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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Schulordnung Berufsfachschule

Vollzitat: Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Schulordnung Berufsfachschule vom 9. August 2002 (SächsGVBl. S. 232)

Zweite Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der Schulordnung Berufsfachschule

Vom 9. August 2002

Es wird verordnet aufgrund von

1.
§ 62 Abs. 1 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213), welches zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 428) geändert worden ist,
2.
§ 19 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 und Satz 2 des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft (SächsFrTrSchulG) vom 4. Februar 1992 (SächsGVBl. S. 37), welches zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 14. Dezember 2000 (SächsGVBl. S. 513, 515, 2001 S. 97) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales:

Artikel 1
Änderung der Schulordnung Berufsfachschule

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über die Berufsfachschule im Freistaat Sachsen (Schulordnung Berufsfachschule – BFSO) vom 11. August 1999 (SächsGVBl. S. 517), geändert durch Verordnung vom 30. August 2000 (SächsGVBl. S. 414), wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift wird die Angabe „und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie“ gestrichen.
2.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach der Angabe zu § 26 wird die Angabe „§ 26a Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife“ eingefügt.
 
b)
In der Angabe zu § 39 wird das Wort „Abschlussprüfung“ durch das Wort „Prüfung“ ersetzt.
 
c)
Nach der Angabe zu § 46 wird die Angabe „§ 46a Abschlussprüfung für Schulfremde“ eingefügt.
 
d)
Nach der Angabe zu § 85 wird die Angabe
 
 
„Unterabschnitt 5a
Berufsfachschule für Sozialwesen
 
 
§ 85a Ausbildungsziel
§ 85b Dauer der Ausbildung
§ 85c Aufnahmevoraussetzungen
§ 85d Schriftliche Prüfung
§ 85e Mündliche Prüfung
§ 85f Praktische Prüfung
§ 85g Abschlussprüfung für Schulfremde
§ 85h Berufsbezeichnung“
eingefügt.
 
e)
In der Angabe zu § 91 werden die Worte „Mündliche Prüfung“ durch die Angabe „ (aufgehoben) “ ersetzt.
 
f)
In der Angabe zu § 97 wird nach dem Wort „Ausbildung“ die Angabe „, Zeugnisse“ eingefügt.
 
g)
Nach der Angabe zu § 100 wird die Angabe „§ 100a Praktische Prüfung, § 100b Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife in der Ausbildungsrichtung Wirtschaftsassistent, Fachrichtung Umweltschutz“ eingefügt.
 
h)
In der Angabe zu § 102 wird das Wort „Abschlussprüfung“ durch das Wort „Prüfung“ ersetzt.
 
i)
Nach der Angabe zu § 130 wird die Angabe
 
 
„Unterabschnitt 10a
Berufsfachschule für Podologen
 
 
§ 130a Ausbildungsziel
§ 130b Schriftlicher Teil der Prüfung“
eingefügt.
3.
§ 1 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 1
Geltungsbereich
 
Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung an Berufsfachschulen, die
  1. in öffentlicher Trägerschaft stehen,
  2. in § 3 Abs. 3 Satz 1 SchulG genannt sind oder
  3. als Ersatzschulen gemäß § 8 SächsFrTrSchulG staatlich anerkannt sind.
    §§ 40, 49, 50, 57, 58, 65, 66, 72, 73, 79, 80, 85a, 85b, 86, 88, 95, 97 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1, §§ 109, 110, 112, 114, 115, 117, 118, 120, 122, 125, 126, 129, 130a, 131, 133 und 136 gelten auch für genehmigte Ersatzschulen. § 138 bleibt unberührt.“
4.
§ 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 wird die Angabe „, fachtheoretischem und fachpraktischem“ durch die Worte „und fachlichem“ ersetzt.
 
b)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Der fachliche Unterricht kann in fachtheoretischen und fachpraktischen Unterricht gegliedert werden.“
5.
§ 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b wird wie folgt gefasst:
 
b)
ob und gegebenenfalls für welche Bildungsgänge und an welchen Schulen sich der Bewerber bereits zuvor oder zu demselben Schuljahr an anderen Berufsfachschulen beworben hat oder bewirbt,“.
6.
In § 6 Abs. 4 werden die Worte „an derselben Berufsfachschule“ durch die Worte „pro Jahr“ ersetzt.
7.
§ 7 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Liegen zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Aufnahme das die Aufnahmevoraussetzungen nachweisende Zeugnis oder andere Nachweise noch nicht vor, die für die Ausbildung erforderlich sind, wird der Bewerber unter dem Vorbehalt der Vorlage dieser Nachweise aufgenommen.“
 
b)
Der bisherige Absatz 4 wird aufgehoben.
 
c)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.
 
d)
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.
8.
In § 9 Abs. 1 werden die Worte „von der obersten Schulaufsichtsbehörde“ durch die Worte „vom Staatsministerium für Kultus“ ersetzt.
9.
§ 10 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Wahlunterricht sowie aus dringenden Gründen der Unterricht an Berufsfachschulen für bundesrechtlich geregelte Gesundheitsfachberufe kann auch am Sonnabend erteilt werden.“
10.
§ 13 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „, fachtheoretischen und fachpraktischen“ durch die Worte „und fachlichen“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Belegarbeiten“ durch die Angabe „Projektarbeiten, Facharbeiten, Dokumentationen“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 1 Satz 3 wird nach dem Wort „Kurzbeiträge“ die Angabe „, Präsentationen“ eingefügt.
 
d)
In Absatz 1 werden nach Satz 3 folgende Sätze angefügt:
„Ist eine Facharbeit anzufertigen, wählt der Schüler das Thema im Einvernehmen mit der im jeweiligen Fach unterrichtenden Lehrkraft. Wird eine Projektarbeit, eine Facharbeit, eine Präsentation oder ein praktischer Leistungsnachweis als Gruppenarbeit erbracht, ist die Leistung jedes beteiligten Schülers einzeln auszuweisen und zu bewerten.“
 
e)
In Absatz 4 wird das Wort „Klassenkonferenz“ durch das Wort „Fachkonferenz“ ersetzt.
11.
In § 15 Satz 2 werden die Worte „ist ihm in der Regel die Möglichkeit zur Nachholung einzuräumen“ durch die Angabe „entscheidet die Lehrkraft, ob und zu welchem Termin der Leistungsnachweis nachzuholen ist“ ersetzt.
12.
In § 16 Abs. 1 wird die Angabe „(Täuschungshandlung)“ gestrichen.
13.
§ 17 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Über die Versetzung wird auf der Grundlage der Jahresnoten aller Fächer entschieden.“
14.
In der Überschrift des § 18 wird das Wort „Versetzung“ durch das Wort „Wiederholung“ ersetzt.
15.
In § 21 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „ein Mitglied eines Prüfungsausschusses ausgeschlossen, wenn es“ durch die Angabe „ausgeschlossen, wer“ ersetzt.
16.
§ 22 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Das Protokoll der mündlichen Prüfung muss über die Namen der Mitglieder des Fachausschusses und des Schülers, Beginn und Ende der Prüfung, die Prüfungsaufgaben, den wesentlichen Inhalt der Beiträge des Schülers und das Ergebnis der mündlichen Prüfung Auskunft geben.“
 
