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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Erste Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Verordnung über den Hochwassernachrichtendienst im Freistaat Sachsen

Vollzitat: Erste Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Verordnung über den Hochwassernachrichtendienst im Freistaat Sachsen vom 22. April 2003 (SächsGVBl. S. 102)

Erste Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung der Verordnung über den Hochwassernachrichtendienst im Freistaat Sachsen

Vom 22. April 2003

Aufgrund von § 104 Abs. 1 und 2 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 393), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. März 2003 (SächsGVBl. S. 49, 54) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern verordnet:

Artikel 1

§ 4 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über den Hochwassernachrichtendienst im Freistaat Sachsen (HWNDV) vom 14. Oktober 1993 (SächsGVBl. S. 1012) wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 2 wird die Angabe „sind die Staatlichen Umweltfachämter, soweit nicht gemäß § 35 Abs. 1 des Bundeswasserstraßengesetzes (BWaStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1990 (BGBl. I S. 1818)“ durch die Angabe „ist die Staatliche Umweltbetriebsgesellschaft, soweit nicht nach § 35 Abs. 1 des Bundeswasserstraßengesetzes (WaStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1998 (BGBl. I S. 3294), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1914, 1921) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
2.
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 wird das Wort „Landeshochwasserzentrale“ durch die Angabe „Landeshochwasserzentrum“ ersetzt.
 
b
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Es leitet, koordiniert und nimmt den Hochwassernachrichtendienst wahr.“
 
c)
Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Das Landeshochwasserzentrum ist außerdem für die Einführung und Weiterentwicklung von Hochwasservorhersagemodellen verantwortlich.“
3.
Absätze 5 und 6 werden aufgehoben.
4.
Absatz 7 wird zu Absatz 5.

Artikel 2
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 22. April 2003

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
In Vertretung
Kuhl
Amtschef

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2003 Nr. 5, S. 102

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 3. Mai 2003

    Fassung gültig bis: 28. September 2004