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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Schulbuchzulassungsverordnung

Vollzitat: Schulbuchzulassungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Oktober 1997 (SächsGVBl. S. 595)

Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über die Zulassung von Schulbüchern
(Schulbuchzulassungsverordnung)

Az.: 21-6551.10/96

Vom 7. Oktober 1997

Nachstehend wird der Wortlaut der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Zulassung von Schulbüchern in der seit 1. Oktober 1997 geltenden Fassung bekanntgemacht.

Die Neufassung berücksichtigt:

1.
die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Zulassung von Schulbüchern (Schulbuchzulassungsverordnung) vom 29. April 1993 (SächsGVBl. S. 425),
2.
die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Schulbuchzulassungsverordnung vom 8. September 1997 (SächsGVBl. S. 541).

Die Rechtsvorschriften wurden erlassen aufgrund

zu 1.
des § 60 Abs. 1 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen für den Freistaat Sachsen vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213);
zu 2.
des § 60 Abs. 1 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 399);
des § 1 Nr. 1 Buchst. a des Gesetzes zur Übertragung von Zuständigkeiten auf nachgeordnete Behörden im Freistaat Sachsen vom 17. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 89).

Dresden, den 7. Oktober 1997

Der Staatsminister für Kultus
Dr. Matthias Rößler

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über die Zulassung von Schulbüchern
(Schulbuchzulassungsverordnung)

Aufgrund von § 60 Abs. 1 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213) wird verordnet:

§ 1
Zulassungspflicht

Schulbücher und ihnen gleichgestellte Druckwerke im Sinne von § 2 Abs. 2 dürfen an öffentlichen Schulen nur verwendet werden, wenn sie zum Gebrauch zugelassen wurden, soweit es in dieser Verordnung nicht anders bestimmt ist.

§ 2
Schulbuch

(1) Schulbücher sind Druckwerke für die Hand des Schülers, die dazu dienen, den Lehrplan eines Faches schulartbezogen in Zielen und Inhalten zu erfüllen. Schulbücher müssen in der Regel gebunden sein.

(2) Folgende sonstige Druckwerke sind den Schulbüchern gleichgestellt:

  1. Atlanten;
  2. Arbeitshefte für die Hand des Schülers, die Schulbücher begleiten, ergänzen oder ersetzen;
  3. Ganzschriften und für den Schulgebrauch aufbereitete (zum Beispiel gekürzte oder kommentierte) Textsammlungen;
  4. ein- und zweisprachige Wörterbücher, fremdsprachliche Grammatiken, Nachschlagewerke;
  5. Aufgabensammlungen, Gesetzessammlungen, Formelsammlungen und Tafelwerke.

§ 3
Zulassungsfreiheit

(1) Der Zulassung bedürfen nicht

  1. Schulbücher für die Förderschulen für Blinde und Sehschwache, für Gehörlose und Schwerhörige und für geistig Behinderte;
  2. Schulbücher für den fachtheoretischen und fachpraktischen Unterricht an berufsbildenden Schulen, sofern es sich nicht um wirtschaftskundliche und erziehungskundliche Fächer handelt;
  3. Arbeitshefte, die Schulbücher ergänzen oder begleiten, wenn das dazugehörige Leitmedium zugelassen ist;
  4. die in § 2 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 aufgeführten Druckwerke. Hiervon ausgenommen sind Textsammlungen in Form von Musik- und Lesebüchern.

(2) Das Sächsische Staatsministerium für Kultus kann widerruflich bei Fächern mit geringer Schülerzahl auf ein Zulassungsverfahren verzichten. Bücher in sorbischer Sprache sowie für den Unterricht in Deutsch als Zweitsprache sind bis auf Widerruf von der Zulassungspflicht befreit.

(3) § 3 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung gelten nicht für die Zulassung von Schulbüchern für den Religionsunterricht.

(4) Nach dieser Verordnung zulassungsfreie Schulbücher und sonstige Unterrichtsmaterialien, die der Lehrer selbst entwickelt, müssen den Anforderungen gemäß § 4 Abs. 1 entsprechen. Die Verantwortung dafür trägt der Lehrer.

