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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Zulassung, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Staatsfinanzdienst

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Zulassung, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Staatsfinanzdienst vom 20. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 142), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 3. Dezember 2001 (SächsGVBl. 2002 S. 177) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
über die Zulassung, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Staatsfinanzdienst
(ZAPO/gStF)

Vom 20. Januar 1993

Rechtsbereinigt mit Stand vom 3. Juli 2002

Aufgrund von § 18 Abs. 2 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen in Verbindung mit § 2 Abs. 4 Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1990 (BGBl. I S. 449, 863), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Mai 1991 (BGBl. I S. 1096), sowie Artikel 8 und 20 in Verbindung mit Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 2 Buchst. a zum Einigungsvertrag vom 31. August 1990 wird im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium des Innern sowie dem Landespersonalausschuß verordnet:

1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Geltungsbereich, Befähigung

(1) Diese Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung gilt für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Staatsfinanzdienstes in Sachsen.

(2) Durch die Ableistung des Vorbereitungsdienstes und das Bestehen der Staatsprüfung wird die Befähigung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der Staatsfinanzverwaltung erworben. Ein Anspruch auf Verwendung im öffentlichen Dienst wird dadurch nicht begründet.

(3) Die Laufbahnbewerber einschließlich der zum Aufstieg zugelassenen Beamten des mittleren Dienstes werden gemeinsam ausgebildet und geprüft, soweit in den folgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.

§ 2
Ziel der Ausbildung

(1) Der Vorbereitungsdienst bereitet den Beamten auf seine Verantwortung in der freiheitlichen demokratischen Grundordnung vor. Er soll Beamte heranbilden, die nach ihrer Persönlichkeit sowie nach ihren allgemeinen und fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der Staatsfinanzverwaltung geeignet und vielseitig verwendbar sind.

(2) Die Ausbildung soll durch berufspraktische Studien und durch ein anwendungsbezogenes Studium auf wissenschaftlicher Grundlage gründliche Kenntnisse und Arbeitstechniken vermitteln, die die Beamten zur Erfüllung ihrer Aufgaben in der öffentlichen Verwaltung befähigen. Das Verständnis für die politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Zusammenhänge und für die Probleme der Verwaltungsorganisation ist dabei besonders zu fördern. Die Fähigkeit zur selbständigen Wissenserweiterung und zum Erkennen und Lösen neuer Probleme soll geweckt und gefördert werden.

(3) Der Beamte ist zum Selbststudium verpflichtet. Er hat die für die Ausbildung und Prüfung erforderlichen Hilfsmittel selbst zu beschaffen.

§ 3
Auswahlverfahren

Vor der Entscheidung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren festgestellt, ob der Bewerber aufgrund seiner Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn geeignet ist.

2. Abschnitt
Vorbereitungsdienst

§ 4
Einstellungsvoraussetzungen

(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

1.
die persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf erfüllt;
2.
in einem Auswahlverfahren nach § 3 zugelassen wurde;
3.
a)
das 32. Lebensjahr, als Schwerbehinderter das 40. Lebensjahr, noch nicht vollendet hat oder
 
b)
wegen Betreuung mindestens eines mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren von einer Bewerbung um Einstellung vor Vollendung des 32. Lebensjahres abgesehen hat; je Kind wird dem vollendeten 32. Lebensjahr ein Zeitraum von 3 Jahren bis zu einem Einstellungshöchstalter von 38 Jahren hinzugerechnet;
4.
eine zu einem Hochschulstudium nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 BRRG berechtigende Schulbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt;
5.
nach amtsärztlichem Zeugnis über die erforderliche gesundheitliche Eignung oder als Schwerbehinderter über das Mindestmaß gesundheitlicher Eignung verfügt.

(2) Die Höchstaltersgrenze nach Absatz 1 Nr. 3 Buchst. a kann auch um die Zeit des Grundwehr- bzw. Ersatzdienstes und der Wehrübungen eines Bewerbers, längstens jedoch um 18 Monate, überschritten werden.

(3) Die Vorschriften über die Höchstaltersgrenzen gelten nicht für die Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheins und in den Fällen des § 7 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.

§ 5
Zulassungsbehörden, Zulassungsverfahren

(1) Zulassungsbehörden sind das Landesamt für Finanzen und für die Staatliche Liegenschaftsverwaltung die Oberfinanzdirektion Chemnitz.

(2) Die Zulassung ist bei der Zulassungsbehörde mit folgenden Unterlagen zu beantragen:

1.
Lebenslauf;
2.
beglaubigte Abschrift des Schulabschlußzeugnisses; befindet sich der Bewerber noch in Schulausbildung, sind beglaubigte Abschriften der Zeugnisse der letzten absolvierten Jahrgangsstufe vorzulegen;
3.
beglaubigte Abschriften von Zeugnissen und Nachweisen über etwaige Tätigkeiten nach der Schulentlassung;
4.
Lichtbild aus neuester Zeit.

(3) Die zur Zulassung zum Vorbereitungsdienst vorgesehenen Bewerber haben vor der Einstellung in den Vorbereitungsdienst weiter vorzulegen:

1.
Geburtsurkunde, gegebenenfalls Heiratsurkunde;
2.
Staatsangehörigkeitsurkunde, Reisepaß als Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit oder Urkunde über den Besitz der Rechtsstellung als Deutscher im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes;
3.
Schulabschlußzeugnis, sofern es noch nicht vorliegt;
4.
Erklärung über etwa anhängige strafrechtliche Ermittlungsverfahren oder Strafverfahren;
5.
Erklärung, ob sie sich in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen befinden;
6.
amtsärztliches Zeugnis aus neuester Zeit;
7.
gegebenenfalls Bescheinigung über abgeleisteten Dienst im Sinne von § 4 Abs. 2;
8.
Zustimmungserklärung der Erziehungsberechtigten bei Minderjährigen.

(4) Bei der Entscheidung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst muß ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (§ 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes) vorliegen, das nicht älter als drei Monate sein soll. Das Führungszeugnis ist vom Bewerber bei der Meldebehörde zu beantragen.

