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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Umlegungsausschußverordnung

Vollzitat: Umlegungsausschußverordnung vom 6. April 1993 (SächsGVBl. S. 281), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 74) geändert worden ist

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über die Umlegungsausschüsse und das Vorverfahren bei Umlegungen und Grenzregelungen nach dem Baugesetzbuch
(Umlegungsausschußverordnung)

Vom 6. April 1993

Rechtsbereinigt mit Stand vom 5. Februar 2008

Aufgrund von § 46 Abs. 2, § 80 Abs. 3 und § 212 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253), zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel XIV Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885), wird verordnet:

§ 1
Bildung von Umlegungsausschüssen

(1) Zur Durchführung einer Umlegung hat die Gemeinde einen Umlegungsausschuß zu bilden, sofern sie nicht von ihrer Befugnis zur Übertragung der Durchführung der Umlegung nach § 46 Abs. 4 Satz 1 BauGB Gebrauch macht.

(2) Der Umlegungsausschuß hat die der Umlegungsstelle zustehenden Befugnisse mit Ausnahme der Anordnung der Umlegung nach § 46 Abs. 1 BauGB.

(3) Die Gemeindevertretung kann bestimmen, daß der Umlegungsausschuß auch Grenzregelungen selbständig durchführt.

(4) In Gemeinden, in denen Bedarf hierfür besteht, kann ein ständiger Umlegungsausschuß gebildet werden. Mehrere Gemeinden können durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung einen gemeinsamen Umlegungsausschuß bilden.

§ 2
Zusammensetzung des Umlegungsausschusses

(1) Der Umlegungsausschuß besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens vier Mitgliedern. Für jedes Mitglied sind ein oder mehrere Stellvertreter zu bestellen.

(2) Mindestens zwei Mitglieder müssen der Gemeindevertretung angehören. Ein weiteres Mitglied soll Angehöriger des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes der örtlich zuständigen Vermessungsbehörde oder ein örtlich zugelassener Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur sein. Ein Mitglied muß entweder

  1. die Befähigung zum Richteramt haben,
  2. dem höheren Verwaltungsdienst angehören oder angehört haben oder
  3. die Zulassung als Rechtsanwalt besitzen oder besessen haben; dabei darf der Verlust der Zulassung nicht auf Gründen beruhen, die sich aus den §§ 13 und 14 der Bundesrechtsanwaltsordnung vom 1. August 1959 (BGBl. I S. 565), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002), ergeben.
Die Mitglieder dürfen nicht hauptamtlich mit der Verwaltung oder dem Makeln von Grundstücken befaßt sein. Dies gilt entsprechend für die Mitarbeiter von Eigen- und Regiebetrieben der Gemeinden.

(3) Den Vorsitz führt der Bürgermeister oder ein Beigeordneter oder ein vom Vorsitzenden beauftragter Vertreter.

(4) Zur Unterstützung des Umlegungsausschusses können bei Bedarf Sachverständige mit beratender Stimme bestellt werden. Sofern sie dem Umlegungsausschuß nicht bereits als Mitglieder angehören, soll mindestens ein Bausachverständiger mit Erfahrungen insbesondere im Bauplanungsrecht, ein Sachverständiger für die Ermittlung von Grundstückswerten und ein Angehöriger des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes der örtlich zuständigen Vermessungsbehörde oder ein örtlich zugelassener Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur bestellt werden.

§ 3
Bestellung der Mitglieder

(1) Die Mitglieder, ihre Stellvertreter und die beratenden Sachverständigen eines nichtständigen Umlegungsausschusses werden von der Gemeindevertretung für die Dauer des Umlegungsverfahrens bestellt. Scheidet ein Mitglied zu einem früheren Zeitpunkt aus dem Umlegungsausschuß aus, so rückt der Stellvertreter als Ersatzmann nach.

(2) Die Mitglieder, ihre Stellvertreter und die beratenden Sachverständigen eines ständigen Umlegungsausschusses werden nach jeder regelmäßigen Wahl zur Gemeindevertretung neu bestellt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 4
Pflichten der Mitglieder und Sachverständigen

(1) Die Mitglieder des Umlegungsausschusses und die beratenden Sachverständigen sind verpflichtet, ihre Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen. Sie haben die ihnen durch ihre Tätigkeit zur Kenntnis gelangten personenbezogenen Daten der Beteiligten sowie die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse auch über den Bestellungszeitraum hinaus geheimzuhalten.

