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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Schulgesundheitspflegeverordnung

Vollzitat: Schulgesundheitspflegeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 1998 (SächsGVBl. S. 282)

Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über die Schulgesundheitspflege im Freistaat Sachsen
(Schulgesundheitspflegeverordnung)

Vom 30. Mai 1998

Aufgrund des Artikels 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Verordnung über die Schulgesundheitspflege im Freistaat Sachsen vom 30. Mai 1998 (SächsGVBl. S. 281) wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Schulgesundheitspflege im Freistaat Sachsen in der seit 21. Juli  1998 geltenden Fassung bekanntgemacht.

Dresden, den 30. Mai 1998

Der Staatsminister für Kultus
Dr. Matthias Rößler

Verordnung
des Staatsministeriums für Kultus
über die Schulgesundheitspflege im Freistaat Sachsen
(Schulgesundheitspflegeverordnung)

§ 1
Grundsätze und Geltungsbereich

(1) Die Schulgesundheitspflege obliegt dem Jugendärztlichen Dienst des Gesundheitsamtes. Sie wird von Ärzten des Gesundheitsamtes oder von durch den Amtsarzt beauftragten Ärzten sowie deren Assistenz- und Hilfspersonal wahrgenommen.

(2) Der Jugendärztliche Dienst sichert die sozial- und präventivmedizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen in den öffentlichen Schulen des Freistaates Sachsen. Aufgabenstellung und Verantwortung der niedergelassenen Ärzte und Zahnärzte im Rahmen der kassenärztlichen und kassenzahnärztlichen Versorgung gemäß § 72 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V) bleiben unberührt.

(3) Die Schulgesundheitspflege hat das Ziel, Gesundheits- und Entwicklungsstörungen bei Schülern vorzubeugen, sie frühzeitig zu erkennen und Wege für ihre Behebung aufzuzeigen.

(4) Zur Erfüllung der Aufgaben der Schulgesundheitspflege arbeitet der Jugendärztliche Dienst mit niedergelassenen Ärzten, Kliniken sowie Institutionen und Einrichtungen, die Kinder und Jugendliche betreuen, zusammen.

(5) Die Schüler sind verpflichtet, sich den Untersuchungen im Rahmen der Schulgesundheitspflege zu unterziehen.

(6) Der Arzt hat den Sorgeberechtigten das ihr Kind betreffende Untersuchungsergebnis mitzuteilen und, soweit dieses hierzu Anlaß gibt, darauf hinzuweisen, daß bei ihrem Kind fach- oder zahnärztlicher Behandlungs- und Beratungsbedarf besteht. Die zahnärztliche Mitteilung hat zusätzlich den Hinweis auf die Notwendigkeit einer regelmäßigen zahnärztlichen Kontrolle zu enthalten.

(7) Mit Ausnahme der §§ 3, 4, 5 und 6 gilt diese Verordnung auch für den Jugendzahnärztlichen Dienst. Er wird von Zahnärzten des Gesundheitsamtes oder von durch den Amtsarzt beauftragten Zahnärzten sowie deren Assistenz- und Hilfspersonal wahrgenommen.

§ 2
Organisation der Schulgesundheitspflege

(1) Der Jugendärztliche Dienst des zuständigen Gesundheitsamtes unterstützt die Schulleiter in allen die Gesundheit von Schülern betreffenden Fragen.

(2) Die Schulen unterstützen den Jugendärztlichen Dienst in dem Bemühen, Gesundheits- und Entwicklungsstörungen bei Schülern vorzubeugen, sie frühzeitig zu erkennen und zu beheben.

(3) Hinsichtlich organisatorischer Fragen der Schulgesundheitspflege erfolgt eine rechtzeitige Abstimmung zwischen dem Jugendärztlichen Dienst und den einzelnen Schulen. Dies gilt insbesondere für

1.
die Ausfertigung von Schülerlisten und die Festlegung von Untersuchungsterminen,
2.
die erstmalige Beschriftung der Schulgesundheitskarten und die Ausgabe der Anamnesebögen an die Sorgeberechtigten (die Übergabe erfolgt von den Sorgeberechtigten direkt an den Jugendärztlichen Dienst),
3.
die Bereitstellung geeigneter Räumlichkeiten durch die Schule, deren Ausstattung die Erfüllung der Aufgaben ermöglicht („Arztzimmer“).

§ 3
Jugendärztliche Untersuchungen und Beratungen

(1) Im Rahmen jugendärztlicher Untersuchungen sollen der Entwicklungsstand, die Leistungsfähigkeit und die Belastbarkeit sowie eventuell vorliegende Gesundheits- und Entwicklungsstörungen von Schülern festgestellt werden. Die Schüler, Sorgeberechtigten und Lehrer werden bei der Bewältigung von gesundheitlichen Problemen, die im Zusammenhang mit dem Schulbesuch auftreten, beraten. Falls erforderlich, werden Wege zur Förderung der Gesundheit der Schüler aufgezeigt.

(2) Im Rahmen der jugendärztlichen Untersuchungen und Beratungen können auch Schutzimpfungen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (SächsGDG) vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 413) durchgeführt werden.

(3) Der Abstand zwischen den jugendärztlichen Untersuchungen in den Schulen sollte grundsätzlich vier Jahre nicht überschreiten.

(4) Die ärztliche Schulaufnahmeuntersuchung erfolgt im Rahmen des Schulaufnahmeverfahrens der Grundschulen und kann bereits im Schuljahr vor der Einschulung durchgeführt werden. Sie dient

1.
der Feststellung der Schulfähigkeit gemäß § 27 Abs. 4 Satz 2 SchulG aus ärztlicher Sicht,
2.
der Feststellung des Bedarfs einer besonderen pädagogischen Förderung und damit der Verpflichtung zum Besuch einer geeigneten Förderschule gemäß § 30 Abs. 2 Satz 3 SchulG aus ärztlicher Sicht,
3.
der Feststellung von Gesundheits- und Entwicklungsstörungen, die die Sport- beziehungsweise Schwimmtauglichkeit einschränken und/oder eine Teilnahme am Sportförderunterricht erforderlich machen.

