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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über die Durchführung und Abrechnung von Maßnahmen der Tierseuchenbekämpfung

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über die Durchführung und Abrechnung von Maßnahmen der Tierseuchenbekämpfung vom 27. Februar 1995 (SächsABl. S. 532), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 1. März 1997 (SächsABl. S. 357) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 26. November 2019 (SächsABl. SDr. S. S 404)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit und Familie
über die Durchführung und Abrechnung von Maßnahmen der Tierseuchenbekämpfung im Haushaltsjahr 1995

Vom 27. Februar 1995

[zuletzt geändert VwV vom 1. März 1997 (SächsABl. S. 357)
mit Wikrung vom 1. Januar 1997]

Auf Grund von § 31 Sächsisches Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz - Landestierseuchengesetz - (SächsAGTierSG) vom 22. Januar 1992 (SächsGVBl. S. 29) sowie zur Durchführung von Maßnahmen zur Tierseuchenbekämpfung wird Folgendes bestimmt:

1
Ausführungshinweise des Bundes zu auf Grund des Tierseuchengesetzes erlassenen Rechtsverordnungen werden für die betreffenden Behörden und Dienststellen des Freistaates Sachsen für verbindlich erklärt, sofern durch die Oberste Veterinärbehörde keine andere Regelung getroffen wurde.
2
Im Rahmen der staatlichen Tierseuchenbekämpfung werden im Freistaat Sachsen folgende Maßnahmen durchgeführt:
2.1
Diagnostikprogramme zur Überwachung
 
a)
der Rindertuberkulose,
 
b)
der Rinderbrucellose,
 
c)
der Brucellose (B. melitensis) der Schafe und Ziegen,
 
d)
der Rinderleukose,
 
e)
der Aujeszkyschen Krankheit der Schweine,
 
f)
der klassischen Schweinepest,
 
g)
der Infektiösen Hämatopoetischen Nekrose und der Viralen Hämorrhagischen Septikämie der Forellen
2.2
Bekämpfungsprogramme bei
 
a)
der Rinderleukose und
 
b)
der Tollwut.
3
Für die Diagnostikprogramme wird folgender Umfang festgelegt:
3.1
Tuberkulosediagnostik
Die Untersuchungen erfolgen im Turnus von zwei Jahren gemäß Tuberkuloseverordnung vom 16. Juni 1972 (BGBl. I S. 915) zuletzt geändert durch Verordnung zur Bereinigung tierseuchenrechtlicher Vorschriften vom 23. Mai 1991 (BGBl. I S. 1151). Die Durchführung des Silmultantests ist durch den Amtstierarzt gesondert zu begründen.
3.2
Brucellosediagnostik
Die Brucelloseuntersuchungen bei Rindern erfolgen im Turnus von zwei Jahren durch Blutuntersuchungen gemäß Brucelloseverordnung vom 28. Oktober 1993 (BGBl.  I S. 1821). Als Ausnahmeregelung entsprechend § 3 Abs. 2 dieser Verordnung können Mastrinder ab einem Alter von sechs Monaten untersucht werden. Die Blutentnahmen für die Brucelloseuntersuchung sind im Rahmen der Leukoseuntersuchung vorzunehmen; es wird nur eine Blutprobenentnahme vergütet. In Beständen, in denen die angewiesene Leukoseuntersuchung mittels Milchproben nach Nummer 3.3 vorgenommen wird, ist die Brucelloseüberwachung ebenfalls über Milchuntersuchungen vorzunehmen entsprechend § 3 Abs. 1 Nr. 2 genannter Brucelloseverordnung.
Bei Schafen und Ziegen sind zur Aufrechterhaltung des Status gemäß Entscheidung 93/52/EG der Kommission vom 22. Dezember 1992 (ABl. EG Nr. L 13 S. 14) die nach Anhang A Kapitel I, II Nr. 2 der Richtlinie 91/68/EWG (ABl. EG Nr. L 46 S. 19) erforderlichen Untersuchungen vorzunehmen. Auf die Schreiben Az.: 64/6522-6-300/1 vom 9. September 1994 und 5. Oktober 1994 wird hingewiesen.
3.3
Leukosediagnostik
In die Untersuchungen werden weibliche Jungrinder ab sechstem Lebensmonat einbezogen. Masttiere sind zu untersuchen, wenn sie sich in der gleichen seuchenhygienischen Einheit befinden. In leukoseunverdächtigen Beständen erfolgt eine Untersuchung pro Tier und Jahr, in den übrigen Beständen (Sanierungsbeständen) sind zwei Untersuchungen pro Tier und Jahr mittels IDT durchzuführen.
In leukoseunverdächtigen Beständen, die diesen Status am Tag der Untersuchung seit mehr als zwei Jahren innehaben, ist statt einer jährlichen Blutuntersuchung auf Leukose zweimal jährlich eine Milchuntersuchung im Abstand von vier bis sechs Monaten vorzunehmen.
3.4
Diagnostik der Aujeszkyschen Krankheit
Die serologische Untersuchung in der Quarantäne erfolgt gemäß Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit (SächsAKSchVO) vom 16. Juni 1992 (SächsGVBl. S. 269). Die Untersuchungen zur Aufrechterhaltung des Status eines von Aujeszkyscher Krankheit freien Bestandes (Kontrolluntersuchungen) sind gemäß Anlage 1 Abschnitt II der Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit in der Bekanntmachung der Neufassung vom 28. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1828) zweimal jährlich im Abstand von sechs Monaten vorzunehmen (Stichprobengröße zu Nummer 4 und 8 siehe Tabelle der Anlage 1). § 2 Abs. 2 SächsAKSchVO ist nicht mehr anzuwenden, da Bundesrecht Landesrecht bricht. Im Übrigen bleibt die SächsAKSchVO auf Grund § 4 Abs. 5 der genannten Bundesverordnung bis auf weiteres unberührt.
3.5
Diagnostik der Schweinepest
Die Untersuchungen auf Schweinepest werden nach dem Plan der Bundesrepublik Deutschland zur Bekämpfung und Überwachung der Klassischen Schweinepest (KSP) 1997 auf der Grundlage der Bestimmungen der EG, des Bundes sowie des Landes vorgenommen. Danach gelten folgende Orientierungszahlen für die Proben in Sachsen:
 
