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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Förderrichtlinie Absatzförderung

Vollzitat: Förderrichtlinie Absatzförderung vom 15. Dezember 2014 (SächsABl. SDr. 2015 S. S 2), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 433)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Absatzförderung der sächsischen Land- und Ernährungswirtschaft
(Förderrichtlinie Absatzförderung – RL AbsLE/2014)

Vom 15. Dezember 2014

1.
Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen
1.1
Zuwendungszweck
 
Die Absatzförderung von Produkten der sächsischen Land- und Ernährungswirtschaft trägt wesentlich zu einer Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen bei. Ziele der Förderung sind:
 
die kontinuierliche Anpassung der Land- und Ernährungswirtschaft an die Erfordernisse eines zunehmend globaler werdenden Marktes,
 
die nachhaltige Absatzsicherung durch die Pflege und den Ausbau bestehender sowie die Erschließung neuer Absatzmärkte,
 
die Stärkung der Wettbewerbskraft der Unternehmen insbesondere durch fundierte Markterkundung, den Absatz von Qualitätsprodukten und den Ausbau von Kooperationen,
 
die Erhöhung der Nachfrage nach land- und ernährungswirtschaftlichen Erzeugnissen durch Vermittlung qualitätsrelevanter Merkmale und Produktionsweisen an die Verbraucher und
 
die Ausweitung und Stärkung der Marktposition ökologisch oder regional erzeugter landwirtschaftlicher Produkte, einschließlich der Produkte mit geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Herkunftsangaben.
1.2
Rechtsgrundlagen
 
Der Freistaat Sachsen gewährt Zuwendungen für die Förderung des Absatzes von Produkten der sächsischen Land- und Ernährungswirtschaft nach:
 
Maßgabe dieser Richtlinie,
 
der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Gesetz vom 6. Mai 2014 (SächsGVBl. S. 286) geändert worden ist, insbesondere §§ 23 und 44,
 
den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 18. Dezember 2013 (SächsABl. 2014 S. 223) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 12. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 848),
 
der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 193 vom 1.7.2014, S. 1),
 
der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, L 283 vom 27.9.2014, S. 65),
 
der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1),
 
der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9),
 
der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. L 190 vom 28.6.2014, S. 45),
 
in den jeweils geltenden Fassungen.
 
Ein Anspruch des Zuwendungsempfängers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.3
Beihilferecht
 
Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 47) werden in Abhängigkeit des Fördergegenstandes entweder auf der Grundlage von Freistellungsverordnungen oder auf der Grundlage der De-minimis-Verordnungen gewährt. Die konkrete Zuordnung zu den jeweiligen Fördergegenständen erfolgt unter Nummer 2 dieser Richtlinie.
 
Von einer Förderung ausgeschlossen sind im Fall einer Freistellung:
 
Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Nummer 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 beziehungsweise von Artikel 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 sowie
 
Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.
 
Soweit die Voraussetzungen einer Freistellung nicht vorliegen, werden Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf der Grundlage der jeweils einschlägigen De-minimis-Verordnung gewährt.
2.
Gegenstand der Förderung
2.1
Förderfähig im Sinne dieser Richtlinie sind Veranstaltungen und Aktivitäten, die der Förderung des Absatzes von Produkten der sächsischen Land- und Ernährungswirtschaft dienen.
2.1.1
Messen.
 
Förderfähig sind insbesondere:
 
a)
Konzeption und Organisation (ausschließlich für Gemeinschaftsauftritte, auf denen mindestens fünf Aussteller vertreten sein müssen),
 
b)
Flächen- und Standmiete sowie Standleasing, Standbau durch Dritte und adäquate Ausgaben,
 
c)
Transport der Ausstellungsgüter, Einsatz externer Dolmetscher und sonstige mit dem Betrieb und der Ausgestaltung des Standes verbundene externe Ausgaben.
2.1.2
Produktpräsentationen, Ausstellungen und Märkte.
 
Förderfähig sind insbesondere:
 
a)
die unter Nummer 2.1.1 Buchstabe a bis c genannten Ausgaben,
 
b)
sonstige projektbezogene Dienstleistungen durch Dritte zur Durchführung und Ausgestaltung.
 