Die Anwesenheit eines Sorgeberechtigten bei der Schulaufnahmeuntersuchung ist erforderlich.

(5) Vor Aufnahme eines Kindes in eine Förderschule hat im Rahmen des für die entsprechende Förderschulart verbindlichen Aufnahmeverfahrens eine jugendärztliche Untersuchung zu erfolgen. Für die Schüler der Förderschulen ist jährlich eine jugendärztliche Untersuchung durchzuführen.

(6) Jugendärztliche Reihenuntersuchungen sind außerdem für die Schüler der Klassenstufen 2 (unter anderem Beurteilung der Schwimmtauglichkeit), 5 und 9 durchzuführen.

§ 3a
Jugendzahnärztliche Untersuchungen

Jugendzahnärztliche Untersuchungen dienen der Feststellung von Zahnkaries und Zahnbetterkrankungen, der Erfassung der Mundhygiene und der Überwachung der Gebißentwicklung. Sie sind als Reihenuntersuchung jährlich für die Schüler der Klassenstufen 1 bis 10 durchzuführen.

§ 4
Befreiung vom Sportunterricht

(1) Schulsportbefreiungen aus gesundheitlichen Gründen, die den Zeitraum von vier Wochen überschreiten, bedürfen der jugendärztlichen Bestätigung.

(2) Der Jugendärztliche Dienst schlägt Schüler für den Sportförderunterricht vor.

§ 5
Jugendärztliche Sprechstunden

Das Gesundheitsamt legt jugendärztliche Sprechstunden fest. Sie dienen vor allem der Betreuung von Kindern und Jugendlichen mit sozialmedizinisch auffälligen Befunden, insbesondere solchen, die die Schulfähigkeit oder die spätere Berufstätigkeit beeinträchtigen können. Dazu gehören insbesondere Schüler mit Entwicklungsstörungen, Hör- und Sprachstörungen, Sehstörungen sowie Haltungsfehlern und -schwächen.

§ 5a
Jugendzahnärztliche Sprechstunden

Das Gesundheitsamt kann jugendzahnärztliche Sprechstunden festlegen. Sie dienen vor allem der jugendzahnärztlichen Individualberatung sowie der intensivprophylaktischen Betreuung von Kindern und Jugendlichen mit erhöhtem Kariesrisiko.

§ 6
Jugendärztliche Gesundheitserziehung

(1) Der Jugendärztliche Dienst unterstützt und ergänzt die fächerübergreifende Gesundheitserziehung der Schule im Rahmen seiner untersuchenden und beratenden Tätigkeit sowie durch Vorträge vor Schülern, Sorgeberechtigten und Lehrern. Er informiert insbesondere darüber, wie eine geeignete Lebensführung Gesundheitsschäden vorbeugen kann.

(2) Die Ärzte des Jugendärztlichen Dienstes beteiligen sich an der Lehrerfortbildung.

(3) Der Jugendärztliche Dienst ist verpflichtet, die zuständige Schulaufsichtsbehörde auf Umstände aufmerksam zu machen, durch die die gesundheitliche Entwicklung der Schüler beeinträchtigt werden kann.

§ 6a
Jugendzahnärztliche Gesundheitserziehung

(1) Der Jugendzahnärztliche Dienst gibt den Schülern, deren Sorgeberechtigten sowie den Lehrern Auskunft zu allen Fragen der Jugendzahnpflege. Er klärt insbesondere über Möglichkeiten der inneren und äußeren Fluoridaufnahme auf.

(2) Für Schüler allgemeinbildender Schulen bis zum Abschluß der Klassenstufe 6 und für Förderschüler soll der Jugendzahnärztliche Dienst, vorzugsweise in engem zeitlichen Zusammenhang mit der jährlichen Reihenuntersuchung, lokale Fluoridierungsmaßnahmen, Mundhygieneübungen, Ernährungsberatung und andere zur Verhütung von Zahnerkrankungen geeignete Maßnahmen anbieten. Diese Maßnahmen sind hinsichtlich Inhalt, Umfang, Zeitpunkt und Finanzierung zwischen den im Freistaat Sachsen an der Umsetzung des § 21 SGB V Beteiligten abzustimmen.

§ 7
Dokumentation

(1) Die Ergebnisse jugendärztlicher Untersuchungen sind in Dokumentationsunterlagen einzutragen. Der Anamnesebogen geht als Bestandteil in diese ein.

(2) Die Dokumentationsunterlagen sind unter Verschluß zu halten und nur dem Jugendärztlichen Dienst zugänglich.

(3) Im Falle eines Schulwechsels ist die aufnehmende Schule verpflichtet, die neu aufgenommenen Schüler dem zuständigen Gesundheitsamt zu melden. Dieses fordert die Dokumentationsunterlagen der betreffenden Schüler als Arztsache vom bisher zuständigen Gesundheitsamt an.

(4) Das Gesundheitsamt führt statistische Nachweise über die Schulgesundheitspflege.

§ 8
Verschwiegenheitspflicht

Die ärztliche Schweigepflicht, die Bestimmungen über das Verwertungsverbot und die Amtsverschwiegenheit (§ 6 SächsGDG) sowie der Datenschutz nach dem Gesetz zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (SächsDSG) vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 401) sind besonders zu beachten.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1998 Nr. 11, S. 282
    Fsn-Nr.: 710

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 21. Juli 1998

    Fassung gültig bis: 31. Juli 2004