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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Richtlinie zur Förderung der energetischen Sanierung von Wohnraum

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Richtlinie zur Förderung der energetischen Sanierung von Wohnraum vom 29. Januar 2015 (SächsABl. S. 253)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Richtlinie zur Förderung der energetischen Sanierung von Wohnraum

Vom 29. Januar 2015

I.

Die Richtlinie zur Förderung der energetischen Sanierung von Wohnraum vom 19. Januar 2012 (SächsABl S. 153), die durch Richtlinie vom 27. August 2014 (SächsABl. S. 1172) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 808), wird wie folgt geändert:

1.
Ziffer I Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
 
„2.
Soweit es sich bei den Zuwendungen um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) handelt, werden sie entweder
 
 
nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO), in der jeweils geltenden Fassung oder
 
 
nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18.12.2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) (‚De-minimis’-Verordnung), in der jeweils geltenden Fassung,
 
 
sowie nach deren jeweiliger Nachfolgeregelung gewährt.“
2.
In Ziffer VI wird folgende Nummer eingefügt:
 
„9.
Eine Zuwendung nach dieser Richtlinie wird nicht an ein Unternehmen gewährt, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist. Ausgenommen hiervon sind Zuwendungen zur Bewältigung der Folgen bestimmter Naturkatastrophen.“

II.

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft.

Dresden, den 29. Januar 2015

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2015 Nr. 8, S. 253
    Fsn-Nr.: 554

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2015