b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Das Protokoll der praktischen Prüfung muss über die Namen der Mitglieder des Fachausschusses und des Schülers, Beginn und Ende der Prüfung, die Prüfungsaufgabe, die Art und Weise der Umsetzung der Aufgabe und das Ergebnis der praktischen Prüfung Auskunft geben. Für die Protokollierung einer Präsentation oder eines Fachgesprächs gilt Absatz 3 entsprechend.“
17.
§ 23 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Zur Abschlussprüfung werden Schüler nicht zugelassen, deren Leistungen in mindestens einem Fach mit der Vornote ,ungenügend‘ oder in mehr als einem Fach mit der Vornote ,mangelhaft‘ bewertet wurden oder bei denen in mindestens einem Fach eine Vornote aufgrund einer nicht ausreichenden Zahl von Leistungsnachweisen nicht gebildet werden konnte. Werden die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt, ist dies dem Schüler unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.“
18.
§ 24 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Vorschläge für die Prüfungsaufgaben bestehen aus einem Aufgabenteil und einem Lösungsteil und müssen den in den Lehrplänen festgelegten Zielen und Inhalten entsprechen.“
19.
In § 25 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Vornoten“ durch das Wort „Vornote“ ersetzt.
20.
In § 26 werden nach Satz 2 folgende Sätze eingefügt:
„Aus der Aufgabenstellung muss sich ergeben, ob die praktische Prüfung
  1. eine Übergabe des Ergebnisses in schriftlicher Form,
  2. eine Präsentation des Ergebnisses vor dem Fachausschuss,
  3. ein Fachgespräch mit dem Fachausschuss oder
  4. eine Präsentation des Ergebnisses vor dem Fachausschuss in Verbindung mit einem Fachgespräch
zum Gegenstand hat. Die Präsentation, das Fachgespräch oder die Präsentation in Verbindung mit einem Fachgespräch soll in der Regel zehn bis 20 Minuten dauern.“
21.
Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt:
 
„§ 26a
Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife
 
Bereitet ein Bildungsgang auch auf den Erwerb der Fachhochschulreife vor, ist die Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife nicht Teil der Abschlussprüfung.“
22.
In § 30 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Prüfung“ die Worte „für die an der Täuschungshandlung beteiligten Schüler“ eingefügt.
23.
§ 31 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 3 wird nach dem Wort „fort“ die Angabe „; in besonderen Härtefällen kann das Regionalschulamt auf Antrag Ausnahmen zulassen“ eingefügt.
 
b)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Schüler, welche diese Abschlussprüfung nicht bestanden haben, haben die schulische Ausbildung endgültig nicht bestanden und müssen die Schule verlassen.“
 
c)
Absatz 4 wird aufgehoben.
24.
In § 32 Abs. 1 werden die Worte „von der obersten Schulaufsichtsbehörde“ durch die Worte „vom Staatsministerium für Kultus“ ersetzt.
25.
In § 34 Satz 1 wird die Angabe „, zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31),“ gestrichen.
26.
§ 35 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 2 werden nach dem Wort „Abschlussprüfung“ die Worte „und zur Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife“ eingefügt.
 
b)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Für Bewerber im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 ist der Erwerb der Fachhochschulreife ausgeschlossen.“
 
c)
In Absatz 3 wird das Wort „kann“ durch die Worte „und die Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife können“ ersetzt.
27.
§ 36 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 2 Nr. 3 werden die Worte „eine Erklärung“ durch die Worte „einen Nachweis“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 Nr. 4 wird nach dem Wort „Bildungsgang“ die Angabe „oder, wenn der Bildungsgang auch auf den Erwerb der Fachhochschulreife vorbereitet, einer Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife“ eingefügt.
 
c)
Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Bewerber
  1. die Voraussetzungen nach § 35 Abs. 2 oder 3 nicht erfüllt,
  2. die Nachweise nach Absatz 2 nicht erbringt oder
  3. bereits mehr als einmal an der Abschlussprüfung in dem entsprechenden Bildungsgang oder, wenn der Bildungsgang auch auf den Erwerb der Fachhochschulreife vorbereitet, einer Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife teilgenommen hat.“
28.
In § 37 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „die oberste Schulaufsichtsbehörde“ durch die Worte „das Regionalschulamt“ ersetzt.
29.
§ 46 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Gegenstand der praktischen Prüfung an der einjährigen Berufsfachschule für Technik ist in den Berufsfeldern Elektrotechnik sowie Farbtechnik und Raumgestaltung eine komplexe Aufgabe aus dem Unterrichtsfach Fachpraxis, in den Berufsfeldern Metalltechnik sowie Holztechnik eine Komplexprüfung aus allen Fächern des fachpraktischen Unterrichts.“
30.
Nach § 46 wird folgender § 46a eingefügt:
 
„§ 46a
Abschlussprüfung für Schulfremde
 
Abweichend von § 37 Abs. 1 Satz 1 wird die Abschlussprüfung für Schulfremde gemäß §§ 44 bis 46 sowie zusätzlich an der einjährigen Berufsfachschule für
  1. Technik durch je eine Aufsichtsarbeit im Fach Deutsch und zwei Fächern des fachtheoretischen Unterrichts mit einer Bearbeitungszeit von jeweils 90 Minuten und eine mündliche Prüfung mit Prüfungsaufgaben in den Fächern Sozialkunde und Wirtschaftskunde, die je Schüler in der Regel 20 Minuten dauern soll, und
  2. Gesundheit und Pflege durch je eine Aufsichtsarbeit in den Fächern Deutsch, Wirtschaft und Recht und Naturwissenschaftliche Grundlagen mit einer Bearbeitungszeit von jeweils 45 Minuten
durchgeführt. Ist zwischen mehreren Prüfungsfächern auszuwählen, entscheidet der Prüfungsausschuss.“
31.
In § 48 Satz 2 werden die Worte „in den Ausbildungsrichtungen“ durch die Worte „an Berufsfachschulen für“ ersetzt.
32.
Nach § 85 wird folgender Unterabschnitt 5a eingefügt:
 
„Unterabschnitt 5a
Berufsfachschule für Sozialwesen
 
§ 85a
Ausbildungsziel
 
Die Ausbildung an der Berufsfachschule für Sozialwesen befähigt dazu, teilweise selbstständig, in der Regel aber unter Mitwirkung im Team, Grundtätigkeiten auf pädagogischem, sozialpflegerischem, hauswirtschaftlichem und organisatorisch-verwalterischem Gebiet auszuführen. Dazu vermittelt sie eine Berufsbefähigung, die Fachkompetenz mit Personal- und Sozialkompetenz verbindet. Während der Ausbildung werden Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten aus den Bereichen Erziehung, Pflege und Arbeit mit sozial Benachteiligten erworben.
 