(2) Die Mitglieder sind, sofern sie nicht der Gemeindevertretung angehören, vor der Übernahme ihrer Tätigkeit über ihre Pflichten nach Absatz 1 sowie die sonstigen bei ihrer Tätigkeit zu beachtenden Vorschriften durch den Vorsitzenden zu unterrichten und auf deren Einhaltung schriftlich zu verpflichten. Sie sind darauf hinzuweisen, daß sie Ausschließungsgründe nach den §§ 20 und 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1253), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002), unverzüglich dem Vorsitzenden mitzuteilen haben.

§ 5
Tätigkeit des Umlegungsausschusses

(1) Der Umlegungsausschuß entscheidet selbständig und in eigener Verantwortung. Er ist an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.

(2) Die Sitzungen des Umlegungsausschusses sind nichtöffentlich. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(3) Der Umlegungsausschuß kann allgemein oder im Einzelfall die Entscheidung über Vorgänge nach § 51 BauGB von geringer Bedeutung der Geschäftsstelle oder einer anderen Stelle, die seine Entscheidungen vorbereitet, übertragen.

§ 6
Geschäftsstelle

(1) Bei der Gemeinde ist eine Stelle zu bestimmen, welche die Entscheidungen, die im Umlegungsverfahren zu treffen sind, koordiniert und vorbereitet (Geschäftsstelle). § 2 Abs. 2 Satz 4 und 5 gelten entsprechend.

(2) Auf Antrag des Umlegungsausschusses bereitet die mit der vermessungstechnischen Durchführung beauftragte Stelle die im Umlegungsverfahren zu treffenden Entscheidungen allgemein oder im Einzelfall vor.

§ 7
Entschädigung der Mitglieder und Vergütung der Sachverständigen

(1) Die Mitglieder des Umlegungsausschusses, die nicht der Gemeindevertretung angehören, und die beratenden Sachverständigen nach § 2 Abs. 4 werden für ihre Leistungen nach dem Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten ( Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzJVEG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert durch Artikel 18 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840, 2859), in der jeweils geltenden Fassung, entschädigt. Für jede Stunde der erforderlichen Zeit ist der Stundensatz der Honorargruppe 1 nach § 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG zu gewähren. Die Entschädigung oder Vergütung trägt die Gemeinde.

(2) Mitglieder und beratende Sachverständige, die hauptberuflich dem öffentlichen Dienst angehören, erhalten eine Entschädigung oder Vergütung für ihre Leistung nur für die außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit geleistete Arbeit. Absatz 1 Satz 1 bleibt im übrigen unberührt.

(3) Die Grundsätze der Entschädigung oder Vergütung im Rahmen der Absätze 1 und 2 werden durch Beschluß der Gemeindevertretung festgelegt. Die Entschädigung oder Vergütung wird entsprechend dieser Festlegung durch die Geschäftsstelle berechnet und ausgezahlt. 1

§ 8
Auflösung

Die Gemeindevertretung kann die Auflösung eines Umlegungsausschusses beschließen, wenn die Umlegung durchgeführt ist oder nach Ansicht des Umlegungsausschusses nicht durchgeführt werden kann und mit der Anordnung einer weiteren Umlegung in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist.

§ 9
Vorverfahren bei Umlegungen und Grenzregelungen

(1) Ein nach dem Vierten Teil des Ersten Kapitels des Baugesetzbuches erlassener Verwaltungsakt kann durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 217 BauGB erst angefochten werden, nachdem seine Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit in einem Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) nachgeprüft worden ist. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Dritter durch einen Widerspruchsbescheid erstmalig beschwert wird.

(2) Für das Vorverfahren gelten die §§ 69 bis 72, § 73 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, §§ 75 sowie 80 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Für den Widerspruch gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung bleibt § 212 Abs. 2 BauGB unberührt.

(3) Über den Widerspruch entscheidet das Regierungspräsidium. Die Nachprüfung des Verwaltungsakts unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit bleibt der Gemeinde vorbehalten.

§ 10
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 6. April 1993

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister des Innern
Heinz Eggert

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1993 Nr. 17, S. 281
    Fsn-Nr.: 40-4

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 5. Februar 2008

    Fassung gültig bis: 18. Oktober 2008