1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV-Stadtentwicklung

Vollzitat: VwV-Stadtentwicklung vom 19. Februar 2001 (SächsABl. S. 320), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 486)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Vorbereitung, Durchführung und Förderung von Strategien und Maßnahmen der städtischen Entwicklung und der Revitalisierung von Brachflächen im Freistaat Sachsen
(VwV-Stadtentwicklung)

Vom 19. Februar 2001

ABSCHNITT A
Allgemeine Zuwendungsbedingungen

1
Zuwendungszweck
Die Zuwendung im Rahmen der städtischen Entwicklung ist zum einen dazu bestimmt, benachteiligte Stadtgebiete auf der Grundlage eines integrierten Handlungskonzeptes und durch ein Bündel geeigneter Maßnahmen in ihrer Entwicklung nachhaltig zu fördern und damit die Entwicklung der Gesamtstadt voranzubringen.
Zum anderen soll durch die Beseitigung von Brachflächen eine nachhaltige innerstädtische Entwicklung unterstützt werden, indem brachgefallene Flächen für neue Nutzungen vorbereitet, Umweltschäden beseitigt sowie die Inanspruchnahme des Bodens und anderer Ressourcen reduziert werden.
2
Rechtsgrundlagen
Der Freistaat Sachsen gewährt die Zuwendungen für die städtische Entwicklung und Revitalisierung von Brachflächen auf der Grundlage insbesondere folgender Verordnungen und Bestimmungen der Europäischen Union und des Freistaates Sachsen:
2.1
Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds und die hierfür erlassenen Durchführungsbestimmungen;
2.2
Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung;
2.3
Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 betreffend den Europäischen Sozialfonds;
2.4
Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an Unternehmen in benachteiligten Stadtvierteln (veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 14. Mai 1997 – 97/C 146/08);
2.5
Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De–minimis“ – Beihilfen (ABl. EG vom 13. Januar 2001 Nr. L10/30) – im Folgenden: De-minimis-Beihilfenverordnung;
2.6
Operationelles Programm zur Strukturfondsförderung des Freistaates Sachsen 2000 bis 2006 gemäß der Entscheidung der Kommission K(2000)3502 vom 12. Dezember 2000;
2.7
Vorläufige Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen für die Bewilligung staatlicher Zuwendungen nach § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (Vorl. VV zu § 44 SäHO);
2.8
rechtliche Regelungen zum Schutz der Natur, der Umwelt, der Gewässer und des Bodens.
3
Nicht zuwendungsfähige Ausgaben
Nicht zuwendungsfähig sind:
  • Ausgaben für Maßnahmen zu Gunsten des großflächigen Einzelhandels;
  • Ausgaben für Einzelmaßnahmen, die eine andere öffentliche Stelle als die Gemeinde auf anderer rechtlicher Grundlage zu tragen verpflichtet ist oder ohne rechtliche Verpflichtung tatsächlich oder üblicherweise trägt oder fördert;
  • Steuerausfälle der Gemeinden;
  • Ausgaben, die aus der Nichtanwendung von Rechtsvorschriften oder gesetzlichen Verpflichtungen entstehen;
  • Ausgaben für Finanzierungskosten, Gebühren und Versicherungen.

