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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Gewährung von Zuwendungen zur Rettung und Umstrukturierung von kleinen und mittleren Unternehmen im Freistaat Sachsen

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Gewährung von Zuwendungen zur Rettung und Umstrukturierung von kleinen und mittleren Unternehmen im Freistaat Sachsen vom 12. Februar 2003 (SächsABl. S. 364)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
über die Gewährung von Zuwendungen zur Rettung und Umstrukturierung von kleinen und mittleren Unternehmen im Freistaat Sachsen

Vom 12. Februar 2003

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.1
Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und nach den §§ 23, 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (SäHO) in der jeweils gültigen Fassung und nach Maßgabe der Vorläufigen Verwaltungsvorschriften (VwV) dazu in der jeweils gültigen Fassung Zuwendungen zur Rettung und Umstrukturierung von kleinen und mittleren Unternehmen im Freistaat Sachsen.
1.2
Die Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten finden Anwendung (ABl. EG C 288/2 vom 9. Oktober 1999).
1.3
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
 
Gefördert werden Unternehmen in Schwierigkeiten mit dem Ziel der vorübergehenden Stützung der Liquidität und der Erhaltung von Arbeitsplätzen.
3
Zuwendungsempfänger
3.1
Zuwendungsempfänger sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der gewerblichen Wirtschaft, die sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden. Ein Unternehmen gilt als kleines und mittleres Unternehmen, wenn es den Kriterien der von der Europäischen Kommission abgegebenen Empfehlung vom 3. April 1996 entspricht (ABl. EG L 107 vom 30. April 1996).
(Derzeit gilt als kleines und mittleres Unternehmen ein Unternehmen, das weniger als 250 Personen beschäftigt und einen Jahresumsatz von höchstens 40 Mio. EUR oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 27 Mio. EUR hat und das sich nicht zu mehr als 25 vom Hundert im Besitz eines oder mehrerer Unternehmen befindet, die dieser Definition nicht entsprechen.)
3.2
Größere Unternehmen, die nicht unter die genannte Definition fallen, können in besonders begründeten Ausnahmefällen bei hoher strukturpolitischer und arbeitsmarktpolitischer Bedeutung in die Förderung einbezogen werden. Dies bedarf einer Einzelnotifizierung bei der Europäischen Kommission. Bei der Ausgestaltung der Beihilfe sind die Kriterien und Auflagen des Genehmigungsschreibens der Europäischen Kommission einzuhalten.
3.3
Ein Unternehmen ist als in Schwierigkeiten befindlich anzusehen, wenn
 
a)
die Voraussetzungen für die Beantragung eines Insolvenzverfahrens nach der Insolvenzordnung vorliegen oder
 
b)
mehr als die Hälfte des buchmäßigen Eigenkapitals bei Personengesellschaften bzw. bei Kapitalgesellschaften mehr als die Hälfte des Grund-/Stammkapitals im Sinne der § 92 Aktiengesetz und § 49 GmbH-Gesetz und mehr als 25 vom Hundert des buchmäßigen Eigenkapitals beziehungsweise des Grund-/Stammkapitals innerhalb der letzten zwölf Monate verlustbedingt aufgezehrt worden ist.
 
Neu gegründete Unternehmen kommen nicht für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen in Betracht. Ein Unternehmen gilt im Allgemeinen bis zu 24 Monaten nach seiner Gründung als neu gegründet im Sinne der Leitlinien für Unternehmen in Schwierigkeiten, es sei denn, es ist Gegenstand eines Insolvenzverfahrens 1 . Soweit in Ausnahmefällen die Gründungsphase in diesem Zeitraum nicht beendet ist, ist auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen. Die Gründungsphase gilt spätestens nach drei Jahren als abgeschlossen.
3.4
Für Unternehmen, die einem größeren Konzern angehören, kommen Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen nur dann in Frage, wenn es sich um spezifische Schwierigkeiten des betreffenden Unternehmens handelt, diese nicht auf eine willkürliche Kostenverteilung innerhalb des Konzerns zurückzuführen sind und außerdem zu gravierend sind, um von dem Konzern selbst bewältigt zu werden.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
 