Sonstige, mit dem Betrieb des Standes zusammenhängende Maßnahmen sind Presseveranstaltungen, Flyer, Messemappen, Eintrag im Katalog, Give-aways (zum Beispiel Schlüsselbänder, Kugelschreiber) und vergleichbare Instrumente der medialen und inhaltlichen Begleitung. Diese Maßnahmen sowie Maßnahmen zur Ausgestaltung sind grundsätzlich als Bestandteil des Auftritts bei Messen, Produktpräsentationen, Ausstellungen und Märkten zu werten, wenn sie in direktem Zusammenhang mit der Veranstaltung stehen.
 
Die Zuwendungen nach Nummer 2.1.1 und 2.1.2 dieser Richtlinie werden entsprechend dem jeweiligen Sektor als De-minimis-Beihilfen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013, der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013, der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 oder ihrer Nachfolgeregelungen gewährt.
2.1.3
Werbung und andere absatzfördernde Maßnahmen ohne einzelbetriebliche und auf einzelne Produkte sowie deren Herkunft bezogene Angaben, insbesondere:
 
a)
Organisation, Beteiligung und Durchführung von Maßnahmen zur Gemeinschaftswerbung, um die Aufmerksamkeit auf Innovationen, regionale Produkte, Spezialitäten, eine ausgewogene Ernährung oder Nachhaltigkeit zu lenken (zum Beispiel Publikationen wie Imagebroschüren, Faltblätter, Kataloge, Veröffentlichungen in Presse und Rundfunk, Großflächen- oder Plakatwerbung),
 
b)
Veranstaltungen und Aktivitäten zur Verbraucherinformation zur Verbesserung des Images in der Öffentlichkeit.
 
Für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen, die in der Primärproduktion, Verarbeitung oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind (KMU im Agrarsektor), erfolgt die Förderung nach Nummer 2.1.3 dieser Richtlinie nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen von Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014.
 
Im Agrarsektor tätigen großen Unternehmen werden Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union grundsätzlich nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 oder ihrer Nachfolgeregelung gewährt. Maßnahmen von im Agrarsektor tätigen großen Unternehmen nach Nummer 2.1.3 dieser Richtlinie können der Europäischen Kommission auch zur Erteilung einer Einzelbeihilfegenehmigung vorgelegt werden. Für den Fall der Erteilung einer Einzelbeihilfegenehmigung ist die in der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020 festgelegte Beihilfeintensität für die Höhe der Förderung maßgebend. Bis zur Erteilung der Einzelbeihilfegenehmigung darf die Maßnahme nicht gefördert werden.
 
Sonstigen Unternehmen werden Beihilfen entsprechend dem jeweiligen Sektor als De-minimis-Beihilfen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013, der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 oder ihrer Nachfolgeregelungen gewährt.
2.1.4
Studien zur Marktsituation, Marketingkonzeptionen (einschließlich Machbarkeitsstudien), die für die Absatzsituation und -entwicklung sächsischer Unternehmen von Bedeutung sind.
 
Die Beihilfen nach Nummer 2.1.4 dieser Richtlinie werden entsprechend dem jeweiligen Sektor als De-minimis-Beihilfen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013, der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013, der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 oder ihrer Nachfolgeregelungen gewährt.
2.1.5
Ausgaben für Qualitätsprogramme von landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie Lebensmitteln hoher Qualität.
 
Qualitätsprogramme in diesem Sinne müssen zu einem Produkt führen, dessen Güte anhand von Kriterien nachweisbar ist, die nachprüfbar über der Warennorm und den gesetzlichen Anforderungen liegen. Den Nachweis hat der Antragsteller zu erbringen. Das Qualitätsprogramm muss für eine Beteiligung weiterer Unternehmen offen sein. Qualitätsprogramme können zum Beispiel innerhalb einer Produktgruppe zustande kommen.
2.1.5.1
Vorbereitung (einschließlich externe Beratungsdienste), Beantragung und Anerkennung von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Herkunftsangaben und garantiert traditionellen Spezialitäten oder von Nachweisen über besondere Merkmale für Erzeugnisse gemäß den europaweit geltenden gemeinschaftlichen Qualitätsregelungen, insbesondere:
 
a)
Beihilfen für die erstmalige Teilnahme an Qualitätsregelungen,
 
b)
Beihilfen zu den Ausgaben für die obligatorischen Kontrollen im Zusammenhang mit den Qualitätsregelungen, die gemäß Unions- oder nationalen Rechtsvorschriften von den zuständigen Behörden oder in deren Namen durchgeführt werden,
 
c)
Beihilfen zur Deckung der Ausgaben für Marktforschungstätigkeiten, Produktentwürfe und Produktentwicklungen sowie für die Ausarbeitung von Anträgen auf Anerkennung von Qualitätsregelungen.
 
