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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Bescheinigungsrichtlinien

Vollzitat: Bescheinigungsrichtlinien vom 30. November 1999 (SächsABl. S. 1097), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 14. Januar 2002 (SächsABl. S. 260) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 348)

Richtlinien
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Anwendung des § 10 g des Einkommensteuergesetzes
(Bescheinigungsrichtlinien) vom 5. August 1999

Vom 30. November 1999

[Geändert durch RL vom 14. Januar 2002 (SächsABl. S. 260)]

Die Bescheinigungsrichtlinien sind zwischen dem Sächsischen Staatsministerium des Innern und dem Sächsischen Staatsministerium der Finanzen abgestimmt.

Die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung für Aufwendungen für Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen an eigenen schutzwürdigen Kulturgütern, die weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden (§ 10 g EStG), setzt eine Bescheinigung des zuständigen Regierungspräsidiums (Bescheinigungsbehörde) voraus.

1
Bescheinigungsverfahren
Die Bescheinigung, die objektbezogen ist, muss der Eigentümer des Kulturguts schriftlich beantragen (vergleiche Mustervordruck 1). Die Bescheinigung hat inhaltlich dem Mustervordruck 2 zu entsprechen. An einen Vertreter kann eine Bescheinigung nur erteilt werden, wenn eine wirksame Vertretungsbefugnis vorliegt.
Die Bescheinigungsbehörde hat zu prüfen,
 
1.
ob die Maßnahmen
 
 
a)
an einem Kulturgut im Sinne des § 10 g Abs. 1 Satz 2 EStG durchgeführt worden sind (vergleiche Textziffer 2),
 
 
b)
erforderlich waren (vergleiche Textziffer 3),
 
 
c)
in Abstimmung mit der zuständigen Stelle durchgeführt worden sind (vergleiche Textziffer 4),
 
2.
in welcher Höhe Aufwendungen, die die vorstehenden Voraussetzungen erfüllen, angefallen sind (vergleiche Textziffer 5),
 
3.
inwieweit Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln durch eine der für Denkmal- oder Archivpflege zuständigen Behörden bewilligt worden sind oder nach Ausstellung der Bescheinigung bewilligt werden (vergleiche Textziffer 6).
 