Dem Unternehmen können Mittel in Form von Rettungs- beziehungsweise Umstrukturierungsbeihilfen ausgereicht werden.
4.1
Rettungsbeihilfen
Ein Unternehmen in Schwierigkeiten kann in begründeten Ausnahmefällen Rettungsbeihilfen dann erhalten, wenn es sich nicht aus eigener Kraft oder mit Mitteln der Anteilseigner oder mit Fremdkapital erholen kann.
Durch eine Rettungsbeihilfe wird ein Unternehmen in Schwierigkeiten vorübergehend am Leben erhalten, während die Situation, die zu seinen Schwierigkeiten geführt hat, analysiert und ein tragfähiger Umstrukturierungsplan verbunden mit einem Maßnahmenplan als langfristige Lösung konzipiert wird. Das zu erstellende Konzept muss Beiträge der Hausbank und der Gesellschafter enthalten.
Ein Unternehmen kann Rettungsbeihilfen in begründeten Ausnahmefällen auch dann erhalten, wenn ein tragfähiger Umstrukturierungsplan verbunden mit einem Maßnahmenplan bereits vorliegt, aber lediglich die Gesamtfinanzierung noch nicht gesichert ist. Rettungsbeihilfen können in solchen Fällen bis zur Sicherung der Gesamtfinanzierung, maximal jedoch sechs Monate, gewährt werden.
Rettungsbeihilfen, die keiner gesonderten Einzelnotifizierungspflicht unterliegen, dürfen nur unter den folgenden Voraussetzungen vergeben werden:
 
a)
Es muss sich um Liquiditätshilfen in Form von Darlehen/Krediten zum Kapitalmarktzins (Festzinssatz für den Bewilligungszeitraum) handeln;
 
b)
die Höhe der Rettungsbeihilfe muss auf einen Betrag begrenzt sein, der für die Weiterführung des Unternehmens während eines Zeitraums von längstens sechs Monaten erforderlich ist;
 
c)
das Darlehen darf nach Auszahlung des letzten Teilbetrages der Darlehenssumme an das Unternehmen grundsätzlich eine Restlaufzeit von sechs Monaten nicht übersteigen. Die Sächsische Aufbaubank darf in eigener Zuständigkeit in begründeten Ausnahmefällen die Laufzeit maximal um weitere sechs Monate verlängern;
 
d)
es muss aus akuten sozialen Gründen gerechtfertigt sein und darf keine gravierenden Ausstrahlungseffekte in andere Mitgliedsstaaten haben;
 
e)
Billigung eines Umstrukturierungs- oder Liquidationsplanes vor Ablauf der Rettungsphase durch den Beihilfegeber; anderenfalls muss die Rückzahlung des Darlehens und der der Risikoprämie entsprechenden Beihilfe verlangt werden.
 
Die Gewährung von Rettungsbeihilfen soll von angemessenen finanziellen Beiträgen der Gesellschafter, der Hausbank und sonstiger an der Finanzierung beteiligter Institutionen, zusätzlich zum bisherigen Engagement abhängig gemacht werden.
4.2
Umstrukturierungsbeihilfen
Umstrukturierungsbeihilfen, die keiner gesonderten Einzelnotifizierungspflicht unterliegen, dürfen nur unter den folgenden Voraussetzungen vergeben werden:
 
a)
Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität:
Ein Unternehmen in Schwierigkeiten kann Umstrukturierungsbeihilfen dann erhalten, wenn ein tragfähiges Umstrukturierungskonzept zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität vorliegt sowie die Gesamtfinanzierung mit einer entsprechenden Hausbankenbegleitung gesichert ist.
Die Umstrukturierungsbeihilfe muss an Vorlage und Durchführung eines tragfähigen Umstrukturierungsplanes geknüpft sein. Voraussetzung eines solchen Umstrukturierungsplanes ist die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitraums auf der Grundlage realistischer Annahmen hinsichtlich seiner künftigen Betriebsbedingungen.
Die Beihilfeentscheidung wird auf der Grundlage des vorgelegten Umstrukturierungsplanes die Dauer der Umstrukturierungsphase bestimmen. Die Laufzeit der Beihilfe ist davon unbeschadet. Sie soll fünf Jahre aber nicht überschreiten.
 
