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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie zur Gewährung von Zuwendungen im Bereich des Tierschutzes

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie zur Gewährung von Zuwendungen im Bereich des Tierschutzes vom 5. November 2001 (SächsABl. S. 1160), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 26. November 2019 (SächsABl. SDr. S. S 404)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie
zur Gewährung von Zuwendungen im Bereich des Tierschutzes

Vom 5. November 2001

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Durch staatliche Zuwendungen soll die Basis für die Aufnahme und Betreuung von herrenlosen Tieren verbessert werden.
Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153) sowie der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften, Zuwendungen im Bereich des Tierschutzes.
Die Zuwendungen dürfen nur im Rahmen der im Staatshaushaltsplan bereitgestellten Mittel bewilligt werden. Ein Rechtsanspruch auf Zuwendungen besteht nicht.
2
Gegenstand der Förderung
2.1
Gefördert werden:
 
a)
Investitionen zur Schaffung von Tierplätzen,
 
b)
die Beschaffung von Tierbedarfsgegenständen und Pflegemitteln (zum Beispiel Futternäpfe, Halsbänder, Leinen und so weiter),
 
c)
der Kauf von Tierfanggeräten,
 
d)
die Anschaffung von Futtermittteln für herrenlose Fundtiere,
 
e)
die Übernahme der Tierarztkosten für die Kastration/Sterilisation von herrenlosen Katzen.
2.2
Die Bewilligungsbehörde kann in begründeten Einzelfällen zur Erreichung des in Nummer 1 genannten Zweckes auch für andere Zwecke Fördermittel bereitstellen.
3
Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind der Landestierschutzverband und die eingetragenen gemeinnützigen Tierschutzvereine in Sachsen.
4
Art und Umfang der Förderung
Die Zuwendungen werden als Projektförderung im Wege der Anteilsfinanzierung gewährt. Der Eigenanteil der Zuwendungsempfänger beträgt in der Regel 10 vom Hundert der zuwendungsfähigen Kosten. Erwartet wird eine Kostenbeteiligung der Kommunen.
5
Antragsverfahren
5.1
Der Zuschuss wird jährlich auf Antrag gewährt. Der Antrag ist vor Beginn der Maßnahme schriftlich in doppelter Ausfertigung unter Verwendung des vorgeschriebenen Formulars (Anlage) bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.
5.2
Bewilligungsbehörde ist das für den Sitz des Zuwendungsempfängers örtlich zuständige Regierungspräsidium. Für investive Maßnahmen nach Nummer 2.1 Buchst. a mit einem Fördervolumen von über 10 000 EUR ist eine vorherige Abstimmung mit dem Sächsischen Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie erforderlich.
5.3
Der Antrag muss, wenn der Zuwendungsempfänger bereits für das gleiche Projekt eine laufende Förderung im vergangenen Haushaltsjahr erhalten hat und eine anschließende Förderung beantragt wird, der Bewilligungsbehörde spätestens bis zum 30. November des Vorjahres vorliegen. Geht der Antrag später ein oder wird erstmals ein Antrag auf Förderung gestellt, beginnt die Förderung frühestens vom Ersten des Monates an, in dem der Antrag bei der Bewilligungsbehörde eingeht.
6
Bewilligungsverfahren
6.1
Die Bewilligungsbehörde erlässt nach Prüfung des vollständig vorliegenden Antrages auf der Grundlage dieser Richtlinie und der einschlägigen haushaltsrechtlichen Vorschriften den Zuwendungsbescheid.
6.2
Der Zuschuss wird in der Regel in Raten ausgezahlt. Bei investiven Förderungen über 10 000 EUR erfolgt die Auszahlung auf Antrag nach dem Baufortschritt.
6.3
Nummer 1.3 Satz 1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung ( ANBest-P) findet keine Anwendung. Eine alsbaldige Verwendung der Zuwendung liegt vor, wenn die Mittel bis zum Ende des jeweiligen Haushaltsjahres verbraucht wurden. Sätze 1 und 2 gelten nicht für Auszahlungen nach Nummer 6.2 Satz 2.
7
Verwendungsnachweis
7.1
Der Verwendungsnachweis ist den Regierungspräsidien bis 31. März des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres vorzulegen.
7.2
Der Verwendungsnachweis besteht aus einem zahlenmäßigen Nachweis (Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben) und einem Sachbericht.
7.3
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung und die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften in der jeweils gültigen Fassung, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
8
In-Kraft-Treten
Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

Dresden, den 5. November 2001

Der Staatsminister für Soziales,
Gesundheit, Jugend und Familie
Dr. Hans Geisler

Anlage

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2001 Nr. 49, S. 1160
    Fsn-Nr.: 5585-V02.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2002

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2019