Orientierungszahlen
Nummerierung Untersuchungsart Anzahl der Proben
a) serologische Untersuchungen in Betrieben, die Speiseabfälle füttern 150 Proben,
b) Untersuchungen zur Abklärung unspezifischer Erkrankungen 2000 Proben,
c) virologische, serologische, pathologisch-anatomische Untersuchungen von gestreckten und gefallenen Wildschweinen
(600 Chemnitz, 550 Dresden, 200 Leipzig)
1350 Proben,
3.6
Diagnostik der Infektiösen Hämatopoetischen Nekrose und der Viralen Hämorrhagischen Septikämie der Forellen
Zuchtbetriebe werden virologisch untersucht im Rahmen des Überwachungsprogrammes auf die meldepflichtigen Viruserkrankungen bei Fischen entsprechend § 5 der Verordnung zum Schutz gegen die ständige Gefährdung der Süßwasserfischbestände durch Fischseuchen (Fischseuchen-Schutzverordnung) vom 24. März 1982 (BGBl. I S. 382), zuletzt geändert durch Artikel 13 der Verordnung zur Bereinigung tierseuchenrechtlicher Vorschriften vom 23. Mai 1991 (BGBl. I S. 1151) sowie der Richtlinie 91/67/EWG vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur (ABl. EG Nr. L 46 S. 1).
4
Für die von niedergelassenen Tierärzten im Auftrage des zuständigen Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramtes durchgeführten Leistungen bei den Diagnostikprogrammen kommen die Gebührensätze der Leistungsatzung der Sächsischen Tierseuchenkasse zur Anwendung.
5
Freiwillige Programme der Tierseuchenbekämpfung
Von der Sächsischen Tierseuchenkasse werden folgende freiwillige Programme zur Förderung des Verbraucherschutzes und der Tiergesundheit gemäß § 28 Abs. 2 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz ( SächsAGTierSG) vom 22. Januar 1992 (SächsGVBl. S. 29) durchgeführt und vom Land im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel anteilig finanziert:
 