Die Bescheinigung unterliegt weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht der Nachprüfung durch die Finanzbehörden und Finanzgerichte. Es handelt sich hierbei um einen Verwaltungsakt in Form eines Grundlagenbescheides, an den die Finanzbehörden im Rahmen des gesetzlich vorgegebenen Umfangs gebunden sind (§ 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Abgabenordnung, im weiteren AO ). Ist jedoch offensichtlich, dass die Bescheinigung für Maßnahmen erteilt worden ist, bei denen die Voraussetzungen nicht vorliegen, hat die Finanzbehörde ein Remonstrationsrecht, das heißt sie kann die Bescheinigungsbehörde zur Überprüfung veranlassen sowie um Rücknahme oder Änderung der Bescheinigung nach Maßgabe des § 48 Verwaltungsverfahrensgesetz ( VwVfG) bitten. Die Bescheinigungsbehörde ist verpflichtet, dem Finanzamt von der Rücknahme oder Änderung der Bescheinigung Mitteilung zu machen (§ 4 Mitteilungsverordnung).
Die bescheinigten Aufwendungen können steuerrechtlich jedoch nur berücksichtigt werden, wenn auch die weiteren steuerrechtlichen Voraussetzungen, die durch das zuständige Finanzamt geprüft werden, vorliegen (vergleiche Textziffer 7).
Um dem Eigentümer frühzeitig Klarheit über den Inhalt der zu erwartenden Bescheinigung zu geben, kann die Bescheinigungsbehörde bereits eine schriftliche Zusicherung nach § 38 VwVfG über die zu erwartende Bescheinigung geben. Eine verbindliche Auskunft über die voraussichtliche Höhe der Steuervergünstigung kann nur das Finanzamt erteilen. Voraussetzung hierfür ist eine solche Zusicherung.
2.
Kulturgüter im Sinne des § 10 g Abs. 1 Satz 2 EStG
2.1
Die zuständige Behörde hat zu bescheinigen, dass
  • das Gebäude oder der Gebäudeteil nach den Vorschriften des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes ( SächsDSchG) ein Baudenkmal oder Teil eines Denkmalschutzgegebietes ist.
  • die gärtnerische, bauliche oder sonstige Anlage, die kein Gebäude oder Gebäudeteil ist, nach dem SächsDSchG unter Schutz gestellt ist.
  • Mobiliar, Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken oder Archive
    • sich seit mindestens 20 Jahren im Besitz der Familie des Steuerpflichtigen befinden oder
    • in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes oder
    • in das Verzeichnis national wertvoller Archive eingetragen sind und
    • ihre Erhaltung wegen ihrer Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegt.
2.1.1
Begriffsbestimmungen
Unter den Begriffen Gebäudegruppe oder Gesamtanlage sind nach dem SächsDSchG die Sachgesamtheiten im Sinne von § 2 Abs. 1 SächsDSchG und die Denkmalschutzgebiete nach § 21 SächsDSchG zu verstehen.
Gärtnerische Anlagen sind historische Park- und Gartenanlagen, die Gegenstand des Denkmalschutzes sind. Dazu gehören auch die in die gärtnerische Anlage einbezogenen baulichen Anlagen, soweit diese nicht eigenständig unter Schutz gestellt sind (zum Beispiel Freitreppen, Balustraden, Pavillons, Mausoleen, Anlagen zur Wasserregulierung, künstliche Grotten, Wasserspiele, Brunnenanlagen). Die Abgrenzung gegenüber einem Naturdenkmal oder einem Naturschutzgebiet/Landschaftsschutzgebiet richtet sich nach den Regelungen des SächsDSchG und des Sächsischen Naturschutzgesetzes ( SächsNatSchG).
Bauliche Anlagen im Sinne dieser Richtlinien sind bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung ( SächsBO), die keine Gebäude oder Gebäudeteile sind (zum Beispiel Brücken, Befestigungen). Die bauliche Anlage selbst muss Gegenstand des Denkmalschutzes sein. Zu den baulichen Anlagen gehören auch Teile von baulichen Anlagen, zum Beispiel Ruinen oder sonstige übriggebliebene Teile ehemals größerer Anlagen.