§ 85b
Dauer der Ausbildung
 
Die Ausbildung dauert zwei oder drei Jahre.
 
§ 85c
Aufnahmevoraussetzungen
 
Voraussetzungen für die Aufnahme sind
  1. für den zweijährigen Bildungsgang der Realschulabschluss oder ein gleichwertiger Bildungsabschluss in Verbindung mit dem Nachweis von Vorkenntnissen in Englisch auf dem Niveau des Realschulabschlusses und
  2. für den dreijährigen Bildungsgang der Hauptschulabschluss oder ein gleichwertiger Bildungsabschluss in Verbindung mit dem Nachweis von Vorkenntnissen in Englisch auf dem Niveau des Hauptschulabschlusses.
 
§ 85d
Schriftliche Prüfung
 
Bei der schriftlichen Prüfung stehen für die Aufsichtsarbeiten in folgenden Fächern als Bearbeitungszeit zur Verfügung:
  1. Pädagogik/Psychologie 120 Minuten,
  2. Grundlagen des Sozialwesens 90 Minuten,
  3. Gesundheits- und Krankheitslehre 120 Minuten,
  4. Grundlagen der sozialen Betreuung 120 Minuten.
 
§ 85e
Mündliche Prüfung
 
Gegenstand der mündlichen Prüfung sind nach Wahl des Schülers Prüfungsaufgaben in folgenden Fächern:
  1. Hygiene oder Ernährungslehre,
  2. Sozialkunde oder Rechtskunde.
 
§ 85f
Praktische Prüfung
 
(1) Gegenstand der praktischen Prüfung sind Prüfungsaufgaben
  1. in einem der Vertiefungsgebiete Erziehung, Pflege oder Arbeit mit sozial Benachteiligten 180 Minuten,
  2. im Fach Werken und Gestalten 90 Minuten.
(2) Die praktische Prüfung in einem der Vertiefungsgebiete besteht aus der Anfertigung eines schriftlichen Organisationsplans, der Materialvorbereitung und einer mindestens 120 Minuten dauernden Durchführung der Aufgabe.
 
§ 85g
Abschlussprüfung für Schulfremde
 
(1) Die Prüfung wird gemäß §§ 85d bis 85f durchgeführt.
(2) In allen weiteren in der Stundentafel festgelegten Fächern finden schriftliche oder praktische Prüfungen statt. Das Regionalschulamt kann auf Vorschlag des Prüfungsausschusses fächerübergreifende oder in bis zu vier Fächern mündliche Prüfungen zulassen. Zur Feststellung, ob der Bewerber die Anforderungen erfüllt, die hinsichtlich der berufspraktischen Ausbildung zu stellen sind, wird ein Fachgespräch, das je Schüler in der Regel 20 Minuten dauern soll, als mündliche Prüfung durchgeführt.
 
§ 85h
Berufsbezeichnung
 
Der erfolgreiche Abschluss der schulischen Ausbildung berechtigt zum Führen der Berufsbezeichnung ,Staatlich geprüfte Sozialassistentin/Staatlich geprüfter Sozialassistent‘.“
33.
§ 87 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 87
Ausbildungsrichtungen
 
Die Berufsfachschule für Technik wird in den Ausbildungsrichtungen
  1. Assistent für Multimedia,
  2. Assistent für Softwaretechnologie,
  3. Assistent für Wirtschaftsinformatik,
  4. Bekleidungstechnischer Assistent,
  5. Chemisch-technischer Assistent,
  6. Elektrotechnischer Assistent,
  7. Gestaltungstechnischer Assistent,
    a)    Schwerpunkt Grafik,
    b)    Schwerpunkt Medien/Kommunikation,
  8. Physikalisch-technischer Assistent,
  9. Technischer Assistent für chemische und biologische Laboratorien,
  10. Technischer Assistent für Informatik,
    a)    Schwerpunkt Automatisierungstechnik,
    b)    Schwerpunkt Netzwerktechnik,
  11. Textiltechnischer Assistent und
  12. Umweltschutztechnischer Assistent
geführt.“
34.
§ 89 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Das Zeugnis über den Erwerb des Realschulabschlusses oder gleichwertigen Bildungsabschlusses soll in den Fächern Deutsch, Mathematik und bei Bewerbern für die Ausbildungsrichtungen gemäß § 87 Nr. 1 bis 3, 7 und 10 auch im Fach Englisch mindestens die Note ,befriedigend‘ aufweisen.“
 
b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „zu vorgegebenen Themen“ gestrichen.
 
c)
In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Aufnahmeprüfung“ die Worte „besteht aus drei Aufgaben und“ eingefügt.
35.
§ 90 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind Prüfungsaufgaben in folgenden Fächern:
 
  1.
Assistent für Multimedia:
 
 
a)
Geschäftsprozesse analysieren,
 
 
b)
Datenbanken entwickeln und administrieren,
 
 
c)
Medientechnik einrichten und anwenden,
 
  2.
Assistent für Softwaretechnologie:
 
 
a)
Software-Engineering,
 
 
b)
Betriebssysteme und Netze,
 
 
c)
Datenbanken,
 
  3.
Assistent für Wirtschaftsinformatik:
 
 
a)
Datenbanken entwickeln und administrieren,
 
 
b)
T-Systeme konzipieren, aufbauen und dokumentieren,
 
 
c)
Auftragsbezogene Lösungen planen und kontrollieren,
 
  4.
Bekleidungstechnischer Assistent:
 
 
a)
Fertigungstechnik,
 
 
b)
Betriebswirtschaft,
 
 
c)
Schnittkonstruktion,
 
  5.
Chemisch-technischer Assistent:
 
 
a)
Allgemeine und anorganische Chemie,
 
 
b)
Organische Chemie,
 
 
c)
Physikalische Chemie,
 
  6.
Elektrotechnischer Assistent:
 
 
a)
Elektrotechnik/Elektronik,
 
 
b)
Elektrische Anlagen,
 
 
c)
Automatisierungstechnik,
 
  7.
Gestaltungstechnischer Assistent:
 
 
a)
Typografisches Gestalten,
 
 
b)
aa)
Schwerpunkt Grafik: Objektorientiertes und freies Darstellen,
 
 
 
bb)
Schwerpunkt Medien/Kommunikation:
Objektorientiertes und freies Darstellen oder Computeranimation,
 
 
c)
aa)
Schwerpunkt Grafik: Drucklegung,
 
 
 
bb)
Schwerpunkt Medien/Kommunikation:
Medientechnik,
 
  8.
Physikalisch-technischer Assistent:
 
 
a)
Physik,
 
 
b)
Physikalische Chemie,
 
 
c)
Elektrotechnik/Elektronik,
 
  9.
Technischer Assistent für chemische und biologische Laboratorien:
 
 
a)
Mikrobiologisches und biotechnologisches Arbeiten,
 
 
b)
Allgemeine und analytische Methoden,
 
 
c)
Biochemische Untersuchungsverfahren,
 
10.
Technischer Assistent für Informatik:
 
 
a)
Geschäftsprozesse analysieren,
 
 
b)
IT-Systeme konzipieren, aufbauen und dokumentieren,
 
 
c)
aa)
Schwerpunkt Automatisierungstechnik:
Baugruppen von Automatisierungssystemen analysieren,
 
