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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

RL – Soziale Betreuung Flüchtlinge

Vollzitat: RL – Soziale Betreuung Flüchtlinge vom 10. März 2015 (SächsABl. S. 464)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Verbraucherschutz/
Geschäftsbereich Gleichstellung und Integration
zur Förderung der sozialen Betreuung von Flüchtlingen in kommunalen Unterbringungseinrichtungen
(RL – Soziale Betreuung Flüchtlinge)

Vom 10. März 2015

I.
Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen

1.
Der Freistaat Sachsen gewährt nach den §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Gesetz vom 6. Mai 2014 (SächsGVBl. S. 286) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2014 (SächsABl. 2015 S. 3) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 12. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 848), in der jeweils geltenden Fassung, und nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen für die soziale Beratung und Betreuung von Flüchtlingen nach § 5 Nummer 1 bis 5 und Nummer 7 des Sächsischen Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 25. Juni 2007 (SächsGVBl. S. 190), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725) geändert worden ist, in Unterbringungseinrichtungen der Landkreise und Kreisfreien Städte im Freistaat Sachsen.
2.
Zweck ist die Förderung von Maßnahmen und Projekten, die zum Ziel haben, dass Flüchtlinge qualifizierte soziale Hilfestellungen erhalten.
3.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

II.
Gegenstand der Förderung

1.
Es können insbesondere Projekte und Maßnahmen gefördert werden, die
 
a)
zum Zurechtfinden in der unbekannten neuen Lebenssituation, zur Eigenverantwortlichkeit, zur Alltagsbewältigung und Aufnahme von Beschäftigung beitragen,
 
b)
das friedliche Zusammenleben und die gegenseitige Unterstützung der Bewohner der Unterkunft fördern,
 
c)
den Flüchtlingen helfen, Konfliktsituationen zu vermeiden oder zu bewältigen,
 
d)
zum Kennenlernen und gegenseitigen Verständnis zwischen Flüchtlingen und der einheimischen Bevölkerung beitragen,
 
e)
ehrenamtliches soziales Engagement der Bevölkerung, von Verbänden, der Kirchen und anderer gemeinwohlorientierter Einrichtungen und Organisationen fördern, sofern die Ziele dieser Richtlinie verfolgt werden,
 
f)
zur Pflege des Kulturgutes der Flüchtlinge beitragen,
 
g)
Hilfestellungen bei der Unterbringung in einer Wohnung und beim Einleben in eine Wohnung geben,
 
h)
den Besuch von Kindertageseinrichtungen und Schulen durch Kinder fördern und unterstützend begleiten,
 
i)
im jeweiligen Einzelfall über Möglichkeiten der freiwilligen Ausreise aufklären und diese fördern.
2.
Ausgeschlossen ist die Förderung von Projekten und Maßnahmen
 
a)
zur Verfahrens- oder Rechtsberatung,
 
b)
die den Grundsätzen der freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland nicht entsprechen,
 
c)
die die körperliche Unversehrtheit oder sonstige wichtige persönliche Rechtsgüter Dritter, insbesondere das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Eigentum, gefährden.

III.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die Landkreise oder die Kreisfreien Städte als untere Unterbringungsbehörden nach § 2 des Sächsischen Flüchtlingsaufnahmegesetzes .

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

Die Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, soweit für die zuwendungsfähigen Kosten nach Ziffer V Nummer 4 anderweitige Fördermittel des Freistaates Sachsen, des Bundes oder europäischer Förderprogramme in Anspruch genommen werden. Die Förderung darf die in Ziffer V Nummer 1 genannte Grenze nicht überschreiten.