ABSCHNITT B
Städtische Entwicklung

1
Zuwendungsgegenstand
Im Rahmen der städtischen Entwicklung können Zuwendungen nach dieser Verwaltungsvorschrift für die Entwicklung eines Gebietes (gebietsbezogene Gesamtmaßnahme), in dem nachstehend genannte Maßnahmen umgesetzt werden, gewährt werden. Maßnahmen, die im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe zur „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (Grundlage hierfür ist die „Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Förderung der wirtschaftsnahen Infrastruktur im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe ,Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur‘“ ) gefördert werden, sind von einer Förderung im Rahmen dieser Verwaltungsvorschrift grundsätzlich ausgeschlossen. Förderfähig sind:
1.1
Maßnahmen, die auf die Schaffung von Rahmenbedingungen für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft ausgerichtet sind, die sowohl ausschließlich öffentlich finanzierte Projekte als auch Gemeinschaftsprojekte umfassen, die eine private Beteiligung einschließen. Die Maßnahmen sind zu richten auf die Stärkung der lokalen Wirtschaft, die Schaffung und Sicherung von lokalen Arbeitsplätzen und Beschäftigungsangeboten sowie von Förderungsmaßnahmen für die bessere Vermittlung von Arbeitslosen, insbesondere Jugendlicher in den betroffenen Stadtteilen. Besonderer Wert wird auf Maßnahmen und Projekte gelegt, die eine Verknüpfung herstellen
  • zwischen der Wirtschaftsstruktur- und Arbeitsmarktpolitik, um im Zuge der Verbesserung der Wirtschaftsstruktur gleichzeitig auch die Förderung der Beschäftigung im Stadtteil im Rahmen des Mitteleinsatzes des Europäischen Sozialfonds zu sichern,
  • zwischen der Wirtschafts- und Umweltpolitik (ökologisches Wirtschaften), bei der unternehmerisches Handeln enger mit dem Umweltschutz verknüpft, der ökologische Strukturwandel beschleunigt und dadurch Arbeitsplätze geschaffen beziehungsweise gesichert sowie die Lebens- und Umweltqualität verbessert werden und
  • zu staatlichen Beihilfen für kleine und mittlere Unternehmen in den benachteiligten städtischen Gebieten, die aus keinem anderen Programm eine Förderung erhalten und soweit ihre Tätigkeiten in keiner grenzüberschreitenden Weise ausgeübt werden und damit den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union nicht beeinträchtigen.
1.2
Maßnahmen der städtebaulichen Sanierung und Entwicklung sowie Maßnahmen des teilweisen oder vollständigen Rückbaus einzelner Gebäude, soweit eine Funktionsschwäche (im Sinne von § 136 BauGB) gemindert oder beseitigt wird, die insbesondere in einem unmittelbaren Zusammenhang mit Maßnahmen gemäß Nummer 1.1 stehen. Im Vordergrund stehen dabei Maßnahmen der Sanierung, Modernisierung, Instandsetzung, des Umbaus und ergänzenden Neubaus von Gebäuden und Gebäudeteilen, die für die Realisierung von Maßnahmen notwendig sind, die in dieser Verwaltungsvorschrift genannt sind.
1.3
Maßnahmen, die sowohl im infrastrukturellen Bereich als auch im Wohnumfeld in den geförderten Stadtteilen zur Verbesserung der Umweltsituation, zur Erhöhung der Lebensqualität und zur Steigerung der Attraktivität beitragen. Besonderer Vorrang wird solchen Maßnahmen eingeräumt, die eine direkte Verbesserung und Erweiterung der Aufenthalts- und Freizeitangebote bewirken.
1.4
Maßnahmen zur Verbesserung der Angebotsstruktur an soziokulturellen und freizeitbezogenen Einrichtungen, die ihrerseits einen entscheidenden Einfluss auf die Stärkung der Identifizierung der Bevölkerung mit ihrem Stadtteil ausüben. Mit der Verbesserung und Erweiterung der Angebotsstruktur wird ferner einem wachsenden Wegzug von Bevölkerungsgruppen aus dem benachteiligten Stadtteil entgegengewirkt. Die Staatsregierung begünstigt die Förderung von Maßnahmen zum Ausbau und zur Erweiterung der soziokulturellen und freizeitbezogenen Infrastruktur, um damit die Bindung der ansässigen Bevölkerungsgruppen an ihren Stadtteil dauerhaft zu festigen.
1.5
Maßnahmen, die den Erlebniswert des benachteiligten Stadtteils steigern, die hiermit verbundenen ökonomischen und strukturellen Entwicklungen beschleunigen und dadurch Arbeitsplätze schaffen beziehungsweise sichern sowie die Lebensqualität der Bewohner verbessern. Besondere Aufmerksamkeit gilt dabei der Stärkung des Stadtteilmanagements sowie der Beteiligung von Interessengruppen und Bürgern an den stadtteilbezogenen Entscheidungen.
1.6
Maßnahmen zur Vorbereitung, Durchführung, Begleitung, Entwicklung und Bewertung der gebietsbezogenen integrierten Handlungskonzepte.
2
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger ist die Gemeinde (Verwaltungsgemeinschaften und –verbände sind gleichgestellt), welche die Zuwendungsvoraussetzungen gemäß Abschnitt B, Nummer 3 nach dieser Verwaltungsvorschrift erfüllt. Sie kann die Zuwendungen zusammen mit ihrem Eigenanteil auch für Ausgaben zuwendungsfähiger Einzelmaßnahmen verwenden, die ein Dritter durchführt. Dabei ist sicherzustellen, dass die für den Zuwendungsempfänger maßgebenden Bestimmungen auch dem Dritten, der für die Gemeinde handelt, auferlegt werden und dass die Regelungen über Rückführung und Verzinsung anwendbar sind.
Dritte können eingetragene Vereine, Zweckverbände, Landkreise, privatrechtliche Gesellschaften und Private sein. Soweit Unternehmen gefördert werden, erfolgt die Förderung unter Beachtung der De-minimis-Beihilfenverordnung der Europäischen Union (Abschnitt A Nr. 2.5).
3
Zuwendungsvoraussetzungen
3.1
Auswahl der städtischen Problemgebiete
3.1.1
Die Zuwendung im Rahmen dieser Verwaltungsvorschrift können grundsätzlich Gemeinden mit Funktionen eines Ober-, Mittel- oder Unterzentrums gemäß dem Landesentwicklungsplan sowie Städte in Gebieten mit besonderen Entwicklungsaufgaben beantragen.
In antragsberechtigten Gemeinden können zusammenhängende Gebiete gefördert werden, die in der Regel mindestens 3 000 Einwohner aufweisen sollten. Ferner muss die antragstellende Gemeinde belegen, dass es sich bei dem ausgewählten Gebiet um ein benachteiligtes Problemgebiet handelt, das sich bei den Ober- und Mittelzentren vom Gemeindedurchschnitt oder bei den Unterzentren und Gemeinden in strukturschwachen Gebieten vom Durchschnitt des Landkreises negativ abhebt. Die Darstellung der besonderen Benachteiligung sollte anhand mindestens dreier der folgenden Kriterien bewertet werden:
  • Arbeitslosenquote, insbesondere Quote arbeitsloser Jugendlicher und Langzeitarbeitsloser;