§ 6
Beamtenverhältnis

(1) Der zum Vorbereitungsdienst zugelassene Bewerber wird von der Zulassungsbehörde unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Regierungsinspektoranwärter ernannt.

(2) Das Beamtenverhältnis endet mit Ablauf des Tages, an dem der Anwärter die schriftliche Mitteilung darüber erhält, daß er die Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden hat, die Staatsprüfung bestanden oder endgültig nicht bestanden hat.

(3) Der Anwärter soll entlassen werden, wenn

1.
er in seiner Ausbildung nicht hinreichend fortschreitet;
2.
er infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst geleistet hat und keine Aussicht besteht, daß er innerhalb weiterer sechs Monate wieder dienstfähig wird;
3.
die Staatsprüfung als nicht bestanden gilt, weil der Anwärter ohne Genehmigung des Prüfungsausschusses der Prüfung ferngeblieben oder von dieser zurückgetreten ist oder wegen eines Täuschungsversuchs oder Ordnungsverstoßes von der Prüfung ausgeschlossen worden ist;
4.
er an der Staatsprüfung teilgenommen und diese nicht bestanden hat und wenn eine erfolgreiche Ablegung der Prüfung auch nach weiterem Vorbereitungsdienst nicht zu erwarten ist; hiervon ist regelmäßig bei einer erzielten Endpunktzahl von weniger als 2,50 Punkten auszugehen;
5.
ein anderer wichtiger Grund vorliegt.

§ 7
Leitung der Ausbildung, Ausbildungsbehörden

(1) Ausbildungsleitstelle ist das Landesamt für Finanzen. Es lenkt im Einvernehmen mit der Oberfinanzdirektion Chemnitz die Gesamtausbildung. Das Landesamt für Finanzen ist für die Durchführung des berufspraktischen Studiums verantwortlich und stimmt die Gesamtausbildung mit dem Fachbereich Steuer- und Staatsfinanzverwaltung der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung ab. Es weist die Beamten der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung – Fachbereich Steuer- und Staatsfinanzverwaltung – (§ 15) sowie den Ausbildungsbehörden für die einzelnen Ausbildungsabschnitte (§ 17) zu. Es kann den Besuch zusätzlicher Lehrgänge oder Veranstaltungen, die der Ausbildung dienen, anordnen.

(2) Für das Fachstudium ist der Fachbereich Steuer- und Staatsfinanzverwaltung der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung verantwortlich.

(3) Ausbildungsbehörden sind:

  1. das Landesamt für Finanzen,
  2. die Oberfinanzdirektion Chemnitz,
  3. die Staatlichen Liegenschaftsämter,
  4. Wahlausbildungsstellen.

Der Leiter der Ausbildungsbehörde hat die ordnungsgemäße berufspraktische Ausbildung bei der Ausbildungsbehörde sicherzustellen.

(4) Bei einer Ausbildungsbehörde dürfen nur so viele Anwärter ausgebildet werden, wie sich mit dem Ziel einer gründlichen Ausbildung vereinbaren läßt.

§ 8
Ausbildungsverantwortliche

(1) Beim Landesamt für Finanzen ist ein Beamter zum Ausbildungsreferenten zu bestellen. Er koordiniert die Gesamtausbildung (§ 7 Abs. 1).

(2) Bei jeder Ausbildungsbehörde ist ein Beamter zum Ausbildungsleiter und bei Bedarf weitere Beamte zu Schulungsleitern zu bestellen. Der Ausbildungsleiter lenkt und überwacht die Ausbildng der Anwärter. Er hat sich laufend vom Stand der Ausbildung zu überzeugen und eine sorgfältige Ausbildung sicherzustellen.

(3) Der Ausbildungsleiter betreut die Beamten während des berufspraktischen Studiums an der Ausbildungsbehörde. Er stellt den Einsatzplan auf und überprüft die Beschäftigungsnachweise.

(4) Der Leiter der Ausbildungsbehörde bestimmt auf Vorschlag des Ausbildungsleiters die Bediensteten, denen die Anwärter zur praktischen Ausbildung zugewiesen werden (Ausbilder). Die Ausbilder sind für einen ausbildungsfördernden Einsatz der Beamten in ihrem Bereich verantwortlich.

(5) Mit der Ausbildung soll nur betraut werden, wer über die erforderlichen Kenntisse und Fähigkeiten verfügt und nach seiner Persönlichkeit geeignet ist. Jeder Bedienstete, der mit der Ausbildung betraut ist, soll ungeachtet der Pflicht zur eigenen Fortbildung berufspädagogisch und fachlich gefördert werden. Er soll von den übrigen Dienstgeschäften angemessen entlastet werden.

§ 9
Dienstaufsicht

Vorgesetzte des Anwärters sind auch:

1.
während des Fachstudiums der Leiter des Fachbereichs Steuer- und Staatsfinanzverwaltung der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung, die von ihm Beauftragten und für ihre Unterrichtsveranstaltungen die Lehrpersonen sowie
2.
während der berufspraktischen Studienzeiten die Leiter der Ausbildungsbehörden, die Ausbildungsleiter, die Ausbilder im Rahmen ihrer Ausbildungstätigkeit und für ihre dienstbegleitenden Lehrveranstaltungen die damit beauftragten Lehrpersonen

§ 10
Urlaub

Der Erholungsurlaub ist in der Regel während der berufspraktischen Studienzeiten einzubringen.

3. Abschnitt
Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes

§ 11
Dauer des Vorbereitungsdienstes

Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre. Er gilt als entsprechend verlängert (§ 13), wenn die Staatsprüfung erst nach Ablauf des vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes beendet wird.

§ 12
Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst

Auf den Vorbereitungsdienst können auf Antrag Zeiten eines förderlichen Studiums an einer Fachhochschule oder einer wissenschaftlichen Hochschule, das geeignet ist, die für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Staatsfinanzdienstes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, bis zu höchstens zwölf Monaten angerechnet werden. Die Anrechnung wird auf das Einführungspraktikum, den Studienabschnitt I und das Hauptpraktikum I (§ 14 Abs. 3) vorgenommen. Der Antrag ist spätestens eine Woche vor Ausbildungsbeginn zu stellen. Die Entscheidung trifft das Staatsministerium der Finanzen.

