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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Trinkwassergewinnungsverordnung

Vollzitat: Trinkwassergewinnungsverordnung vom 22. April 1997 (SächsGVBl. S. 400), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 23. November 2001 (SächsGVBl. S. 736) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landesentwicklung
über die Qualitätsanforderung an Oberflächengewässer für die Trinkwassergewinnung in Umsetzung der Richtlinien 75/440/EWG und 79/869/EWG
(Trinkwassergewinnungsverordnung – SächsTWGewVO)

Vom 22. April 1997

Rechtsbereinigt mit Stand vom 29. Dezember 2001

Aufgrund von § 4 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) vom 23. Februar 1993 (SächsGVBl. S. 201), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1261), wird verordnet:

§ 1
Zweck der Verordnung

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 75/440/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Qualitätsanforderungen an Oberflächenwasser für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 194 S. 34) und der Richtlinie 79/869/EWG des Rates vom 9. Oktober 1979 über die Meßmethoden sowie die Häufigkeit der Probenahmen und Analysen des Oberflächenwassers für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 271 S. 44).

§ 2
Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für oberirdische Gewässer und Gewässerteile, die für die Entnahme von Wasser für die öffentliche Trinkwasserversorgung genutzt werden. Sie gilt nicht für die Wasserentnahme zum Zwecke der künstlichen Grundwasseranreicherung.

(2) Andere Rechtsvorschriften über die Entnahme von Wasser aus Gewässern bleiben unberührt.

§ 3
Zulässigkeit von Wasserentnahmen

Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung für die Entnahme von Wasser aus Gewässern im Sinne des § 2 Abs. 1 für die öffentliche Trinkwasserversorgung darf nur erteilt werden, wenn die Gewässer oder Gewässerteile

1.
in der Anlage 1 zu dieser Verordnung in einer der dort genannten Kategorien aufgeführt sind und
2.
den für die jeweilige Kategorie maßgebenden Qualitätsanforderungen gemäß Anlage 2 zu dieser Verordnung entsprechen.

§ 4
Einhaltung der Qualitätsanforderungen

(1) Die Einhaltung der Qualitätsanforderungen gemäß der Anlage 2 ist nach Maßgabe der Anlage 3 zu ermitteln. Es ist sicherzustellen, daß die Behälter, in die die Proben abgefüllt werden, die Reagenzien oder Verfahren zur Konservierung einer Teilprobe für die Analyse eines oder mehrerer Parameter, der Transport und die Aufbewahrung der Proben sowie die Vorbereitung der Proben zur Analyse keine mögliche Ursache für eine nennenswerte Änderung der Analyseergebnisse sind. Die Häufigkeit der Probenahme richtet sich nach Anlage 4.

(2) Die für die jeweilige Gewässerkategorie massgeblichen Qualitätsanforderungen gelten als eingehalten, wenn

1.
bei den Parametern der Anlage 2 die ermittelten Werte bei 95 % der Proben den in den Spalten I genannten Parameterwerten entsprechen,
2.
im Übrigen die ermittelten Werte bei 90 % der Proben den in der Anlage 2 genannten Parameterwerten entsprechen

und wenn von den 5 % der Proben nach Nummer 1 und von den 10 % der Proben nach Nummer 2, bei denen die ermittelten Werte nicht den Parameterwerten der

Anlage 2 entsprechen,
a)
die ermittelten Werte nicht mehr als 50 % vom maßgeblichen Parameterwert abweichen, soweit es sich nicht um den Temperatur-, den ph-Wert, den Wert für den gelösten Sauerstoff oder die mikrobiologischen Werte handelt,
b)
sich daraus keine Gefahr für die Volksgesundheit ergeben kann,
c)
aufeinander folgende Wasserproben, die in statistisch brauchbarer Zeitfolge entnommen werden, nicht von den betreffenden Parameterwerten abweichen.

Die Proben sind in regelmäßigen Abständen an derselben Schöpfstelle zu entnehmen.

(3) Im Falle von Überschwemmungen, Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen meteorologischen Ereignissen sind Proben, die die für die jeweilige Gewässerkategorie maßgeblichen Parameterwerte nicht einhalten, bei der Ermittlung der in Absatz 2 bezeichneten Prozentsätze nicht zu berücksichtigen.

(4) Zeigen die zur Bestimmung der Einhaltung der Qualitätsanforderungen durchgeführten Untersuchungen, daß die Meßergebnisse deutlich besser als die in der Anlage 2 festgelegten Werte sind, kann die zuständige Wasserbehörde die Häufigkeit der Probenahme herabsetzen.

(5) Ist eine Verschlechterung der Qualität der für die Trinkwassergewinnung bestimmten Oberflächengewässer nicht zu besorgen und sind die Meßergebnisse für die einzelnen Parameter deutlich besser als die in Spalte A1 der Anlage 2 angegebenen Werte, kann die zuständige Wasserbehörde von einer regelmäßigen Analyse absehen.