§ 4
Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zulassungsvoraussetzungen sind:

  1. Übereinstimmung mit den durch Grundgesetz, Verfassung des Freistaates Sachsen und Schulgesetz vorgegebenen Erziehungszielen;
  2. Übereinstimmung mit den Zielen und Inhalten des entsprechenden Lehrplanes sowie angemessene didaktische Aufbereitung der Stoffe;
  3. Altersgemäßheit bei der Aufbereitung der Inhalte sowie der sprachlichen Form;
  4. Angebot positiver Identifikationsmöglichkeiten sowohl für Mädchen als auch für Jungen;
  5. Einbindung von Druckbild, graphischer Gestaltung und Ausstattung in die jeweilige didaktische Zielsetzung;
  6. Orientierung an gesicherten Erkenntnissen der Fachwissenschaft;
  7. Vereinbarkeit mit einer wirtschaftlichen Haushaltführung.

(2) Schulbücher müssen schul- und unterrichtsorganisatorisch in der Regel auf eine Klassenstufe, in den Jahrgangsstufen 11 und 12 auf die Kurshalbjahre bezogen sein. Im Bereich der berufsbildenden Schulen, ausgenommen der beruflichen Gymnasien, sollen Schulbücher dem Lehrplan eines Faches einer Schulart für alle Klassenstufen entsprechen.

§ 5
Zulassungsverfahren

(1) Über die Zulassung eines Schulbuches entscheidet das Staatsinstitut für Bildung und Schulentwicklung auf Antrag des Verlegers oder Herstellers, im Falle eines Schulbuches für den Religionsunterricht im Einvernehmen mit der betreffenden Kirche oder Religionsgemeinschaft. Dem Antrag sind in der Regel vier kostenlose Prüfexemplare beizufügen.

(2) Prüfexemplare sind ein fertig ausgedrucktes Exemplar des Schulbuches, ein vollständiges Manuskript oder ein Umbruchexemplar. Zu begutachtende Manuskripte sollen unter anderem folgenden Anforderungen entsprechen:

  • Das Manuskript oder der Ausdruck muß so vollständig wie die geplante Buchausgabe ausgestattet sein, das heißt ein lückenloses Inhaltsverzeichnis, sämtliche Literatur- und Quellenangaben, Bilder in Farbe, sämtliche Zeichnungen, Karten, Skizzen, Diagramme, Tabellen usw. in gleicher Weise und Anordnung enthalten.
  • Das Manuskript oder der Ausdruck darf keine handschriftlichen Korrekturen enthalten.

(3) Der Antrag muß enthalten:

  1. die Angabe, für welche Schulart (bei Mittelschule: für welchen Bildungsgang), für welches Fach und für welche Klassenstufe (für die Jahrgangsstufen 11 und 12: für welches Kurshalbjahr und welche Art der Kurse) das Schulbuch bestimmt ist;
  2. die genaue Bezeichnung der Auflage und des Erscheinungsjahres, Einbundart;
  3. die Versicherung, daß es sich bei dem vorgelegten Werk um die endredaktionell bearbeitete Fassung handelt;
  4. die Angabe darüber, ob durch dieses Schulbuch ein anderes Schulbuch des Verlages ersetzt werden soll;
  5. Angaben über den Preis.

(4) Soll das Schulbuch für mehrere Schularten zugelassen werden, ist für jede Schulart ein besonderer Antrag zu stellen, es sei denn, das Schulbuch fällt unter die erweiterte Verwendungserlaubnis an berufsbildenden Schulen gemäß § 6 Abs. 3.

§ 6
Entscheidung über die Zulassung

(1) Die Entscheidung über die Zulassung bedarf der Schriftform.

Eine Zulassung kann

  1. von der Bedingung abhängig gemacht werden, daß einzelne Mängel sofort behoben werden;
  2. unter Auflagen ausgesprochen werden. In diesem Fall können für den nächsten Nachdruck die notwendigen Korrekturen verlangt werden.

(2) Die Zulassung wird unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt. Sie kann insbesondere widerrufen werden, wenn das Schulbuch nicht mehr den Anforderungen gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 entspricht oder die im Genehmigungsbescheid auferlegten Nebenbestimmungen nicht eingehalten worden sind.

(3) Für die Zulassung im Bereich der berufsbildenden Schulen gilt:

  1. In den Fächern, denen gleiche Lehrpläne für verschiedene Schularten beziehungsweise Schulstufen zugrunde liegen, wird nur ein Zulassungsverfahren durchgeführt.
  2. In den allgemeinbildenden Fächern dürfen Schulbücher, die in der Berufsschule zugelassen sind, auch in der Berufsfachschule verwendet werden.
  3. In den in § 3 Abs. 1 Nr. 2 genannten wirtschafts- und erziehungskundlichen Fächern dürfen Schulbücher, die für eine berufsbildende Schulart zugelassen sind, auch in den übrigen Schularten verwendet werden, sofern sie mit den Lehrplänen vereinbar sind.