§ 13
Ausfallzeiten

(1) Der Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall verlängert werden, wenn der Anwärter aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen das Ziel eines Ausbildungs- oder Studienabschnitts voraussichtlich nicht erreicht. Hat er die berufspraktischen Studienzeiten um insgesamt mehr als einen Monat oder einen Studienabschnitt um mehr als drei Wochen unterbrochen, so wird der Vorbereitungsdienst verlängert, wenn der Anwärter das Versäumte nicht nachholen kann oder nicht hinreichend ausgebildet erscheint. Bei einer Unterbrechung eines Studienabschnitts um mehr als drei Wochen schlägt die Fachhochschule vor, ob der Anwärter die unterbrochene Ausbildung fortsetzen oder an die Ausbildungsbehörde zurückkehren soll; eine Prüfungserleichterung darf nicht gewährt werden.

(2) Die Entscheidung nach Absatz 1 trifft das Landesamt für Finanzen, für die bei der Oberfinanzdirektion eingestellten Anwärter im Einvernehmen mit der Oberfinanzdirektion Chemnitz. Der Anwärter ist vorher zu hören.

§ 14
Gliederung des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst umfaßt

  1. ein Fachstudium und
  2. berufspraktische Studienzeiten.

(2) Fachstudium und berufspraktische Studienzeiten bilden eine Einheit und schließen mit der Staatsprüfung ab.

(3) Fachstudium und berufspraktisches Studium werden in der Regel in folgenden Ausbildungsabschnitten durchgeführt:

Titel der Tabelle
Ausbildungsabschnitt Dauer
Einführungspraktikum 1 Monat
Studienabschnitt I 4 Monate
Hauptpraktikum I 8 Monate
Studienabschnitt II 9 Monate
Hauptpraktikum II 7 Monate
Studienabschnitt III 5 Monate
Schlußpraktikum 2 Monate.

Der erste Studienabschnitt soll spätestens drei Monate nach Eintritt in den Vorbereitungsdienst beginnen. Der zweite Studienabschnitt kann geteilt werden.

§ 15
Fachstudium

(1) Die Lerninhalte des Fachstudiums sind nach wissenschaftlichen Erkenntnissen und Methoden praxisbezogen und anwendungsorientiert zu vermitteln. Ein angemessener Teil der Lehrveranstaltungen besteht aus Übungen und Seminaren. Die allgemeine und die staatsbürgerliche Bildung des Anwärters ist durch Sonderveranstaltungen zu fördern.

(2) Während des ersten Studienabschnitts ist aus jedem Gebiet der Zwischenprüfung (§ 35) mindestens eine Aufsichtsarbeit, während des zweiten und dritten Studienabschnitts ist jeweils aus jedem Gebiet der Staatsprüfung (§ 39) mindestens eine Aufsichtsarbeit zu fertigen. Aus anderen Studienfächern (§ 16) können weitere Aufsichtsarbeiten gestellt werden. § 27 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 3, 4 und 7, § 28, § 29 Abs. 3, § 30 Abs. 4 und § 32 Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß – ausgenommen § 27 Abs. 7 – anstelle des Prüfungsausschusses der Rektor der Fachhochschule entscheidet.

(3) Nach Beendigung eines jeden Studienabschnitts beurteilen die Lehrenden die Leistungen des Anwärters auf jedem Gebiet der Zwischen- bzw. Staatsprüfung. Die Beurteilungen schließen mit einer Punktzahl gemäß § 28. Aus diesen Beurteilungen wird eine Gesamtbeurteilung gebildet, die mit einer Durchschnittspunktzahl und einer Studiennote gemäß § 28 schließt nach dem Muster der Anlage 1. § 42 Abs. 4 gilt entsprechend. Beurteilungen und Studiennoten sind dem Anwärter bekanntzugeben.

(4) Versäumte Aufsichtsarbeiten müssen nicht nachgeholt werden, wenn der Anwärter die Säumnis nicht zu vertreten hat und eine ausreichende Grundlage für eine Beurteilung seiner Leistungen vorliegt.

(5) Der Beamte ist zu sorgfältigem und gewissenhaftem Studium verpflichtet. Er hat an den Unterrichtsveranstaltungen teilzunehmen und die ihm zur Ausbildung übertragenen Aufgaben zu erfüllen.

§ 16
Studienfächer

(1) Das Fachstudium erstreckt sich auf folgende Studienfächer als Pflichtfächer:

1.
Fächergruppe Öffentliches Recht
 
a)
Staatsrecht
 
b)
Allgemeines Verwaltungsrecht einschließlich Verwaltungsverfahrensrecht
 
c)
Besonderes Verwaltungsrecht (Öffentliches Bodenrecht, Bauwesen, Landesplanung)
 
d)
Verwaltungskostenrecht
 
e)
Allgemeines Beamtenrecht
 
f)
Beihilferecht
 
g)
Reise- und Umzugskostenrecht
 
h)
Besoldungsrecht
 
i)
Versorgungsrecht
2.
Fächergruppe Privatrecht/Zivilprozeßrecht
 
a)
Bürgerliches Recht
 
b)
Liegenschaftsrecht
 
c)
Zivilprozeßrecht (insbesondere Vollstreckungsrecht)
3.
Fächergruppe Arbeitsrecht
 
a)
Arbeitsvertrags- und Arbeitsschutzrecht
 
b)
Tarifrecht
 
c)
Sozialversicherungsrecht
4.
Fächergruppe Steuerrecht
 
a)
Besitz- und Verkehrssteuern
 
b)
Lohnsteuerabzug
 
c)
Einheitsbewertung und Grundsteuer
5.
Fächergruppe Wirtschaftswissenschaft
 
a)
Finanzwirtschaftlehre
 
b)
Haushaltsrecht
 
c)
Kassenwesen
 
d)
Rechnungswesen
 
e)
Volkswirtschaftslehre
6.
Fächergruppe Verwaltungslehre
 
a)
Verwaltungsbetriebslehre
 
b)
Informatik
7.
Fächergruppe Liegenschaftswesen
 
a)
Grundstücksverkehr
 
b)
Grundstücksverwaltung
 
c)
Behördenunterbringung

(2) Außer den in Absatz 1 genannten Lehrveranstaltungen sind die Studienfächer Juristische Methodenlehre und Sozialpsychologie als Wahlpflichtfächer anzubieten. Der Anwärter muß mindestens eines dieser Fächer wählen.