b)
Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverfälschungen:
Während der Dauer des Umstrukturierungsplanes darf keine Kapazitätsaufstockung vorgenommen werden. Wird ausnahmsweise eine Kapazitätsaufstockung vorgesehen, weil dies zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität notwendig ist und den Wettbewerb nicht verfälscht, muss die Umstrukturierungsbeihilfe einzeln bei der Kommission angemeldet werden. Sofern sektorspezifische Regeln dies vorschreiben, muss das Unternehmen als Gegenleistung für die Umstrukturierungsbeihilfe seine Marktpräsenz verringern (beachte: Landwirtschaftssektor, Punkt 5 der Leitlinien zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten).
 
c)
Beschränkung der Beihilfe auf das notwendige Maß:
Die Beihilfe muss sich auf das für die Umstrukturierung unbedingt notwendige Mindestmaß beschränken. Die Beihilfeempfänger müssen einen bedeutenden Beitrag zu den Umstrukturierungskosten erbringen. Dies kann beispielsweise durch den Verkauf von Vermögenswerten, wenn diese für den Fortbestand des Unternehmens nicht unerlässlich sind, oder durch Fremdfinanzierung zu Marktbedingungen erfolgen. Die Gewährung von Umstrukturierungsbeihilfen muss daher von angemessenen Beiträgen der Gesellschafter, der Hausbank und sonstiger an der Finanzierung beteiligter Institutionen abhängig gemacht werden. Die Beihilfe darf auch nicht zur Finanzierung von Neuinvestitionen verwendet werden, die für die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität nicht unbedingt notwendig sind.
 
d)
Änderungen des Umstrukturierungsplanes:
Ist eine Beihilfe zur Finanzierung der Umstrukturierungskosten eines KMU in Schwierigkeiten gewährt worden, so sind Änderungen des Umstrukturierungsplanes und des Beihilfebetrages unter der Bedingung ohne Einzelnotifizierung zulässig, dass auch der geänderte Umstrukturierungsplan (der den Voraussetzungen unter a) bis c) genügt) die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität innerhalb einer angemessenen Frist erkennen lässt. Eine Änderung des Beihilfebetrages während der Umstrukturierungsphase stellt keine wiederholte Umstrukturierungsbeihilfe dar. In den Fällen, in denen sektorspezifische Regeln eine Gegenleistung vorschreiben, muss, wenn die angebotene Gegenleistung geringer ist als die ursprünglich vorgesehene, der Beihilfebetrag entsprechend verringert werden.
Falls eine Umstrukturierungsbeihilfe im Einzelfall von der Europäischen Kommission genehmigt wurde, bedarf die nachträgliche Änderung des Umstrukturierungsplanes (unter den Gesichtspunkten Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität, Heraufsetzen des ursprünglichen Beihilfebetrages, Herabsetzen der Gegenleistung und Verzögerung bei der Umsetzung des Zeitplanes der Gegenleistung) der Einzelfallnotifizierung.
 
