1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Abgrenzungserlass

Vollzitat: Abgrenzungserlass vom 18. Juni 2003 (SächsABl. S. 650), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 486)

Gemeinsame Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
und des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst
zur Zuständigkeit des Landesamtes für Denkmalpflege und des Landesamtes für Archäologie
(Abgrenzungserlass)

Vom 18. Juni 2003

I.  Zuständigkeit

1.
Das Landesamt für Archäologie ist zuständige konservatorische Fachbehörde für
 
a)
unbewegliche archäologische Sachzeugen
 
 
aa)
unterhalb der Erdoberfläche außerhalb von Gebäuden, insbesondere Fundamente von Vorgängerbauten, Grablegen, sonstige archäologische Funde,
 
 
bb)
unter der Bodenfläche im Innern von baulichen Anlagen (zum Beispiel Gebäude, Gebäuderuinen),
 
 
cc)
unter der Wasseroberfläche im Bereich des Gewässerbettes (vergleiche § 27 SächsWG),
 
b)
bewegliche archäologische Sachzeugen und Sammlungen solcher Sachzeugen.
2.
Das Landesamt für Denkmalpflege ist die zuständige konservatorische Fachbehörde für alle konservatorischen Aufgaben, die nicht dem Landesamt für Archäologie zugewiesen sind, insbesondere für Bau- und Kunstdenkmale, Anlagen der Garten- und Landschaftsgestaltung, Werke der Produktions- und Verkehrsgeschichte, Sammlungen (ausgenommen solche von archäologischen Sachzeugen), Archive und so weiter.
Beide Ämter sind jeweils gemäß der Einteilung unter 1. und 2. allein zuständige konservatorische Fachbehörde für alle anfallenden Aufgaben.
3.
Zur Herstellung vertrauensvoller Arbeitsbeziehungen unterrichten sich beide Landesämter umfassend über künftige Vorhaben von beidseitigem Interesse.
4.
Ergeben sich Schnittstellen zwischen den Zuständigkeiten beider Landesämter, so zum Beispiel bei Grabungen innerhalb von Gebäuden oder wenn Gebäuderuinen über den Boden hinausragen, setzt sich das nach den Nummern 1. oder 2. zuständige Landesamt mit dem anderen Landesamt rechtzeitig vorher ins Benehmen hinsichtlich der Festlegungen des weiteren Vorgehens, das heißt, es soll eine Anhörung des fachlichen Rates des anderen Amtes erfolgen.
5.
Ist die Zuständigkeit beider Ämter berührt und wird keine Einigkeit über die Vorgehensweise zwischen beiden Landesämtern erzielt, so ist die Sache durch das Landesamt für Archäologie dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst und durch das Landesamt für Denkmalpflege dem Staatsministerium des Innern unverzüglich vorzulegen.
Die Staatsministerien entscheiden im Einvernehmen. Ist dieses nicht zu erzielen, richtet sich das weitere Vorgehen nach § 16 der Geschäftsordnung der Sächsischen Staatsregierung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. November 1999 (SächsABl. S. 1003).
6.
Sofern den Denkmalschutzbehörden konkrete Abgrenzungskonflikte zwischen den Landesämtern, die diesen Erlass betreffen, bekannt werden, haben sie unverzüglich das Sächsische Staatsministerium des Innern als oberste Denkmalschutzbehörde schriftlich zu benachrichtigen.
7.
Die Denkmalschutzbehörden werden angewiesen, in diesem Sinne zu verfahren.

II. In-Kraft-Treten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 18. Juni 2003

Sächsisches Staatsministerium des Innern
Dr. Albrecht Buttolo
Staatssekretär

Sächsisches Staatsministerium
für Wissenschaft und Kunst
Dr. Frank Schmidt
Staatssekretär

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2003 Nr. 29, S. 650
    Fsn-Nr.: 46-V03.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 18. Juli 2003

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2009