  • Umfang und Entwicklung von Arbeitsplatzangebot und -dichte nach Branchen;
  • Besatz an Unternehmen;
  • gewerblich-wirtschaftliche Entwicklungsperspektiven und Größenstruktur der ansässigen Unternehmen;
  • durchschnittliches Erwerbseinkommen der Frauen und Männer sowie von Alleinerziehenden;
  • Anteil von Sozialhilfeempfängern (Armutsniveau), darunter der Anteil von Frauen und von betroffenen Familien;
  • Wohnverhältnisse;
  • Bevölkerungsstruktur und Bildungsniveau;
  • Tendenzen der sozialen Entmischung;
  • Kriminalitätsrate/Jugendkriminalität;
  • Umweltsituation/-schäden, Industrie-, Gewerbe- und Militärbrachen;
  • fehlende Infrastruktureinrichtungen.
3.1.2
Das auszuwählende Gebiet muss durch Beschluss abgegrenzt werden. Die Auswahl des Problemgebietes sollte sich im Wesentlichen an gewachsenen und funktionalen Zusammenhängen orientieren, die das Erscheinungsbild als Ganzes prägen.
3.1.3
Besondere Kriterien für die Gebietsauswahl sind:
  • überörtliche Gesichtspunkte, denen regionalpolitisch eine besondere Bedeutung zukommt und/oder die in einem regionalen Entwicklungskonzept Priorität erhalten haben;
  • die Entwicklung des Bestandes, um somit einem Flächenverbrauch im Umland der Gemeinden entgegenzuwirken;
  • die direkten oder indirekten positiven Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt, die in diesem Zusammenhang auch die Gleichstellung von Frauen und Männern unterstützen.
3.2
Gebietsbezogene integrierte Handlungskonzepte
3.2.1
Die Bewertung der Zuwendungsfähigkeit von Einzelmaßnahmen erfolgt auf der Grundlage von eingereichten gebietsbezogenen integrierten Handlungskonzepten für die in Frage kommenden Gebiete der Gemeinden. Der integrierte Ansatz des Konzeptes muss zum Ausdruck bringen, dass:
  • im Vordergrund des Konzeptes mindestens Aktivitäten und Maßnahmen zur Schaffung von Rahmenbedingungen für die wirtschaftliche Entwicklung und von Beschäftigungsinitiativen stehen;
  • weitere Aktivitäten zum Ansatz gebracht werden, die sich auf mindestens zwei weitere Zuwendungsgegenstände gemäß Abschnitt B beziehen und in einem Zusammenhang zu den Initiativen zur wirtschaftlichen Entwicklung stehen sollten;
  • die Wirtschafts- und Sozialpartner, insbesondere auch die Einwohner des betroffenen Gebietes, an der Ideenfindung, der Maßnahmen- und Projektplanung und an der Konzeptrealisierung beteiligt sind und werden.
3.2.2
Die gebietsbezogenen integrierten Handlungskonzepte müssen einen Zusammenhang darstellen zwischen der Entwicklung des ausgewählten Gebietes einerseits und der Gesamtentwicklung der Gemeinde andererseits.
3.2.3
Das gebietsbezogene integrierte Handlungskonzept ist als Strategie darzustellen, bei der insbesondere die folgenden Schwerpunkte umgesetzt werden sollen:
  • das Aufzeigen innovativer Ansätze im Vergleich zum bisher in der Gemeinde Üblichen, zum Beispiel hinsichtlich der Einbindung der betroffenen Bevölkerungsgruppen in die Projekt- und Entscheidungsfindung und der Gründung von öffentlich-privaten Partnerschaften;
  • der integrative und interdisziplinäre Ansatz sowohl auf Konzept- als auch Projektebene sowie die Einbindung lokaler Initiativen und Akteure bei der Durchführung und Begleitung;
  • Beispiellösungen für andere Gebiete mit vergleichbaren Problemen;
  • die mit den Zielen und Maßnahmen des Konzeptes verbundenen Synergie- und Katalysatoreffekte, die auf die gleichzeitige Entfaltung einer Eigendynamik in dem Gebiet gerichtet sind, in deren Folge zusätzliche private und öffentliche Aktivitäten, Ressourcen, Kapital und Initiativen mobilisiert werden.
4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
4.1
Die Zuwendung wird für die Durchführung der Gebietsentwicklung als Einheit (gebietsbezogene Gesamtmaßnahme) auf der Grundlage des eingereichten gebietsbezogenen integrierten Handlungskonzeptes im Wege der Anteilsfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Der durch Eigenmittel zu finanzierende Anteil der Gemeinde beträgt 25 vom Hundert. Der Anteil der Gemeinde kann im Ausnahmefall durch andere öffentliche Mittel ersetzt werden.
4.2
Der Förderrahmen oder Teilförderrahmen umfasst die Ausgaben von solchen Einzelmaßnahmen, für die im Laufe des mehrjährigen Erneuerungsvorgangs Zuwendungen einschließlich des Eigenanteils der Gemeinde eingesetzt werden sollen.
4.3
Investitionsvorhaben privater kleiner und mittlerer Unternehmen1, die nicht im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ gefördert werden, können unter Beachtung der De-minimis-Beihilfenverordnung der Europäischen Union bezuschusst werden. Die Förderung privater kleiner und mittlerer Unternehmen erfolgt ausschließlich über die Zuwendungsempfänger gemäß Abschnitt B Nummer 2.
4.4
Gefördert werden Ausgaben grundsätzlich nur dann, wenn sie zur Umsetzung des gebietsbezogenen integrierten Handlungskonzeptes und der in diesem Zusammenhang bewilligten Maßnahmen und Projekte notwendig und angemessen sind, das heißt den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen und vom Träger der Maßnahme beziehungsweise des Projektes zu tragen sind.
4.5
Kosten des Erwerbs von Immobilien, dass heißt der bereits errichteten Gebäude und des Grundstücks, auf dem sie errichtet wurden, sind nur in begrenztem Umfang zuwendungsfähig, wenn ein direkter Zusammenhang zwischen dem Kauf und den Zielen der betreffenden Einzelmaßnahme besteht. Der Grundstückserwerb darf höchstens bis 10 vom Hundert der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben des Gebietes ausmachen.
5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
5.1
Zuwendungen gemäß dieser Verwaltungsvorschrift können nur für solche gebietsbezogenen integrierten Handlungskonzepte und die darin eingeschlossenen Einzelmaßnahmen und Projekte bewilligt werden, mit denen noch nicht begonnen wurde. Beim Vorliegen dringender Gründe kann die Bewilligungsbehörde auf Antrag einem vorzeitigen Vorhabensbeginn zustimmen, wenn die Gesamtfinanzierung einschließlich etwaiger Kosten der Vorfinanzierung und der Folgekosten nachgewiesen wird.
5.2
Die Erstellung des gebietsbezogenen integrierten Handlungskonzeptes ist zuwendungsfähig. Der Zuschuss für die gebietsbezogenen integrierten Handlungskonzepte kann bis höchstens 25 000 EUR (48 895,75 DM) betragen. Das Grobkonzept gemäß Abschnitt D Nummer 1.2 zur Beteiligung an der Ausschreibung ist nicht zuwendungsfähig.
5.3
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung besteht nicht.