 
 
bb)
Schwerpunkt Netzwerktechnik:
Netzwerklösungen erstellen, pflegen und warten,
 
11.
Textiltechnischer Assistent:
 
 
a)
Fertigungstechnik,
 
 
b)
Arbeitsorganisation oder Industriebetriebslehre,
 
 
c)
Werkstoffkunde und Werkstoffprüfung,
 
12.
Umweltschutztechnischer Assistent:
 
 
a)
Untersuchung und Charakterisierung bioökologischer Zusammenhänge,
 
 
b)
Wasserwirtschaft oder Abfallwirtschaft,
 
 
c)
Immissionsschutz.“
36.
§ 91 wird aufgehoben.
37.
§ 92 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Gegenstand der praktischen Prüfung sind Prüfungsaufgaben in folgenden Fächern:
 
 
  1.
Assistent für Multimedia:
Multimediaanwendungen produzieren,
 
 
  2.
Assistent für Softwaretechnologie:
Programmierung,
 
 
  3.
Assistent für Wirtschaftsinformatik:
Geschäftsprozesse modellieren,
 
 
  4.
Bekleidungstechnischer Assistent:
Kollektionsgestaltung,
 
 
  5.
Chemisch-technischer Assistent:
Physikalisches und physikalisch-chemisches Praktikum sowie anorganisches und analytisches Praktikum,
 
 
  6.
Elektrotechnischer Assistent:
Praxis Elektrotechnik,
 
 
  7.
Gestaltungstechnischer Assistent,
 
 
 
a)
Schwerpunkt Grafik:
Gestalten grafischer Produkte,
 
 
 
b)
Schwerpunkt Medien/Kommunikation:
Gestalten multimedialer Produkte,
 
 
  8.
Physikalisch-technischer Assistent:
Physikalisches/elektrotechnisches und elektronisches Praktikum,
 
 
  9.
Technischer Assistent für chemische und biologische Laboratorien:
Komplexe Laborarbeiten,
 
 
10.
Technischer Assistent für Informatik,
 
 
 
a)
Schwerpunkt Automatisierungstechnik:
Grundlegende Automatisierungssysteme analysieren, entwerfen und realisieren,
 
 
 
b)
Schwerpunkt Netzwerktechnik:
Anwendungen im Netzwerk installieren, konfigurieren und administrieren,
 
 
11.
Textiltechnischer Assistent:
Fertigungstechnisches Praktikum,
 
 
12.
Umweltschutztechnischer Assistent:
Vorbereitung, Durchführung und Auswertung spezieller Umweltanalyseverfahren.“
 
b)
In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „6 und“ gestrichen.
 
c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Prüfung hat auch eine Präsentation des Ergebnisses vor dem Fachausschuss in Verbindung mit einem Fachgespräch zum Gegenstand.“
 
d)
Absatz 4 wird aufgehoben.
38.
§ 94 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 94
Berufsbezeichnung
 
Der erfolgreiche Abschluss der schulischen Ausbildung berechtigt zum Führen der Berufsbezeichnung
 
  1.
,Staatlich geprüfte Assistentin für Multimedia/Staatlich geprüfter Assistent für Multimedia‘,
 
  2.
,Staatlich geprüfte Assistentin für Softwaretechnologie/Staatlich geprüfter Assistent für Softwaretechnologie‘,
 
  3.
,Staatlich geprüfte Assistentin für Wirtschaftsinformatik/Staatlich geprüfter Assistent für Wirtschaftinformatik‘,
 
  4.
,Staatlich geprüfte bekleidungstechnische Assistentin/Staatlich geprüfter bekleidungstechnischer Assistent‘,
 
  5.
,Staatlich geprüfte chemisch-technische Assistentin/Staatlich geprüfter chemisch-technischer Assistent‘,
 
  6.
,Staatlich geprüfte elektrotechnische Assistentin/Staatlich geprüfter elektrotechnischer Assistent‘,
 
  7.
a)
,Staatlich geprüfte gestaltungstechnische Assistentin, Schwerpunkt Grafik/Staatlich geprüfter gestaltungstechnischer Assistent, Schwerpunkt Grafik‘,
 
 
b)
,Staatlich geprüfte gestaltungstechnische Assistentin, Schwerpunkt Medien/Kommunikation/Staatlich geprüfter gestaltungstechnischer Assistent, Schwerpunkt Medien/Kommunikation‘,
 
  8.
,Staatlich geprüfte physikalisch-technische Assistentin/Staatlich geprüfter physikalisch-technischer Assistent‘,
 
  9.
,Staatlich geprüfte technische Assistentin für chemische und biologische Laboratorien/Staatlich geprüfter technischer Assistent für chemische und biologische Laboratorien‘,
 
10.
a)
,Staatlich geprüfte technische Assistentin für Informatik, Schwerpunkt Automatisierungstechnik/Staatlich geprüfter technischer Assistent für Informatik, Schwerpunkt Automatisierungstechnik‘,
 
 
b)
,Staatlich geprüfte technische Assistentin für Informatik, Schwerpunkt Netzwerktechnik/Staatlich geprüfter technischer Assistent für Informatik, Schwerpunkt Netzwerktechnik‘,
 
11.
,Staatlich geprüfte textiltechnische Assistentin/Staatlich geprüfter textiltechnischer Assistent‘ oder
 
12.
,Staatlich geprüfte umweltschutztechnische Assistentin/Staatlich geprüfter umweltschutztechnischer Assistent‘
 
entsprechend der Ausbildungsrichtung, die der Schüler besucht hat.“
39.
Teil 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 7 wird wie folgt gefasst:
 
„Unterabschnitt 7
Berufsfachschule für Wirtschaft
 
§ 95
Ausbildungsziel
 
Die Ausbildung an der Berufsfachschule für Wirtschaft befähigt dazu, die betriebswirtschaftlichen und die spezifischen Aufgaben entsprechend der Ausbildungsrichtung zu übernehmen. Es werden auch berufsspezifische fremdsprachliche Qualifikationen vermittelt. Die Ausbildungsrichtung Wirtschaftsassistent, Fachrichtung Umweltschutz, bereitet zudem auf den Erwerb der Fachhochschulreife vor.
 
§ 96
Ausbildungsrichtungen
 
Die Berufsfachschule für Wirtschaft wird in den Ausbildungsrichtungen
  1. Assistent für Hotelmanagement,
  2. Fremdsprachenkorrespondent,
  3. Internationaler Touristikassistent,
  4. Wirtschaftsassistent, Fachrichtung Fremdsprachen,
  5. Wirtschaftsassistent, Fachrichtung Informationsverarbeitung und
  6. Wirtschaftsassistent, Fachrichtung Umweltschutz
geführt.
 
