Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Änderung der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Übernahme von Bürgschaften für die gewerbliche Wirtschaft und die freien Berufe (Landesbürgschaftsprogramm)
Vom 9. Dezember 2014
I.
Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Übernahme von Bürgschaften für die gewerbliche Wirtschaft und die freien Berufe (Landesbürgschaftsprogramm) vom 1. Juli 2013 (SächsABl. S. 985), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 12. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 848) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nummer 1.1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Soweit es sich bei den nach dieser Richtlinie gewährten Bürgschaften um staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) (konsolidierte Fassung bekanntgegeben im ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 47) handelt, werden diese insbesondere nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der folgenden beihilferechtlichen Bestimmungen sowie deren Nachfolgeregelungen gewährt: - –
- Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1),
- –
- Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, L 283 vom 27.9.2014, S. 65) (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung).“
- b)
- Satz 3 wird aufgehoben.
- 2.
- Nach Nummer 1.7 wird folgende Nummer 1.8 eingefügt:
- „1.8
- Bürgschaften nach Maßgabe der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung dürfen nicht an Unternehmen vergeben werden, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, es sei denn, es handelt sich um Bürgschaften zur Bewältigung der Folgen bestimmter Naturkatastrophen.“
II.
Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
Dresden, den 9. Dezember 2014
Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Unland