ABSCHNITT C
Revitalisierung von Brachflächen

1
Zuwendungsgegenstand
1.1
Im Rahmen der Revitalisierung von Brachflächen können Zuwendungen nach dieser Verwaltungsvorschrift gewährt werden für:
Maßnahmen zur Vorbereitung und Durchführung der Sanierung und der städtebaulichen Entwicklung von bestehenden Brachflächen, wenn sie einer nachhaltigen Stadtentwicklung entsprechen und nicht im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (Grundlage hierfür ist die „Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Förderung der wirtschaftsnahen Infrastruktur im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe ,Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur‘“ ) gefördert werden. Brachflächen im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift sind ehemals verkehrstechnisch, industriell, gewerblich oder militärisch genutzte Flächen, die aufgrund des strukturellen Wandels, der militärischen Abrüstung oder der Umgestaltung von Stadtgebieten nicht mehr genutzt werden.
Gefördert werden unter anderem folgende Maßnahmen:
  • Vermessung, städtebauliche Untersuchungen/Planungen/Wettbewerbe;
  • Fachgutachten, Fachkonzepte und sonstige fachbezogene Leistungen;
  • Grunderwerb, sofern es sich um einen begründeten Fall des Grunderwerbs durch öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften handelt;
  • Gefahrenbeseitigung durch Munitions- und Minenberäumung;
  • Beseitigung von Gefährdungen hinsichtlich der Verkehrssicherheit;
  • Altlastenbehandlung, sofern eine Finanzierung nicht im Rahmen der Altlastenfreistellung nach dem Sächsischen Abfall- und Bodenschutzgesetz oder dem Umweltschutzgesetz oder der „Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen der Altlastenbehandlung im Freistaat Sachsen“ möglich ist;
  • Beseitigung von Abfallablagerungen, soweit ein Verursacher nicht zur Beseitigung herangezogen werden kann;
  • Abriss, Beräumung und Gebäudesicherung oder -sanierung;
  • Planung, Herstellung, Erhaltung und Rückbau von Erschließungsanlagen;
  • Renaturierung;
  • Vermarktung der Flächen für künftige Nutzungen.
1.2
Eine Förderung der unter Nummer 1.1 genannten Maßnahmen kann in begründeten Fällen auch dann erfolgen, wenn zwar keine unmittelbare Nachnutzung der Brachfläche bevorsteht oder gegeben ist, diese sich jedoch als erfolgversprechende Entwicklungs- und Vorratsfläche in die gemeindliche Entwicklung einfügt und damit zur Angebotserweiterung für die Gewinnung und Ansiedlung potenzieller Investoren beiträgt.
2
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger ist die Gemeinde (Verwaltungsgemeinschaften und –verbände sind gleichgestellt). Sie kann die Zuwendungen zusammen mit ihrem Eigenanteil auch für Ausgaben zuwendungsfähiger Einzelmaßnahmen verwenden, die ein Dritter durchführt. Dabei ist sicherzustellen, dass die für den Zuwendungsempfänger maßgebenden Bestimmungen auch dem Dritten, der für die Gemeinde handelt, auferlegt werden und dass die Regelungen über Rückführung und Verzinsung anwendbar sind.
Dritte können eingetragene Vereine, Zweckverbände, Landkreise, privatrechtliche Gesellschaften und Private sein. Soweit Unternehmen gefördert werden, erfolgt die Förderung unter Beachtung der De-minimis-Beihilfenverordnung der Europäischen Union (Abschnitt A Nr. 2.5).
3
Zuwendungsvoraussetzungen
3.1
Die Maßnahmen müssen:
  • den Zielen, Grundsätzen und sonstigen Erfordernissen der Raumordnung entsprechen;
  • im Rahmen von regionalen oder kommunalen Entwicklungskonzepten abgestimmt oder anderweitig aus übergeordneten Planungsvorstellungen abgeleitet sein;
  • im Rahmen einer sektorübergreifenden Koordinierung Priorität erhalten;
  • geeignet sein, die wirtschaftliche, soziale und ökologische Situation der Gemeinde nachhaltig zu verbessern.
3.2
Besondere Kriterien für die Maßnahmenauswahl sind:
  • überörtliche Gesichtspunkte, denen regionalpolitisch eine besondere Bedeutung zukommt und/oder die in einem REK Priorität erhalten haben;
  • die Entwicklung des Bestandes, um somit einem Flächenverbrauch im Umland der Gemeinden entgegenzuwirken;
  • die direkten oder indirekten positiven Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt, die in diesem Zusammenhang auch die Gleichstellung von Frauen und Männern unterstützen.
4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
4.1
Die Zuwendung wird zur Durchführung der Revitalisierung der Brach- und Konversionsfläche im Wege der Anteilsfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Der durch Eigenmittel zu finanzierende Anteil der Gemeinde beträgt 25 vom Hundert. Der Anteil der Gemeinde kann im Ausnahmefall durch andere öffentliche Mittel ersetzt werden.
4.2
Investitionsvorhaben privater kleiner und mittlerer Unternehmen, die nicht im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ gefördert werden, können unter Beachtung der De-minimis-Beihilfenverordnung der Europäischen Union (Abschnitt A Nr. 2.5) bezuschusst werden. Die Förderung privater kleiner und mittlerer Unternehmen kann über die Zuwendungsempfänger gemäß Abschnitt C, Nummer 2 nach dieser Verwaltungsvorschrift erfolgen.
4.3
Gefördert werden Ausgaben grundsätzlich nur dann, wenn sie für die Revitalisierung notwendig und angemessen sind, das heißt den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen, und vom Träger der Maßnahme beziehungsweise des Projektes zu tragen sind.
4.4
Ausgaben des Erwerbs von Immobilien, dass heißt der bereits errichteten Gebäude und des Grundstücks, auf dem sie errichtet wurden, kommen für eine im Rahmen dieser Verwaltungsvorschrift nur in begrenztem Umfang in Betracht, wenn ein direkter Zusammenhang zwischen dem Kauf und den Zielen der Revitalisierung der Brache besteht. Der Grundstückserwerb darf grundsätzlich nicht mehr als 10 vom Hundert der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben des geförderten Einzelprojektes ausmachen.
4.5
Die Erstellung von Standortnutzungs- und Entwicklungskonzepten für die jeweilige Brache ist nur dann zuwendungsfähig, wenn sie durch die Gemeinde in Auftrag gegeben wird. Der Zuschuss für die Nutzungs- und Entwicklungskonzepte kann bis höchstens 25 000 EUR (48 895,75 DM) betragen.
5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
5.1
Zuwendungen gemäß dieser Verwaltungsvorschrift können nur für solche Maßnahmen bewilligt werden, mit denen noch nicht begonnen wurde. Beim Vorliegen dringender Gründe kann die Bewilligungsbehörde auf Antrag einem vorzeitigen Beginn zustimmen, wenn die Gesamtfinanzierung einschließlich etwaiger Kosten der Vorfinanzierung und der Folgekosten gesichert erscheint.
5.2
Sofern Maßnahmen der Altlastenbehandlung gefördert werden, ergeben sich die Zuwendungsbestimmungen aus der jeweils geltenden Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen der Altlastenbehandlung im Freistaat Sachsen.
5.3
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung besteht nicht.