Beihilfen für die Teilnahme von Erzeugern landwirtschaftlicher Erzeugnisse (KMU) an Qualitätsregelungen nach Nummer 2.1.5.1 dieser Richtlinie werden nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen von Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 gewährt. Für sonstige Unternehmen werden Beihilfen nach Nummer 2.1.5.1 dieser Richtlinie entsprechend dem jeweiligen Sektor als De-minimis-Beihilfen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013, der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013, der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 oder ihrer Nachfolgeregelungen gewährt.
2.1.5.2
Ausgaben für landesspezifische Qualitätsprogramme und Kooperationsprojekte, insbesondere:
 
a)
Entwicklung, Planung, externe Beratungsdienste, Koordinierung,
 
b)
Erarbeitung von Marketingkonzeptionen,
 
c)
Umsetzung, einschließlich organisatorischer Zusammenarbeit.
 
Beihilfen für Maßnahmen nach Nummer 2.1.5.2 dieser Richtlinie werden entsprechend dem jeweiligen Sektor als De-minimis-Beihilfen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013, der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013, der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 oder ihrer Nachfolgeregelungen gewährt.
2.1.5.3
Werbung und Absatzförderkampagnen für Qualitätsprogramme von landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie Lebensmitteln hoher Qualität.
 
Für KMU im Agrarsektor erfolgt die Förderung nach Nummer 2.1.5.3 dieser Richtlinie nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen von Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014. Für KMU außerhalb des Agrarsektors und für große Unternehmen werden Beihilfen entsprechend dem jeweiligen Sektor als De-minimis-Beihilfen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013, der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013, der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 oder ihrer Nachfolgeregelungen gewährt. Maßnahmen von im Agrarsektor tätigen großen Unternehmen nach Nummer 2.1.5.3 dieser Richtlinie können der Europäischen Kommission auch zur Erteilung einer Einzelbeihilfegenehmigung vorgelegt werden. Für den Fall der Erteilung einer Einzelbeihilfegenehmigung ist die in der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020 festgelegte Beihilfeintensität für die Höhe der Förderung maßgebend. Bis zur Erteilung der Einzelbeihilfegenehmigung darf die Maßnahme nicht gefördert werden.
2.2
Nachgewiesene zusätzliche projektbezogene Personalausgaben des Antragstellers im Zusammenhang mit gemeinschaftlichen Veranstaltungen und Aktivitäten (Ausnahme: Veranstaltungen, die ein Einzelunternehmen betreffen) sind förderfähig.
 
Leistungen durch eigenes, bereits vorhandenes Personal, die der geförderten Maßnahme unmittelbar zuzuordnen sind (Eigenleistungen), können mit einer Pauschale anerkannt werden, jedoch grundsätzlich nur bis zur Höhe von 10 Prozent der gesamten zuwendungsfähigen Ausgaben (einschließlich Eigenleistungen). Die Pauschale beträgt 250 Euro je Tagewerk bei Mitarbeitern, die über einen Hochschulabschluss verfügen, im Übrigen 200 Euro je Tagewerk.
2.3
Einzelbetriebliche Maßnahmen sind ausschließlich nach Nummer 2.1.1 Buchstabe b und c sowie Nummer 2.1.2 förderfähig.
3.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger können sein:

3.1
Maßnahmen nach Nummer 2.1.1, 2.1.2, 2.1.3 und 2.1.4
 
a)
Absatzgemeinschaften der sächsischen Land- und Ernährungswirtschaft, die – unabhängig von ihrer Rechtsform – als Gemeinschaft und im Sinne ihrer Akteure agieren. Ziel der Absatzgemeinschaft ist es, deren Produkte für die beantragte Aktivität gebündelt am Markt anzubieten oder zu präsentieren. Dabei sind auch speziell für ein Projekt gebildete Zusammenschlüsse von Unternehmen und Erzeugerorganisationen als Absatzgemeinschaft zu werten. Eine Absatzgemeinschaft soll grundsätzlich mindestens aus drei Akteuren der Land- oder Ernährungswirtschaft bestehen. Antragsteller für Absatzgemeinschaften können mit Bevollmächtigung auch Dritte sein, sofern keine eigenen Aufwendungen, sondern nur die Absatzgemeinschaft betreffende Ausgaben geltend gemacht werden. Dieser Dritte muss nicht zwingend Mitglied der Absatzgemeinschaft sein.
 
b)
Kammern, sonstige Organisationen der Wirtschaft ohne Erwerbscharakter, Kommunen und Landkreise sowie Vereine und Verbände der sächsischen Land- und Ernährungswirtschaft und des ländlichen Raumes, wenn sie im Interesse der endbegünstigten Unternehmen der Land- und Ernährungswirtschaft handeln und keine Absatzgemeinschaften der sächsischen Land- und Ernährungswirtschaft als Projektträger in Frage kommen,
 
c)
bei Maßnahmen nach Nummer 2.1.1 und 2.1.2 auch einzelne Unternehmen der sächsischen Land- und Ernährungswirtschaft,
 
d)
bei Maßnahmen nach Nummer 2.1.1, 2.1.2 und 2.1.3 auch Destinationsmanagementorganisationen gemäß Tourismusstrategie Sachsen 2020, Verein Landurlaub in Sachsen e. V., DEHOGA Sachsen e. V. einschließlich der Regionalverbände, Tourismus Marketing Gesellschaft Sachsen mbH und Landestourismusverband Sachsen e. V., wenn sie innerhalb einer Absatzgemeinschaft gemeinsam mit Unternehmen der sächsischen Land- und Ernährungswirtschaft als Dritte agieren oder wenn sie im Interesse der Absatzförderung der sächsischen Land- und Ernährungswirtschaft handeln,
 
e)
bei Maßnahmen nach Nummer 2.1.4 auch Unternehmen und wissenschaftliche Einrichtungen, die Marktforschung für die sächsische Land- und Ernährungswirtschaft betreiben, unabhängig von ihrer Rechtsform.
3.2
Maßnahmen nach Nummer 2.1.5
 
a)
bei Maßnahmen nach Nummer 2.1.5.1 jede Art von Zusammenschlüssen, ungeachtet ihrer Rechtsform, insbesondere zusammengesetzt aus sächsischen Erzeugern oder Verarbeitern des gleichen Erzeugnisses,
 
b)
bei Maßnahmen nach Nummer 2.1.5.2 und 2.1.5.3 jede Art von Zusammenschlüssen, ungeachtet ihrer Rechtsform, insbesondere zusammengesetzt aus sächsischen Erzeugern oder Verarbeitern.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Die Maßnahme muss der Erreichung eines der unter Nummer 1 genannten Ziele dienen.
4.2
Es muss sich um gemeinschaftliche Veranstaltungen, Initiativen oder imagefördernde Maßnahmen von mindestens drei Akteuren der Land- und Ernährungswirtschaft des Freistaates Sachsen handeln (Ausnahmen: Nummer 2.1.1 Buchstabe b und c sowie Nummer 2.1.2).
4.3
Bei Maßnahmen nach Nummer 2.1.4 ist zudem Voraussetzung, dass die Ergebnisse der sächsischen Land- und Ernährungswirtschaft zur breiten Nutzung kostenlos zur Verfügung gestellt werden und diese berechtigt ist, die Ergebnisse gemeinschaftlich zu verwerten, insbesondere auch ganz oder teilweise zu vervielfältigen oder zu veröffentlichen. Die Bestimmungen des Datenschutzes sowie des Urheberrechts werden dabei beachtet.
4.4
Bei Maßnahmen nach Nummer 2.1.5 ist zudem Voraussetzung, dass eine der folgenden Anforderungen erfüllt sein muss oder mit dem Projekt geschaffen wird:
 
a)
Herstellung von Erzeugnissen gemäß Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 über die Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1),
 