a)
Programm zur Förderung der Rohmilchqualität und der Eutergesundheit auf der Basis des Erlasses des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur Durchführung des Eutergesundheitsdienstes im Freistaat Sachsen vom 10. Juni 1992,
 
b)
Programm zur Bekämpfung der IBR/IPV entsprechend der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zum Schutz der Rinderbestände vor BHV-1-Infektionen und zur Sanierung infizierter Rinderbestände im Freistaat Sachsen vom 15. Januar 1993,
 
c)
Programm zur Salmonellenbekämpfung entsprechend der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur Bekämpfung der Salmonelleninfektion in Hühnergeflügelbeständen des Freistaates Sachsen vom 20. April 1993,
 
d)
Abortdiagnostik bei Rindern, Schweinen und Schafen,
 
e)
Programm zur Maedi-Sanierung der Herdbuchbestände entsprechend der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur Maedisanierung der Herdbuchbestände Deutsches Milchschaf, Texelschaf, Schwarzköpfiges Fleischschaf im Freistaat Sachsen vom 11. Januar 1993,
 
f)
Stutengesundheitsdienst,
 
g)
Deckbullengesundheitsdienst entsprechend der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zum Deckbullengesundheitsdienst im Freistaat Sachsen vom 20. April 1993,
 
h)
Programm zur Bekämpfung der IPN und VHS bei Forellen sowie der SVC der Karpfen auf der Grundlage des vorläufigen Erlasses des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur Fischseuchen-Schutzverordnung vom 28. April 1992,
 
i)
Programm zur Bekämpfung von S. gallinarum pullorum in Rassegeflügelbeständen,
 
j)
Varroatosebekämpfung auf der Grundlage der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur Bekämpfung der Varroatose bei Honigbienen vom 12. Oktober 1994 (SächsABl. S. 1363) sowie Ausbildung der Bienensachverständigen nach dem vorläufigen Programm,
 
k)
CAE-Bekämpfung entsprechend der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur CAE-Sanierung (Caprine Arthritis-Encephalitis) der Ziegenbestände im Freistaat Sachsen vom 13. Juli 1995 (SächsABl. S. 962),
 
l)
Programm zur Bekämpfung der BVD/MD-Infektion vom 13. Juni 1995 (Sächsisches Rinderzuchtverband-Journal Heft 1/1996 S. 27),
 
m)
Hengstgesundheitsdienst entsprechend der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zum Hengstgesundheitsdienst im Freistaat Sachsen vom 7. September 1993 (Sachsens Pferde Heft 12/1993 S. 7),
 
n)
Programm des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur serologischen Kontrolle der Newcastle-Disease-Impfung vom 23. Mai 1996,
 
o)
Programm der Sächsischen Tierseuchenkasse zur Beteiligung an der Salmonellenpflichtimpfung in Aufzuchtbetrieben nach der Hühner-Salmonellen-Verordnung vom 11. April 1994,
 
p)
Epidemiologische Studie über das Vorkommen von Salmonellen bei Schlachtschweinen in Sachsen vom 26. September 1996,
 
q)
Gemeinsames Programm des Sächsischen Schweinezuchtverbandes und der Sächsischen Tierseuchenkasse zur Stabilisierung der Tiergesundheit in den Herdbuchzuchtbetrieben Sachsens vom 1. Oktober 1996.
6
Maßnahmen bei staatlichen Bekämpfungsprogrammen und zur Sicherung der diagnostischen Überwachung
6.1
Leukosebekämpfung
Für alle neu auftretenden Leukosereagenten ist durch den Amtstierarzt die Anordnung zur unverzüglichen Schlachtung zu geben. Die Entschädigung regelt sich nach der Leistungssatzung der Sächsischen Tierseuchenkasse.
6.2
Tollwutbekämpfung
Es werden zwei orale Immunisierungen der Füchse gegen Tollwut vorgenommen. Zeitpunkt und Umfang der Maßnahmen werden durch die Oberste Veterinärbehörde durch gesonderte Verfügung festgelegt. Für Füchse wird eine Abschussprämie in Höhe von 20 DM gezahlt. Bis zum Erreichen der mittels Verfügung festgelegten Untersuchungszahl werden für Füchse, die zur Serumgewinnung geeignet sind (Jungfüchse sind für die Serumgewinnung ungeeignet) zusätzlich zur Abschussprämie 30 DM/Stück und für Füchse, die zur Tollwutdiagnostik eingesandt werden, zusätzlich zur Abschussprämie 15 DM/Stück über die Sächsische Tierseuchenkasse gezahlt.
6.3
Für die Bereitstellung von für die Untersuchung geeigneten Tieren oder Material davon nach Nummer 3.5 e werden nach Bestätigung des Vorliegens des Untersuchungsbefundes durch den Amtstierarzt von der Sächsischen Tierseuchenkasse an den Erleger 20 DM gezahlt. Die Auszahlungsmodalitäten regeln sich nach der von der Sächsischen Tierseuchenkasse für Füchse getroffenen Festlegung.
7
Kosten der Bekämpfung der in § 28 Abs. 1 SächsAGTierSG genannten anzeigepflichtigen Tierseuchen
Von der Sächsischen Tierseuchenkasse werden folgende Kosten übernommen:
 