§ 97
Dauer und Gliederung
der Ausbildung, Zeugnisse
 
(1) Die Ausbildung zum Assistenten für Hotelmanagement dauert drei Jahre. In die Ausbildung sind zwei Betriebspraktika über insgesamt ein Schuljahr, die mindestens zur Hälfte in geeigneten Einrichtungen im Ausland durchgeführt werden sollen, und mehrwöchige Betriebspraktika integriert. Das Halbjahreszeugnis enthält die Zeugnisnoten gemäß § 28 Abs. 3 bis 5.
(2) Die Ausbildung zum Fremdsprachenkorrespondenten dauert zweieinhalb Jahre. In die Ausbildung sind ein Betriebspraktikum über ein Schulhalbjahr, das in geeigneten Einrichtungen im Ausland durchgeführt wird, und mehrwöchige Betriebspraktika integriert. Das Jahreszeugnis am Ende der zweiten Klassenstufe enthält Gesamtnoten gemäß § 13 Abs. 6 für jedes Fach, das bis zu diesem Zeitpunkt unterrichtet wurde. Im dritten Jahr der Ausbildung wird ein Halbjahreszeugnis nicht erteilt.
(3) Die Ausbildung zum Internationalen Touristikassistenten sowie zum Wirtschaftsassistenten in den Fachrichtungen Fremdsprachen und Informationsverarbeitung dauert jeweils zwei Jahre. In die Ausbildung sind mehrwöchige Betriebspraktika integriert.
(4) Die Ausbildung zum Wirtschaftsassistenten in der Fachrichtung Umweltschutz dauert drei Jahre. In die Ausbildung sind mehrwöchige Betriebspraktika integriert.
 
§ 98
Aufnahmevoraussetzungen
 
(1) Voraussetzungen für die Aufnahme der Ausbildung zum Assistenten für Hotelmanagement sind
  1. die Allgemeine Hochschulreife oder die Fachhochschulreife und
  2. der Nachweis von Vorkenntnissen in Englisch als erster Fremdsprache nach mindestens sechsjähriger Ausbildung.
(2) Voraussetzungen für die Aufnahme der Ausbildung zum Fremdsprachenkorrespondenten sind
  1. die Allgemeine Hochschulreife und
  2. der Nachweis von Vorkenntnissen in Englisch als erster Fremdsprache nach mindestens sechsjähriger Ausbildung und in einer zweiten Fremdsprache, die in der Ausbildung fortgesetzt wird, nach mindestens dreijähriger Ausbildung.
(3) Voraussetzungen für die Aufnahme der Ausbildung zum Internationalen Touristikassistenten sind
  1. die Allgemeine Hochschulreife oder die Fachhochschulreife und
  2. der Nachweis von Vorkenntnissen in Englisch als erster Fremdsprache nach mindestens sechsjähriger Ausbildung und in einer zweiten Fremdsprache, die in der Ausbildung fortgesetzt wird, nach mindestens dreijähriger Ausbildung.
(4) Voraussetzung für die Aufnahme der Ausbildung zum Wirtschaftsassistenten ist der Realschulabschluss oder ein gleichwertiger Bildungsabschluss, in der Fachrichtung Fremdsprachen zusätzlich der Nachweis von Vorkenntnissen in Englisch nach mindestens vierjähriger Ausbildung. Die Aufnahme der Ausbildung zum Wirtschaftsassistenten in der Fachrichtung Umweltschutz ist ausgeschlossen, wenn dem Bewerber bereits die Allgemeine Hochschulreife oder die Fachhochschulreife zuerkannt oder mehr als einmal nicht zuerkannt wurde.
(5) Das Zeugnis über den Erwerb des nach den Absätzen 1 bis 4 erforderlichen Bildungsabschlusses soll in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik und in den Ausbildungsrichtungen gemäß § 96 Nr. 2 und 3 auch in einer weiteren Fremdsprache mindestens die Note ,befriedigend‘ aufweisen.
(6) Weist der Bewerber die in den Absätzen 1 bis 4 geforderte Ausbildung in Fremdsprachen nicht nach, hat er die erforderlichen Fremdsprachenkenntnisse durch eine schriftliche Feststellungsprüfung zu belegen. Das Anforderungsniveau und die Dauer der Prüfung entsprechen
  1. in Englisch gemäß den Absätzen 1 bis 3 der schriftlichen Abiturprüfung im Grundkursfach Englisch an Gymnasien und
  2. im Übrigen der schriftlichen Prüfung in der ersten Fremdsprache zum Erwerb des Realschulabschlusses an Mittelschulen
im Freistaat Sachsen. Sie soll mindestens mit der Note ,befriedigend‘ bestanden werden. Das Regionalschulamt regelt die Durchführung der Prüfung.
 
§ 99
Schriftliche Prüfung
 
(1) Abweichend von § 24 Abs. 1 Satz 4 ist das Staatsministerium für Kultus für die Auswahl der Prüfungsaufgaben zuständig. Es kann diese Zuständigkeit ganz oder teilweise auf eine oder mehrere nachgeordnete Behörden übertragen.
(2) Bei der schriftlichen Prüfung stehen für die Aufsichtsarbeiten in folgenden Fächern als Bearbeitungszeit zur Verfügung:
 
1.
Assistent für Hotelmanagement:
 
 
a)
Komplexprüfung Spezielle Betriebswirtschaftslehre, Unternehmensführung, Rechtslehre, Rechnungswesen, Regionalverkehrsgeografie 240 Minuten,
 
 
b)
Technologie des Gastgewerbes 120 Minuten,
 
 
c)
Englisch 120 Minuten,
 
 
d)
Französisch 90 Minuten,
 
2.
Fremdsprachenkorrespondent:
 
 
a)
Das Unternehmen am Binnenmarkt und in der Außenwirtschaft 180 Minuten,
 
 
b)
Wirtschaftsenglisch 240 Minuten,
 
 
c)
Zweite Fremdsprache 120 Minuten,
 
3.
Internationaler Touristikassistent:
 
 
a)
Komplexprüfung Touristikbetriebslehre, Unternehmensführung, Rechtslehre, Rechnungswesen, Reiseverkehrsgeografie 240 Minuten,
 
 
b)
Englisch 120 Minuten,
 
 
c)
Zweite oder Dritte Fremdsprache nach Wahl des Schülers 120 Minuten,
 
4.
Wirtschaftsassistent, Fachrichtung Fremdsprachen:
 
 
a)
Einzel- und gesamtwirtschaftliche Leistungsprozesse 180 Minuten,
 
 
b)
Englisch 120 Minuten,
 
 
c)
Zweite Fremdsprache 90 Minuten,
 
5.
Wirtschaftsassistent, Fachrichtung Informationsverarbeitung:
 
 
a)
Komplexprüfung Einzel- und gesamtwirtschaftliche Leistungsprozesse, Rechnungswesen und Controlling 240 Minuten,
 
 
b)
Fachenglisch 90 Minuten,
 
6.
Wirtschaftsassistent, Fachrichtung Umweltschutz:
 
 
a)
Komplexprüfung Umweltorientierte Betriebswirtschaft, Rechnungswesen und Controlling 240 Minuten,
 
 
b)
Umwelttechnologien und Umweltrecht 240 Minuten.
 
