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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Änderung der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Rettung und Umstrukturierung von kleinen und mittleren Unternehmen im Freistaat Sachsen

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Änderung der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Rettung und Umstrukturierung von kleinen und mittleren Unternehmen im Freistaat Sachsen vom 17. Dezember 2014 (SächsABl. 2015 S. 178)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
zur Änderung der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Rettung und Umstrukturierung von kleinen und mittleren Unternehmen im Freistaat Sachsen

Vom 17. Dezember 2014

A.

Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Gewährung von Zuwendungen zur Rettung und Umstrukturierung von kleinen und mittleren Unternehmen im Freistaat Sachsen vom 1. November 2005 (SächsABl. S. 1105), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 18. November 2013 (SächsABl. SDr. S. S 887), wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 1.2 wird wie folgt gefasst:
„Die Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten vom 31. Juli 2014 (ABl. EU 2014/C 249/01) finden Anwendung.“
2.
Nummer 3.3 wird wie folgt gefasst:
„Ein Unternehmen ist als in Schwierigkeiten befindlich anzusehen, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
 
a)
Im Falle von Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Sinne des EU-Rechts (Anhang I der Richtlinie 2013/34/EU vom 26. Juni 2013, insbesondere die Aktiengesellschaft, die Kommanditgesellschaft auf Aktien sowie die Gesellschaft mit beschränkter Haftung): Mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen. Dies ist der Fall, wenn sich nach Abzug der aufgelaufenen Verluste von den Rücklagen (und allen sonstigen Elementen, die im Allgemeinen den Eigenmitteln des Unternehmens zugerechnet werden) ein negativer kumulativer Betrag ergibt, der mehr als der Hälfte des gezeichneten Stammkapitals entspricht.
 
b)
Im Falle von Gesellschaften, bei denen zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften (Anhang II der Richtlinie 2013/34/EU, insbesondere die offene Handelsgesellschaft, die Kommanditgesellschaft, die Gesellschaft bürgerlichen Rechts): Mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen.
 
c)
Das Unternehmen ist Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder erfüllt die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger.
 
d)
Bei einem Unternehmen, das kein KMU ist, lag in den vergangenen beiden Jahren
 
 
aa)
der buchwertbasierte Verschuldungsgrad über 7,5 und
 
 
bb)
das Verhältnis des EBITDA zu den Zinsaufwendungen unter 1,0.
 
Neu gegründete Unternehmen kommen nicht für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen in Betracht. Ein Unternehmen gilt grundsätzlich in den ersten drei Jahren nach Aufnahme seiner Geschäftstätigkeit als Neugründung.“
3.
In Nummer 4.1 Satz 2 wird „Abschnitt 3.3“ durch „Abschnitt 3.6.1 und Abschnitt 6.5“ ersetzt und „Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten“ durch „Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten“ ersetzt.
4.
Hinter Nummer 4.1 wird folgende neue Nummer 4.2 eingefügt:
 
„4.2
Beitrag zu einem Ziel von gemeinsamem Interesse
Voraussetzung für eine Beihilfegewährung ist, dass der Ausfall des Zuwendungsempfängers wahrscheinlich soziale Härten oder Marktversagen bewirken würde, insbesondere, dass
 
 
a)
der Marktaustritt eines innovativen KMU oder eines KMU mit hohem Wachstumspotenzial negative Folgen haben könnte,
 
 
b)
der Marktaustritt eines Unternehmens mit umfangreichen Verbindungen zu anderen lokalen oder regionalen Unternehmen, insbesondere zu anderen KMU, negative Folgen haben könnte,
 
 
c)
das Versagen oder negative Anreize der Kreditmärkte die Insolvenz eines ansonsten leistungsfähigen Unternehmens bewirken würde, oder
 
 
d)
vergleichbare Härtefälle, die von dem begünstigten Unternehmen hinreichend zu begründen sind, eintreten würden.“
5.
Nummer 4.2 wird Nummer 4.3. Satz 1 bis 4 bleibt unverändert. Ab Satz 5 wird Nummer 4.3 wie folgt gefasst:
„Rettungsbeihilfen nach dieser Richtlinie dürfen nur unter folgenden Voraussetzungen vergeben werden:
 
a)
Es muss sich um vorübergehende Liquiditätshilfen in Form von Darlehen handeln.
 
b)
Die Vergütung darf nicht unter dem Referenzsatz liegen, der in der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6) für schwache Unternehmen festgesetzt ist, die eine normale Besicherung bieten.
 