Zu den sonstigen Anlagen gehören zum Beispiel Bodendenkmale oder Maschinen, die Gegenstand des Denkmalschutzes sind.
Mobiliar muss die Voraussetzungen des § 10 g Abs. 1 S. 2 Nr. 4 EStG erfüllen. Das gilt auch dann, wenn es nach dem SächsDSchG Teil des Kulturdenkmals („Historische Ausstattung“) ist. Zum Mobiliar rechnen die beweglichen Ausstattungsstücke eines Gebäudes, darunter auch Einzelstücke wie der Bilderschmuck oder die Einrichtung von Räumen, Gegenstände des Kunsthandwerks, Ritterrüstungen, alte Kanonen oder die Einrichtung eines Gelehrten, Staatsmanns, Dichters, Schriftstellers, Musikers oder Künstlers.
Kunstgegenstände sind solche im Sinne des Bewertungsgesetzes. Danach sind Kunstgegenstände nur Werke der reinen Kunst, wie zum Beispiel Gemälde, Skulpturen, grafische Werke.
Kunstsammlungen umfassen Kunstgegenstände im vorgenannten Sinne.
Wissenschaftliche Sammlungen umfassen Gegenstände, die nach wissenschaftlichen Interessen unter bestimmten Gesichtspunkten zusammengestellt sind.
2.1.2
Unterschutzstellung von Kulturgütern im Sinne des § 10 g Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 EStG
Gebäude, Gebäudeteile, gärtnerische, bauliche oder sonstige Anlagen müssen bereits vor Beginn der Maßnahmen den öffentlich-rechtlichen Bedingungen der § 2 und § 21 SächsDSchG unterliegen. (Es kommt nicht darauf an, ob diese Bindungen unmittelbar durch Gesetz, Rechtsverordnung, besonderen Verwaltungsakt, öffentlich-rechtlichen Vertrag, schriftliche unwiderrufliche Unterwerfungserklärung unter die gesetzlich vorgesehenen Schutzmaßnahmen oder vorläufig durch eine solche Erklärung im Zusammenhang mit einem Antrag auf Unterschutzstellung begründet werden. Bei einer unwiderruflichen Unterwerfungserklärung muss die Bescheinigung einen Widerrufsvorbehalt für den Fall enthalten, dass die gesetzlich vorgesehenen Schutzmaßnahmen nicht eingehalten werden oder das Objekt nach Abschluss eines Verwaltungsverfahrens nicht nach dem SächsDSchG unter Denkmalschutz gestellt wird.)
Entfällt die öffentlich-rechtliche Bindung durch die Denkmalschutzvorschriften innerhalb des 10-jährigen Begünstigungszeitraumes des § 10 g EStG , ist dies dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen (§ 4 Mitteilungsverordnung).
2.1.3
Unterschutzstellung von Kulturgütern im Sinne des § 10 g Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 EStG
Ist das Kulturgut in das Verzeichnis national wertvollen Kulturguts oder das Verzeichnis national wertvoller Archive eingetragen, braucht nicht bescheinigt zu werden, dass sich das Kulturgut seit mindestens 20 Jahren im Familienbesitz befindet. Mit der Eintragung steht fest, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt.
Zur Familie sind alle Angehörigen im Sinne des § 15 AO zu rechnen; es kann sich aber auch um eine Familienstiftung handeln.
2.2
Zugänglichmachen
Für alle Kulturgüter ist ferner zu bescheinigen, dass sie in einem den Verhältnissen entsprechenden Umfang der wissenschaftlichen Forschung oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Ein den Verhältnissen entsprechendes Zugänglichmachen ist gegeben, wenn der Eigentümer der Denkmalbehörde oder dem Heimatpfleger mitteilt, er sei bereit, interessierten Wissenschaftlern oder Besuchergruppen den Zutritt zu gestatten und sie zu führen, wenn sie von dort empfohlen werden. Bewegliche Kulturgüter werden der Öffentlichkeit auch durch Leihgaben anlässlich von Ausstellungen oder wissenschaftlichen Arbeiten zugänglich gemacht. Stehen dem Zugang zwingende Gründe des Denkmal- oder Archivschutzes entgegen, sind auch diese zu bescheinigen.
3
Erforderlichkeit der Maßnahmen
3.1
Es ist zu bescheinigen, dass die durchgeführten Maßnahmen nach Art und Umfang
 
