1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Übertragung von Befugnissen nach der Bundesrechtsanwaltsordnung

Vollzitat: Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Übertragung von Befugnissen nach der Bundesrechtsanwaltsordnung vom 2. Dezember 1994 (SächsGVBl. S. 1653), die durch die Verordnung vom 8. August 1996 (SächsGVBl. S. 358) geändert worden ist

Zweite Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Übertragung von Befugnissen nach der Bundesrechtsanwaltsordnung
(2. SächsRAZustV)

Vom 2. Dezember 1994

Rechtsbereinigt mit Stand vom 31. August 1996

Aufgrund von § 224 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) vom 1. August 1959 (BGBl. I S. 565), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2278), wird verordnet:

§ 1
Übertragung auf den Präsidenten des Oberlandesgerichts

auf den Präsidenten des Oberlandesgerichts werden folgende Befugnisse nach der Bundesrechtsanwaltsordnung übertragen:

  1.
die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§ 8 Abs. 1 BRAO), die Anordnung der Vorlage eines ärztlichen Gutachtens im Zulassungsverfahren (§ 8a Abs. 1 Satz 1 BRAO) sowie die Aussetzung des Zulassungsverfahrens (§ 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 1 und 2 BRAO),
  2.
der Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft im Falle des Verzichts auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§ 14 Abs. 2 Nr. 4, § 16 Abs. 1 BRAO),
  3.
der Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, wenn die Zulassung des Rechtsanwalts bei einem Gericht aufgrund des § 35 Abs. 1 BRAO widerrufen wird (§ 14 Abs. 2 Nr. 6 BRAO),
  4.
die Zulassung bei einem Gericht (§ 19 Abs. 2 Satz 1 BRAO) im Falle
 
a)
der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§ 18 Abs. 2 BRAO),
 
b)
des Wechsels der Zulassung (§ 33 Abs. 1 Satz 1 BRAO),
 
c)
des Antrags auf Zulassung bei einem weiteren Gericht (§ 23, § 226 Abs. 2 BRAO),
  5.
die Erteilung und der Widerruf der Erlaubnis, Zweigstellen einzurichten und auswärtige Sprechtage abzuhalten (§ 28 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 BRAO),
  6.
die Befreiung von der Kanzleipflicht und der Widerruf der Befreiung (§ 29 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BRAO),
  7.
der Widerruf der Zulassung bei einem Gericht im Falle des Wechsels der Zulassung (§ 33 Abs. 4 BRAO),
  8.
der Widerruf der Zulassung bei einem Gericht (§ 35 Abs. 2 Satz 1 BRAO),
  9.
die Bestellung eines Vertreters (§ 53 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, § 161 Abs. 1 Satz 1 BRAO), der Widerruf einer solchen Bestellung (§ 53 Abs. 8 BRAO) sowie die Entscheidung über die Zulässigkeit der Ablehnung der Vertretung aus wichtigem Grund (§ 53 Abs. 5 Satz 4 BRAO),
10.
die Bestellung eines Abwicklers der Kanzlei (§ 55 Abs. 1 Satz 1, § 55 Abs. 5 BRAO), die Verlängerung dieser Abwicklerbestellung (§ 55 Abs. 1 Satz 5 BRAO), die Entscheidung über die Zulässigkeit der Ablehnung der Bestellung als Abwickler aus wichtigem Grund (§ 55 Abs. 3 Satz 1 BRAO) sowie der Widerruf dieser Bestellung (§ 55 Abs. 4 BRAO),
11.
die Vertretung des Staatsministeriums der Justiz in Verfahren bei Anträgen auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Bescheid oder eine Verfügung (§ 39 Abs. 1 Satz 1 BRAO) sowie in Beschwerdeverfahren (§ 42 Abs. 2 BRAO), soweit der Bescheid oder die Verfügung von dem Präsidenten des Oberlandesgerichts erlassen wurde. 1

§ 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Übertragung von Befugnissen nach dem Rechtsanwaltsgesetz (SächsRAZustV) vom 8. Dezember 1992 (SächsGVBl. S. 611) außer Kraft.


Dresden, den 2. Dezember 1994

Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1994 Nr. 62, S. 1653
    Fsn-Nr.: 302-2/2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. September 1996

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2007