(3) Darüber hinaus können weitere Studienfächer als Wahlfächer angeboten werden, insbesondere Handels- und Gesellschaftsrecht, Strafrecht, Betriebswirtschaftslehre und Sächsische Geschichte.

§ 17
Berufspraktische Studienzeiten

(1) Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen

1.
eine praktische Ausbildung und
2.
dienstbegleitende Lehrveranstaltungen.

(2) Die praktische Ausbildung gliedert sich in folgende Abschnitte:

praktische Ausbildung
Ausbildungsabschnitt Dauer
1. für die beim Landesamt für Finanzen eingestellten Anwärter
  a) bei einem Staatlichen Liegenschaftsamt 7 Monate,
  b) beim Landesamt für Finanzen 9 Monate,
  c) bei der Oberfinanzdirektion Chemnitz 1 Monat,
  d) bei einer Ausbildungsstelle nach Wahl (§ 7 Abs. 3 Nr. 4) 1 Monat;
2. für die bei der Oberfinanzdirektion Chemnitz eingestellten Anwärter
  a) bei einem Staatlichen Liegenschaftsamt 9 Monate,
  b) beim Landesamt für Finanzen 7 Monate,
  c) bei der Oberfinanzdirektion Chemnitz 1 Monat,
  d) bei einer Ausbildungsstelle nach Wahl (§ 7 Abs. 3 Nr. 4) 1 Monat.

(3) In den einzelnen Abschnitten ist der Anwärter anhand praktischer Fälle in der Rechtsanwendung und der Arbeitstechnik zu schulen. Er soll an Verhandlungen und Dienstbesprechungen teilnehmen. Er ist zur selbständigen Erledigung der Arbeiten anzuleiten. Zur Vertretung und Aushilfe darf er vor Beginn der Anstellungsprüfung nur ausnahmsweise und kurzfristig herangezogen werden.

(4) Jede Ausbildungsbehörde hat alsbald nach Beendigung des Ausbildungsabschnitts eine Beurteilung über den Anwärter abzugeben. Die Beurteilung muß erkennen lassen, ob der Anwärter das Ziel des Ausbildungsabschnitts erreicht hat. Die Leistungen des Anwärters sind mit einer Punktzahl und einer Note nach § 28 zu bewerten. Die Beurteilung ist dem Anwärter bekanntzugeben.

(5) Am Schluß der berufspraktischen Studienzeiten bilden die beiden Einstellungsbehörden aus den einzelnen Beurteilungen der Ausbildungsbehörden eine Gesamtbeurteilung, die mit einer Punktzahl und einer Note gemäß § 28 nach dem Muster der Anlage 2 schließt. Hierbei sind auch die Leistungen in den Aufsichtsarbeiten während der dienstbegleitenden Lehrveranstaltungen zu berücksichtigen. Die Gesamtbeurteilung ist dem Anwärter bekanntzugeben.

§ 18
Dienstbegleitende Lehrveranstaltungen

(1) Der Anwärter nimmt während der berufspraktischen Studienzeiten an dienstbegleitenden Lehrveranstaltungen teil. Ihm ist dabei Gelegenheit zu geben, sein Fachwissen bei der Lösung praktischer Fälle anzuwenden und sich Arbeits- und Entscheidungstechniken anzueignen. Die dienstbegleitenden Lehrveranstaltungen können als Blockunterricht durchgeführt werden.

(2) Die Lehrpläne für die dienstbegleitenden Lehrveranstaltungen erstellt das Landesamt für Finanzen im Einvernehmen mit der Oberfinanzdirektion Chemnitz und dem Fachbereich Steuer- und Staatsfinanzverwaltung der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung. Die Lehrpläne bedürfen der Zustimmung durch das Staatsministerium der Finanzen. Die Organisation der dienstbegleitenden Lehrveranstaltungen obliegt dem Landesamt für Finanzen.

(3) Der Anwärter hat während der dienstbegleitenden Lehrveranstaltungen mindestens sechs Aufsichtsarbeiten zu fertigen, die zu bewerten und zu besprechen sind. § 15 Abs. 4, § 27 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 3, 4 und 7, § 28, § 29 Abs. 3, § 30 Abs. 4 und § 32 Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß – ausgenommen § 27 Abs. 7 – anstelle des Prüfungsausschusses der Ausbildungsreferent (§ 8 Abs. 1) entscheidet.

§ 19
Ausbildungsplan, Beschäftigungsnachweis

(1) Das Landesamt für Finanzen stellt im Einvernehmen mit der Oberfinanzdirektion Chemnitz für jeden Anwärter einen Ausbildungsplan nach dem Muster der Anlage 3 auf. Eine Abschrift des Ausbildungsplans ist dem Anwärter auszuhändigen.

(2) Der Ausbildungsplan bestimmt die zeitliche Folge der berufspraktischen Studienzeiten. Abweichend vom Ausbildungsplan darf der Anwärter nur im Einvernehmen mit dem Ausbildungsreferenten eingesetzt werden.

(3) Der Anwärter führt für die Dauer der berufspraktischen Studienzeiten einen Beschäftigungsnachweis nach dem Muster der Anlage 4. Darin hat er zu vermerken, in welchen Arbeitsgebieten und mit welchen Arbeiten er beschäftigt worden ist. Der Beschäftigungsnachweis ist dem jeweiligen Ausbildungsleiter am Ende eines jeden Ausbildungsabschnitts vorzulegen.