a)
Entschädigung für Tierverluste entsprechend den Bestimmungen des Tierseuchengesetzes, bei Leukose entsprechend der Leistungssatzung der Sächsischen Tierseuchenkasse,
 
b)
bei der Verwertung oder Tötung entstehende Kosten entsprechend § 67 Abs. 4 TierSG, bei Leukose entsprechend der Leistungssatzung der Sächsischen Tierseuchenkasse,
 
c)
bei Neuausbrüchen die Kosten der auf Grund der Rechtsverordnung zum Tierseuchengesetz angewiesenen Abschlussdesinfektion,
 
d)
Kosten für Diagnostik und Überwachung.
8
Salmonellenuntersuchung
 
a)
gemäß Rindersalmonelloseverordnung vom 6. Januar 1972 (BGBl. I S. 7), zuletzt geändert durch Erste Verordnung zur Änderung der Rindersalmonelloseverordnung vom 23. Mai 1991 (BGBl. I S. 1175),
 
b)
nach der „Regelung der Zuständigkeit für die Untersuchung von Futtermitteln auf Krankheitserreger“ des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten vom 11. September 1992,
 
c)
von Futtermitteln gemäß amtstierärztlicher Anordnung.
 
Die Kosten für die Untersuchung in der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen (LUA) regeln sich entsprechend § 25 Nr. 1 SächsAGTierSG. Für Untersuchungen von Kotproben gemäß Buchstabe a erfolgt die Kostenübernahme von maximal zwei Abklärungsuntersuchungen und einer Abschlussuntersuchung. Die Kosten für die Untersuchungen gemäß Buchstabe a bis c werden von der LUA der Sächsischen Tierseuchenkasse quartalsweise in Rechnung gestellt.
9
Kosten der Diagnostischen Maßnahmen sonstiger anzeigepflichtiger Tierseuchen
Vom Amtstierarzt angewiesene diagnostische Maßnahmen zur Feststellung oder zum Ausschluss sonstiger anzeigepflichtiger Tierseuchen regeln sich nach § 25 Nr. 1 und § 28 Abs. 2. Dadurch nicht erfasste Kosten sind entsprechend § 29 vom Tierbesitzer zu tragen.
10
Die Abrechnung der Leistungen und Entschädigungen erfolgt nach den Bestimmungen der Leistungssatzung der Sächsischen Tierseuchenkasse.
Die im Rahmen der Abrechnung in § 8 der Leistungssatzung der Sächsischen Tierseuchenkasse genannten Aufgaben der Amtstierärzte und Regierungspräsidien sind durch diese wahrzunehmen und insofern Bestandteil dieser Verwaltungsvorschrift.
11
Die Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1995 in Kraft.

Dresden, 27. Februar 1995

Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit und Familie
Dr. Hans Geisler

Anlage 1

Tabelle zur Stichprobengröße nach Nummer 3.4

Stichprobengröße
Anzahl der Tiere Anzahl der Proben
Anzahl der Tiere Anzahl der Proben
bis 10   8
von 11 bis 20 10
von 21 bis 30 11
von 31 bis 60 12
von 61 bis 200 13
über 200 14

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1995 Nr. 20, S. 532
    Fsn-Nr.: 634-V95.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 1997

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2021