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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

EFRE-Richtlinie SMS 2014 bis 2020

Vollzitat: EFRE-Richtlinie SMS 2014 bis 2020 vom 17. Februar 2015 (SächsABl. S. 336), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2021 (SächsABl. SDr. S. S 230)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Verbraucherschutz
zur Förderung innovativer Ansätze im Bereich der Gesundheits- und Pflegewirtschaft im Rahmen der Umsetzung des Operationellen Programms des Freistaates Sachsen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung in der Förderperiode 2014 bis 2020
(EFRE-Richtlinie SMS 2014 bis 2020)

Vom 17. Februar 2015

Berichtigt 6. März 2015

I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.
Der Freistaat Sachsen gewährt Zuwendungen für innovative Vorhaben im Bereich der Gesundheits- und Pflegewirtschaft im Rahmen der Umsetzung der Strukturpolitik der Europäischen Union aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) in der Förderperiode 2014 bis 2020.
2.
Es gelten die Bestimmungen der EFRE/ESF-Rahmenrichtlinie vom 15. Juli 2014 (SächsABl. S. 927), soweit in dieser Richtlinie keine anderslautenden Regelungen getroffen werden. Dies gilt auch für Zuwendungen an kommunale Körperschaften; abweichend von Nummer 1.7 der EFRE/ESF-Rahmenrichtlinie ist die Anwendung der Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften ( VVK , Anlage 3 zu § 44 der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 [SächsABl. SDr. S. S 226], die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2014 [SächsABl. 2015 S. 3] geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 12. Dezember 2013 [SächsABl. SDr. S. S 848]) einschließlich der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften ( ANBest-K , Anlage 3a zur VwV zu § 44 SäHO) ausgeschlossen.
3.
Soweit es sich bei den Zuwendungen um staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) (konsolidierte Fassung bekanntgegeben im ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 47) handelt, werden diese insbesondere nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der folgenden beihilferechtlichen Bestimmungen sowie deren Nachfolgebestimmungen in der jeweils geltenden Fassung gewährt:
 
a)
Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1),
 
b)
Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L 114 vom 26.4.2012, S. 8),
 
c)
Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, L 283 vom 27.9.2014, S. 65),
 
d)
Beschluss Nr. 2012/21/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3).
 
Ist die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nach den vorgenannten Regelungen herzustellen, steht die Gewährung einer Beihilfe nach dieser Richtlinie unter dem Vorbehalt der Genehmigung der EU-Kommission.
4.
Zweck der Förderung ist es, die Fähigkeit der sächsischen Gesundheits- und Pflegewirtschaft zu Innovationen und deren wirtschaftliche Verwertung auf dem weltweit schnell wachsenden Gesundheitsmarkt zu stärken. Die Förderung zielt auf innovative Maßnahmen ab, die durch die Vernetzung der Angebote und die Entwicklung und Anwendung von neuen Technologien auf die Herausforderungen des demografischen Wandels im Gesundheits- und Pflegesektor mit einem signifikant steigenden Bevölkerungsanteil älterer Menschen, mit zunehmendem Fachkräftemangel im Bereich der medizinischen und pflegerischen Versorgung sowie steigenden Kosten dieser Versorgung reagieren.

II.
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden

1.
E-Health-Maßnahmen inklusive Maßnahmen zur telematischen, interdisziplinären Vernetzung:
E-Health ist die Anwendung moderner Informations- und Kommunikationstechnologien, durch die die Abläufe im Gesundheitswesen verbessert und die Bürger, Patienten, Gesundheits- oder Pflegedienstleister miteinander vernetzt werden.
In diesem Bereich werden gefördert
 
a)
die Erforschung und Entwicklung von neuen Produkten, Dienstleistungen und Verfahren,
 
b)
die Durchführung innovativer Modellvorhaben. Maßnahmen zur telematischen, interdisziplinären Vernetzung stehen dabei im Vordergrund; diese umfassen innovative Organisationsformen, Kooperationsmodelle und technische Lösungen, welche auf Interoperabilität und einen hohen Vernetzungsgrad abstellen. Eine Vernetzungsmaßnahme gilt als interdisziplinär, wenn Gesundheitsdienstleister unterschiedlicher Fachrichtungen oder verschiedener Versorgungsbereiche, beispielsweise ambulante Versorgung, stationäre Versorgung, Rehabilitation, Arzneimittelversorgung, beteiligt sind, die jeweils nicht nur Unternehmen angehören, die als verbundenes Unternehmen oder Partnerunternehmen zueinander in Beziehung stehen.
2.
Ambient Assisted Living:
Die innovativen Anwendungen des Ambient Assisted Living (Altersgerechte Assistenzsysteme für ein selbstbestimmtes Leben – AAL) aus verschiedenen Technologiefeldern ermöglichen es, unterschiedliche Dienstleistungsbereiche, insbesondere medizinische Dienstleistungen, Pflegeleistungen, Wohnen, Bewirtschaftung, Mobilität, wechselseitig zu vernetzen und interdisziplinäre, innovative Lösungen für die ambulante Versorgung älterer Menschen zu entwickeln.
In diesem Bereich werden gefördert
 
a)
die Erforschung und Entwicklung von neuen Produkten, Dienstleistungen und Verfahren,
 
b)
die Durchführung innovativer Modellvorhaben.

