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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Herstellung des Einvernehmens gemäß § 4 Abs. 2 SächsDSchG zwischen den unteren Denkmalschutzbehörden und dem Landesamt für Denkmalpflege Sachsen

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Herstellung des Einvernehmens gemäß § 4 Abs. 2 SächsDSchG zwischen den unteren Denkmalschutzbehörden und dem Landesamt für Denkmalpflege Sachsen vom 12. März 2001 (SächsABl. S. 427), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 27. November 2019 (SächsABl. SDr. S. S 339)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Herstellung des Einvernehmens gemäß § 4 Abs. 2 SächsDSchG zwischen den unteren Denkmalschutzbehörden und dem Landesamt für Denkmalpflege Sachsen
(VwV-Einvernehmen)

Vom 12. März 2001

Zur Beschleunigung und Vereinfachung des denkmalschutzrechtlichen Genehmigungs- und Zustimmungsverfahrens wird im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst folgende Verwaltungsvorschrift erlassen:

I.

Für denkmalschutzrechtliche Genehmigungen und Zustimmungen wird das Einvernehmen gemäß § 4 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen (Sächsisches Denkmalschutzgesetz – SächsDSchG) vom 3. März 1993 (SächsGVBl. S. 229), geändert durch Artikel 2 des Aufbaubeschleunigungsgesetzes vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1261), in der jeweils geltenden Fassung zwischen der unteren Denkmalschutzbehörde und dem Landesamt für Denkmalpflege, mit Ausnahme der in Ziffer II. genannten Fallgruppen, im Voraus erteilt.
Eine Stellungnahme des Landesamtes für Denkmalpflege für die denkmalschutzrechtliche Genehmigung nach § 12 Abs. 1 SächsDSchG und die Zustimmung nach § 12 Abs. 3 SächsDSchG ist nur noch für die Fallgruppen nach Ziffer II. erforderlich, für alle anderen Fallgruppen trifft die untere Denkmalschutzbehörde die Entscheidung.

II.

1.
Für die nachfolgend genannten Fallgruppen bedarf es weiterhin einer Stellungnahme des Landesamtes für Denkmalpflege, um das Einvernehmen gemäß § 4 Abs. 2 SächsDSchG herzustellen:
 
a)
Werke der bildenden Kunst, des Kunsthandwerks und Sammlungen,
 
b)
Bauten, die der Religionsausübung dienen oder dienten
 
 
aa)
Kloster, Stift, Annex,
 
 
bb)
Dom, Kirche, Synagoge,
 
c)
Herrschaftsbauten
 
 
aa)
Schlossanlage, Herrenhaus, Annex,
 
 
bb)
Burg, Festung,
 
 
cc)
Parlamentsgebäude,
 
d)
Öffentliche Bauten (auch bei Nutzungsänderung)
 
 
aa)
Rathaus, Museum, Theater, Festhalle,
 
 
bb)
Bildungseinrichtungen,
 
 
cc)
Bauten der Justiz,
 
e)
Banken und Kaufhäuser,
 
f)
Bauten und Anlagen der Industrie und Technik
 
 
aa)
Industrie- und Gewerbebauten und deren Ausstattung, auch Bergbau-, Wasserbau- und Energieversorgungsbauten,
 
 
bb)
Verkehrsbauten,
 
g)
Anlagen der Garten- und Landschaftsgestaltung
 
 
aa)
Park, öffentliche Anlage, Allee,
 
 
bb)
Friedhof,
 
h)
Wohngebäude- und Nebengebäude vor 1870,
 
i)
Villenanlagen,
 
j)
Abbruch eines Kulturdenkmales, sofern mehr als 50 vom Hundert der Substanz des Kulturdenkmales betroffen ist.
2.
Für nachfolgend genannte Fallgruppen gilt die Einschränkung nach Ziffer II. nicht:
 
a)
für die Errichtung von Werbeanlagen,
 
b)
für die Errichtung von Telekommunikationseinrichtungen,
 
c)
für Maßnahmen in Denkmalschutzgebieten nach § 21 SächsDSchG, ausgenommen die Fallgruppen nach II. 1. Buchst. a bis j.

III.

Den unteren Denkmalschutzbehörden wird auf Antrag durch das Sächsische Staatsministerium des Innern die Berechtigung übertragen, die denkmalschutzrechtliche Genehmigung oder Zustimmung nach dieser Verwaltungsvorschrift zu erteilen, sofern die Besetzung mit geeigneten Fachkräften gewährleistet ist. Die Entscheidung erfolgt im Benehmen mit dem Landesamt für Denkmalpflege.
Die Übertragung kann widerrufen werden, wenn die untere Denkmalschutzbehörde nicht dauernd ausreichend mit geeigneten Fachkräften besetzt wird.

IV.

Die Entscheidung nach Ziffer I. und II. Nummer 2 dieser Verwaltungsvorschrift ist dem Landesamt für Denkmalpflege innerhalb von vier Wochen in Mehrfertigung zu übersenden.

V.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt zum 2. April 2001 in Kraft.

Dresden, den 12. März 2001

Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2001 Nr. 14, S. 427
    Fsn-Nr.: 46-V01.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 2. April 2001

    Fassung gültig bis: 25. Juni 2020