§ 100
Mündliche Prüfung
 
(1) Gegenstand der mündlichen Prüfung sind Aufgaben in folgenden Fächern:
  1. Assistent für Hotelmanagement:
    a)    Englisch,
    b)    Französisch,
  2. Fremdsprachenkorrespondent:
    b)    Zweite Fremdsprache,
    c)    Dritte Fremdsprache,
  3. Internationaler Touristikassistent:
    a)    Englisch,
    b)    Nicht schriftlich geprüfte Zweite oder Dritte Fremdsprache,
  4. Wirtschaftsassistent, Fachrichtung Fremdsprachen:
    a)    Englisch,
    b)    Zweite Fremdsprache,
    c)    Wahlpflichtfach,
  5. Wirtschaftsassistent, Fachrichtung Informationsverarbeitung:
    Fachenglisch.
(2) Die Prüfung soll in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 2 Buchst. b, Nr. 3 Buchst. a und Nr. 4 Buchst. a und c in der Regel 20 Minuten und im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 Buchst. a in der Regel 30 Minuten dauern.
(3) Wird die Prüfung als Gruppenprüfung mit bis zu drei Schülern durchgeführt, verlängert sich die Dauer der Prüfung um fünf Minuten für jeden weiteren Schüler.
 
§ 100a
Praktische Prüfung
 
(1) Gegenstand der praktischen Prüfung sind Aufgaben in folgenden Fächern:
  1. Fremdsprachenkorrespondent:
    Managementassistenz und interkulturelle Kommunikation,
  2. Wirtschaftsassistent, Fachrichtung Fremdsprachen:
    Büromanagement und Kommunikation,
  3. Wirtschaftsassistent, Fachrichtung Informationsverarbeitung:
    Komplexprüfung IT-Anwendungen und IT-Systeme,
  4. Wirtschaftsassistent, Fachrichtung Umweltschutz:
    Umweltberatung und Öffentlichkeitsarbeit.
(2) Die Prüfungsdauer beträgt mindestens 120 Minuten, jedoch nicht mehr als 300 Minuten.
 
§ 100b
Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife in der Ausbildungsrichtung Wirtschaftsassistent,
Fachrichtung Umweltschutz
 
(1) Bei der schriftlichen Prüfung stehen für die Aufsichtsarbeiten in folgenden Fächern als Bearbeitungszeit zur Verfügung:
  1. Deutsch 240 Minuten,
  2. Englisch 160 Minuten,
  3. Mathematik 210 Minuten.
§ 99 Abs. 1 gilt entsprechend.
(2) Gegenstand der mündlichen Prüfung sind Aufgaben im Fach Englisch. Die Prüfung soll in der Regel 20 Minuten dauern. Wird sie als Gruppenprüfung mit bis zu drei Schülern durchgeführt, verlängert sich die Dauer der Prüfung um in der Regel zehn Minuten je Schüler. Die Vorbereitungszeit soll in der Regel 20 Minuten dauern.
(3) Die Fachhochschulreife wird im Abschlusszeugnis zuerkannt, wenn in keinem Fach der Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife eine schlechtere Zeugnisnote als ,ausreichend‘ erteilt wurde und die schulische Ausbildung bestanden ist.
(4) Die Zeugnisnoten der Fächer, die Gegenstand der Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife sind, werden entsprechend § 28 Abs. 1 bis 3 festgesetzt. Das Abschlusszeugnis weist auch eine Durchschnittsnote aller Fächer, ausgenommen die Fächer Religion, Ethik und Sport, mit einer Stelle hinter dem Komma aus; eine Rundung findet nicht statt.
(5) § 31 gilt entsprechend. Ist die schulische Ausbildung bestanden, ist eine Wiederholung der Klassenstufe mit dem Ziel der Wiederholung der Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife nicht möglich. Ist nur die schulische Ausbildung nicht bestanden und sollen die Zeugnisnoten der Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife fortgelten, hat der Schüler dies innerhalb von zwei Wochen nach der Zulassung zur erneuten Abschlussprüfung gemäß § 31 Abs. 3 gegenüber dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich zu erklären. Gibt er die Erklärung nicht oder nicht rechtzeitig ab, ist auch die Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife zu wiederholen.
(6) Soweit in den Absätzen 1 bis 5 nichts Abweichendes geregelt ist, gilt Teil 1 Abschnitt 6 entsprechend.
 
§ 101
Nachholung und Wiederholung
der Abschlussprüfung
 
Die Termine für die Nachholung und für die Wiederholung der Abschlussprüfung werden vom Staatsministerium für Kultus festgesetzt.
 
§ 102
Prüfung für Schulfremde
 
(1) Die Abschlussprüfung wird gemäß §§ 99 bis 100a durchgeführt. In allen weiteren in der Stundentafel festgelegten Fächern finden schriftliche oder praktische Prüfungen statt. § 37 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt; für Bewerber im Sinne des § 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 sind in der Ausbildungsrichtung Wirtschaftsassistent, Fachrichtung Umweltschutz, darüber hinaus die Fächer Deutsch, Mathematik und Englisch ausgenommen. Das Regionalschulamt wählt die Prüfungsaufgaben aus. Es kann auf Vorschlag des Prüfungsausschusses fachübergreifende oder mündliche Prüfungen zulassen.
(2) Für die Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife in der Ausbildungsrichtung Wirtschaftsassistent, Fachrichtung Umweltschutz, gilt § 100b entsprechend. § 35 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt. Die Zeugnisnoten ergeben sich aus den in der Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife erbrachten Leistungen. Für die Wiederholung der Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife gilt § 39 entsprechend.
 
§ 103
Berufsbezeichnung
 
Der erfolgreiche Abschluss der schulischen Ausbildung berechtigt zum Führen der Berufsbezeichnung
  1. ,Staatlich geprüfte Assistentin für Hotelmanagement/Staatlich geprüfter Assistent für Hotelmanagement‘,
  2. ,Staatlich geprüfte Fremdsprachenkorrespondentin/Staatlich geprüfter Fremdsprachenkorrespondent‘,
  3. ,Staatlich geprüfte Internationale Touristikassistentin/Staatlich geprüfter Internationaler Touristikassistent‘,
  4. ,Staatlich geprüfte Wirtschaftsassistentin, Fachrichtung Fremdsprachen/Staatlich geprüfter Wirtschaftsassistent, Fachrichtung Fremdsprachen‘,
  5. ,Staatlich geprüfte Wirtschaftsassistentin, Fachrichtung Informationsverarbeitung/Staatlich geprüfter Wirtschaftsassistent, Fachrichtung Informationsverarbeitung‘
    oder
  6. ,Staatlich geprüfte Wirtschaftsassistentin, Fachrichtung Umweltschutz/Staatlich geprüfter Wirtschaftsassistent, Fachrichtung Umweltschutz‘
entsprechend der Ausbildungsrichtung, die der Schüler besucht hat.“
40.
§ 104 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 9 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
 
b)
Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 9a eingefügt:
„9a. Podologen und“.
41.
In § 105 werden die Worte „bei ihrer ersten Bewerbung“ gestrichen.
42.
§ 107 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Wird die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme bis zum Ende der Ausbildung fortgesetzt, ist die schulische Ausbildung bestanden.“
43.
§ 108 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 werden nach Satz 1 folgende Sätze eingefügt:
„Die Vorschläge für die Aufsichtsarbeiten bestehen aus einem Aufgabenteil und einem Lösungsteil und müssen den in den Lehrplänen festgelegten Zielen und Inhalten entsprechen. Sie sind dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses spätestens drei Monate vor Beginn der Prüfung vorzulegen, soweit dieser nicht auf die Einhaltung der Frist verzichtet.“
 
b)
In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Arbeiten“ durch das Wort „Aufgaben“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 2 werden die Worte „zur Genehmigung“ gestrichen.
44.
§ 110 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 110
Ausbildungsziel
 
