1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Schulintegrationsverordnung

Vollzitat: Schulintegrationsverordnung vom 3. März 1999 (SächsGVBl. S. 153), die durch Artikel 5 der Verordnung vom 6. Juli 1999 (SächsGVBl. S. 403) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über die gemeinsame Unterrichtung von behinderten und nichtbehinderten Schülern in öffentlichen Schulen im Freistaat Sachsen
(Schulintegrationsverordnung – SchIVO)

Vom 3. März 1999

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 1999

Aufgrund von § 62 Abs. 1 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (SächsGVBl. S. 271), wird verordnet:

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für alle öffentlichen Schulen im Freistaat Sachsen.

§ 2
Voraussetzungen integrativer Unterrichtung

(1) Schüler, bei denen besonderer Förderbedarf im Rahmen des Aufnahmeverfahrens gemäß § 12 Abs. 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Förderschulen im Freistaat Sachsen (Schulordnung Förderschulen – SOFS) vom 27. März 1996 (SächsGVBl. S. 167) festgestellt wurde, können nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften zusammen mit nichtbehinderten Schülern in einer öffentlichen Schule gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SchulG unterrichtet werden, wenn und solange gewährleistet ist, dass sie in dieser Schule die erforderliche pädagogische Förderung erhalten und deshalb einer besonderen pädagogischen Förderung für längere Zeit in der Förderschule nicht oder nicht mehr bedürfen.

(2) Die Entscheidung trifft das zuständige Regionalschulamt nach Anhörung der Erziehungsberechtigten.

§ 3
Formen integrativer Unterrichtung, Klassenstärke

(1) Integrative Unterrichtung kann in folgenden Formen erfolgen:

  1. die behinderten Schüler nehmen in vollem Umfang am Unterricht einer Klasse der öffentlichen Schule gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SchulG teil und gehören auch dieser Schule an; die Lehrer der Klasse beraten sich regelmäßig mit einem Lehrer des jeweiligen Förderschultyps;
  2. die behinderten Schüler nehmen in vollem Umfang am Unterricht einer Klasse der öffentlichen Schule gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SchulG teil und gehören auch dieser Schule an; ein zusätzlicher Lehrer fördert die Schüler in einem der Art und Schwere der Behinderung angemessenen Umfang im Klassenunterricht oder in gesondertem Förderunterricht;
  3. die öffentliche Schule gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SchulG ermöglicht behinderten Schülern einer benachbarten Förderschule in einzelnen Unterrichtsfächern den Besuch; diese bleiben Schüler der Förderschule;
  4. eine öffentliche Schule gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SchulG kooperiert mit einer benachbarten Förderschule, indem eine oder mehrere Klassen der Förderschule im Schulgebäude dieser Schule unterrichtet werden; die Schüler dieser Klassen bleiben Schüler der Förderschule.

(2) Bei integrativer Unterrichtung gemäß Absatz 1 Nr. 1 bis 3 soll in der jeweiligen Klasse der öffentlichen Schule gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SchulG eine Klassenstärke von 25 Schülern nicht überschritten werden.

§ 4
Personelle, räumliche und sächliche Voraussetzungen integrativer Unterrichtung, Obergrenzen

(1) Integrative Unterrichtung darf nur genehmigt werden, wenn folgende Voraussetzungen in der öffentlichen Schule gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SchulG bereits gegeben sind:

  1. es müssen die erforderlichen Lehrkräfte und, wenn aufgrund der Behinderung des Schülers während der Unterrichtszeit auch Betreuung und/oder Pflege notwendig sind, die entsprechenden qualifizierten Betreuungs- und/oder Pflegekräfte bereitstehen;
  2. es müssen eine behindertengerechte sächliche Ausstattung einschließlich der erforderlichen Lehr- und Hilfsmittel sowie behindertengerechte bauliche und räumliche Bedingungen gegeben sein.

(2) Die vorgenannten Voraussetzungen gelten auch dann als gegeben, wenn schriftliche und unwiderrufliche Zusagen der Kostenträger dahingehend vorliegen, dass spätestens zu Beginn der integrativen Unterrichtung die Voraussetzungen erfüllt sein werden.

