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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Förderrichtlinie „Schuljugendarbeit als Bestandteil von Ganztagsangeboten“

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Förderrichtlinie „Schuljugendarbeit als Bestandteil von Ganztagsangeboten“ vom 15. Juli 2005 (SächsABl. S. 772)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der Förderrichtlinie „Schuljugendarbeit als Bestandteil von Ganztagsangeboten“
Az.: 36-6668.50/115

Vom 15. Juli 2005

I.

Die Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus „Schuljugendarbeit als Bestandteil von Ganztagsangeboten“ vom 2. September 2003 (SächsABl. S. 944) wird wie folgt geändert:

  1.
In Nummer 2.2 Abs. 5 Satz 2 werden die Wörter „allgemeiner sozialer Dienst,“ gestrichen.
  2.
Nummer 3.1 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieses Programms und den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (SächsGVBl. S. 333, 352) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften Zuwendungen für Projekte der Schuljugendarbeit als Bestandteil von Ganztagsangeboten.“
  3.
Nummer 3.2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„Projekte der Schulsozialarbeit gemäß § 13 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818, 826) geändert worden ist, werden nicht gefördert.“
  4.
Nummer 3.2 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
„Das betrifft insbesondere die Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Förderung des Einsatzes der Informations- und Kommunikationstechnologien an Schulen und Medienstellen im Freistaat Sachsen (Fr-IuK-Tech-Schul) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2004 (SächsABl. S. 152, 2005 S. 616), womit die Ausstattung der Schulen mit der erforderlichen Technik erfolgen kann.“
  5.
Nummer 3.3 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„Zuwendungsempfänger und beauftragt mit der Vergabe der Fördermittel, die der Freistaat Sachsen bereit stellt, ist die Sächsische Arbeitsstelle für Schule und Jugendhilfe e. V. (SASJ). Die SASJ ist berechtigt und verpflichtet, die Mittel im Wege des privatrechtlichen Vertrages dem Zuwendungsletztempfänger weiterzugeben. Der Letztempfänger hat keinen Anspruch auf Fördermittel.“
  6.
In Nummer 3.3 Abs. 2 werden in Satz 1 nach den Wörtern „Letztempfänger sind Schulträger,“ die Wörter „ausgenommen Schulen in Landesträgerschaft,“ eingefügt.
  7.
Nummer 3.4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Weitere Zuwendungsvoraussetzung ist ein zwischen der SASJ und dem Freistaat Sachsen geschlossener gültiger Zuwendungsvertrag.“
  8.
In Nummer 3.5.1 Buchst. c wird „DKJS“ durch „SASJ“ ersetzt.
  9.
In Nummer 3.5.2 Satz 2 wird „DKJS“ durch „SASJ“ ersetzt.
10.
In Nummer 3.5.3 Buchst. a wird „DKJS“ durch „SASJ“ ersetzt.
11.
In Nummer 3.5.5 wird Absatz 3 zu Absatz 1. Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden Absätze 2 und 3.
12.
Nummer 3.6 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.
 
b)
In Absatz 2 werden die Wörter „Deutsche Kinder- und Jugendstiftung c/o“ gestrichen.
 
c)
Absatz 5 Satz 2 wird gestrichen.
 
d)
In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „DKJS“ durch die Angabe „SASJ“ ersetzt.
13.
In Anlage 1/1 werden die Wörter „Deutsche Kinder- und Jugendstiftung c/o“ durch die Wörter „Sächsische Arbeitsstelle für Schule und Jugendhilfe e.V.“ ersetzt.
14.
In der Anlage 1 wird jeweils das Wort „Kosten“ – außer Reisekosten – durch das Wort „Ausgaben“ ersetzt.

II.

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2005 in Kraft.

Dresden, den 15. Juli 2005

Der Staatsminister für Kultus
Steffen Flath

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2005 Nr. 33, S. 772

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Mai 2005

    Fassung gültig bis: 31. Juli 2007