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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Dienstzimmerentschädigung

Vollzitat: VwV Dienstzimmerentschädigung vom 23. Juni 1995 (SächsABl. S. 982), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 28. November 2001 (SächsABl. S. 1286) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2454)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
über die Gewährung einer Aufwandsentschädigung für die Bereitstellung eines Dienstzimmers durch Beschäftigte der unteren Forstbehörden des Freistaates Sachsen
(VwV Dienstzimmerentschädigung – VwV DienstzE)

Vom 23. Juni 1995

[Geändert durch VwV vom 28. November 2001
(SächsABl. S. 1286) mit Wirkung vom 1. Januar 2002]

Aufgrund § 6 Abs. 1, § 12 Sächsisches Besoldungsgesetz vom 5. Februar 1992 (SächsGVBl. S. 49) wird im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten Folgendes bestimmt:

  1. Beamte der unteren Forstbehörden, die in ihren Wohnungen einen Raum zur Ausübung ihrer Dienstaufgaben benutzen müssen, weil ihnen vom Freistaat Sachsen ein notwendiges Dienstzimmer nicht gestellt werden kann, erhalten nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift eine monatliche Aufwandsentschädigung. Sie setzt sich aus dem Grundbetrag und dem Mietausgleich zusammen.
  2. Das Dienstzimmer steht zur Erledigung schriftlicher Arbeiten, Aufbewahrung von Akten und Abwicklung des Parteienverkehrs sowie für Ausbildungszwecke zur Verfügung. Es soll 12 m² groß sein und möglichst ausschließlich für dienstliche Zwecke genutzt werden. Private Mitbenutzung ist anzeigepflichtig (Nummer 3 und 4).
  3. Für Reinigung, Beleuchtung, Heizung und Abnutzung des Raumes bzw. seiner Einrichtungsgegenstände wird ein Grundbetrag von 30,68 EUR, bei Ausbildungsrevieren von 35,79 EUR gewährt. Bei privater Mitbenutzung (Nummer 2) wird dieser Betrag um 50 vom Hundert gekürzt.
  4. Für den Raum wird ein Mietausgleich von 35,79 EUR gewährt. Bei privater Mitbenutzung (Nummer 2) wird dieser Betrag um 50 vom Hundert gekürzt.
  5. Die Aufwandsentschädigung wird monatlich zusammen mit den Bezügen gezahlt und bei Titel 459 49 (Vermischte Personalausgaben) verbucht. Sie ist nach § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG steuerfrei.
  6. Der Anspruch auf die Aufwandsentschädigung entsteht mit dem ersten Tag des Vorliegens der Voraussetzungen nach Nummer 1 und 2 und endet mit dem letzten Tag des Vorliegens dieser Voraussetzungen.
  7. Die Aufwandsentschädigung ist auch bei Dienstverhinderung des Beamten (zum Beispiel bei Krankheit, Urlaub) zu zahlen, sofern das Dienstzimmer der Vertretung zur Verfügung steht. Wird das Dienstzimmer nicht zur Verfügung gestellt, ist die Aufwandsentschädigung für jeden Werktag um 3,32 EUR, bei Ausbildungsrevieren um 3,58 EUR bis höchstens zum Betrag der monatlichen Aufwandsentschädigung zu kürzen.
  8. Diese Verwaltungsvorschrift gilt für Angestellte mit entsprechender Tätigkeit sinngemäß. Sie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1995 in Kraft.

Dresden, 23. Juni 1995

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Milbradt

 

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1995 Nr. 37, S. 982
    Fsn-Nr.: 242-V95.5

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2002

    Fassung gültig bis: 31. August 2011