(3) Das Regionalschulamt hat bei seiner Entscheidung über die integrative Unterrichtung im Einzelnen genau festzulegen, in welchem zusätzlichen zeitlichen Umfang die für die integrative Unterrichtung benötigten Lehrkräfte und gegebenenfalls sonstigen Kräfte eingesetzt werden. Als Obergrenzen gelten für die Unterrichtung von

  1. Blinden und Sehschwachen vier Lehrerwochenstunden,
  2. Gehörlosen und Schwerhörigen vier Lehrerwochenstunden,
  3. Körperbehinderten vier Lehrerwochenstunden,
  4. geistig Behinderten fünf Lehrerwochenstunden,
  5. Lernbehinderten drei Lehrerwochenstunden,
  6. Schülern mit Verhaltensauffälligkeiten vier Lehrerwochenstunden,
  7. Sprachbehinderten drei Lehrerwochenstunden

je integriertem Schüler. Die Zuweisung der Lehrerwochenstunden erfolgt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel unter Berücksichtigung der Schüler-Lehrer-Relation.

§ 5
Inhalt der integrativen Unterrichtung

(1) Behinderte Schüler werden in der Grundschule aufgrund Entscheidung des Regionalschulamts entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit entweder in allen Fächern nach dem Lehrplan der Grundschule oder in einzelnen Fächern nach dem Lehrplan der Förderschule unterrichtet. In allen anderen öffentlichen Schulen gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SchulG wird ausschließlich nach den Lehrplänen der jeweiligen Schulart unterrichtet.

(2) Bei integrativer Unterrichtung ist von der öffentlichen Schule gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SchulG halbjährlich im Voraus ein individueller Förderplan für den behinderten Schüler zu erstellen, aus dem ab Klassenstufe 7 auch hervorgehen muss, auf welchen Abschluss der Schüler vorbereitet wird.

§ 6
Ermittlung, Beurteilung und Bewertung von Leistungen, Versetzung, Zeugnisse

(1) Für Schüler, die gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 lernzielgleich integrativ unterrichtet werden, richten sich Ermittlung, Beurteilung und Bewertung von Leistungen, Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung, Versetzung, Wiederholung und Zeugnisse nach den Vorschriften der jeweiligen Schulart.

(2) Für Schüler, die gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 in der Grundschule integrativ unterrichtet werden, richten sich Ermittlung, Beurteilung und Bewertung ihrer Leistungen in den Fächern, die nach dem Lehrplan der Förderschule unterrichtet werden, nach den Vorschriften der Förderschule. In den übrigen Fächern richten sich Ermittlung, Beurteilung und Bewertung ihrer Leistungen nach den Vorschriften der Grundschule. Im Zeugnis ist zu vermerken, dass der Schüler an der Grundschule integriert ist und in welchen Fächern er nach dem Lehrplan der Förderschule unterrichtet wurde. Für die Versetzung an der Grundschule gilt § 25 Abs. 5 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Grundschulen im Freistaat Sachsen (Schulordnung Grundschulen – SOGS) vom 2. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 1117), geändert durch Verordnung vom 22. Juni 1998 (SächsGVBl. S. 284), mit der Maßgabe, dass die Integration wichtiger Grund ist; im Zuge der Versetzungsentscheidung am Ende der Klassenstufe 3 ist zu prüfen, ob der Schüler voraussichtlich eine Bildungsempfehlung für die Mittelschule oder das Gymnasium in der Klassenstufe 4 erhalten kann und gegebenenfalls unverzüglich das Verfahren nach § 6 SOGS einzuleiten. 1

§ 7
Schulbezirk

Integrative Unterrichtung eines behinderten Schülers in der Grund- oder Berufsschule ist wichtiger Grund im Sinne des § 25 Abs. 3 Satz 3 SchulG .

§ 8
Folgeänderungen anderer Verordnungen

(1) Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Grundschulen im Freistaat Sachsen (Schulordnung Grundschulen – SOGS) vom 2. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 1117), geändert durch Verordnung vom 22. Juni 1998 (SächsGVBl. S. 284), wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Abs. 3 werden die Worte „Staatliche Schulamt“ durch das Wort „Regionalschulamt“ ersetzt.
2.
§ 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Über die Aufnahme entscheidet der Schulleiter; § 2 Abs. 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die gemeinsame Unterrichtung von behinderten und nichtbehinderten Schülern in öffentlichen Schulen im Freistaat Sachsen (Schulintegrationsverordnung – SchIVO) vom 3. März 1999 (SächsGVBl. S. 153) bleibt unberührt.“
 
b)
Absatz 7 wird aufgehoben.
3.
In § 5 Satz 2 werden die Worte „Staatliche Schulamt“ durch das Wort „Regionalschulamt“ ersetzt.
4.
§ 6 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 werden die Worte „auch durch besondere Hilfen“ durch die Worte „nach Maßgabe der Schulintegrationsverordnung“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 werden die Worte „Staatliche Schulamt“ durch das Wort „Regionalschulamt“ ersetzt und die Angabe „nach § 30 Abs. 2 SchulG “ gestrichen.
5.
In § 8 Abs. 3 werden die Worte „Staatlichen Schulamt“ durch das Wort „Regionalschulamt“ ersetzt.

