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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Änderung der Chemikalienrecht-Zuständigkeitsverordnung

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Änderung der Chemikalienrecht-Zuständigkeitsverordnung vom 21. März 2002 (SächsGVBl. S. 155)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
und des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
zur Änderung der Chemikalienrecht-Zuständigkeitsverordnung

Vom 21. März 2002

Es wird verordnet

1.
durch das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft aufgrund von
 
a)
§ 1 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 des Gesetzes zur Übertragung von Zuständigkeiten auf nachgeordnete Behörden im Freistaat Sachsen (SächsZuÜbG) vom 17. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 89),
 
b)
§ 3 Abs. 3 des Gesetzes über die Regierungspräsidien im Freistaat Sachsen (SächsRPG) vom 10. Dezember 1998 (SächsGVBl. S. 661),
2.
durch das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit aufgrund von § 1 Nr. 2 SächsZuÜbG:

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über Zuständigkeiten zur Ausführung chemikalienrechtlicher Vorschriften (Chemikalienrecht-Zuständigkeitsverordnung – ChemRZuVO) vom 9. Mai 2000 (SächsGVBl. S. 249) wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 9 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164, 187)“ durch die Angabe „das zuletzt durch Artikel 5 Abs. 32 des Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138, 3186) geändert worden ist“ ersetzt.
2.
§ 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 1 wird nach dem Wort „diese“ die Angabe „nach Spalte 4 oder 5 der Anlage Aufgaben wahrnehmen oder“ eingefügt.
 
 
bb)
In Nummer 2 werden jeweils die Worte „Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft“ durch die Worte „Regierungspräsidiums Dresden“ ersetzt.
 
b)
Absatz 5 wird aufgehoben.
3.
In der Anlage wird in der Zeile unter der Bezeichnung „Anlage“ die Angabe „und 5“ gestrichen.
4.
Nummer 1 des Verzeichnisses der Anlage wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Spalte 2 wird die Angabe „Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 950, 969)“ durch die Angabe „Artikel 13 des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331, 2333)“ ersetzt.
 
b)
In den Nummern 1.1 und 1.7.2 wird in den Spalten 4 und 5 jeweils die Angabe „SMUL“ durch die Angabe „RPD“ ersetzt.
 
c)
In Nummer 1.7.3 erhält die Spalte 3 folgende Fassung:
„hinsichtlich der Vorschriften der FCKW-Halon-Verbots-Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. EG Nr. L 244 S. 1), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2038/2000 vom 28. September 2000 (ABl. EG Nr. L 244 S. 25) sowie durch Verordnung (EG) Nr. 2039/2000 vom 28. September 2000 (ABl. EG Nr. L 244 S. 26), in der jeweils geltenden Fassung“.
 
d)
In Nummer 1.9 wird in der Spalte 4 die Angabe „SMUL“ durch die Angabe „RPD“ ersetzt.
 
e)
In den Nummern 1.10 und 1.11.2 wird in den Spalten 4 und 5 jeweils die Angabe „SMUL“ durch die Angabe „RPD“ ersetzt.
 
f)
In Nummer 1.11.3 erhalten die Spalten 3 und 4 folgende Fassung:
Nr. 1.11.3
Inhalt RPD
„hinsichtlich der Vorschriften der FCKW-Halon-Verbots-Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen RPD“.
 
g)
In Nummer 1.11.4 wird in der Spalte 4 die Angabe „SMUL“ durch die Angabe „RPD“ ersetzt.
 
h)
In Nummer 1.13.1 wird in den Spalten 4 und 5 jeweils die Angabe „SMUL“ durch die Angabe „RPD“ ersetzt.
5.
Nummer 2 des Verzeichnisses der Anlage wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Spalte 2 wird die Angabe „Nr. 6 der Verordnung vom 18. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2059, 2064)“ durch die Angabe „der Verordnung vom 26. Juni 2000 (BGBl. I S. 932, 933)“ ersetzt.
 
b)
In den Nummern 2.6 bis 2.9 wird in der Spalte 4 jeweils die Angabe „SMUL“ durch die Angabe „RPD“ ersetzt.
 
c)
Nummer 2.10 wird gestrichen.
6.
Nummer 3 des Verzeichnisses der Anlage wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Spalte 2 wird die Angabe „geändert durch Artikel 8 § 19 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1416, 1423)“ durch die Angabe „zuletzt geändert durch Artikel 398 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785, 2865)“ ersetzt.
 
b)
In den Nummern 3.1 und 3.2 wird in der Spalte 4 jeweils die Angabe „SMUL“ durch die Angabe „RPD“ ersetzt.
 
c)
Nummer 3.4 wird gestrichen.
7.
Nummer 4 des Verzeichnisses der Anlage wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Spalte 2 wird die Angabe „(BGBl. I S. 2233)“ durch die Angabe „(BGBl. I S. 2233, 2000 I S. 739), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 38 des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045, 1076),“ ersetzt.
 
b)
In den Nummern 4.33 und 4.34 wird in der Spalte 4 jeweils die Angabe „SMUL“ durch die Angabe „RPD“ ersetzt.
 
c)
Nummer 4.35 wird gestrichen.
 
d)
In den Nummern 4.36, 4.37 und 4.44 bis 4.47 wird in der Spalte 4 jeweils die Angabe „SMUL“ durch die Angabe „RPD“ ersetzt.
8.
In der Anlage wird die Erläuterung zum vorstehenden Verzeichnis wie folgt geändert:
 
a)
In einer neuen Zeile nach der das Sächsische Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin betreffenden Angabe wird folgende Angabe eingefügt:
Abkürzung
RPD Regierungspräsidium Dresden
„RPD Regierungspräsidium Dresden“.
 
b)
Folgende Angabe wird gestrichen:
Streichung
AbfB Abfallbehörde
„AbfB Abfallbehörde; zuständige Behörde nach der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Regelung der Zuständigkeit bei der Durchführung abfallrechtlicher und bodenschutzrechtlicher Vorschriften (ABoZuV) vom 20. Dezember 1996 (SächsGVBl. 1997 S. 2) in der jeweils geltenden Fassung“.

Artikel 2

Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Chemikalienrecht-Zuständigkeitsverordnung in der vom In-Kraft-Treten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 21. März 2002

Der Staatsminister
für Umwelt und Landwirtschaft
Steffen Flath

Der Staatsminister
für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Kajo Schommer

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2002 Nr. 7, S. 155

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Mai 2002

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2005