ABSCHNITT D
Verfahren

1
Ausschreibung
1.1
Das Sächsische Staatsministerium des Innern schreibt das Programm „Stadtentwicklung“ im Sächsischen Amtsblatt aus.
1.2
Die Beantragung der Zuwendung zum Abschnitt B „Stadtentwicklung“ dieser Verwaltungsvorschrift erfolgt in folgenden zwei Phasen:
Erste Phase: Einreichung eines Grobkonzeptes mit folgenden Mindestanforderungen:
  • Beschreibung der städtebaulichen, wirtschaftlichen und sozialen Lage des zu fördernden Gebietes;
  • Ziele und Strategie zur Behebung der Benachteiligung und Entwicklung des Gebietes;
  • Übersicht der Schwerpunkte und bereits erkennbarer Maßnahmen;
  • Kosten- und Finanzplanung.
Zweite Phase: Nach Aufnahme in das Förderprogramm sind durch die Gemeinden gebietsbezogene integrierte Handlungskonzepte gemäß Abschnitt B Nummer 3.2 einzureichen.
1.3
Die Beantragung der Zuwendung zum Abschnitt C „Revitalisierung von Brachflächen“ erfolgt nach Maßgabe der Ausschreibung.
2
Bewilligungsbehörde
2.1
Bewilligungsbehörde ist das Regierungspräsidium. Die Anträge sind an das jeweils zuständige Regierungspräsidium zu richten. Antragsformulare werden auf Anfrage durch die Regierungspräsidien zur Verfügung gestellt.
2.2
Das Regierungspräsidium legt dem Staatsministerium des Innern einen erläuternden Entscheidungsvorschlag zur Aufstellung des Programms vor.
2.3
Bei Aufnahme von Maßnahmen und Projekten mit Ausgaben über 2,56 Mio. EUR (5,0 Mio. DM) ist eine landesplanerische Stellungnahme der höheren Raumordnungsbehörde einzuholen.
3
Programmaufstellung durch das Staatsministerium des Innern
3.1
Das Staatsministerium des Innern entscheidet nach der Beurteilung regionalwirtschaftlicher und landesplanerischer Aspekte und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel über die Aufnahme einzelner Maßnahmen in das Programm.
3.2
Das Staatsministerium des Innern bildet zur Beurteilung der Entscheidungsvorschläge des Regierungspräsidiums einen Lenkungsausschuss, in dem die fachlich zuständigen Staatsministerien und die Regierungspräsidien mitwirken.
4
Bewilligung der Zuwendung
4.1
Auf der Grundlage der vom Staatsministerium des Innern in das Programm aufgenommenen Maßnahmen sowie dessen Änderungen und Ergänzungen bewilligt das Regierungspräsidium die Zuwendung für das Gesamtvorhaben beziehungsweise das Projekt durch schriftlichen Bescheid.
4.2
Das Regierungspräsidium übersendet je eine Mehrfertigung des Zuwendungsbescheides dem Staatsministerium des Innern, der Rechtsaufsichtbehörde und der Hauptkasse des Freistaates Sachsen.
4.3
Das Regierungspräsidium bildet einen Förderausschuss, in dem die relevanten Ressorts des Regierungspräsidiums mitwirken. Der Förderausschuss prüft die integrierten Handlungskonzepte für die Gebietsentwicklung sowie die Konzepte zur Revitalisierung von Brachflächen auf Schlüssigkeit und unterbreitet dem Lenkungsausschuss entsprechende Entscheidungsvorschläge. Der Förderausschuss entscheidet mehrheitlich über die Einzelprojekte zur Entwicklung von Gebieten und zur Revitalisierung von Brachen.
5
Auszahlung und Abrechnung
Für die Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die vorläufigen Verwaltungsvorschriften zu § 44 SäHO und § 49a VwVfG, soweit nicht in dieser Verwaltungsvorschrift einschließlich ihrer Nebenbestimmungen Abweichungen zugelassen sind.
6
In-Kraft-Treten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 19. Februar 2001

Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht

Anlage 
zum Zuwendungsbescheid

Nebenbestimmungen
für die Förderung städtischer Entwicklung und der Revitalisierung von Brachen
(NBest-Stadtentwicklung)

Die NBest-Stadtentwicklung enthalten Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) im Sinne des § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie notwendige Erläuterungen. Die Nebenbestimmungen sind Bestandteil des Zuwendungsbescheides. Das Regierungspräsidium behält sich vor, nachträglich Auflagen festzusetzen, zu ändern oder zu ergänzen.

1
Anforderungen und Verwendung der Zuwendung
1.1
Die Zuwendung darf nur für die im Zuwendungsbescheid genannte Maßnahme nach Maßgabe der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Vorbereitung, Durchführung und Förderung von Strategien und städtischer Entwicklung und der Revitalisierung von Brachen im Freistaat Sachsen (VwV-Stadtentwicklung – in der jeweils gültigen Fassung) – eingesetzt werden.
1.2
Maßnahmebedingte Einnahmen sind stets vorrangig, dass heißt vor dem Einsatz weiterer Fördermittel, für die Begleichung zuwendungsfähiger Ausgaben einzusetzen.
1.3
Die Zuwendung darf nur verwendet werden für Ausgaben von Leistungen oder Lieferungen Dritter, die innerhalb des Bewilligungszeitraumes erbracht worden sind.
Baunebenkosten sollen 15 vom Hundert der mit ihnen im Zusammenhang stehenden Gesamtausgaben nicht überschreiten.
1.4
Für die Anforderung und Auszahlung der Zuwendung gilt Folgendes:
Die Gemeinde begleicht alle Rechnungen für die öffentlichen Ausgaben, die zuwendungsfähig sind, grundsätzlich in Vorleistung. Die Refinanzierung erfolgt auf Antrag der Gemeinde.
Für den Auszahlungsantrag/Zwischennachweis sind die dem Zuwendungsbescheid angeschlossenen Vordrucke zu verwenden.
1.5
Für die vom Förderausschuss genehmigten Einzelmaßnahmen sind die allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) anzuwenden.
2
Vergabe von Aufträgen
Bei der Vergabe der Aufträge sind die Vorschriften der VOB, der VOL und der VOF und die damit in Zusammenhang stehenden Regelungen des Freistaates Sachsen sowie die Vergabevorschriften der europäischen Union anzuwenden.
3
Zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschaffte Gegenstände
Gegenstände, die mit der Zuwendung erworben oder hergestellt werden, sind für den Zuwendungszweck zu verwenden. Die Gemeinde darf über sie vor Ablauf der im Zuwendungsbescheid festgelegten zeitlichen Bindung nicht verfügen. Setzt sie Fördermittel für zuwendungsfähige Einzelmaßnahmen Dritter ein, so hat sie die zweckentsprechende Verwendung durch den Dritten sicherzustellen.
4
Mitteilungspflichten
Die Gemeinde ist verpflichtet, unverzüglich dem Regierungspräsidium anzuzeigen, wenn
4.1
sie weitere Zuwendungen für im Rahmen der Gesamtmaßnahme geförderte Einzelmaßnahmen bei anderen öffentlichen Stellen beantragt oder von ihnen erhält oder wenn sich eine wesentliche Änderung bei den für die Bemessung der Zuwendung zugrunde gelegten Angaben ergibt,
4.2
sich der Zuwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände ändern oder wegfallen,
4.3
sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck nicht oder mit der bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen ist,
4.4
maßnahmebedingte Einnahmen eingehen, die nicht in Auszahlungsanträgen berücksichtigt sind, sofern sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang für zuwendungsfähige Einzelmaßnahmen eingesetzt werden,
4.5
sich bereits geförderte Ausgaben nachträglich vermindern und diesen Minderausgaben nicht innerhalb von zwei Monaten nach Feststellung der Verminderung entsprechende neue zuwendungsfähige Ausgaben gegenüberstehen,
4.6
Gegenstände nicht mehr entsprechend dem Zuwendungszweck verwendet oder nicht mehr benötigt werden und
4.7
die Bewilligung nicht oder nur teilweise im Bewilligungszeitraum in Anspruch genommen wird.