c)
Die Höhe der Rettungsbeihilfe muss auf einen Betrag begrenzt sein, der für die Weiterführung des Unternehmens während eines Zeitraums von längstens sechs Monaten erforderlich ist. Zur Bestimmung dieses Betrags wird die Formel in Anhang I der Leitlinien zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten herangezogen.
 
d)
Das Darlehen darf nach Auszahlung der ersten Rate an das Unternehmen eine Restlaufzeit von sechs Monaten nicht übersteigen.
 
e)
Vor Ablauf dieser Restlaufzeit muss entweder die Bewilligungsbehörde einen Umstrukturierungsplan genehmigen oder das Darlehen muss zurückgezahlt sein.“
6.
Nummer 4.3 wird Nummer 4.4 und wie folgt gefasst:
 
„4.4
Umstrukturierungsbeihilfen
Umstrukturierungsbeihilfen nach dieser Richtlinie dürfen nur unter folgenden Voraussetzungen vergeben werden:
 
 
a)
Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität:
Die Umstrukturierungsbeihilfe muss an Vorlage und Durchführung eines realistischen, kohärenten und weitreichenden Umstrukturierungsplanes zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens innerhalb einer angemessenen Frist auf der Grundlage realistischer Annahmen hinsichtlich seiner künftigen Betriebsbedingungen geknüpft sein. Der Umstrukturierungszeitraum soll so kurz wie möglich sein.
 
 
b)
Beschränkung der Beihilfe auf das erforderliche Minimum:
Die Beihilfe muss sich auf das für die Umstrukturierung unbedingt notwendige Mindestmaß beschränken. Der Zuwendungsempfänger, seine Anteilseigner oder Gläubiger, die Unternehmensgruppe, der der Zuwendungsempfänger angehört oder neue Investoren müssen einen bedeutenden Beitrag zu den Umstrukturierungskosten erbringen. Im Regelfall ist bei kleinen Unternehmen ein Eigenbeitrag von mindestens 25 Prozent und bei mittleren Unternehmen ein Eigenbeitrag von mindestens 40 Prozent der Umstrukturierungskosten ausreichend.
Die Beihilfe darf nicht zur Finanzierung von Neuinvestitionen verwendet werden, die für die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität nicht unbedingt notwendig sind.
 
 
c)
Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverfälschungen:
Bei der Gewährung von Umstrukturierungsbeihilfen sind Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverfälschungen zu treffen. Art und Umfang der Ausgleichsmaßnahmen bestimmen sich nach Abschnitt 3.6.2 der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten.
Kleine Unternehmen brauchen keine Ausgleichsmaßnahmen zu treffen, sofern sektorspezifische Regelungen nichts anderes vorschreiben. Sie dürfen in der Regel während der Dauer des Umstrukturierungszeitraums keine Kapazitätsaufstockung vornehmen.
 
 
d)
Änderungen des Umstrukturierungsplanes:
Ist eine Beihilfe zur Finanzierung der Umstrukturierungskosten eines KMU in Schwierigkeiten gewährt worden, so sind Änderungen des Umstrukturierungsplanes unter den Voraussetzungen der Abschnitt 7.2.2 der Leitlinien zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten zulässig.
 
 
e)
Durchführung des Umstrukturierungsplanes:
Die Umsetzung des Umstrukturierungsplanes ist durch die Sächsische Aufbaubank zu überwachen.“
7.
In Nummer 5.3.2 Satz 1 wird „Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten“ durch „Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten“ ersetzt.
8.
Nummer 5.4.1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Höhe der Rettungsbeihilfe muss auf einen Betrag begrenzt sein, der für die Weiterführung des Unternehmens während eines Zeitraums von längstens sechs Monaten erforderlich ist. Zur Bestimmung dieses Betrags wird die Formel in Anhang I der Leitlinien zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten herangezogen.“
9.
Nummer 6.2 wird wie folgt gefasst:
„Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen, die nicht den Vorgaben dieser Richtlinie entsprechen, müssen vor ihrer Vergabe auf Grundlage der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung um Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten angemeldet und von der Kommission genehmigt werden.“
10.
Nummer 6.3 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 wird „Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten“ durch „Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten“ ersetzt.
 
b)
In Satz 3 wird nach dem Wort „Kohleindustrie“ eingefügt „sowie für Unternehmen, für die spezifische Regeln für Finanzinstitute gelten,“

B.

Die Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Sächsischen Amtsblatt in Kraft.

Dresden, den 17. Dezember 2014

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Martin Dulig

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2015 Nr. 6, S. 178
    Fsn-Nr.: 552

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 6. Februar 2015

    Fassung gültig bis: 3. März 2016