§ 20
Studienplan, Lehrpläne

(1) Der Studienplan enthält

1.
die Verteilung der Unterrichtsstunden auf die Fächergruppen und die Studienfächer,
2.
die Aufteilung der Unterrichtsstunden auf die Studienabschnitte des Fachstudiums und die dienstbegleitenden Lehrveranstaltungen während der berufspraktischen Studienzeiten.

(2) Auf der Grundlage des Studienplans werden Lehrpläne aufgestellt, in denen eine Gliederung der Studienfächer, die Lerninhalte und gegebenenfalls die Lernziele für das Fachstudium festgelegt werden.

(3) Der Studienplan und die Lehrpläne für das Fachstudium werden vom Fachbereich Steuer- und Staatsfinanzverwaltung der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung unter der Beteiligung des Landesamtes für Finanzen und der Oberfinanzdirektion Chemnitz aufgestellt. Sie bedürfen der Zustimmung durch das Staatsministerium der Finanzen.

4. Abschnitt
Prüfungen

1. Unterabschnitt
Gemeinsame Vorschriften

§ 21
Zwischenprüfung und Staatsprüfung

(1) Im Anschluß an den ersten Studienabschnitt ist eine Zwischenprüfung, nach dem Vorbereitungsdienst ist der schriftliche Teil der Staatsprüfung und nach Zulassung durch den Prüfungsausschuß der mündliche Teil der Staatsprüfung für den gehobenen nichttechnischen Staatsfinanzdienst abzulegen.

(2) In den Fällen des § 12 ist die Zwischenprüfung nicht abzulegen, wenn der Beamte das Studium mit einer Staatsprüfung oder, soweit üblich, mit einer Hochschulprüfung erfolgreich abgeschlossen hat.

§ 22
Prüfungsorgane

(1) Die Prüfungen werden vom Staatsministerium der Finanzen durchgeführt. Die Abwicklung kann ganz oder teilweise auf das Landesamt für Finanzen übertragen werden. Die organisatorische Abwicklung des schriftlichen Teils der Prüfungen obliegt dem Fachbereich Steuer- und Staatsfinanzverwaltung der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung.

(2) Prüfungsorgane sind

1.
der Prüfungsausschuß,
2.
der Vorsitzende des Prüfungsausschusses,
3.
die Prüfer,
4.
die Prüfungskommission für die mündliche Prüfung.

§ 23
Bestellung und Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse

(1) Die Prüfungen werden von Prüfungsausschüssen durchgeführt, deren Mitglieder bei ihrer Tätigkeit unabhängig und nicht an Weisungen gebunden sind. Das Staatsministerium der Finanzen bestellt je einen Prüfungsausschuß für die Zwischenprüfung und die Staatsprüfung.

(2) Jedem Prüfungsausschuß müssen angehören

1.
für die Zwischenprüfung ein Beamter des höheren Dienstes als Vorsitzender und mindestens vier Beamte des höheren oder des gehobenen Dienstes als Beisitzer,
2.
für die Staatsprüfung ein Beamter des höheren Dienstes als Vorsitzender und mindestens fünf Beamte des höheren oder des gehobenen Dienstes als Beisitzer.

Jedes Mitglied hat mindestens einen Stellvertreter.

(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die Prüfung.

(4) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens drei Beisitzer oder deren Stellvertreter anwesend sind. Beschlüsse des Prüfungsausschusses werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(5) Der Vorsitzende ist befugt, anstelle des Prüfungsausschusses unaufschiebbare Entscheidungen allein zu treffen. Hiervon hat er den Prüfungsausschuß unverzüglich zu unterrichten.

§ 24
Aufgaben des Prüfungsausschusses und seines Vorsitzenden

(1) Der Prüfungsausschuß hat

1.
die Prüfungsaufgaben aus den dem Staatsministerium der Finanzen vorgelegten Aufgabenentwürfen auszuwählen und die zugelassenen Hilfsmittel zu bestimmen,
2.
über das Vorliegen eines Tatbestandes nach §§ 29 Abs. 3, 30 bis 32 und seine Folgen zu entscheiden,
3.
über Anträge auf Prüfungsvergünstigung (§ 27 Abs. 7, § 41 Abs. 5) zu entscheiden,
4.
bei der nachträglichen Geltendmachung von Mängeln im Prüfungsverfahren (§ 31) die erforderlichen Maßnahmen zu treffen,
5.
über Rechtsbehelfe im Zusammenhang mit der Prüfung zu entscheiden,
6.
sonstige ihm durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben zu erfüllen.

(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung zu sorgen. Er entscheidet, soweit nicht andere Prüfungsorgane zuständig sind.

§ 25
Prüfer

Die Prüfer bewerten die schriftlichen Arbeiten und wirken bei der Abnahme der mündlichen Prüfung mit. Sie werden vom Prüfungsausschuß bestimmt.

§ 26
Prüfungskommission für die mündliche Prüfung

(1) Zur Abnahme der mündlichen Prüfung bestellt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine oder mehrere Prüfungskommissionen.

(2) Die Prüfungskommission besteht aus vier Prüfern (§ 25). Der Vorsitzende muß die Befähigung für den höheren Dienst, die weiteren Prüfer müssen die Befähigung für den höheren Dienst oder gehobenen Dienst besitzen. Ein Prüfer soll hauptamtlicher Fachhochschullehrer oder Lehrbeauftragter des Fachbereichs Steuer- und Staatsfinanzverwaltung der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung sein.

§ 27
Schriftliche Prüfung

(1) Der Prüfungsausschuß kann Aufgabenentwürfe vom Fachbereich Steuer- und Staatsfinanzverwaltung der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung verlangen. Die zugelassenen Hilfsmittel und die Bearbeitungszeit müssen auf den Prüfungsaufgaben angegeben sein.