(6) Regelungen zur Gewässerüberwachung nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.1

§ 5
Ausnahmen

Abweichungen von den Anforderungen der § 3 und § 4 Abs. 2 sind nur zulässig

1.
bei Überschwemmungen oder Naturkatastrophen,
2.
für die in der Anlage 2 mit „3)“ gekennzeichneten Parameter, wenn außergewöhnliche meteorologische oder geographische Verhältnisse vorliegen,
3.
wenn die in der Anlage 2 festgelegten Werte aufgrund natürlicher Anreicherungen nicht eingehalten werden,
4.
wenn das entnommene Wasser durch Mischung oder Aufbereitung eine Qualität erhält, die den Anforderungen für Trinkwasser entspricht und
5.
bei Seen mit einer Tiefe bis zu 20 Metern, in denen die Erneuerung des Wassers mehr als ein Jahr in Anspruch nimmt und in die keine Abwässer eingeleitet werden, für die in der Anlage 2 mit „4)“ gekennzeichneten Parameter.

Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 5 gelten nicht, sofern zwingende Gründe zum Schutz der Volksgesundheit entgegenstehen.2

§ 6
Sonstige Maßnahmen

Sofern die Qualität eines oberirdischen Gewässers der Anlage 1 nicht den Qualitätsanforderungen gemäß § 4 entspricht, trifft die zuständige Wasserbehörde die zur Verbesserung der Beschaffenheit dieser Gewässer notwendigen Maßnahmen.3

§ 7
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 22. April 1997

Der Staatsminister
für Umwelt und Landesentwicklung
Arnold Vaatz

Anlage 1
(zu § 3 Nr. 1 und § 6 Satz 1)4

Verzeichnis der für die Trinkwassergewinnung bestimmten Oberflächengewässer

1.  Oberirdische Gewässer der Kategorie A 1 1)

 
   a)
Trinkwassertalsperren/Wasserspeicher
 
 
aa)
Gottleuba (Landkreis Sächsische Schweiz)
 
 
bb)
Klingenberg/Verbund mit Lehnmühle (Weißeritzkreis)
 
 
cc)
Lichtenberg (Landkreis Freiberg)
 
 
dd)
Neunzehnhain I (Mittlerer Erzgebirgskreis)
 
 
ee)
Neunzehnhain II (Mittlerer Erzgebirgskreis)
 
 
ff)
Saidenbach (Mittlerer Erzgebirgskreis)
 
 
gg)
Einsiedel (Stadt Chemnitz)
 
 
hh)
Rauschenbach (Landkreis Freiberg)
 
 
ii)
Cranzahl (Landkreis Annaberg)
 
 
jj)
Eibenstock (Landkreis Aue-Schwarzenberg)
 
 
kk)
Carlsfeld (Landkreis Aue-Schwarzenberg)
 
 
ll)
Sosa (Landkreis Aue-Schwarzenberg)
 
 
mm)
Stollberg (Landkreis Stollberg)
 
 
nn)
Muldenberg (Vogtlandkreis)
 
   b)
Fließende Gewässer
Kleine Mittweida (im Gebiet der Gemeinde Markersbach/Landkreis Aue-Schwarzenberg).

2.  Oberirdische Gewässer der Kategorie A 2 2)

 
   a)
Trinkwassertalsperre/Wasserspeicher
 
 
aa)
Dröda (Vogtlandkreis)
 
 
bb)
Netzschkau (Vogtlandkreis)
 
 
cc)
Altenberg/Großer Galgenteich (Weißeritzkreis)
 
 
dd)
Klingerbach (Landkreis Zwickauer Land)
 
 
ee)
Amselbach (Landkreis Zwickauer Land)
 
 
ff)
Werda (Vogtlandkreis)
 
   b)
Fließende Gewässer
Friedrichsbach (im Gebiet der Gemeinde Pöhla/Landkreis Aue-Schwarzenberg).

3.  Oberirdische Gewässer der Kategorie A 3 3)

 
   keine

_____________________

1)
Standardaufbereitungsverfahren zur Aufbereitung von Oberflächenwasser:
Einfache physikalische Aufbereitung und Entkeimung
2)
Standardaufbereitungsverfahren zur Aufbereitung von Oberflächenwasser:
Normale physikalische und chemische Aufbereitung und Entkeimung
3)
Standardaufbereitungsverfahren zur Aufbereitung von Oberflächenwasser:
Physikalische und verfeinerte chemische Aufbereitung, Oxidation, Adsorption und Entkeimung

Anlagen 2 bis 44

Anlage 2

Anlage 3

Anlage 4

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1997 Nr. 11, S. 400
    Fsn-Nr.: 612-3.9

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 29. Dezember 2001

    Fassung gültig bis: 1. August 2009