird nach der Zeile „Gesamturteil“ folgende Zeile eingefügt:

neueZeile
neue Zeile

Zusammenfassende Eignungsprognose (nur bei der Anlassbeurteilung gemäß Ziffer IV Nr. 1 Buchst. a auszufüllen)

Aufgrund der bisherigen Leistungen des Beurteilten ist davon auszugehen, dass er sämtliche Leistungs- und Befähigungsmerkmale des angestrebten Amtes erfüllen wird und insgesamt für dieses Amt geeignet ist.

  ja nein

“.

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 27. Oktober 2014

Der Staatsminister der Justiz und für Europa
Dr. Jürgen Martens

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsJMBl. 2014 Nr. 10, S. 94
    Fsn-Nr.: 301

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. November 2014

    Fassung gültig bis: 20. Dezember 2017