Die Ausbildung dient der Vorbereitung auf die staatliche Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Beruf der Diätassistentin und des Diätassistenten (Diätassistentengesetz – DiätAssG) vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 446), welches zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1475) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Diätassistentinnen und Diätassistenten (DiätAss-APrV) vom 1. August 1994 (BGBl. I S. 2088) in der jeweils geltenden Fassung.“
45.
§ 112 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 112
Ausbildungsziel
 
Die Ausbildung dient der Vorbereitung auf die staatliche Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Beruf der Ergotherapeutin und des Ergotherapeuten (Ergotherapeutengesetz – ErgThG) vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1246), welches zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten (Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung – ErgThAPrV) vom 2. August 1999 (BGBl. I S. 1731) in der jeweils geltenden Fassung.“
46.
§ 113 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 113
Schriftlicher Teil der Prüfung
 
Bei den Aufsichtsarbeiten gemäß § 5 Abs. 1 ErgThAPrV stehen für die einzelnen Fächer als Bearbeitungszeit zur Verfügung:
 
1.
Fächergruppe 1 (Gesamtbearbeitungsdauer 180 Minuten):
 
 
a)
Allgemeine Krankheitslehre 30 Minuten,
 
 
b)
Spezielle Krankheitslehre einschließlich diagnostischer, therapeutischer, präventiver und rehabilitativer Maßnahmen sowie psychosozialer Aspekte 120 Minuten,
 
 
c)
Grundlagen der Arbeitsmedizin 30 Minuten,
 
2.
Fächergruppe 2 (Gesamtbearbeitungsdauer 180 Minuten):
 
 
a)
Psychologie und Pädagogik 120 Minuten,
 
 
b)
Behindertenpädagogik 30 Minuten,
 
 
c)
Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde 30 Minuten,
 
3.
Fächergruppe 3 (Gesamtbearbeitungsdauer 180 Minuten):
 
 
a)
Motorisch-funktionelle Behandlungsverfahren 40 Minuten,
 
 
b)
Neurophysiologische Behandlungsverfahren 40 Minuten,
 
 
c)
Neuropsychologische Behandlungsverfahren 35 Minuten,
 
 
d)
Psychosoziale Behandlungsverfahren 35 Minuten,
 
 
e)
Arbeitstherapeutische Verfahren 30 Minuten.“
47.
In § 114 wird die Angabe „zuletzt geändert gemäß Artikel 6 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390)“ durch die Angabe „welches zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1474) geändert worden ist“ ersetzt.
48.
In § 117 wird die Angabe „zuletzt geändert gemäß Artikel 7 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390)“ durch die Angabe „welches zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1474) geändert worden ist“ ersetzt.
49.
§ 120 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 120
Ausbildungsziel
 
Die Ausbildung dient der Vorbereitung auf die staatliche Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden vom 7. Mai 1980 (BGBl. I S. 529), welches zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden (LogAPrO) vom 1. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1892), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 6. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3770, 3774), in der jeweils geltenden Fassung.“
50.
§ 122 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 122
Ausbildungsziel
 
Die Ausbildung dient der Vorbereitung auf die staatliche Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über technische Assistenten in der Medizin (MTA-Gesetz – MTAG) vom 2. August 1993 (BGBl. I S. 1402), welches zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin (MTA-APrV) vom 25. April 1994 (BGBl. I S. 922) in der jeweils geltenden Fassung.“
51.
In § 125 wird die Angabe „zuletzt geändert gemäß Artikel 9 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390, 2391)“ durch die Angabe „welches zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1474) geändert worden ist“ ersetzt.
52.
§ 126 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 126
Ausbildungsziel
 
Die Ausbildung dient der Vorbereitung auf die staatliche Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Berufe in der Physiotherapie (Masseur- und Physiotherapeutengesetz – MPhG) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084), welches zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1475) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Masseure und medizinische Bademeister (MB-APrV) vom 6. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3770) in der jeweils geltenden Fassung und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten (PhysTh-APrV) vom 6. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3786) in der jeweils geltenden Fassung.“
53.
In § 129 wird die Angabe „geändert gemäß Artikel 5 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390)“ durch die Angabe „welches zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1474) geändert worden ist“ ersetzt.
54.
§ 130 Satz 2 wird gestrichen.
55.
Nach § 130 wird folgender Unterabschnitt 10a eingefügt:
 
„Unterabschnitt 10a
Berufsfachschule für Podologen
 
§ 130a
Ausbildungsziel
 
Die Ausbildung dient der Vorbereitung auf die staatliche Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Beruf der Podologin und des Podologen (Podologengesetz – PodG) vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320) in der jeweils geltenden Fassung und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen (PodAPrV) vom 18. Dezember 2001 (BGBl. I 2002 S. 12) in der jeweils geltenden Fassung.
 
§ 130b
Schriftlicher Teil der Prüfung
 
Bei den Aufsichtsarbeiten gemäß § 5 Abs. 1 PodAPrV stehen für die einzelnen Fächer als Bearbeitungszeit zur Verfügung:
 
1.
Fächergruppe 1 (Gesamtbearbeitungsdauer 60 Minuten):
 
 
a)
Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde 30 Minuten,
 
 
b)
Psychologie/Pädagogik/Soziologie 30 Minuten,
 
2.
Fächergruppe 2 (Gesamtbearbeitungsdauer 90 Minuten):
 
 
a)
Anatomie 60 Minuten,
 
 
b)
Physiologie 30 Minuten,
 
3.
Fächergruppe 3 (Gesamtbearbeitungsdauer 90 Minuten):
 
 
a)
Allgemeine Krankheitslehre 10 Minuten,
 
 
b)
Spezielle Krankheitslehre 80 Minuten.“
56.
§ 131 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 131
Ausbildungsziel
 