(2) Die Prüfungsaufgaben sind geheimzuhalten und für jedes Prüfungsgebiet getrennt in versiegelten Umschlägen aufzubewahren, die erst am jeweiligen Prüfungstag zu öffnen sind. Sie dürfen erst verteilt werden, nachdem den Prüfungsteilnehmern Gelegenheit gegeben wurde, sich von der Unversehrtheit des Verschlusses zu überzeugen.

(3) Alle Verwaltungsangehörigen, die von dem Inhalt der Aufgabenentwürfe und von etwaigen Lösungshinweisen Kenntnis erhalten, sind zur Geheimhaltung verpflichtet. Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, daß Unbefugte keinen Einblick in die Entwürfe erlangen können.

(4) Vor der schriftlichen Prüfung ist der Prüfling auf die Folgen von Verstößen gegen die Prüfungsordnung hinzuweisen. Er ist ferner darüber zu unterrichten, daß eine ohne ausreichende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig abgelieferte Arbeit mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet wird (§ 29 Abs. 3).

(5) Die Prüfungsteilnehmer geben anstelle ihres Namens nur die Nummer ihres vorher ausgelosten Arbeitsplatzes an. Die Verzeichnisse mit den Nummern der Arbeitsplätze sind bis zum Abschluß der Bewertung der schriftlichen Arbeiten verschlossen beim Landesamt für Finanzen zu verwahren.

(6) An einem Tag darf nur eine Aufgabe gestellt werden; spätestens nach drei unmittelbar aufeinanderfolgenden Prüfungstagen bleibt ein Tag prüfungsfrei.

(7) Körperbehinderten Prüflingen sind im Prüfungsverfahren auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Die Behinderung ist auf Verlangen durch ein amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen. Die fachlichen Anforderungen dürfen nicht herabgesetzt werden.

(8) Der Fachbereich Steuer- und Staatsfinanzverwaltung der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung organisiert die Aufsicht während der schriftlichen Prüfungen.

Prüfungsverstöße sind zu protokollieren.

§ 28
Prüfungsnoten

(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind mit einer Note und einer Punktzahl wie folgt zu bewerten:

Bewertung Prüfungsleistungen
Note entspricht Leistung
sehr gut
(14 und 15 Punkte)
= eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
gut
(11 bis 13 Punkte)
= eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
befriedigend
(8 bis 10 Punkte)
= eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht;
ausreichend
(5 bis 7 Punkte)
= eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft
(2 bis 4 Punkte)
= eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
ungenügend
(0 und 1 Punkte)
= eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

(2) Bei der Bewertung von Einzelleistungen sind Zwischenpunktzahlen unzulässig; § 29 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) Durchschnitts-, Zulassungs-, Gesamtdurchschnitts- und Endpunktzahlen sind jeweils auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.

(4) Der Notenwert ist wie folgt abzugrenzen:

Notenwert
  von   bis Note
von 13,50 bis 15      Punkte = sehr gut;
von 10,50 bis 13,49 Punkte = gut;
von 7,50 bis 10,49 Punkte = befriedigend;
von 4,50 bis 7,49 Punkte = ausreichend;
von 1,50 bis 4,49 Punkte = mangelhaft;
von 0      bis 1,49 Punkte = ungenügend.

§ 29
Bewertung der schriftlichen Arbeiten

(1) Jede schriftliche Prüfungsarbeit wird von zwei vom Prüfungsausschuß zu bestellenden Prüfern begutachtet und unabhängig voneinander bewertet.

(2) Weichen die Bewertungen der Prüfer einer Arbeit um nicht mehr als zwei Punkte voneinander ab, gilt der Durchschnitt. Bei größeren Abweichungen sollen die beiden Prüfer eine Einigung auf eine Punktzahl versuchen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Rahmen der Bewertung der Prüfer.

(3) Gibt der Prüfling eine Arbeit ohne ausreichende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig ab, so erhält er für die Prüfungsaufgabe die Note „ungenügend“ (0 Punkte).

§ 30
Säumnis, Rücktritt

(1) Versäumt der Prüfling die Prüfung ganz oder teilweise, so gilt diese vorbehaltlich des Absatzes 2 als nicht bestanden.

(2) Beruht die Säumnis auf vom Prüfling nicht zu vertretenden Gründen, so soll die Prüfung oder versäumte Teile nach Beseitigung des Hinderungsgrundes unverzüglich nachgeholt werden. Die Hinderungsgründe sind glaubhaft zu machen. Im Falle einer Erkrankung kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden.

(3) Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuß; er bestimmt zugleich, ob und in welchem Umfang bereits abgelieferte Prüfungsarbeiten anzurechnen sind.

(4) Hat sich ein Prüfling in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen Rücktrittsgrundes dem schriftlichen oder mündlichen Teil der Prüfung unterzogen, kann ein nachträglicher Rücktritt wegen dieses Grundes nicht genehmigt werden. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich; fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere dann vor, wenn der Prüfling bei Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt hat.

§ 31
Nachträgliche Geltendmachung von Mängeln im Prüfungsverfahren

(1) Erweist sich, daß das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet war, die Rechte des Prüfungsteilnehmers, insbesondere die Chancengleichheit, erheblich verletzt haben, so kann der Prüfungsausschuß auf Antrag eines Prüfungsteilnehmers oder von Amts wegen anordnen, daß von einem bestimmten Prüfungsteilnehmer oder von allen Prüfungsteilnehmern die Prüfung ganz oder teilweise zu wiederholen ist.

(2) Der Prüfungsteilnehmer hat den Mangel unverzüglich nach Kenntnis geltend zu machen. Mängel im Prüfungsverfahren kann er nicht mehr geltend machen, wenn seit dem Abschluß des Prüfungsabschnitts, der mit Mängeln behaftet war, ein Monat verstrichen ist.

(3) Sechs Monate nach Beendigung der Prüfung kann der Prüfungsausschuß von Amts wegen eine Wiederholung der Prüfung oder einzelner Teile nicht mehr anordnen.