§ 7
Öffentliche Bekanntgabe und
allgemeine Wirksamkeit

(1) Die Zulassung eines Schulbuches wird als Allgemeinverfügung im Amtsblatt des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus öffentlich bekanntgegeben. Ab Datum der Bekanntgabe dürfen prüfungspflichtige Schulbücher in den Schulen verwendet werden.

(2) Für Rücknahme und Widerruf der Zulassung eines Schulbuches gilt Absatz 1 entsprechend. Als öffentliche Bekanntgabe der Rücknahme und des Widerrufes einer Zulassung gilt, wenn ein Schulbuch in dem regelmäßig erscheinenden Gesamtverzeichnis der zugelassenen Schulbücher nicht mehr aufgeführt wird. Soweit die im Gesamtverzeichnis nicht mehr aufgeführten Schulbücher an den Schulen im Zeitpunkt des Erscheinens des Gesamtverzeichnisses noch vorhanden sind, dürfen sie aufgebraucht werden, sofern in der Rücknahme- oder Widerrufsentscheidung nichts anderes bestimmt ist. In begrenzter Anzahl können Ergänzungsbeschaffungen vorgenommen werden, sofern dies wirtschaftlich geboten ist.

§ 8
Belegstücke

Nach Bekanntgabe des Zulassungsbescheids hat der Antragsteller dem Staatsinstitut für Bildung und Schulentwicklung entsprechend seiner Anforderung bis zu 4 Belegexemplare zu überlassen. Gleichzeitig hat er zu versichern, daß die Belegstücke mit den Prüfexemplaren, die Gegenstand des Zulassungsbescheides waren, inhaltlich übereinstimmen.

§ 9
Sonderbestimmungen

(1) Unveränderte Neuauflagen eines bereits zugelassenen Schulbuches sind dem Staatsinstitut für Bildung und Schulentwicklung unter Übersendung eines Exemplares und Angabe des Preises anzuzeigen, wenn nur die Auflagenbezeichnung oder das Erscheinungsjahr gegenüber der zugelassenen Auflage verändert ist.

(2) Bei nur redaktionell veränderten Neuauflagen eines bereits zugelassenen Schulbuches kann ein abgekürztes Zulassungsverfahren durchgeführt werden. In diesem Fall hat der Verlag oder Hersteller im Antrag die vorgenommenen Änderungen in Form einer Übersicht anzugeben und zwei Exemplare des Buches unter Angabe des Preises beizufügen. Die vorgenommenen Änderungen können auch durch Markierungen in einem Prüfexemplar kenntlich gemacht werden. Führt die Überprüfung zum Ergebnis, daß wesentliche inhaltliche Änderungen vorliegen, ist das übliche Zulassungsverfahren durchzuführen.

(3) § 5 Abs. 1 bleibt unberührt.

§ 10
Zulassung für Schulversuche

(1) Zur Durchführung von Schulversuchen können die hieran beteiligten Schulen Antrag auf Zulassung eines Schulbuches stellen. Dem Antrag ist ein Prüfstück des Schulbuches beizufügen.

(2) Das Staatsinstitut für Bildung und Schulentwicklung kann dem Antrag entsprechen, wenn das Schulbuch die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt. In der Zulassung wird ihre Geltungsdauer bestimmt und auf die Möglichkeit der Rücknahme und des Widerrufs hingewiesen. Sie wird auf die an dem Schulversuch beteiligten Schulen oder auf die Schule beschränkt, die den Zulassungsantrag gestellt hat. Die eingeschränkte Zulassung wird den Schulen, für die sie gelten sollen, bekanntgegeben.

§ 11
Kosten

Das Genehmigungsverfahren ist nach Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen und der dazu erlassenen Rechtsverordnung gebührenpflichtig.

§ 12
weggefallen

§ 13
(Inkrafttreten) 1

1
regelt das Inkrafttreten der Stammverordnung

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1997 Nr. 20, S. 595
    Fsn-Nr.: 710-1.22

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Oktober 1997

    Fassung gültig bis: 27. April 2013