a)
bei Gebäuden oder Gebäudeteilen zur Erhaltung als Baudenkmal
 
b)
bei einem Gebäude oder Gebäudeteil als Teil eines Denkmalschutzgebietes zur Erhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes des Denkmalschutzgebietes
 
c)
bei anderen Kulturgütern zu ihrer Erhaltung
 
nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen der Denkmal- und Archivpflege oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Schutz- und Erhaltungsverpflichtungen erforderlich waren.
Zur Erhaltung des Kulturguts erforderliche Maßnahmen sind solche, die der Eigentümer im Rahmen der Erhaltungspflicht nach dem SächsDSchG durchführen muss. Die Versicherung des Kulturguts gehört nicht hierzu. Es reicht nicht aus, dass die Maßnahmen aus fachlicher Sicht angemessen oder vertretbar sind, sie müssen zur Erhaltung des schutzwürdigen Zustands, zum Beispiel auch zur Abwendung von Schäden, oder zur Wiederherstellung eines solchen Zustands notwendig sein. Maßnahmen, die ausschliesslich durch das Zugänglichmachen des Kulturguts für die Öffentlichkeit veranlasst werden (zum Beispiel Errichtung eines Kassenhäuschens oder Besucherparkplatzes), gehören nicht dazu. Aufwendungen hierfür (zum Beispiel auch Lohnkosten für Aufsichtspersonal) können nur mit den Einnahmen aus dem Kulturgut verrechnet werden.
3.2
An einem Gebäude oder Gebäudeteil sind auch Maßnahmen bescheinigungsfähig, die zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind. Das Merkmal ist erfüllt, wenn die Maßnahmen
  • die Denkmaleigenschaft nicht oder nicht wesentlich beeinträchtigen,
  • erforderlich sind, um eine unter denkmalschutzrechlichen Gesichtspunkten sinnvolle Nutzung des Baudenkmals zu erhalten, wiederherzustellen oder zu ermöglichen, und
  • geeignet erscheinen, die Erhaltung des Baudenkmals sicherzustellen (vergleiche dazu auch Textziffer 2.8 und 2.9 der Bescheinigungsrichtlinien zur Anwendung des § 7 i EStG).
4
Abstimmung der Maßnahmen
Es muss bescheinigt werden, dass die Maßnahmen vor Beginn ihrer Ausführung mit der Bescheinigungsbehörde abgestimmt worden sind. Die Abstimmung muss innerhalb eines denkmalschutzrechtlichen Genehmigungs- oder Zustimmungsverfahrens erfolgen. Die nachträglich ausgesprochene Erlaubnis für Veränderungen an einem Kulturdenkmal kann das Erfordernis der vorherigen Abstimmung nicht ersetzen. Ist eine vorherige Abstimmung unterblieben, liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der Bescheinigung nicht vor, selbst dann, wenn sich das Ergebnis als denkmalverträglich darstellt.
Wird erst im Verlauf der Maßnahme erkennbar, dass ein Kulturgut im Sinne der Textziffer 1 vorliegt, können die Aufwendungen bescheinigt werden, die ab dem Zeitpunkt entstehen, ab dem das Baudenkmal den öffentlich-rechtlichen Bindungen des SächsDSchG unterliegt, und die Baumaßnahmen betreffen, die vor ihrem Beginn mit der Bescheinigungsbehörde abgestimmt worden sind.
Bei laufenden oder regelmäßig wiederkehrenden Maßnahmen reicht es aus, wenn sie einmal vorweg abgestimmt werden (zum Beispiel laufende Pflege bei geschützten Garten- und Parkanlagen).
Soll von den abgestimmten Maßnahmen abgewichen werden, bedarf dies einer erneuten vorherigen Abstimmung. Werden die Maßnahmen nicht in der abgestimmten Art und Weise durchgeführt, darf insoweit eine Bescheinigung nicht erteilt werden.
Aus Nachweisgründen sind Zeitpunkt und Inhalt der Abstimmung zwischen den Beteiligten in geeigneter Weise schriftlich festzuhalten. Dabei soll der Eigentümer auf
  • die Bedeutung der Abstimmung für die Erteilung einer Bescheinigung,
  • die Möglichkeit der schriftlichen Zusicherung nach § 38 VwVfG sowie
  • das eigenständige Prüfungsrecht der Finanzbehörden (vergleiche Textziffer 7)
hingewiesen werden. Wird bereits im Rahmen der Abstimmung festgestellt, dass nicht alle Maßnahmen die Voraussetzungen für eine Bescheinigung erfüllen, ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen.
5
Höhe der Aufwendungen
Es können nur tatsächlich angefallene Aufwendungen bescheinigt werden. Dazu gehört nicht der Wertansatz für die eigene Arbeitsleistung des Denkmaleigentümers oder für unentgeltlich Beschäftigte. Zu den bescheinigungsfähigen Aufwendungen gehören aber die auf begünstigte Maßnahmen entfallenden Lohn- und Gehaltskosten für eigene Arbeitnehmer, Material- und Betriebskosten, Aufwendungen für Arbeitsgeräte sowie Gemeinkosten. Genehmigungs- und Prüfungsgebühren gehören zu den Kosten der genehmigten oder geprüften Baumaßnahme. Skonti oder sonstige Abzüge mindern die zu berücksichtigenden Kosten.
Die Prüfung schließt keine Preis- oder Angebotskontrolle ein.
Aufwendungen können nur bescheinigt werden, soweit sie im Einzelnen durch Vorlage von Originalrechnungen nachgewiesen werden. Abschlagsrechnungen und Kostenvoranschläge ersetzen keine Schlussrechnung. Pauschalrechnungen von Handwerkern können nur berücksichtigt werden, wenn das Original-Angebot, das dem Pauschalvertrag zugrunde liegt, beigefügt ist. Wenn es zur Prüfung der Einzelleistungen erforderlich ist, kann die Vorlage der Original-Kalkulation verlangt werden.
6
Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln
In die Bescheinigung sind die Zuschüsse aufzunehmen, die eine der für Denkmalschutz oder Denkmal- und Archivpflege zuständigen Behörden dem Empfänger der Bescheinigung aus öffentlichen Mitteln bewilligt hat. Werden solche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung bewilligt, ist diese entsprechend zu ändern (§ 10 g Abs. 3 Satz 2 EStG ) und dem Finanzamt Mitteilung hiervon zu machen (§ 4 Mitteilungsverordnung).
7
Prüfungsrecht der Finanzbehörden
Die Finanzbehörden haben zu prüfen,
 
1.
ob die vorgelegte Bescheinigung von der nach diesen Richtlinien festgelegten Bescheinigungsbehörde ausgestellt worden ist,
 
2.
ob die bescheinigte Maßnahme an einem Kulturgut durchgeführt worden ist, das im Eigentum des Steuerpflichtigen steht,
 
3.
ob das Kulturgut im jeweiligen Kalenderjahr weder zur Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 EStG genutzt worden ist noch Gebäude oder Gebäudeteile zu eigenen Wohnzwecken genutzt und die Aufwendungen nicht nach § 10 e Abs. 6 oder § 10 h Satz 3 EStG abgezogen worden sind,
 
4.
inwieweit die Aufwendungen etwaige aus dem Kulturgut erzielte Einnahmen (vergleiche hierzu auch Textziffer 3.1) übersteigen,
 
5.
ob die bescheinigten Aufwendungen steuerrechtlich dem Kulturgut im Sinne des § 10 g EStG zuzuordnen und keine Anschaffungskosten sind,
 
6.
ob weitere Zuschüsse für die bescheinigten Aufwendungen gezahlt werden oder worden sind,
 
7.
in welchem Veranlagungszeitraum die Steuerbegünstigung erstmals in Anspruch genommen werden kann.
8
In-Kraft-Treten
Diese Richtlinien treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 30. November 1999

Sächsisches Staatsministerium des Innern
Prof. Dr. Namysloh
Abteilungsleiter

Anlagen

Anlage 1

Anlage 2

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1999 Nr. 51, S. 1097
    Fsn-Nr.: 46-V99.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2002

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2017