b)
Erzeugung von ökologischen Produkten gemäß Verordnung (EU) Nr. 834/2007 über die ökologisch/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1),
 
c)
Herstellung von Erzeugnissen gemäß Teil II, Titel II, Kapitel I, Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse in Bezug auf Wein (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671),
 
d)
Herstellung von Erzeugnissen gemäß Verordnung (EG) Nr. 110/2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 (ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16),
 
e)
Erzeugung nach anerkannten landesspezifischen Lebensmittelqualitätsregelungen. Diese gewährleisten besondere Qualitätsmerkmale des Endproduktes einschließlich des Erzeugungsprozesses, die über die handelsübliche Warennorm hinsichtlich der menschlichen, tierischen und pflanzlichen Gesundheit, des Tierschutzes oder des Umweltschutzes hinausgehen. Sie beinhalten verbindliche Produktspezifikationen, deren Einhaltung von einer unabhängigen Kontrolleinrichtung überprüft wird, Offenheit der Regelung gegenüber allen Erzeugern, Transparenz der Regelung sowie Gewährleistung der vollständigen Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse.
4.5
Vorhaben nach dieser Richtlinie, die gleichzeitig den Zielen integrierter regionaler Entwicklungsstrategien wie LEADER-Entwicklungsstrategien (LES) sowie Städtebaulichen Entwicklungskonzepten (SEKO) und Regionalen Entwicklungskonzepten nach der FR-Regio (REK), in den jeweils geltenden Fassungen, dienen, werden vorrangig gefördert.
5.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
5.1
Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines Zuschusses gewährt.
5.2
Tatsächlich oder dem Grunde nach erstattungsfähige Mehrwertsteuer nach §§ 15 und 24 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266) geändert worden ist, sind nicht förderfähig.
5.3
Höhe der Förderung
5.3.1
Maßnahmen nach Nummer 2.1.1 und 2.1.2;
je Veranstaltung oder Aktivität 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, für Direktvermarkter, für Zuwendungsempfänger nach Nummer 3.1 Buchstabe d und bei Auslandsmessen 80 Prozent, höchstens jedoch 50 000 Euro.
5.3.2
Maßnahmen nach Nummer 2.1.3;
je Förderantrag 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 100 000 Euro pro Projekt.
5.3.3
Maßnahmen nach Nummer 2.1.4;
65 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben für Personal- und Sachaufwendungen, im Ausnahmefall 80 Prozent, sofern die Studie im besonderen Landesinteresse ist, höchstens jedoch 80 000  Euro.
5.3.4
Maßnahmen nach Nummer 2.1.5.1 Buchstabe a;
100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, die sich aus der Teilnahme an den Qualitätsregelungen ergeben, maximal jedoch 3 000 Euro je Teilnehmer und Jahr für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren.
5.3.5
Maßnahmen nach Nummer 2.1.5.1 Buchstabe b und c sowie nach Nummer 2.1.5.2;
80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben für Sachaufwendungen einschließlich Dienstleistungen Dritter. Für Maßnahmen nach Nummer 2.1.5.1 Buchstabe b und c erfolgen keine Direktzahlungen an die Erzeuger.
5.3.6
Maßnahmen nach Nummer 2.1.5.3;
80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 100 000 Euro pro Projekt.
5.4
In besonders begründeten Einzelfällen können mit Zustimmung des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft Ausnahmen zugelassen werden, sofern die unter Nummer 1 genannten rechtlichen Rahmenbedingungen weiterhin erfüllt sind.
5.5
Eine Zuwendung erfolgt nicht, sofern der Zuwendungsbetrag geringer als 1 000 Euro je Förderantrag ist.
6.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Hinsichtlich der Anwendung des Vergaberechts gelten die jeweiligen allgemeinen Nebenbestimmungen gemäß § 44 zu den Verwaltungsvorschriften zur Sächsischen Haushaltsordnung. Abweichend gilt: ist der Zuwendungsempfänger eine natürliche Person, eine Personengesellschaft oder eine juristische Person des privaten Rechts und liegt kein Fall des § 98 Nummer 2 bis 6 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vor, sind bei Zuwendungen von mehr als 5 000 Euro mit dem Antrag mindestens drei vergleichbare Angebote fachkundiger und leistungsfähiger Anbieter vorzulegen. Sofern im Ausnahmefall weniger als drei Angebote eingeholt werden oder dem Antrag nicht das billigste Angebot zugrunde gelegt wird, ist dies vom Antragsteller schriftlich zu begründen. Gleiches gilt, wenn von dem Antrag zugrunde liegenden Angebot später abgewichen wird.