V.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen

1.
Zuwendungen für Projekte und Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 1 werden als Projektförderung gewährt und anteilig finanziert.
 
a)
Der Förderanteil des Freistaates Sachsen beträgt bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
 
b)
Der Bewilligungszeitraum soll das Ende des folgenden Haushaltsjahres nicht überschreiten.
2.
Die Zuwendung wird als zweckgebundener, nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
3.
Zuwendungsfähig sind notwendige Personalkosten, sofern es sich um Ausgaben für Projekte und Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 1 handelt. Es können Personalausgaben der Zuwendungsempfänger für Personen mit entsprechenden Qualifikationen oder vergleichbare Personalausgaben der durch die Zuwendungsempfänger beauftragten Träger der freien Wohlfahrtspflege oder anderer gemeinnütziger Einrichtungen teilfinanziert werden. Als Qualifikation werden insbesondere anerkannt
 
a)
Diplom-Sozialpädagoge und Mitarbeiter mit vergleichbaren Studienabschlüssen,
 
b)
Personen mit besonderen Kenntnissen, interkulturellen Fähigkeiten oder praktischen Erfahrungen, welche für die soziale Betreuung von Flüchtlingen förderlich sind. Die besonderen Kenntnisse, Fähigkeiten oder Erfahrungen sind durch geeignete schriftliche Bestätigungen (beispielsweise Zeugnisse, Zertifikate, Arbeitsverträge) nachzuweisen.
4.
Personalkosten und Personalaufwendungen sind nur bis zur Höhe der vergleichbaren Vergütung nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) zuwendungsfähig.
5.
Personalkosten werden nicht erstattet, sofern die Vergütung nicht nach den allgemein geltenden Vorschriften der sozialen Betreuung im kommunalen Bereich, beispielsweise im Bundesfreiwilligendienst oder bei Praktika erfolgt, die Stelle nicht besetzt ist oder ein Vergütungsanspruch, wie insbesondere bei Krankheit, Elternzeit oder Mutterschutz nicht besteht.
6.
Sachkosten zur Realisierung pro Projekt und Maßnahme nach Ziffer II Nummer 1 werden pauschal mit 100,00 Euro gefördert. Fallen notwendige Sachkosten von mindestens 500,00 Euro an, können diese im Einzelfall gefördert werden.
7.
Die Förderung von Sachkosten nach Ziffer V Nummer 6 ist auf insgesamt 10 Prozent der durch den Haushaltsplan zur Verfügung gestellten Gesamtfördersumme begrenzt.

VI.
Besondere Zuwendungsbestimmungen

1.
Die Förderung ist für Aufwendungen ausgeschlossen, die bereits mit der Kostenpauschale nach § 10 des Sächsischen Flüchtlingsaufnahmegesetzes abgegolten werden. Investive Kosten werden nicht erstattet.
2.
Die Förderung darf nur erfolgen, wenn sich der Zuwendungsempfänger zur Teilnahme an einer Evaluierung bereit erklärt, die die Bewilligungsbehörde zum Abschluss eines Haushaltsjahres verlangen kann.

VII.
Verfahren

1.
Bewilligungsbehörde ist die Landesdirektion Sachsen.
2.
Verteilungsgrundlage der Zuweisungen für das laufende Jahr ist ein Schlüssel, der sich nach dem Anteil der jeweiligen Kreisfreien Stadt und des jeweiligen Landkreises an der Summe der im Vorjahr jeweils an den Monatsenden der Monate Oktober, November und Dezember in den Kreisfreien Städten und Landkreisen untergebrachten Ausländer im Sinne von § 5 in Verbindung mit § 10 Absatz 1 des Sächsischen Flüchtlingsaufnahmegesetzes bemisst.
3.
Zwischennachweise über die Mittelverwendung sind jeweils am Ende eines Quartals vorzulegen.
4.
Der vereinfachte Verwendungsnachweis ist bis zum 30. Juni des Folgejahres der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Er besteht aus einem zahlenmäßigen Nachweis und einer tabellarischen Übersicht über die geförderten Angebote und Leistungen, die unter Verwendung der Vordrucke der Bewilligungsbehörde aufzustellen ist, sowie einem zusammenfassenden Sachbericht.

VIII.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft.

Dresden, den 10. März 2015

Die Staatsministerin für Gleichstellung und Integration
Petra Köpping

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2015 Nr. 14, S. 464
    Fsn-Nr.: 5580-V15.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2015

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2014