§ 32
Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Ordnung

(1) Versucht ein Prüfungsteilnehmer das Ergebnis einer Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu einem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen oder verstößt er erheblich gegen die Ordnung, so ist die betreffende Prüfungsleistung mit „ungenügend“ (0 Punkte; § 28) zu bewerten. In schweren Fällen ist der Prüfungsteilnehmer von der Prüfung auszuschließen; er hat die Prüfung nicht bestanden.

(2) Stellt sich nachträglich heraus, daß eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 vorlag, kann die Prüfungsbehörde die Gesamtnote zum Nachteil des Prüflings abändern oder die Prüfung für nicht bestanden erklären, wenn seit der Beendigung der Prüfung nicht mehr als zwei Jahre vergangen sind. Ein unrichtiges Prüfungszeugnis ist einzuziehen.

(3) Ein Prüfungsteilnehmer, der einen Prüfer zu günstigerer Beurteilung zu veranlassen oder eine mit der Feststellung des Prüfungsergebnisses beauftragte Person zur Verfälschung des Prüfungsergebnisses zu verleiten versucht, hat die Prüfung nicht bestanden. Ist die Prüfung noch nicht abgeschlossen, so ist er von der Fortsetzung auszuschließen und die Prüfung als nicht bestanden zu erklären.

(4) Absätze 1 bis 3 gelten für die mündliche Prüfung entsprechend.

§ 33
Wiederholung von Prüfungen

(1) Wer eine Prüfung nicht besteht, kann sie einmal wiederholen.

(2) Hat der Prüfling die Zwischenprüfung nicht bestanden oder gilt diese als nicht bestanden und ist eine Wiederholung zulässig, so ist die Zwischenprüfung innerhalb von drei Monaten zu wiederholen. Der Vorbereitungsdienst wird nicht verlängert.

(3) Hat ein Anwärter die Staatsprüfung nicht bestanden oder gilt diese als nicht bestanden und ist eine Wiederholung zulässig, so kann er zu dem der Prüfung vorangehenden Studienabschnitt erneut zugelassen werden. Der Vorbereitungsdienst kann bis zum Abschluß der Wiederholungsprüfung verlängert werden. § 6 Abs. 3 Nr. 3 und Nr. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Prüfungen sind vollständig zum nächstmöglichen Termin zu wiederholen.

(5) Beamte, die in den verlängerten Vorbereitungsdienst übernommen werden, sollen in Arbeitsbereichen eingesetzt werden, in denen ihre Kenntnisse nach den Prüfungsergebnissen zu vertiefen sind.

(6) Auf Vorschlag des Prüfungsausschusses kann die oberste Landesbehörde Beamten auf Widerruf, die die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst endgültig nicht bestanden oder auf deren Wiederholung verzichtet haben, die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Dienstes zuerkennen, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse dafür ausreichen. Ist der Prüfling zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen worden, so kann die Entscheidung erst nach einer besonderen mündlichen Prüfung vor der Prüfungskommission erfolgen. Prüflinge, denen die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Dienstes zuerkannt wird, erhalten ein Befähigungszeugnis.

2. Unterabschnitt
Zwischenprüfung

§ 34
Allgemeines

In der Zwischenprüfung soll der Prüfling zeigen, ob er nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten geeignet erscheint, den Studiengang für die Laufbahn des gehobenen Dienstes in der Staatsfinanzverwaltung erfolgreich fortzusetzen. Eine mündliche Prüfung findet nicht statt.

§ 35
Schriftliche Prüfungsaufgaben

(1) Die Zwischenprüfung umfaßt fünf schriftliche Aufgaben aus folgenden Gebieten:

1.
Staats- und Verwaltungsrecht, Allgemeines Beamtenrecht,
2.
Besoldungsrecht und Versorgungsrecht,
3.
Liegenschaftswesen/Liegenschaftsrecht in Verbindung mit Bürgerlichem Recht,
4.
Arbeitsrecht ohne Sozialversicherungsrecht,
5.
Wirtschaftswissenschaft.

(2) Die Bearbeitungszeit beträgt jeweils drei Zeitstunden.

§ 36
Ergebnis der Zwischenprüfung

(1) Im Anschluß an die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten setzt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Endpunktzahl und die Prüfungsgesamtnote fest.

(2) Die Endpunktzahl wird dadurch ermittelt, daß die Summe der vervierfachten Durchschnittspunktzahl der Prüfungsarbeiten und der Durchschnittspunktzahl nach § 15 Abs. 3 durch fünf geteilt wird.

(3) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn mindestens drei schriftliche Prüfungsarbeiten mit fünf oder mehr Punkten bewertet worden sind und die Endpunktzahl mindestens 5,00 beträgt.

(4) Bei bestandener Prüfung ist die Durchschnittspunktzahl bei mehr als …,49 Punkten aufzurunden, im übrigen auf volle Punktzahlen abzurunden (gerundete Endpunktzahl).

§ 37
Bekanntgabe des Ergebnisses der Zwischenprüfung, Zeugnis

(1) Das Landesamt für Finanzen teilt im Auftrag des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses jedem Prüfling die Bewertung der Prüfungsarbeiten, die Endpunktzahl und die Prüfungsgesamtnote nach dem Muster der Anlage 5 schriftlich mit.

(2) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 6.

(3) Auf schriftlichen Antrag wird dem Prüfling Einsicht in seine Prüfungsarbeiten gewährt. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach schriftlicher Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an das Landesamt für Finanzen zu richten.

3. Unterabschnitt
Staatsprüfung

§ 38
Allgemeines

In der Staatsprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreicht hat und nach dem Gesamtbild seiner Persönlichkeit für die angestrebte Laufbahn befähigt ist. Die Staatsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

§ 39
Schriftliche Prüfungsaufgaben

(1) Der schriftliche Teil der Staatsprüfung umfaßt sechs Aufgaben aus folgenden Gebieten:

1.
Staats- und Verwaltungsrecht, Allgemeines Beamtenrecht,
2.
Besoldungsrecht und Versorgungsrecht,
3.
Liegenschaftswesen/Liegenschaftsrecht
4.
Bürgerliches Recht, Zivilprozeßrecht,
5.
Arbeitsrecht,
5.
Wirtschaftswissenschaft.