Ein Produkt, eine Dienstleistung oder ein Verfahren ist neu im Sinne dieser Richtlinie, wenn es oder sie in der Bundesrepublik Deutschland in dieser Form noch nicht wirtschaftlich verwertet wird oder auf der Weiterentwicklung eines bereits auf dem Markt befindlichen Produkts, einer Dienstleistung oder eines Verfahrens beruht, und weist dadurch im nationalen Vergleich eine besondere Innovationshöhe auf. Ein innovatives Modellvorhaben im Sinne dieser Richtlinie liegt vor, wenn Produkte, Dienstleistungen oder Verfahren demonstrativ implementiert, deren Akzeptanz, Wirtschaftlichkeit, Optimierung und Marktpotential erprobt und daraus gegebenenfalls weitere erforderliche Anpassungen abgeleitet werden; darüber hinaus weist es mindestens im nationalen Vergleich eine besondere Innovationshöhe auf.

III.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind private, freigemeinnützige und öffentliche Unternehmen sowie Hochschulen und Forschungseinrichtungen, sofern diese vorhabenbezogen mit Unternehmen zusammenarbeiten. Von der Förderung ausgeschlossen sind Antragsteller, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Von der Förderung ausgeschlossen ist der Kernbereich der ambulanten und stationären Gesundheitsversorgung, sofern er überwiegend der medizinischen Versorgung der Bevölkerung im Freistaat Sachsen dient.
2.
Die geförderten Vorhaben haben eine neutrale oder positive Auswirkung auf die Umwelt oder das Klima.

V.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

1.
Zuwendungsart
Die Zuwendung wird als Projektförderung gewährt.
2.
Finanzierungsart
Die Zuwendung wird in Form einer Anteilfinanzierung gewährt.
3.
Form der Zuwendung
Die Zuwendung wird in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen gewährt. Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 80 Prozent der förderfähigen Ausgaben.
4.
Bemessungsgrundlage
 
a)
Die Förderung erfolgt auf der Basis der nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit als förderfähig anerkannten Ausgaben unter Anwendung der Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung im EFRE und ESF ( NBest-SF , Anlage 1 der EFRE/ESF-Rahmenrichtlinie).
 
b)
Förderfähige Ausgaben sind:
 
 
aa)
Ausgaben für Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände, Fremdleistungen sowie sonstige Sachausgaben, soweit diese dem Vorhaben zuzuordnen sind.
 
 
bb)
Personalausgaben für Forscher, Techniker und sonstige unterstützende Personen, soweit diese für das Vorhaben tätig sind. Personalausgaben für den laufenden Geschäftsbetrieb des Antragstellers, insbesondere für laufende, reguläre Dienstleistungen im Rahmen der medizinischen Versorgung und Altenpflege, sind von der Förderung ausgeschlossen.

VI.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

1.
Abweichend von Nummer 5.1 der EFRE/ESF-Rahmenrichtlinie wird eine Zuwendung nur für solche Vorhaben bewilligt, die noch nicht begonnen worden sind. Die Bewilligungsstelle kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn erteilen, wenn die Maßnahme sachlich geprüft ist. Aus dieser Zustimmung kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Der Antragsteller trägt das Risiko, die Zuwendung nicht, nicht in der beantragten Höhe oder nicht zu dem beantragten Zeitpunkt zu erhalten.
2.
Modellvorhaben im Sinne von Ziffer II, die gleichzeitig den Zielen integrierter regionaler Entwicklungsstrategien wie LEADER-Entwicklungsstrategien (LES) in den jeweils geltenden Fassungen dienen, können vorrangig vor anderen Modellvorhaben gefördert werden.
3.
Die Abgrenzung des beantragten Vorhabens zu den gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben und Pflichtaufgaben des Antragstellers, zum Kernbereich der ambulanten und stationären Gesundheitsversorgung, zu bestehenden nationalen Fördermöglichkeiten sowie Finanzierungsmöglichkeiten durch Sozialversicherungsträger ist im Rahmen des Förderantrages darzulegen.
4.
Im Rahmen des Förderantrages ist darzulegen, wie die Einhaltung der jeweils einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen, wie zum Beispiel zum Patientendatenschutz, sowie die Interoperabilität im beantragten Vorhaben gewährleistet wird.

VII.
Verfahren

1.
Für die Bewilligung einer Zuwendung bedarf es eines schriftlichen Antrages, der bis spätestens 31. März eines Jahres, im Jahr 2015 zusätzlich bis spätestens 30. Juni , bei der Bewilligungsstelle einzureichen ist. Die eingereichten Projektvorschläge stehen untereinander im Wettbewerb.
2.
Die Bewilligungsstelle entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz über die Zuwendungen.

VIII.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.

Dresden, den 17. Februar 2015

Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz
Barbara Klepsch

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2015 Nr. 10, S. 336
    Fsn-Nr.: 5585-V15.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 6. März 2015

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2023