Die Ausbildung dient der Vorbereitung auf die staatliche Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a des Gesetzes über den Beruf der Rettungsassistentin und des Rettungsassistenten (Rettungsassistentengesetz – RettAssG) vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384), welches zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten (RettAssAPrV) vom 7. November 1989 (BGBl. I S. 1966), geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 6. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3770, 3775), in der jeweils geltenden Fassung.“
57.
In § 134 Abs. 1 Nr. 5 wird nach dem Wort „Hauswirtschafterin“ die Angabe „(dreijährig)“ eingefügt.
58.
§ 135 wird wie folgt geändert:
 
a)
Der bisherige Satz wird Absatz 1.
 
b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Weitere Voraussetzung für die Aufnahme ist das Bestehen der Aufnahmeprüfung. Für die Teile der Aufnahmeprüfung stehen in der Regel zur Verfügung:
 
 
1.
Bogenmacher/Bogenmacherin, Geigenbauer/Geigenbauerin, Handzuginstrumentenmacher/Handzuginstrumentenmacherin und Zupfinstrumentenmacher/Zupfinstrumentenmacherin:
 
 
 
a)
schriftlich-zeichnerischer Eignungstest 30 Minuten,
 
 
 
b)
schriftlicher Test Grundwissen Musik 15 Minuten,
 
 
 
c)
praktisch-handwerklicher Eignungstest 45 Minuten,
 
 
 
d)
Spielen eines Musikinstruments 10 Minuten;
 
 
2.
Uhrmacher/Uhrmacherin:
 
 
 
a)
schriftlicher Eignungstest 30 Minuten,
 
 
 
b)
praktisch-handwerklicher Eignungstest 45 Minuten,
 
 
 
c)
Aufnahmegespräch 15 Minuten.“
59.
§ 137 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Unterrichtsfach“ durch das Wort „Fach“ ersetzt.
 
b)
Absatz 3 wird aufgehoben.
60.
§ 138 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 138
Übergangsvorschriften
 
(1) Zustimmungen gemäß § 24 Abs. 1 SchulG, Genehmigungen gemäß § 4 SächsFrTrSchulG und Anerkennungen gemäß § 8 SächsFrTrSchulG gelten in der Ausbildungsrichtung
  1. Assistent für Automatisierungs- und Computertechnik als für die Ausbildungsrichtung Technischer Assistent für Informatik, Schwerpunkt Automatisierungstechnik,
  2. Technischer Assistent für Informatik als für die Ausbildungsrichtung Technischer Assistent für Informatik, Schwerpunkt Netzwerktechnik,
  3. Kaufmännischer Assistent, Schwerpunkt Datenverarbeitung, als für die Ausbildungsrichtung Wirtschaftsassistent, Fachrichtung Informationsverarbeitung,
  4. Kaufmännischer Assistent, Schwerpunkt Fremdsprachensekretariat, als für die Ausbildungsrichtung Wirtschaftsassistent, Fachrichtung Fremdsprachen,
  5. Assistent für das Hotel-, Gaststätten- und Fremdenverkehrsgewerbe als für die Ausbildungsrichtung Assistent für Hotelmanagement
erteilt fort.
(2) Für Schüler und Schulfremde, die sich vor dem 1. August 2002 in der Ausbildung an einer Berufsfachschule im Freistaat Sachsen befanden oder zur Schulfremdenprüfung an der Berufsfachschule zugelassen waren, gilt diese Verordnung in der bis zum 31. Juli 2002 geltenden Fassung bis zum Abschluss ihrer Ausbildung fort. Satz 1 gilt für die §§ 112 und 113 nur, wenn die Ausbildung bis zum 1. Juli 2000 begonnen wurde.“

Artikel 2
Änderung der Schulordnung Berufsfachschule

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über die Berufsfachschule im Freistaat Sachsen (Schulordnung Berufsfachschule – BFSO) vom 11. August 1999 (SächsGVBl. S. 517), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieser Verordnung, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe
„Unterabschnitt 5
Berufsfachschule für Kosmetik

§ 79 Ausbildungsziel
§ 80 Dauer der Ausbildung
§ 81 Aufnahmevoraussetzungen
§ 82 Schriftliche Prüfung
§ 83 Praktische Prüfung
§ 84 Abschlussprüfung für Schulfremde
§ 85 Berufsbezeichnung“
durch die Angabe
„Unterabschnitt 5
(aufgehoben)

ersetzt.
2.
In § 1 Satz 2 wird die Angabe „79, 80,“ gestrichen.
3.
In § 48 Satz 2 Nr. 5 wird die Angabe „Kosmetik,“ durch die Angabe „ (aufgehoben) “ ersetzt.
4.
Teil 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 5 wird aufgehoben.
5.
§ 138 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Für Schüler und Schulfremde der Ausbildungsrichtung Kosmetik, die sich vor dem 1. Oktober 2002 in der Ausbildung an einer Berufsfachschule im Freistaat Sachsen befanden oder zur Schulfremdenprüfung an der Berufsfachschule zugelassen waren, gelten § 1 Satz 2 und die §§ 79 bis 85 in der bis zum 30. September 2002 geltenden Fassung bis zum Abschluss ihrer Ausbildung fort. Absatz 2 Satz 1 bleibt unberührt.“

Artikel 3
Änderung der Schulordnung Berufsfachschule

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über die Berufsfachschule im Freistaat Sachsen (Schulordnung Berufsfachschule – BFSO) vom 11. August 1999 (SächsGVBl. S. 517), zuletzt geändert durch Artikel 2 dieser Verordnung, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe
„Unterabschnitt 4
Berufsfachschule für Kinderpflege

§ 72 Ausbildungsziel
§ 73 Dauer der Ausbildung
§ 74 Aufnahmevoraussetzungen
§ 75 Schriftliche Prüfung
§ 76 Praktische Prüfung
§ 77 Abschlussprüfung für Schulfremde
§ 78 Berufsbezeichnung“
durch die Angabe
„Unterabschnitt 4
(aufgehoben)

ersetzt.
2.
In § 1 Satz 2 wird die Angabe „72, 73,“ gestrichen.
3.
In § 48 Satz 2 Nr. 4 wird die Angabe „Kinderpflege,“ durch die Angabe „ (aufgehoben) “ ersetzt.
4.
Teil 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 4 wird aufgehoben.
5.
§ 138 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Für Schüler und Schulfremde der Ausbildungsrichtung Kinderpflege, die sich vor dem 1. Oktober 2005 in der Ausbildung an einer Berufsfachschule im Freistaat Sachsen befanden oder zur Schulfremdenprüfung an der Berufsfachschule zugelassen waren, gelten § 1 Satz 2 und die §§ 72 bis 78 in der bis zum 30. September 2005 geltenden Fassung bis zum Abschluss ihrer Ausbildung fort. Absatz 2 Satz 1 bleibt unberührt.“

Artikel 4
In-Kraft-Treten

(1) Artikel 1 dieser Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2002 in Kraft.
(2) Artikel 2 dieser Verordnung tritt am 1. Oktober 2002 in Kraft.
(3) Artikel 3 dieser Verordnung tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft.

Dresden, den 9. August 2002

Der Staatsminister für Kultus
Prof. Dr. Karl Mannsfeld

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2002 Nr. 11, S. 232

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2002

    Fassung gültig bis: 24. Mai 2007