(2) Die Bearbeitungszeit beträgt jeweils fünf Zeitstunden.

§ 40
Zulassung zur mündlichen Prüfung

(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt die Zulassungspunktzahl fest.

(2) Die Zulassungspunktzahl wird dadurch ermittelt, daß die Summe der verdreifachten Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfungsarbeiten und das arithmetische Mittel aus den Durchschnittspunktzahlen für den zweiten und dritten Studienabschnitt (§ 15 Abs. 3) durch vier geteilt wird.

(3) Ein Prüfling, dessen Zulassungspunktzahl unter 4,50 liegt oder dessen schriftliche Prüfungsarbeiten in der Mehrzahl mit weniger als fünf Punkten bewertet sind, wird zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen.

(4) Wer zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen ist, hat die Prüfung nicht bestanden. Der Prüfling ist hiervon durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder in seinem Auftrag durch das Landesamt für Finanzen nach dem Muster der Anlage 7 zu unterrichten.

(5) Dem Prüfling wird die Durchschnittspunktzahl seiner schriftlichen Prüfungsarbeiten vor der mündlichen Prüfung nach dem Muster der Anlage 7 bekanntzugeben.

§ 41
Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung kann sich auf alle Fächer des § 16 Abs. 1 erstrecken.

(2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die mündliche Prüfung. Er achtet darauf, daß der Prüfling in geeigneter Weise befragt wird, und ist berechtigt, jederzeit in die Prüfung einzugreifen.

(3) In der mündlichen Prüfung sollen Gruppen von nicht mehr als vier Prüflingen geprüft werden. Die Prüfungszeit für jeden Prüfling dauert 45 Minuten.

(4) Die Leistungen des Prüflings werden durch die Prüfungskommission bewertet. Weichen die Ansichten der Prüfer voneinander ab, so entscheidet die Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden der Prüfungskommission den Ausschlag. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist in einer Durchschnittspunktzahl auszudrücken.

(5) § 27 Abs. 7 gilt entsprechend.

§ 42
Ergebnis der Staatsprüfung

(1) Im Anschluß an die mündliche Prüfung setzt die Prüfungskommission die Gesamtdurchschnittspunktzahl, die Endpunktzahl und die Prüfungsgesamtnote fest.

(2) Die Gesamtdurchschnittspunktzahl wird dadurch ermittelt, daß die Summe der versechsfachten Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfungsarbeiten, der verdoppelten Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung (§ 41 Abs. 4), des arithmetischen Mittels aus den Durchschnittspunktzahlen für den zweiten und dritten Studienabschnitt (§ 15 Abs. 3) und der Punktzahl der Beurteilung in den berufspraktischen Studienzeiten (§ 17 Abs. 5) durch zehn geteilt wird.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens die Gesamtdurchschnittspunktzahl 5,00 erreicht hat.

(4) Bei bestandener Prüfung ist die Gesamtdurchschnittspunktzahl bei mehr als …,49 Punkten aufzurunden, im übrigen auf volle Punktzahlen abzurunden (gerundete Endpunktzahl).

§ 43
Bekanntgabe des Ergebnisses der Staatsprüfung

(1) Der Vorsitzende der Prüfungskommission gibt dem Prüfling im Anschluß an die Beratungen der Prüfungskommission die erreichte Endpunktzahl, deren Ermittlung sowie die Prüfungsgesamtnote bekannt.

(2) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach der Anlage 8.

(3) Einem Prüfling, der die Staatsprüfung nicht bestanden hat, ist die Bekanntgabe nach Absatz 1 im Auftrag des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses durch das Landesamt für Finanzen nach dem Muster der Anlage 9 schriftlich zu bestätigen.

(4) § 37 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 44
Platzziffer

(1) Für jeden Prüfling, der die Staatsprüfung bestanden hat, ist eine Platzziffer festzusetzen. Sie wird aus der Endpunktzahl (§ 42 Abs. 2 und 4) errechnet. Bei gleicher Endpunktzahl erhält der Prüfling mit der besseren Durchschnittspunktzahl in der schriftlichen Prüfung die niedrigere Platzziffer; bei gleicher Durchschnittspunktzahl in der schriftlichen Prüfung wird die gleiche Platzziffer erteilt. In diesem Fall erhält der nächstfolgende Prüfling die Platzziffer, die sich ergibt, wenn die mehreren gleichen Platzziffern fortlaufend weitergezählt werden.

(2) Bei der Bekanntgabe der erreichten Platzziffer wird angegeben, wie viele Prüflinge sich der Staatsprüfung unterzogen und wie viele die Staatsprüfung bestanden hben. Wird die gleiche Platzziffer an mehrere Prüflinge erteilt, so ist auch deren Zahl anzugeben.

5. Abschnitt
Aufstiegsbeamte

§ 45
Einführungszeit

(1) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamten des mittleren Dienstes werden drei Jahre in die Aufgaben der Laufbahn des gehobenen Staatsfinanzdienstes eingeführt. Sie besuchen als Einführung die Lehrveranstaltungen des Fachstudiums an der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung und nehmen am berufspraktischen Studium mit dienstbegleitenden Lehrveranstaltungen teil (§ 1 Abs. 3).

(2) Für die zum Aufstieg zugelassenen Beamten gelten die Vorschriften dieser Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung mit Ausnahme der §§ 3 bis 6 entsprechend.

(3) Sie haben die Staatsprüfung als Aufstiegsprüfung abzulegen.

6. Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 46
Übergangsbestimmung

Der erfolgreiche Abschluss der Erweiterten Oberschule steht dem Abschluss gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 gleich. 2

§ 47
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 20. Januar 1993

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Milbradt

Anlagen

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

Anlage 4

Anlage 5

Anlage 6

Anlage 7

Anlage 8

Anlage 9

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1993 Nr. 9, S. 142

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 3. Juli 2002

    Fassung gültig bis: 31. August 2003