e)
Durchführung des Umstrukturierungsplanes:
Die Überwachung des Umstrukturierungsplanes ist durch die Sächsische Aufbaubank sicherzustellen.
5
Art und Umfang der Zuwendung
5.1
Zuwendungsart
Die Zuwendungen in Form von Rettungs- beziehungsweise Umstrukturierungsbeihilfen werden als Projektförderung gewährt.
5.2
Finanzierungsart
Rettungs- beziehungsweise Umstrukturierungsbeihilfen werden als Festbetragsfinanzierung gewährt.
5.3
Form der Zuwendung
Die Zuwendungen werden in der Regel einmalig entweder als Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfen ausgereicht. In besonders begründeten Ausnahmefällen ist die Ablösung einer Rettungsbeihilfe durch eine Umstrukturierungsbeihilfe zulässig, wenn die für die Ausreichung einer Umstrukturierungsbeihilfe geltenden Voraussetzungen eingehalten werden und andere Finanzierungsinstrumente nicht vorrangig zur Verfügung stehen.
Eine Auszahlung in mehreren Tranchen ist entsprechend der jeweiligen Erfüllung von festgelegten Bewertungskriterien, so zum Beispiel Entwicklungs- beziehungsweise Umstrukturierungsfortschritt, zulässig.
5.3.1
Rettungsbeihilfen
Rettungsbeihilfen werden als Liquiditätshilfen in Form von Darlehen/Krediten zum jeweiligen Marktzinssatz (Festzinssatz über den Bewilligungszeitraum) gewährt. Rettungsbeihilfen dürfen nur für den Zeitraum gezahlt werden, der erforderlich ist, um den notwendigen und durchführbaren Umstrukturierungsplan zu konzipieren. Somit wird die Laufzeit der Rettungsbeihilfe bis zu sechs Monate betragen.
Wiederholte Rettungsmaßnahmen, die den Status quo lediglich aufrechterhalten, um das unvermeidbare Ende hinauszuschieben, sind ausgeschlossen. Die Gewährung von Rettungsbeihilfen hat im Rahmen eines einmaligen zeitlich begrenzten Vorgangs, während dessen die Zukunft des Unternehmens eingeschätzt werden kann, zu erfolgen.
Rettungsbeihilfen können bis zur Sicherung der Gesamtfinanzierung beziehungsweise bis zur Bewilligung und Bereitstellung von Mitteln für bis zu sechs Monate gewährt werden. Rettungsbeihilfen können dem Unternehmen direkt oder über eine Hausbank ausgereicht werden.
5.3.2
Umstrukturierungsbeihilfen
Umstrukturierungsbeihilfen werden als Bestandteil der Gesamtfinanzierung entsprechend den in den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten genannten Formen für Umstrukturierungsbeihilfen, grundsätzlich jedoch als rückzahlbare Darlehen zu kapitalmarktähnlichen Bedingungen oder als Zinszuschüsse und in besonders begründeten Ausnahmefällen als Kapitalzuführung gewährt. Die Laufzeit der Darlehen beziehungsweise Kredite wird bezogen auf den jeweiligen Einzelfall festgelegt. Sie sollte fünf Jahre nicht übersteigen.
Umstrukturierungsbeihilfen werden dem Unternehmen direkt oder über eine Hausbank ausgereicht.
5.4
Bemessungsgrundlage
Für die Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen gelten folgende Bemessungsgrundlagen:
5.4.1
Rettungsbeihilfen
Die Höhe der Rettungsbeihilfen ist auf den für die Weiterführung des Unternehmens unbedingt notwendigen Betrag begrenzt. Die Zuwendungen dürfen im Einzelfall bis zu 1,0 Mio. EUR betragen. In begründeten Ausnahmefällen ist ein Höchstbetrag bis zu 1,5 Mio. EUR zulässig.
5.4.2
Umstrukturierungsbeihilfen
Die Höhe der Umstrukturierungsbeihilfen ist auf den für die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität unbedingt notwendigen Betrag begrenzt. Die Zuwendungen dürfen im Einzelfall bis zu 1,0 Mio. EUR betragen. In begründeten Ausnahmefällen ist ein Höchstbetrag bis zu 1,5 Mio. EUR zulässig. Dieser Betrag darf auch bei Änderung des Umstrukturierungsplans nicht überschritten werden.
6
Sonstige Zuwendungsvoraussetzungen
6.1
Dieses Programm ist subsidiär. Vor Inanspruchnahme müssen nachweislich alle Finanzierungsmöglichkeiten des geltenden Förderinstrumentariums ausgeschöpft sein.
Die Zuwendungen sind im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten zu besichern. Zur Unterlegung der beantragten Zuwendungen ist bei Unternehmen außerhalb des Insolvenzverfahrens die Abgabe einer selbstschuldnerischen Bürgschaft beziehungsweise einer Patronatserklärung in angemessenem Umfang erforderlich.
Die vom Unternehmen zu beantragende Zuwendung ist um Steuer, Abgaben, Kosten und Gebühren von öffentlich-rechtlichen Einrichtungen zu kürzen.