(2) Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Mittelschulen im Freistaat Sachsen (Schulordnung Mittelschulen – SOMI) vom 10. September 1993 (SächsGVBl. S. 879) wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Abs. 1 werden die Worte „Staatliche Schulämter“ durch das Wort „Regionalschulämter“ ersetzt.
2.
§ 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Über die Aufnahme entscheidet der Schulleiter; § 2 Abs. 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die gemeinsame Unterrichtung von behinderten und nichtbehinderten Schülern in öffentlichen Schulen im Freistaat Sachsen (Schulintegrationsverordnung – SchIVO) vom 3. März 1999 (SächsGVBl. S. 153) bleibt unberührt.“
 
 
bb)
In Satz 2 werden die Worte „Staatliche Schulamt“ durch das Wort „Regionalschulamt“ ersetzt.
 
b)
Absatz 4 wird aufgehoben.
3.
§ 6 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 werden die Worte „auch durch besondere Hilfen“ durch die Worte „nach Maßgabe der Schulintegrationsverordnung“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 werden die Worte „Staatliche Schulamt“ durch das Wort „Regionalschulamt“ ersetzt und die Angabe „nach § 30 Abs. 2 SchulG “ gestrichen.
4.
In § 9 Abs. 4 werden die Worte „Staatlichen Schulamt“ durch das Wort „Regionalschulamt“ ersetzt.

(3) Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über allgemeinbildende Gymnasien im Freistaat Sachsen (Schulordnung Gymnasien – SOGY) vom 15. Dezember 1993 (SächsGVBl. 1994 S. 220) wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Über die Aufnahme entscheidet der Schulleiter; § 2 Abs. 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die gemeinsame Unterrichtung von behinderten und nichtbehinderten Schülern in öffentlichen Schulen im Freistaat Sachsen (Schulintegrationsverordnung – SchIVO) vom 3. März 1999 (SächsGVBl. S. 153) bleibt unberührt.“
 
 
bb)
In Satz 2 wird das Wort „Oberschulamt“ durch das Wort „Regionalschulamt“ ersetzt.
 
b)
Absatz 4 wird aufgehoben.
2.
§ 8 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 werden die Worte „auch durch besondere Hilfen“ durch die Worte „nach Maßgabe der Schulintegrationsverordnung“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 werden das Wort „Oberschulamt“ durch das Wort „Regionalschulamt“ ersetzt und die Angabe „nach § 30 Abs. 2 SchulG “ gestrichen.
3.
In § 9 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 wird das Wort „Oberschulamt“ jeweils durch das Wort „Regionalschulamt“ ersetzt.
4.
In § 12 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „Oberschulamtes“ durch das Wort „Regionalschulamtes“ ersetzt.

(4) Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Förderschulen im Freistaat Sachsen (Schulordnung Förderschulen – SOFS) vom 27. März 1996 (SächsGVBl. S. 167) wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Abs. 1 werden die Worte „mit besonderen und zusätzlichen Hilfen“ durch die Angabe „bei einer integrativen Unterrichtung nach Maßgabe der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die gemeinsame Unterrichtung von behinderten und nichtbehinderten Schülern in öffentlichen Schulen im Freistaat Sachsen (Schulintegrationsverordnung – SchIVO) vom 3. März 1999 (SächsGVBl. S. 153)“ ersetzt.
2.
§ 14 wird aufgehoben.
3.
§ 17 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Lässt ein Schüler der Förderschule erkennen, dass er voraussichtlich in einer öffentlichen Schule gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SchulG nach Maßgabe der Schulintegrationsverordnung hinreichend integriert werden kann, unterrichtet der Schulleiter das zuständige Regionalschulamt.“

§ 9
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 3. März 1999

Der Staatsminister für Kultus
Dr. Matthias Rößler

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1999 Nr. 6, S. 153

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 1999

    Fassung gültig bis: 31. Juli 2004