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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Kommunalwahlordnung

Vollzitat: Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 10. Februar 1999 (SächsGVBl. S. 61)

Zweite Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Kommunalwahlordnung

Vom 10. Februar 1999

Aufgrund von § 62 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz – KomWG) vom 18. Oktober 1993 (SächsGVBl. S. 937), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 1998 (SächsGVBl. S. 664), wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlordnung – KomWO) vom 13. Dezember 1993 (SächsGVBl. 1994 S. 21), geändert durch Verordnung vom 29. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 436), wird wie folgt geändert:

1.
In § 5 a Abs. 2 Halbsatz 1 wird die Angabe „Nr. 1“ gestrichen.
2.
§ 12 Abs. 4 Satz 3 wird die Angabe „ ; diese Wahlbezirke sind auf dem Wahlschein anzugeben“ gestrichen.
3.
In § 16 Abs. 4 Nr. 8 wird die Angabe „ , daß sie die Wählbarkeit im Herkunftsmitgliedsstaat nicht verloren haben und welche Staatsangehörigkeit sie besitzen“ durch die Worte „nach § 6 Abs. 5a KomWG“ ersetzt.
4.
§ 26 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst: „Die Wahlumschläge für die Wahl mit Wahlurnen müssen mit dem Dienstsiegel versehen, undurchsichtig und innerhalb eines Wahlbezirks von einheitlichem Papier, gleicher Farbe und gleicher Größe sein; das Dienstsiegel kann eingedruckt werden.“
5.
In Anlage 32 wird der Satz 
„Im Rahmen des Antrags haben ausländische Unionsbürger
 
a)
eine Versicherung an Eides Statt über ihre Staatsangehörigkeit abzugeben,
 
b)
ihren gültigen Identitätsnachweis vorzulegen,
 
c)
eine amtliche Bestätigung vorzulegen, daß sie am Wahltag seit mindestens drei Monaten ununterbrochen den Hauptwohnsitz in der Gemeinde, bei Kreiswahlen im Landkreis haben.“
 
ersetzt durch den Satz:
„Im Rahmen des Antrags haben ausländische Unionsbürger einen gültigen Identitätsnachweis vorzulegen und eine Versicherung an Eides statt über
 
a)
ihre Staatsangehörigkeit und
 
b)
die Tatsache, dass sie am Wahltag seit mindestens drei Monaten ununterbrochen ihren Wohnsitz, bei mehreren Wohnsitzen ihren Hauptwohnsitz, in der Gemeinde haben,
 
abzugeben.“
6.
In Anlage 33 werden die Sätze 
„Ich werde am Wahltag seit mindestens drei Monaten mit Hauptwohnsitz wohnen in: . . . . . . . . . . . (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort). In Kenntnis der Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides Statt versichere ich an Eides Statt, daß ich die Staatsangehörigkeit des folgenden Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitze: . . . . . . . . . . . .“
ersetzt durch den Satz 
„In Kenntnis der Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides Statt versichere ich an Eides Statt, dass ich am Wahltag seit mindestens drei Monaten ununterbrochen meinen Wohnsitz, bei mehreren Wohnsitzen meinen Hauptwohnsitz, habe in: . . . . . . . . . . . (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) und dass ich die Staatsangehörigkeit des folgenden Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitze: . . . . . . . . . . . “

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 10. Februar 1999

Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1999 Nr. 3, S. 61

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 5. März 1999

    Fassung gültig bis: 31. Oktober 2003