7.
Verfahren
7.1
Antragsverfahren
7.1.1
Der schriftliche Antrag zur Förderung einer Messeteilnahme soll in der Regel innerhalb von 14 Tagen nach Anmeldung zu einer Messe (als förderunschädlicher Vorhabensbeginn), für alle übrigen Projekte in der Regel bis spätestens zwei Monate vor dem geplanten Projektbeginn beim Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) als zuständige Stelle eingereicht werden. Als Projektbeginn ist dabei der Tag der geplanten ersten Auftragserteilung zu werten.
7.1.2
Der Antragsteller hat anhand geeigneter Unterlagen die jeweiligen Zuwendungsvoraussetzungen nachzuweisen, vor allem die besondere Bedeutung der Maßnahme für den Absatz und die Verbesserung der Marktchancen der sächsischen Land- und Ernährungswirtschaft. Dazu hat er eine eingehende Beschreibung der beabsichtigten Maßnahme und einen Ausgaben- und Finanzierungsplan mit detailliertem Nachweis der Finanzierungsmittel, auch aus anderen Förderprogrammen oder Zuschüssen Dritter, vorzulegen.
7.2
Bewilligungsverfahren
 
Bei Messeteilnahmen gelten die Anmeldung und gegebenenfalls weitere dafür notwendige Verträge für die Messeteilnahme nicht als förderschädlicher Vorhabensbeginn. Diese Regelung umfasst ausschließlich die Anmeldung einschließlich Zusatzbuchungen/Vertragsabschlüsse bei/mit der Messegesellschaft und deren Dienstleistern.
 
Aus dem vorzeitigen förderunschädlichen Beginn kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Der Zuwendungsempfänger trägt das Finanzierungsrisiko. Die Zustimmung zum vorzeitigen förderunschädlichen Beginn stellt keine Zusicherung im Sinne von § 38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, auf Erlass eines Bewilligungsbescheids dar. Eine spätere Förderung erfolgt nach der geltenden Richtlinie.
 
Das LfULG entscheidet durch schriftlichen Bescheid.
7.3
Auszahlungsverfahren
 
Die Auszahlung erfolgt auf Antrag und darf nur für die im Zuwendungsbescheid genannten Maßnahmen verwendet werden. Der Auszahlungsantrag ist auf dem vorgesehenen Formular beim LfULG zu stellen.
7.4
Verwendungsnachweisverfahren
 
Der Verwendungsnachweis ist vom Zuwendungsempfänger bis spätestens sechs Monate nach Abschluss der Maßnahme gemäß dem vorgegebenen Muster beim LfULG einzureichen. Es prüft die sachliche und rechnerische Richtigkeit und bestätigt die ordnungsgemäße Durchführung der Fördermaßnahme.
 
Die vorgelegten Zahlungs- und Rechnungsbelege sind durch das LfULG so zu kennzeichnen, dass zu ersehen ist, dass diese Ausgabe durch das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft oder eine nachgeordnete Behörde gefördert wurde.
 
Das LfULG setzt mit der Anerkennung des Verwendungsnachweises die Förderung fest und teilt dieses durch Bescheid mit.
7.5
Zu beachtende Vorschriften
 
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
8.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 31. Dezember 2014 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Absatzförderung der sächsischen Land- und Ernährungswirtschaft (RL AbsLE/2008) vom 12. Januar 2008 (SächsABl. S. 309), die zuletzt durch Ziffer I der Förderrichtlinie vom 24. April 2009 (SächsABl. S. 848) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 923), außer Kraft.

Dresden, den 15. Dezember 2014

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Thomas Schmidt

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. SDr. 2015 Nr. 1, S. 2
    Fsn-Nr.: 5563-V15.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 31. Dezember 2014

    Vorschrift außer Kraft seit:
    3. Mai 2019