Die Mitteilung hat unverzüglich zu erfolgen. Im Falle der Nummer 4.5 reicht die Angabe im nächsten Zwischennachweis aus, wenn dieser innerhalb eines Jahres erfolgt (zur Verzinsungspflicht vergleiche Nummer 7.5).

5
Abrechnung
5.1
Die Gemeinde hat für die geförderte Gesamtmaßnahme eine Abrechnung nach Maßgabe VwV-Stadtentwicklung in der jeweils gültigen Fassung, innerhalb von sechs Monaten nach ihrem Abschluss in zweifacher Ausfertigung vorzulegen. Die Abrechnung ist auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Gesamtmaßnahme zu beziehen. Die erforderlichen Vordrucke zur Abrechnung ergehen durch gesonderten Erlass.
5.2
In der Abrechnung sind die zuwendungsfähigen Ausgaben der Gesamtmaßnahme sowie die maßnahmebedingten Einnahmen zusammengefasst darzustellen. Soweit die Gemeinde die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach § 15 Umsatzsteuergesetz hat, sind nur die Entgelte (Preise ohne Umsatzsteuer) nachzuweisen, wobei ersichtlich sein muss, ob Umsatzsteuer enthalten ist oder nicht.
5.3
In der Abrechnung ist zu bestätigen, dass die Ausgaben zur Erreichung der Ziele der Stadtentwicklung notwendig waren, wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist und die Ausgaben mit den Büchern und Belegen übereinstimmen. Ist ein Rechnungsprüfungsamt vorhanden, muss dieses bestätigen, dass es die Abrechnung geprüft hat. Das Ergebnis der Prüfung ist in der Abrechnung zu vermerken.
5.4
Verwendet die Gemeinde die Fördermittel für zuwendungsfähige Ausgaben eines Dritten, so hat sie diesem gegenüber sicherzustellen, dass die Ausgaben durch prüffähige und quittierte Belege nachweisbar sind. Die Gemeinde muss sich das Recht vorbehalten, Einzelmaßnahmen, für die Fördermittel eingesetzt wurden, nach ihrem Abschluss zu überprüfen.
6
Prüfung
Das Regierungspräsidium ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Unterlagen zur Prüfung anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Die Gemeinde hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. In den Fällen der Nummer 5.4 sind diese Rechte auch dem Dritten gegenüber auszubedingen.
7
Erstattung der Zuwendung, Verzinsung
7.1
Die Zuwendung ist zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (§§ 48, 49 VwVfG), Haushaltsrecht oder anderen Rechtsvorschriften unwirksam ist oder mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen wird.
7.2
Dies gilt insbesondere, wenn
7.2.1
eine auflösende Bedingung eingetreten ist,
7.2.2
die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist oder
7.2.3
die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird.
7.3
Ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit kann auch in Betracht kommen, soweit die Gemeinde
7.3.1
ihrer Verpflichtung zur zügigen Durchführung der Maßnahme nicht nachkommt,
7.3.2
Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt, insbesondere die vorgeschriebene Abrechnung (Nummer 5.1) nicht rechtzeitig vorgelegt wird sowie Mitteilungspflichten (Nummer 4) nicht rechtzeitig nachgekommen wird.
7.4
Der Erstattungsanspruch ist nach Maßgabe des § 49a Verwaltungsverfahrensgesetz mit 3 vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank jährlich zu verzinsen.
7.5
Werden maßnahmebedingte Einnahmen nicht innerhalb von zwei Monaten für zuwendungsfähige Einzelmaßnahmen eingesetzt, sind diese Einnahmen in Höhe des zum Entstehungszeitpunkt gültigen Fördersatzes ab Eingang bei der Gemeinde bis zu ihrem Einsatz in Höhe des unter Nummer 7.4 genannten Zinssatzes zu verzinsen.

Ausschreibung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
für das Programm der VwV–Stadtentwicklung 2001 bis 2006

Vom 6. März 2001

Auf der Grundlage der „Verwaltungsvorschrift über die Vorbereitung, Durchführung und Förderung von Strategien und Maßnahmen der städtischen Entwicklung und der Revitalisierung von Brachflächen im Freistaat Sachsen“ (VwV–Stadtentwicklung) vom 19. Februar 2001 werden für den Zeitraum 2001 bis 2006 folgende Schwerpunkte ausgeschrieben:

  • Städtische Entwicklung
  • Revitalisierung von Brachflächen
1
Städtische Entwicklung
1.1
Antragsgegenstand
Die Finanzhilfen im Rahmen der städtischen Entwicklung sind dazu bestimmt, benachteiligte Stadtgebiete auf der Grundlage eines integrierten Handlungskonzeptes und durch ein Bündel geeigneter Maßnahmen in ihrer Entwicklung nachhaltig zu fördern und damit die Entwicklung der Gesamtstadt voranzubringen.
Gegenstand der Förderung sind im Einzelnen:
  • Maßnahmen, die auf die Schaffung von Rahmenbedingungen für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft ausgerichtet sind, insbesondere Maßnahmen, die eine Verknüpfung herstellen,
    • zwischen der Wirtschaftsstruktur und Arbeitsmarktpolitik,
    • zwischen der Wirtschafts- und Umweltpolitik,
    • zu staatlichen Beihilfen für kleine und mittlere Unternehmen in den benachteiligten städtischen Gebieten.
  • Maßnahmen der städtebaulichen Sanierung, Entwicklung und des Rückbaus von Gebäuden, die im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen, sozialen/kulturellen und ökologischen Entwicklung des Gebietes erforderlich sind.
  • Maßnahmen zur Verbesserung der Wohnumfeld- und der Umweltsituation, die zur Erhöhung der Lebensqualität und zur Steigerung der Attraktivität des Stadtquartiers beitragen.
  • Maßnahmen zur Verbesserung der Angebotsstruktur an soziokulturellen und freizeitbezogenen Einrichtungen.
  • Maßnahmen zur Stärkung des Stadtteilmanagements sowie zur Beteiligung von Interessengruppen und Bürgern an stadtteilbezogenen Entscheidungen.
  • Maßnahmen zur Vorbereitung, Durchführung, Begleitung, Entwicklung und Bewertung der gebietsbezogenen integrierten Handlungskonzepte.
1.2
Antragsvoraussetzungen
Die Finanzhilfen können grundsätzlich Gemeinden mit Funktionen eines Ober-, Mittel- oder Unterzentrums gemäß dem Landesentwicklungsplan sowie Städte in Gebieten mit besonderen Entwicklungsaufgaben beantragen.
Die Förderung erfolgt auf der Grundlage von gebietsbezogenen integrierten Handlungskonzepten der Gemeinden. Einzureichen sind Grobkonzepte mit folgenden Mindestanforderungen:
  • Beschreibung der städtebaulichen, wirtschaftlichen und sozialen Lage des zu fördernden Gebietes;
  • Ziele und Strategie zur Behebung der Benachteiligung und Entwicklung des Gebietes;
  • Übersicht der Schwerpunkte und bereits erkennbarer Maßnahmen.
Die Konzepte müssen einen Zusammenhang darstellen zwischen der Entwicklung des ausgewählten Gebietes und der Gesamtentwicklung der Gemeinde. Es werden zusammenhängende Gebiete gefördert, die in der Regel mindestens 3 000 Einwohner aufweisen. Die besondere Benachteiligung des Problemgebietes ist nachzuweisen.
2
Revitalisierung von Brachflächen
2.1
Antragsgegenstand
Gefördert werden Maßnahmen zur Untersuchung, Planung, Sanierung und Entwicklung von stadtentwicklungspolitisch relevanten Brachflächen. Durch die ökologische Sanierung von in kommunalem Interesse stehenden Brachflächen soll eine nachhaltige innerstädtische Entwicklung unterstützt werden, indem brachgefallene Flächen für neue Nutzungen vorbereitet, Umweltschäden beseitigt sowie die Inanspruchnahme des Bodens und anderer Ressourcen reduziert werden. Brachflächen im Sinne der Richtlinie sind ehemals verkehrstechnisch, industriell, gewerblich oder militärisch genutzte Flächen, die aufgrund des strukturellen Wandels, der militärischen Abrüstung oder der Umgestaltung von Stadtgebieten nicht mehr genutzt werden.
2.2
Antragsvoraussetzung
Die Finanzhilfen können Städte und Gemeinden für Maßnahmen zur Revitalisierung von Brachflächen beantragen, die
  • den Zielen, Grundsätzen und sonstigen Erfordernissen der Raumordnung entsprechen,
  • im Rahmen von regionalen oder kommunalen Entwicklungskonzepten abgestimmt oder anderweitig aus übergeordneten Planungsvorstellungen abgeleitet sind,
  • im Rahmen einer sektorübergreifenden Koordinierung Priorität erhalten,
  • geeignet sind, die wirtschaftliche, soziale und ökologische Situation einer Kommune nachhaltig zu verbessern.
3
Verfahren
Der erforderliche Eigenanteil der Gemeinde, der von der Rechtsaufsichtsbehörde bestätigt werden muss, beträgt 25 vom Hundert der förderfähigen Kosten.
Die Zuwendungen werden im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
Die Anträge sind zweifach bis zum
 
15. Mai 2001
 
beim zuständigen Regierungspräsidium einzureichen. Dazu sind die beim Regierungspräsidium erhältlichen Antragsformulare für den jeweiligen Programmschwerpunkt zu verwenden.

 

Dresden, den 6. März 2001

Staatsministerium des Innern
Dr. Albrecht Buttolo
Staatssekretär für Städtebau
und Wohnungswesen

1
Die kleinen und mittleren Unternehmen, nachstehend „KMU“ genannt, werden definiert als Unternehmen, die
- weniger als 250 Personen beschäftigen und
- einen Jahresumsatz
  • von höchstens 40 Mio. EUR oder eine Jahresbilanzsumme
  • von höchstens 27 Mio. EUR haben.
Das betreffende Unternehmen darf sich zu höchstens 25 vom Hundert im Besitz eines oder mehrerer diese Definition nicht erfüllenden Unternehmen befinden.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2001 Nr. 12, S. 320
    Fsn-Nr.: 5532-V01.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 23. März 2001

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2008