6.2
Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen an KMU in Schwierigkeiten, die aufgrund dieser Richtlinie vergeben werden sollen, sind dann gesondert bei der Europäischen Kommission einzeln zu notifizieren („Durchstoß“ der genehmigten Beihilferegelung), wenn:
  • der kumulierte Betrag der Beihilfen bei getrennter Betrachtung von Rettungs- und Umstrukturierungsphase jeweils 1,5 Mio. EUR (kumulierter Interventionsbetrag) übersteigt;
  • es sich um eine wiederholte Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfe an ein KMU in Schwierigkeiten handelt, es sei denn, dass eine frühere Umstrukturierungsphase vor mindestens zehn Jahren abgeschlossen wurde. Nicht berücksichtigt werden Beihilfen, die vor dem 1. Januar 1996 Unternehmen der früheren Deutschen Demokratischen Republik gewährt wurden und die die Europäische Kommission als vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erachtet hat. In den Fällen unter Ziffer 4.2 Buchst. d) handelt es sich nicht um wiederholte Umstrukturierungsbeihilfen;
  • eine Rettungsbeihilfe für die Weiterführung eines KMU in Schwierigkeiten zur Deckung eines Finanzbedarfs für einen längeren Zeitraum als sechs Monate gewährt werden soll;
  • eine Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfe zu Gunsten eines KMU gewährt werden soll, das nicht die oben genannte Definition des Unternehmens in Schwierigkeiten erfüllt.
6.3
Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen werden grundsätzlich in allen Sektoren nach den Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten beurteilt. Jedoch gehen die beihilferechtlichen Vorschriften, die im Schiffbau, im Kunstfasersektor, in der Kfz-Industrie und im Luftverkehr gelten, vor. Im Stahlsektor und in der Kohleindustrie kommen Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen nicht in Betracht.
7
Verfahren
7.1
Antragsverfahren
Antragsformulare sind bei dem Programmverantwortlichen, der Sächsischen Aufbaubank GmbH, Pirnaische Straße 9, 01069 Dresden zu erhalten. Der Antrag ist durch das jeweilige Unternehmen zu stellen.
7.2
Bewilligungsverfahren
Die Sächsische Aufbaubank GmbH wird mit der Prüfung der Zuwendungsvoraussetzung beauftragt.
Sie prüft nach banküblichen Sorgfaltspflichten.
Die Sächsische Aufbaubank GmbH ist berechtigt, Änderungen des vorgelegten Konzeptes zu fordern, daran mitzuwirken oder Auflagen zu erteilen.
Bewilligungsbehörde ist das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit, Wilhelm-Buck-Straße 2, 01097 Dresden.
7.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Für die Auszahlung sowie die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die Verwaltungsvorschriften zu §§ 44 SäHO in der jeweiligen Fassung.
7.4
Verwendungsnachweisverfahren
Das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit beauftragt die Sächsische Aufbaubank GmbH mit der Verwendungsnachweisprüfung. Es gelten die Verwaltungsvorschriften zu §§ 44 SäHO in der jeweiligen Fassung.
7.5
Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu §§ 44 SäHO in der jeweiligen Fassung, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
Bei privatrechtlicher Beziehung zwischen der Bewilligungsbehörde beziehungsweise der von dieser beauftragten Sächsischen Aufbaubank GmbH und der Hausbank sowie dem Zuwendungsempfänger gilt Satz 1 entsprechend.
8
In-Kraft-Treten
 
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 12. Februar 2003 in Kraft.
Die Genehmigung durch die Europäische Kommission liegt vor.

Dresden, den 11. März 2003

Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Martin Gillo

1
Erläuterung:
Ein neu gegründetes Unternehmen, das Gegenstand eines Insolvenzverfahrens ist, kann nach den Leitlinien für Unternehmen in Schwierigkeiten gefördert werden, es sei denn
  • es ist im Wege von Auffanglösungskonstruktionen auf der Grundlage einer Unternehmensgründung aus der Liquidation eines Vorgängerunternehmens hervorgegangen
  • oder die Insolvenz war im Zeitpunkt der Gründung bereits absehbar.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2003 Nr. 16, S. 364

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 12. Februar 2003

    Fassung gültig bis: 31. Mai 2005